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Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

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Klage beim Amtsgericht Lörrach 2014
Az 2 C 1446/14


Da mir ein Anwalt (Anwalt 7) vorgegaugelt hatte, dass er eine Klage abgegeben hat und ich keinen neuen Anwalt fand, habe ich diese Klage selbstgeschrieben, obwohl ich auf diesem Gebiet nicht kompetent bin.

Seitenüberblick:   1. Klage   2. Gerichtsprotokoll    3. Urteil

Überblick nach der Aktenseiten-Nummerierung

Akte beim Amtsgericht AS 1 - AS 391, rechts auch die Landgerichtsakte

2014

     
23.05.2014 Anwalt 7 Moser
Amtsgericht
Lörrach
Entwurf einer Klage als Mail-Anhang mit Hinweis auf mögliche Gerechtigkeit für mich  Mehr...
Okt 2014      
07.10.2014 Moser Amtsgericht Klage gegen Nachbarin-X mit Anlagen G1 bis G11  Mehr....
(mit altem, falschen Aktenzeichen)
09.10.2014 Amtsgericht Moser Aktenzeichen 2 C 1446/14 und 438 Euro Kosten für die Klage vom 7.10.2014, 2 Blätter
14.10.2014 Moser Amtsgericht 2 C 1446/14.  Bin vom 13.-18.11. und 4.12.-8.12. abwesend wegen möglichem Gerichtstermin. Mehr...
15.10.2014 Anwalt x... Moser Ablehnung anwaltl. Vertretung
17.10.2014 Moser Anwalt y... Bitte um anwaltl. Vertretung, später abgelehnt
21.10.2014 Amts-
gericht
intern Verfügung  zum Gütetermin am 11.12.2014 (Foto)
21.10.2014 Amtsgericht Moser Verfügung mit Belehrung zum Gütetermin Mehr....
22.10.2014 Amtsgericht Moser Gütetermin am 11.12.2014, Rechtliche Hinweise. Mögliche Zugangskontrollen !!!! Anlage: Verfügung vom 21.10.2014 Mehr....
23.10.2014 Moser Amtsgericht Brief zu möglichen Gerichtsterminen Mehr....
23.10.2014 Moser Amts-
gericht
Mögliche Informationen für das Gerichtsverfahren.  Mehr....
Übersicht über Kontakte mit Anwalt 7.
 Als Anlage habe ich leider einen Teil des Schriftwechsels mit Anwalt 7 abgegeben.
28.10.2014 Moser Amts-
gericht
Ihre Verfügung vom 21.10.2014, Ihr „Gütetermin“ am 11.12.2014 Mehr.... 2014-10-28-an-amtsgericht.pdf
29.10.2014
06.56 Uhr
Moser Amts-
gericht
Email mit PDF-Anhang (Foto)
2014-10-29-an-amtsgericht.pdf
29.10.2014
06.56 Uhr
Moser Amts-
gericht
Ihr fortgesetzter Psychoterror seit 2009 mit einseitiger Begünstigung von Nachbarin-X Ihre Verfügung vom 21.10.2014, Ihr sogenannter„Gütetermin“ am 11.12.2014, Meine beiden Schreiben vom 28.10.2014
Mehr.... 2014-10-29-an-amtsgericht.pdf
28.10.2014 Moser Amts-
gericht
2. Schreiben am gleichen Tag:
Aktenzeichen 2 C 1446/14, Aktenzeichen: XVII 9635
Ihr fortgesetzter Psychoterror seit 2009 mit einseitiger Begünstigung von Nachbarin-X. Schreiben mit gleichem Datum
Man sollte das Übel bei den Wurzeln packen !  Mehr...
30.10.2014 Moser Amtsgericht Brief mit der Forderung "Recht auf Zeugen" und Nachbarin-X muss wichtige Fragen beantworten.  Mehr..... 2014-10-30-an-amtsgericht.pdf
30.10.2014 Gegn.
Kanzlei
Amts-
gericht
Information zur Vertretung und Ankündigung der materiellen Klageerwiderung. Mehr.... AS 85 u. 101
30.10.2014 Amts-
gericht
intern Telefonanruf von Moser.
Von dem schriftl. Festhalten als Telefonvermerk erst im Feb. 2016 erfahren.
31.10.2014
6.40 Uhr
Moser Amts-
gericht
Email mit PDF-Anhang (Foto)
2014-10-31-an-amtsgericht.pdf
31.10.2014 Moser Amts-
gericht
Brief mit der Forderung "Recht auf Zeugen" und Nachbarin-X muss wichtige Fragen beantworten. Mehr....
2014-10-31-an-amtsgericht.pdf
31.10.2014 Moser Amts-
gericht
2 C 1446/14  2. Brief mit Hinweisen auf  Straftaten  Mehr....
2014-10-31-an-amtsgericht2.pdf
Nov 2014      
03.11.2014

11.01 Uhr

Moser RAK Sehr eilig: Ich soll persönlichen Schriftwechsel mit Anwalt 7 für die Gegenpartei in zweifacher Form abgeben. Aktenzeichen: 2  2 C 1446/14 beim Amtsgericht Lörrach  Mehr ...
03.11.2014
7.00 Uhr
Moser Amtsgericht Brief Nr. 1 zu Ungerechtigkeiten und Forderungen Mehr...
03.11.2014
10.00 Uhr
Moser Amtsgericht Brief Nr. 2 u.a. zum Zwang, den Schriftwechsel mit Anwalt 7 der Gegenpartei auszuhändigen. Mehr...
07.11.2014 Gegn.
Anwältin
Amtsgericht Klageerwiderung  Mehr....
12.11.2014 Moser Hausärztin Informationen über die Belastungen durch juristische Probleme. Dazu Bescheinigung
17.11.2014 Gegn.
Anwältin
Amtsgericht,
Moser
Gegnerische Klageerwiderung  Mehr....
18.11.2014 Amtsgericht Moser Eingang der gegnerischen Klageerwiderung   Mehr....
20.11.2014 Moser Anwältin 10 Telefongespräch und Brief an die Anwältin  Mehr...
25.11.2014 Moser Anwältin 10 Persönlicher Termin mit mitgebrachten Unterlagen laut Liste
25.11.2014 Moser Anwältin 10 Liste mit Unterlagen für Anwältin 10
25.11.2014 Moser Anwältin 10 Eigene Vollmacht und Vollmacht von Anwältin 10 mit Unterschrift
26.11.2014 Moser Anwältin 10 Werfe persönlich die eingescannte Klageerwiderung mit meinen Berichtigung in den Briefkasten.
Dez 2014      
02.12.2014 Moser Anwältin 10 Einige Hinweise zu meinem Fall mit Anlagen   Mehr...
03.12.2014 Moser Anwältin 10 Klageerwiderungsabschrift mit noch mehr Gegenargumenten.    Mehr...
03.12.2014 Moser Anwältin 10 Begleitschreiben zu: Ergänzung und Änderung meiner Kommentare zur Klageerwiderung
03.12.2014 Moser Anwältin 10 Ergänzung und Änderung meiner Kommentare zur Klageerwiderung
11.12.2014 Amts-
gericht
Moser, Nachbarin-X 2 C 1446/14 Protokoll  Mehr...
12.12.2014 Moser Anwältin 10 Ergänzung und Änderung meiner Kommentare zur Klageerwiderung, möglicher Antrag bei Gericht?
13.12.2014 Moser Anwältin 10 Widerruf meiner Vollmachten und Bitte um Rückgabe meiner Unterlagen
15.12.2014 Anwältin 10 Moser Rechnung erstellt an über 699,13 €
16.12.2014 Moser Amtsgericht Anwältin 10 hat nicht mehr die Vollmacht. Diverse Beschwerden
17.12.2014 Anwältin 10 Moser Päckchen mit angeforderten Unterlagen kommt an. Ungeöffnete Aufbewahrung.
19.12.2014 Anwältin 10 Moser Begleitschreiben zum Kurzprotokoll
20.12.2014 Anwältin 10 Moser Kurzprotokoll erhalten am 20.12.1014
       
30.12.2014 Amtsgericht Moser, Nachbarin-X Urteil. Klage wird abgewiesen, daher muss ich alle Rechtskosten tragen. Mehr...  (Eingang am 7.1.2015)

2015

     

Jan 2015

     
07.01.2015 Amtsgericht Moser Nach telefonischer Vereinbarung Urteil vom 30.12.2014 persönlich abgeholt. Dabei ein Begleitschreiben.
08.01.2015 Moser Anwältin 11 Beratungsgespräch wegen Berufung, sehr guter Eindruck, der sich später nicht bestätigte. 150 € 1.Teil Beratung
21.01.2015 Moser Amtsgericht Beschwerde zum Aktenzeichen 2 C 1446/14 keine Zeugenvernehmung trotz langer Liste. Hinweis auf negatives Verhalten von Anwältin 10.  Mehr....
29.01.2015 Moser Anwalt 12 Telefonische Kontaktaufnahme und sofortiger Termin
30.01.2015 Moser Anwalt 12 Nach einigen erfolglosen Telefonaten mit Anwaltskanzleien war Anwalt 12 sofort bereit, mein Anliegen zu prüfen.

Ich konnte sofort Unterlagen für die Berufung ihm mitbringen und habe entsprechende Vollmachten bei ihm unterschrieben.

(Rettung in letzter "Sekunde").
Was ist nicht wusste: Anwalt 12 ist nach einer späteren Äußerung nicht bereit, Kritik an einem Gericht zu äußern, aufgrund seines Verhaltens sogar keine wichtigen Gegenargumente für die Falschaussagen der Gegenpartei

30.01.2015 Anwalt 12 Landgericht
Freiburg
Berufung, später Az 3 S 24/15
30.01.2015 Anwalt 12 Moser Begleitschreiben zum Berufungsschreiben , einige Fragen und Bitte um Honorarvorschuss von 300,- Euro Mehr....
Sep 2015      
25.09.2015 Moser Amtsgericht Rechtlich unwirksame Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag der Gegenpartei. Bisherige Anwälte hatten mich zu diesen vielen negativen Aussagen über mich nicht verteidigt. Mehr..... (Überblick über alle negativen Aussagen von Nachbarin-X)
29.09.2015 Amtsgericht Moser 3 S 24/15 (2 C 1446/14 ) Kostenfestsetzungsbeschluss  Mehr...

2016

     
Okt 2016      
11.10.2015 Moser Amts-
gericht
Bitte um schnellstmögliche Akteneinsicht  Mehr...
Nov 2016      
15.11.2016 Amts-
gericht
Gegn.
Kanzlei
C 1446/14Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an Gegnerische Partei AS 369
22.11.2016 Amts-
gericht
Moser C 1446/14Interne Zustellungsurkunde an G. Moser AS 371
29.11.2016 Gegn.
Kanzlei
Amts-
gericht
 C 1446/14 Fax: AS 373 Keine Stellungnahme zum Schreiben von Frau Moser vom 29.08.2016  Mehr...
       
Dez 2016      
21.12.2016 Moser Internet Az 2 C 1446/14  Kritik am Urteil der  Richterin Dr. Puchinger Mehr....

2017

     
Jan 2017      
28.01.2017 Moser Amtsgericht 2 C 1446/14 Fax mit zwei Beschwerden und Antrag auf schnellstmögliche Akteneinsicht Mehr...
Feb 2017      
07.02.2017 Gegn.
Kanzlei
Amts-
gericht
2 C 1446/14 Fax: Vorbringen vom 26.01.2017 ist rechtlich nicht relevant. Mehr.....
08.02.2017 Gegn.
Kanzlei
Amts-
gericht
2 C 1446/14: Vorbringen vom 26.01.2017 ist rechtlich nicht relevant. Mehr.....
Apr 2017      
26.04.2016 Moser Amtsgericht 5 C 1601/16 Urteilskritik zum Az 2 C 1446/14 als Anlage zum Aktenzeichen 5 C 1601/16 Mehr...
Sep 2017      
01.09.2017 Moser Amtsgericht 5 C 1601/16 erneuter Antrag auf Akteneinsicht  Mehr...
07.09.2017 Moser Amts-
gericht
2 C 1446/14 Zuvor Zuschauerin bei einer Gerichtsverhandlung, bei der ein nerviger Anwalt gegen eine sachliche Richterin einen Befangenheitsantrag stellte. Mittags Akteneinsicht zu zwei Akten mit Notierung der Aktenseiten-Nr. und zugehörigen Belegen (Parkgebühr 5,20 €)
11.09.2017 Moser Amtsgericht 2 C 1446/14 Bitte um Kopien von vermutlich weiteren Unterlagen zum Aktenzeichen  Mehr....
       

Danach: Berufung beim Landgericht Freiburg: Az 3 S 24/15


G.M..................., 79589 Binzen    Abschrift in anderer Struktur

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79540 Lörrach

07.10.2014

Aktenzeichen .............
Meine Klage gegen Nachbarin-X, ........... 79589 Binzen
Schadensersatzforderungen wegen
Verdachts der Falschanzeige und der üblen Nachrede/Verleumdung


Hauptziele:

1. Recht auf Zeugen und
2. Begründung und Beweise aller belastenden Aussagen über mich
im Polizeibericht und in der Strafanzeige wegen Bedrohung gegen mich.
Kommentar am 30.09.2015
Natürlich habe ich diese beiden Hauptziele nicht erreicht !!!

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit reiche ich folgende Klage ein:

Klage
der Frau G.M. .........., 79589 Binzen Klägerin
gegen
Frau Nachbarin-X, 79589 Binzen Beklagte

wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld
wird beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5000,-, zuzüglich 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit, zu bezahlen.
die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Sollte die Beklagte nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Fristen ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigen oder die Klageerwiderung einreichen, wird fürsorglich beantragt, Versäumnisurteil zu erlassen.


Begründung:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Schadensersatzes und Schmerzensgeld in Anspruch.

Am 08.07.09 brachte die Beklagte die Klägerin zur Anzeige beim Polizeirevier Weil am Rhein, zugehörig zur Polizeidirektion Lörrach.
Ihre Aussagen waren so drastisch, so dass die Polizei vermutlich aufgrund ihrer angegebenen fachlichen Qualifikation einen entsprechenden Bericht erstellte.
Ohne sich vor Ort zu vergewissern und ohne eine angemessene Anzahl von Beispielen bzw. Beweisen für die drastischen Aussagen von der Beklagten zu verlangen, wurde ein Polizeibericht erstellt und an die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt weitergeleitet.

Beweis: Anlage G 1

Das Polizeirevier Weil am Rhein schickte den Polizeibericht an die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach.

Aufgrund der drastischen Schilderungen im Polizeibericht schickte das Landratsamt ihn an das Amtsgericht Lörrach.

Beweis: Eingangsstempel 14.07.2009 auf dem Polizeibericht in Anlage G 1:

Eine Kopie der Polizeiberichts, der bei der Gemeinde Binzen eingegangen ist, hat die Klägerin nie bekommen, sie hat ihn auch nicht im Rahmen einer späteren Akteneinsicht bekommen. Sie weiß daher auch nicht, wann der Polizeibericht bei der Gemeinde Binzen eingegangen ist.

Ein gerichtliches Betreuungsverfahren wurde für die Klägerin ausgelöst und zwar unverzüglich, vermutlich aufgrund der drastischen Schilderungen im Polizeibericht.

So wurde die Klägerin unverzüglich zu einem psychiatrischen Gutachten gezwungen, und zwar aufgrund der belastenden Aussagen der Beklagten.

Beweis: Anlage G 2Amtsgericht Lörrach Schreiben vom 28.7.2009, Eingang 30.7.2009

Die Klägerin erlitt einen Schock als Sie an einem Donnerstagnachmittag das Schreiben zur Einleitung des gerichtlichen Betreuungsverfahrens vorfand. Sie nahm mit allen möglichen Personen Kontakt auf und bat einen auf die Schnelle ausgesuchten Anwalt um rechtliche Vertretung, der sich später als nicht völlig geeignet herausstellte, weil er sie nur teilweise vertrat.

Erst am darauffolgenden Montag stellte die Klägerin per Akteneinsicht beim Amtsgericht fest, dass das gerichtliche Betreuungsverfahren nur aufgrund des Polizeiberichts und des Weiterleitungsschreibens vom Landratsamt eingeleitet wurde.

Ihre sofortigen persönlichen Beschwerden beim Landratsamt Lörrach und bei der Polizei waren erfolglos. Die Beklagte hatte sich bei der Polizei als fachlich kompetent ausgegeben. Dies war vermutlich ein wichtiger Grund für die erfolglosen schriftlichen Beschwerden, die anschließend erfolgten.

Aufgrund der Inhalte im Polizeibericht hielt es das Amtsgericht vermutlich nicht nötig, auf die sofortigen Beschwerden der Klägerin einzugehen.

Die Klägerin wurde so belastet, dass Sie bald darauf Tinnitus bekam und ärztliche Hilfe aufgrund der Belastung in Anspruch nehmen musste.


In der Folgezeit musste die Klägerin mit viel Aufwand sowohl gegen die zu Unrecht erfolgte Beschuldigung, wie auch gegen die im Betreuungsverfahren getroffenen Verfügungen vorgehen.
Beweis: Übersichtsliste in Anlage G3

Nach vielen Recherchen im Internet nahm die Klägerin schließlich die Hilfe des Landesbeauftragten für Datenschutz in Anspruch. Im Laufe dieser Ermittlungen ergab sich, dass die Anzeige der Beklagten die einzige Anzeige bei der Polizei war, obwohl die Beklagte bei der Polizei angab, dass die Klägerin in polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank bekannt sein soll.
Aktenzeichen H ..........vom 25.09.2009, Behörde des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg

Im Laufe der Jahre erkundigte sich die Klägerin auch bei oberen polizeilichen Instanzen nach Einträgen, mit denen sie man als „polizeibekannt" bezeichnen könnte. Diese Erkundigungen waren erfolglos.
Aktenzeichen 1............1 vom 15.06.2012 Auskünfte über Einträge bei der Polizei über mich beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg und eine zweite Auskunft beim Innenministerium

Die mögliche Motivation der Beklagten, Anzeige zu erstatten ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Klägerin sich gegen das Neubauvorhaben gewandt hat. Der Widerspruch gegen das Neubauvorhaben (Gewerbeausübung, Stellplätze) ging am Morgen bei der Gemeinde Binzen und beim Landratsamt ein. Am Nachmittag machte die Beklagte ihre Aussagen auf dem Polizeirevier Weil am Rhein.
Beweis: Schriftwechsel mit dem Landratsamt und der Gemeinde Binzen.

6...........................09 Landratsamt Lörrach Baurecht
ohne 08................... Akten bei der Gemeinde Binzen zum öffentlichen Baurecht und Gewerbe
18...................09 Landratsamt Baurecht
6..................09 Landratsamt Lörrach Baurecht
2..9 Regierungspräsidium Freiburg Baurecht, Emailkontakt mit Herrn y
1...............2010 Angrenzer-Benachrichtigung im Baugenehmigungsverfahren von der Gemeinde Binzen,  und Landratsamt Lörrach Baurecht
1................2010 Regierungspräsidium Freiburg Abteilung Steuerung und Verwaltung, Herr ...................
2..................10 Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 2 Wirtschaft... Bau..., Herr .......................

24.11.2010 Akteneinsicht durch mich  bei der Gemeinde Binzen. Meiner Meinung nach fehlen Akten.

Auf die Stellplatzverpflichtungen der Nachbarn-X-Gebäude scheint das Landratsamt nicht eingegangen zu sein. Das vermutlich seit etwa 2005 wurde im Rahmen des Schriftwechsels mit Rechtsanwalt .......... allmählich eingestellt.

Laut aktuellen Telefon- und Interneteinträgen besteht es immer noch. Ebenfalls hat sich RA ...........nach der tatsächlichen Nutzung des Neubaus erkundigt. Er wird nicht so genutzt, wie es in dem im Gemeindeblatt veröffentlichten Bauantrag steht.

Hier müsste die Klägerin vermutlich beim Verwaltungsgericht klagen, und zwar auf die Feststellung von Amtspflichtverletzungen der Landratsamt Lörrach und eventuell der Gemeinde Binzen.
Auf die Eingaben der Klägerin wurde insoweit von der Gemeinde und den Dienststellen des Landratsamts nur schleppend und inadäquat reagiert.

Da das Amtsgericht die Einwendungen der Klägerin ignorierte, erstattete sie gegen die Beklagte am 04.10.09 Strafanzeige, welche im Ergebnis ohne Ergebnis einer Ahndung blieb.

U.a. wurde die Strafanzeige von Staatsanwältin Dr. R. mit folgenden Aussagen abgelehnt:
1) Sie muss sich nicht an die Ermittlungswünsche der Klägerin halten.
2) Statt die Inhalte des Polizeiberichts sachlich überprüfen zu lassen und Zeugen zu befragen, beanstandete Sie die Aussagen der Beklagten nicht und verwandte für ihre Ablehnung nicht bewiesene Aussagen der Beklagten.
 Sie stellte fest, dass kein Fall von falscher Verdächtigung vorlag.

Die Klägerin unterstellte in der Folgezeit, dass die Staatsanwältin Rechtsbeugung begangen hat, und zwar aufgrund der eben genannten Argumente. Außerdem vermutete sie möglicherweise Befangenheit der Staatsanwältin, weil sie üblicherweise mit dem Polizeirevier Weil am Rhein zusammenarbeitete. Wenn es bei diesem Revier Unstimmigkeiten oder Rechtsverletzungen gibt, dann hätte sie sich nach Meinung der Klägerin nicht mit diesem Fall befassen dürfen.

Antrag an das Gericht:
Die Klägerin beantragt daher eine juristische Feststellung oder ein juristisches Gutachten, ob doch der Tatbestand der falschen Verdächtigung vorliegt. Für diese beantragte Aussage müssen zwingend Zeugen befragt werden. Um den Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts festzustellen, hat die Beklagte den von der Klägerin ausgearbeiteten Fragebogen zu beantworten.

Die beigefügte Beschwerdebelehrung der Staatsanwältin Dr. R. bezog sich aber nur auf die Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung, nicht auf etwaige Ehrdelikte.
Beweis Anlage G 4

Leider hatte der damalige Rechtsanwalt ..... zwar diese Aussage gelesen, aber keine Klage erhoben. Im Nachhinein vermutet die Klägerin, dass er sehr vorsichtig ist. Es gibt Unterlagen, nach denen die Klägerin klagen wollte, er aber nichts dazu unternommen hat.

Die Klägerin beschwerte sich erfolglos bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe.
Beweis: Aktenzeichen 3 .............. vom 27.11.2009,
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, ........... 76133 Karlsruhe

Da ursächlich durch den Polizeibericht ein gerichtliches Betreuungsverfahren ausgelöst wurde und in den Akten für mindestens 10 Jahre aufbewahrt wird, beanspruchte die Klägerin wiederholt eine Überprüfung auf dessen Inhalte. Bisher leider ohne Erfolg.

Beweise: Beschwerden beim Amtsgericht Lörrach, beim Landgericht Freiburg und beim Oberlandesgericht Karlsruhe.

Nach einem Beschluss des Landgerichts Freiburg wurden die Kosten des ersten Rechtsanwalts und minimale Verwaltungskosten erstattet. Daher hat die Klägerin glaubhaft erläutert, dass die Beklagte Falschaussagen getätigt hat. Mehr wurde leider nicht untersucht. Beschwerden bei der Staatsanwaltschaft und beim Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg.

Die Klägerin beantragt daher eine Überprüfung des Polizeiberichts nach dem beigefügten Fragebogen und dem Recht auf Zeugen oder nach anderen wirksamen Methoden.

Im Laufe der Jahre gab es auch verschiedene Schreiben an die Beklagte, auf die sie i.d.R. nicht reagierte. Nach anfänglichen gemäßigten Schreiben ist es verständlich, dass die Schreiben in ihrer Wortwahl deutlicher wurden.
Anlagekonvolut G 5, Nr. 1 – 14 mit Schreiben bis zum Jahr 2010

G 5 – 1. Als ich mich zwei Tage später entschuldigte und die Entschuldigung angenommen wurde, hat mich das Ehepaar nicht über die Aussagen bei der Polizei erzählt. Die Klägerin hält diese Verhaltensweise für besonders hinterhältig, weil sie in der Vergangenheit sehr kooperativ, z.B. auch im Rahmen des nicht zulässigen Gewerbes war.

G 5- 2: Erstes Schreiben, nachdem die Klägerin vom Polizeibericht erfahren hat.

Im Laufe der Zeit ergab sich der Verdacht, dass die Beklagte und ihr Mann den Ersteller des Polizeiberichts PM ........... näher kennen.
Beweis: Schreiben G 5 Nr. 14

Antrag:
Die Klägerin beantragt eine Befragung der derzeitigen Führung des Polizeireviers Weil am Rhein, den Verfassern des Polizeiberichts, Herrn ............. und Herrn .....l.
Die Befragung soll sich auf Informationen beziehen, die die Familie der Beklagten an die Polizei mindestens seit 2009 bis heute über die Klägerin weitergegeben hat.

Im Frühjahr 2013 reichte die Klägerin eine Petition zu ihrem Fall beim Landtag von Baden-Württemberg ein. Die Petition war in einzelne Anliegen mit Nummern aufgeteilt. Dazu gab es dann noch weitere nachträgliche Anliegen mit ergänzenden Nummern. Es wurde versprochen, auch diese Nachträge zu bearbeiten.

Etwa 3 Monate später wurde eine abgeänderte Petition veröffentlicht und abgelehnt.
Dabei hielt sich der Petitionsausschuss leider an die Ausführungen von Staatsanwältin Dr. R. und die der Polizei.

Es waren bei der Petitionsbearbeitung keine extra Prüfungen zu erkennen, wie z.B. die Einsicht in Akten. Statt zu helfen, belastete der Petitionsausschuss die Klägerin erneut und erbrachte keinen Nachweis zur besonderen Prüfung der Akten bzw. deren Einsicht.

Die Klägerin wurde darüber so wütend, dass sie auf ihrer Homepage www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de die Seite „Nationalsozialistische Tendenzen im deutschen Entmündigungssystem aufgezeigt an diesem Fall" veröffentlichte und dies auch dem Petitionsausschuss mit verschiedenen Beschwerdeschreiben mitteilte. Der Petitionsausschuss lehnte eine erneute Bearbeitung der Petition ab und weigerte sich trotz Nachfrage, Auskunft zu erteilen, wie die Originalpetition bearbeitet wurde.

Kurz darauf ging die Beklagte mit Hilfe der Rechtsanwältin xxx gegen die Klägerin mit einem Anwaltschreiben vor und teilte gleichzeitig mit, dass eine Strafanzeige erfolgt sei. Zitat 1. Seite, letzte Zeile:

„Unsere Mandantin ist nicht verantwortlich für Ihr persönliches Schicksal".

Damit wird nach Ansicht der Klägerin erneut die Uneinsichtigkeit der Beklagten belegt.

Anlage G 6

Die Klägerin nahm Kontakt mit einem Anwalt auf, der aber kurzfristig absagte.
Damit konnte kein weiterer Anwalt in Anspruch genommen werden.
Die Klägerin verfasste daher selbst ein Antwortschreiben, in dem sie sich verteidigte.
Anlage G 7

Bald darauf leitete die Staatsanwaltschaft Lörrach am 12.08.2013 ein Strafverfahren wegen Bedrohung gegen die Klägerin ein.

Die Klägerin wandte sich an eine Strafrechtlerin aus Lörrach. Schon beim ersten Gespräch wurde eine Honorarvereinbarung getroffen. Dabei war noch nicht bekannt, wer tatsächlich das Strafverfahren beantragt hatte und welche Inhalte es enthielt. Gleichzeitig mit der späteren Akteneinsicht schrieb die Anwältin einen kurzen Brief, in dem sie beantragte, das Verfahren mangels Tatbestand einzustellen. Ohne Rücksprache mit der Klägerin zu nehmen, schickte sie den Brief weg. Die Klägerin beklagte sich darüber bei der Rechtsanwältin. Die Klägerin bekam erst später die Kopien der Staatsanwaltschaftsakte am 26.09.2014.
Aktenzeichen 86..................,

In der Folge erstattete die Klägerin Anzeige wegen Nötigung, das von der Staatsanwaltschaft Lörrach zur Einstellung gebracht wurde.
Beweis: Aktenzeichen 40.............................

Die Klägerin wusste sich in den Jahren seit 2009 nicht anders zu wehren, dass sie den Sachverhalt der ungerechtfertigten Anzeigenerstattung sowie die hieraus erwachsenden Folgen auf ihrer Internetpräsenz darlegte: www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de (Allgemeine Informationshomepage ab 12/2011) und auf www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de (Teile aus dem langjährigen Fall ab 10.01.2012):

Das Insistieren der Klägerin auf einer Wiederaufnahme des gegen sie initiierten Strafverfahrens blieben ohne Resonanz, ebenso ihre Anträge auf Einholung von Beweiserhebungen zu den sie entlastenden Umständen.

Selbst eine förmliche Vernehmung der Beklagten als Anzeigeerstatterin wurde trotz vielfacher Anträge und auch privat überlassener Anschreiben an die Beklagte nicht durchgeführt.

Zum Anzeigesachverhalt und dessen Zustandekommen hat die Beklagte bis dato geschwiegen.

Die Klägerin hatte ab November 2013 Kontakt mit einem Rechtsanwalt, der Anfang 2014 die umfangreichen Aktenkopien bekam. Leider verfasste er lange keine externen Schreiben so wie sie es sich erhofft hatte.

Daher schrieb Sie selbst ein Schreiben an die Beklagte, das sie persönlich in den Briefkasten der Beklagten warf.
Anlage G 8

Als keine Reaktion erfolgte verfasste die Klägerin ein zweites Schreiben und schickte es in zweifacher Ausfertigung als Einwurfeinschreiben und als Einschreiben mit Rückschein an die Beklagte. Der Rückschein wurde vom Ehemann der Beklagten unterschrieb.
Auch auf dieses zweite Schreiben gab es keine Antwort.
Beweis: Anlagenkonvolut G 9

Durch die Anzeige ausgelöst, hat die Klägerin in der Folgezeit schwerwiegende finanzielle, psychische Beeinträchtigungen erlitten und für ihre Rechtsverfolgung, die zur Klärung des Sachverhaltes ohne Erfolg blieb, hohe Beträge aufgewandt.
Beweis: Anlagenkonvolut G 10

Ihr Ruf wurde erheblich beschädigt, in der Öffentlichkeit, aber auch und gerade im näheren sozialen Umfeld bleibt bis heute die Vorstellung verhaftet, sie sei psychisch krank und sei auffällig. Hierbei handelt es sich um eine Beeinträchtigung größeren Ausmaßes, die sich zudem über Jahre vertieft hat.

Der Schadensersatz für die durch die Beklagte zu Unrecht ausgelösten Rechtsverfolgungskosten im Bereich der angestrengten Strafverfahren, des Betreuungsverfahrens sind von der Beklagten im Wege des § 823 Abs. 2 BGB zu erstatten. Ebenso die Satisfaktion für die zu Unrecht erlittene Rufschädigung und die psychischen Beeinträchtigungen.

Bereits aus der Anlage G 10 ergibt sich, dass die Dimension des Schadensersatz und Schmerzensgeldanspruchs über 10.000 € zu veranschlagen ist. Aus Kostengründen wird zunächst nur ein Teilbetrag in Höhe von 5000,- € eingeklagt, um eine Zeugen- und Anzeigenerstatterin-Befragung sicherzustellen. Die Klageerweiterung bleibt vorbehalten.

Um weiteren Schädigungen vorzubeugen und für erlittene Schäden rehabilitiert zu werden, strebt die Klägerin die Klärung des Sachverhaltes durch die vorliegende Klage an.
Die Klägerin behält sich vor, zu den einzelnen Beweisthemen, weitere Zeugen im Laufe  des Verfahrens zu benennen.

Anlage G 11 Mögliche Zeugen

Die in der Klageschrift enthaltenen Anlagekonvolute sind nicht alle Belege zum Fall.
Er umfasst inzwischen zwei bis drei dicke Aktenordner, je nachdem ob beidseitige Kopien verwendet werden oder nicht

Seit Jahren leidet die Klägerin unter diesem ungerechten Verfahrensablauf. Daher habe sie in der Folgezeit vieles versucht, um endlich Gerechtigkeit zu erreichen.
Ihre Strafanzeigen waren erfolglos.

Aufgrund der existierenden Akten und dem bisherigen Verhalten der beteiligten staatlichen Institutionen lebt die Klägerin in ständiger Angst vor erneutem Denunziantentum und Entmündigung.

Aufgrund der Veröffentlichungen im Internet und bestimmten Aussagen im Bedrohungsverfahren gegen die Klägerin wusste die Beklagte von den verschiedenen Rechtsfolgen und zeigte niemals Reue, eher das Gegenteil.

Im Strafverfahren wegen Bedrohung sind Äußerungen enthalten, nach denen die Beklagte immer noch zu den Inhalten im Polizeibericht steht.

Daher ist Sie voll verantwortlich für alle Folgeschäden bei der Klägerin und eventuell weiterer betroffener Personen.


Natürlich war die Klage erfolglos und ich wurde dazu verurteilt,
die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten zu tragen.

Abschrift vom  Az.: 2 C 1446/14   Amtsgericht Lörrach  Protokoll

 aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Lörrach am Donnerstag, 11.12.2014 in Lörrach.
Gegenwärtig:
Richterin Dr. x
Von der Zuziehung eines Protokollführers wurde gern. § 159 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 In dem Rechtsstreit
G. Moser, ...........................- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...............................,.

 gegen

 Nachbarin-X............................. - Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .........................................

 wegen Schadensersatz  erscheinen bei Aufruf der Sache:

Die Klägerin in Person in Begleitung von Frau Rechtsanwältin ............
Die Beklagte in Person in Begleitung von Frau Rechtsanwältin...
Sitzungsbeginn: 9:30 Uhr
Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein.
Die Sitzung wird für fünf Minuten unterbrochen.
Die Sitzung wird fortgesetzt

 Das Gericht weist auf folgendes hin:

1.   Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch in Folge einer unberechtigten Anzeige sind sehr eng gefasst.
Nach der Rechtssprechung ist Grundprinzip zunächst, dass es jedem Bürger freisteht, eine Anzeige zu erstatten und damit ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen.
Das möglicherweise schadensursächliche Verhalten, also die Anzeige, genießt angesichts ihrer verfahrensrechtlichen Legalität zunächst einmal die Vermutung der Rechtsmäßigkeit (so Bundesgerichtshof BGHZ 74, 9).
Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die Anwendung eines Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Anzeigeerstatter mit dem Risiko der Schadensersatzpflicht für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Beweis des behaupteten Vorwurfs führt, gegen Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstößt (BVerfG NJW 1987, 1929).
Würde der Anzeigeerstatter wegen seiner Äußerung von Schadensersatzklagen überzogen werden können, dann würde daraus eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege resultieren.
2. 

   Eine Ausnahme besteht lediglich für den Fall, dass die Anzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet wurde.

3. 

   Das Gericht ist derzeit der Auffassung, dass der Tatbestand einer falschen Verdächtigung nicht vorliegt.

Aus der Anzeige ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte als Ratsuchende die Klägerin mit einer rechtswidrigen Tat wider besseren Wissens bezichtigt hat.
Ausreichend für eine falsche Verdächtigung ist es auch nicht, wenn die behaupteten Tatsachen in Details unrichtig geschildert werden oder Übertreibungen stattfinden.

4. Für das Vorliegen sämtlicher anspruchsbegründenden Tatsachen ist die Klägerseite darlegungs- und beweisbelastet.
Bislang ist weder Beweis für die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen angeboten worden noch für die finanziellen Beeinträchtigungen.

 Eine gütliche Einigung kommt nicht zu Stande.

 Sodann wird in die mündliche Verhandlung eingetreten.
Die Beklagtenvertreterin erhebt ausdrücklich die Einrede der Verjährung.

Die Klägervertreterin stellt die Anträge aus der Klageschrift mit der Maßgabe, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden.

 Die Beklagtenvertreterin beantragt Klageabweisung.

 Beschlossen und verkündet:

 Ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf
Dienstag, den 30. Dezember 2014, Amtsgericht Lörrach, Dienstzimmer 3.52, 15:00 Uhr.

 Zu diesen Termin müssen die Parteien nicht erscheinen.

 Damit ist die Sitzung geschlossen.

Dr. x         ......, JAng‘e.

Richterin       als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zugleich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung vom Tonträger.


Abschrift des am 7.1.2015 eingegangenen
 Urteils vom Amtsgericht Lörrach

Amtsgericht Lörrach
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

G. Moser,........................- Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:  Rechtsanwältin ......................
gegen
Nachbarin-X, J................................ - Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...........................

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin Dr. x auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.


Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Klägerin und die Beklagte sind Nachbarinnen.

Am 08.07.2009 suchte die Beklagte das Polizeirevier Weil am Rhein auf. Sie gab gegenüber der Polizei an, die Klägerin gelte in polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank, bislang seien aber keine Maßnahmen ergriffen worden. Die Beklagte selbst habe bisher keine weiteren Stellen von dem Zustand der Klägerin unterrichtet. Die Beklagte schilderte gegenüber der Polizei ein Ereignis am 07.07.2009, bei dem die Klägerin die auf der gegenüberliegenden Straßenseite arbeitenden Bauarbeiter Moser, ihre Computerfestplatte mit dem Bagger beschädigt zu haben und weitere Beschuldigungen gegenüber den Bauarbeitern äußerte. Die Beklagte gab weiter an, dass sich ähnliche Vorfälle andauernd ereigneten und die Klägerin in einer Psychose tobte. Die Beklagte erklärte gegenüber der Polizei zudem, dass sie selbst als Betreuerin für psychisch Kranke arbeite.

Das Polizeirevier Weil am Rhein versandte den angefertigten Bericht an die Gemeinde Binzen und das Landratsamt Lörrach. Aufgrund einer Anregung des Landratsamt Lörrach prüfte das Amtsgericht Lörrach, ob für die Klägerin ein Betreuer bestellt werden solle.

Die Klägerin behauptet, dass das Betreuungsverfahren aufgrund der Schilderungen der Beklagten eingeleitet worden sei. Sie trägt zudem vor, die Schilderungen seien so drastisch gewesen, dass die Polizei aufgrund der von der Beklagten angegebenen fachlichen Qualifikation den entsprechenden Bericht erstellt habe. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens sei die Klägerin zu einem psychiatrischen Gutachten gezwungen worden.

Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe einen Schock erlitten, als sie am 30.07.2009 das Schreiben des Amtsgerichts erhalten habe, wonach ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. Sie habe einen Anwalt beauftragt, der sich im Nachhinein allerdings als ungeeignet herausgestellt habe. Die Klägerin trägt vor, sie habe eine Vielzahl von Beschwerden gegenüber dem Amtsgericht und dem Landratsamt ausgesprochen, die sämtlich erfolglos geblieben seien.

Die Klägerin trägt vor, sie sei hierduch so belastet worden, dass sie Tinnitus bekommen habe und ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen. Sie habe in der Folgezeit mit viel Aufwand sowohl gegen die Beschuldigungen der Beklagten als auch gegen die im Betreuungsverfahren getroffenen Verfügungen vorgehen müssen.

Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe die Hilfe des Landesdatenschutzbeauftragten in Anspruch nehmen müssen und dort erfahren, dass es sich bei den Angaben der Beklagten gegenüber der Polizei um die einzige Anzeige bei der Polizei handele, obwohl die Beklagte angegeben habe, die Klägerin gelte in polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank.

Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe sich im Laufe der Jahre auch bei den oberen polizeilichen Instanzen nach Einträgen erkundigt, dies sei aber erfolglos geblieben.

Sämtliche ihrer Eingaben bei der Gemeinde und den Dienststellen des Landratsamt seien nur schleppend und inadäquat behandelt worden. Eine von ihr gegen die Beklagte gestellte Strafanzeige sei unzureichend behandelt und zu Unrecht nicht weiter verfolgt worden.

Auch eine Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft sei erfolglos geblieben. Sie habe zudem wiederholt die Überprüfung des Betreuungsverfahrens beansprucht. Auch die Beschwerden beim Amtsgericht Lörrach, Landgericht Freiburg und Oberlandesgericht Karlsruhe seien ebenso erfolglos geblieben wie diejenigen beim Petitionsausschuss des Landes Baden-Württemberg.

Insgesamt trägt die Klägerin vor, durch die Anzeigeerstattung der Beklagten habe sie in der Folgezeit schwerwiegende finanziell und psychische Beeinträchtigungen erlitten und für ihre Rechtsverfolgung hohe Beträge aufgewendet. Ihr Ruf sei erheblich beschädigt worden. Bis heute bliebe in der Öffentlichkeit, aber auch im näheren familiären und sozialen Umfeld die Vorstellung verhaftet, die Klägerin sei psychisch krank. Sie lebe in ständiger Angst vor erneutem Denunziantentum und Entmündigung.

Die Beklagte hingegen habe niemals Reue gezeigt. Es bestehe zudem der Verdacht, dass die Beklagte mit dem sachbearbeitenden Polizeibeamten persönlich bekannt sei.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € zuzüglich 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, ihre Aussage bei der Polizei sei weder drastisch gewesen noch habe sie nicht der Wahrheit entsprochen. Die Klägerin sei am 07.07.2009 außer sich gewesen und habe gebrüllt und getobt. Die Mitarbeiter des betroffenen Bauleiters hätten Angst vor der Klägerin gehabt und nicht mehr weiter arbeiten wollen. Die Beklagte sei auch nicht dafür verantwortlich, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. Die Beklagte habe sich vielmehr hilfesuchend an die Polizei gewendet. Weder die Beklagte noch die Bauarbeiter hätten sich anders zu helfen gewusst.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin einen Schock erlitten habe.
Sie sei für das persönliche Schicksal der Klägerin nicht verantwortlich.
Sie habe auch nicht aus Rache im Zusammenhang mit baurechtlichen Angelegenheiten gehandelt.

Vielmehr sei es die Klägerin gewesen, die die Beklagte mit Drohungen und Strafanzeigen überhäuft habe.

Die Beklagte bestreitet zudem, dass die Klägerin erhebliche finanzielle, körperliche und psychische Beeinträchtigungen erlitten habe und dass dies kausal mit den Angaben gegenüber der Polizei in Zusammenhang stehe.

Die Beklagte bestreitet zudem, dass - wenn die Vorstellung in der Öffentlichkeit verhaftet sei, dass die Klägerin psychisch krank sei - dies durch ein Verhalten der Beklagten hervorgerufen worden sei.

Ferner bestreitet die Beklagte eine Rufschädigung. Mit dem sachbearbeitenden Polizeibeamten gebe es keine persönliche Bekanntschaft. Zudem erhebt die Beklagte ausdrücklich die Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht.
Die Prozessfähigkeit stellt gemäß § 56 ZPO eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar.
Das Erfordernis der Prozessfähigkeit dient vor allem dem Schutz der jeweiligen Partei selbst (Münchener Kommentar/Lindacher, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 52, Rn. 2).
Von einem Zustand, der die freie Willensbestimmung ausschließt und zur Annahme der Geschäftsunfähigkeit und damit Prozessunfähigkeit führt, kann nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (LG Bad Kreuznach, BeckRS 2014, 17181).

Nicht jede Person, die in ihrem Kampf gegen vermeintliches oder tatsächliches Unrecht jedes Maß der Vernunft überschreitet, ist prozessunfähig (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, ZMR 1998, 310 ff.).

Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 einen persönlichen Eindruck von der Klägerin verschaffen. Sie hat die Tragweite ihres prozessualen Handelns erkannt und in der mündlichen Verhandlung außer einer emotionalen Erregung, die in Anbetracht der gesamten Umstände nicht außergewöhnlich erscheint, keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Auch die Hinweise des Gerichts wurden von der Klägerin aufgenommen und verstanden.

II.

Die Klägerin hat jedoch weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch auf Schmerzensgeld aus § 823 BGB.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist zunächst, die vorsätzliche oder fahrlässige und widerrechtliche Verletzung eines von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts oder Rechtes.

Soweit die Klägerin geltend macht, ihr seien durch die Verteidigung ihrer Recht und die dafür erforderliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe finanzielle Schäden entstanden, sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB nicht erfüllt, unabhängig davon, ob die Klägerin körperliche, psychische und finanzielle Einbußen erlitt.
Es fehlt jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten.

a) Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe durch das Schreiben des Betreuungsgerichts einen Schock und in der Folgezeit einen Tinnitus erlitten, hat die Beklagtenseite dies bestritten.
Die Klägerin trägt jedoch hinsichtlich sämtlicher anspruchsbegründenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das seine verfassungsmäßige Grundlage in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat, ist als sonstiges Recht vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB umfasst. Grundsätzlich kann auch die Bestellung eines Betreuers einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen (Münchener Kommentar/Schwab , BGB, 6. Aufl. 2012, § 1896, Rn. 162). Ob eine kausale Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gegeben ist, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung.

b) Unterstellt, die Klägerin hätte aufgrund der Mitteilung der Beklagten an die Polizei und die Einleitung eines Betreuungsverfahrens körperliche, psychische und finanzielle Nachteile erlitten, fehlt es aber jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten.
Grundprinzip ist, dass es jedem Bürger freisteht, eine Anzeige zu erstatten und damit ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen. Das möglicherweise schadensursächliche Verhalten, namentlich die Anzeige, genießt angesichts ihrer verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit (BGHZ 74, 9; LG Essen, AnwBI. 1984, 96). Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die Anwendung eines Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Anzeigeerstatter - für den Fall, dass seine Anzeige nicht zum Beweis des behaupteten Vorwurfs führt -mit dem Risiko der Schadensersatzpflicht belastet, gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. dem Rechtsstaatsprinzip verstößt (BVerfG NJW 1987, 1929). Würde der Anzeigeerstatter wegen seiner Äußerung von Schadensersatzklagen überzogen werden können, so hätte dies eine Beeinträchtigung der Rechtspflege und einen weiteren Rückgang der Zivilcourage zur Folge.

Wer ein gesetzlich geregeltes Verfahren einleitet, handelt nicht rechtswidrig, soweit er sich redlich verhält, selbst wenn sich sein Begehren im Ergebnis als ungerechtfertigt erweist und der andere über das Verfahren hinaus Nachteile erleidet (BGH NJW 1992, 2014 ). Die Rechtsgutverletzung indiziert ausnahmsweise nicht die Rechtswidrigkeit.

Zu berücksichtigen ist vorliegend zudem, dass die Beklagte keine förmliche Anzeige gegen die Klägerin erstatttet hat, sondern die Polizei um Rat gebeten hat, weil sie sich im Hinblick auf das klägerische Verhalten nicht anders zu helfen gewusst hat.

Eine Ausnahme im Hinblick auf die grundsätzliche Rechtmäßigkeit besteht lediglich für den Fall, dass eine Anzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet wurde. Anhaltspunkte für unredliches Verhalten des Beklagten im Sinne von bewusst unwahren oder leichtfertigen Angaben bei der Polizei sind jedoch weder ersichtlich noch bewiesen.

Vielmehr ist der Inhalt des Polizeiberichts jedenfalls insoweit richtig, als er von einem „Toben" der Klägerin spricht. Die Klägerin selbst nennt ihr Verhalten vom 07.07.2009 gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 09.07.2009 (Anlage 5) einen „Wutausbruch". Zudem liegt es nahe, dass die subjektive Wahrnehmung der Beklagten so war, dass der Wutausbruch der Klägerin nicht nachvollziehbar und daher für die Beklagte nur mittels eines Krankheitsbildes erklärbar war, weil eine Beschädigung einer Computerfestplatte durch Baggerarbeiten auf einem benachbarten Grundstück eher unwahrscheinlich ist.

d) Es bestehen auch Zweifel daran, ob für die Klägerin überhaupt eine Notwendigkeit bestand, zahlreiche wechselnde Rechtsanwälte zu beauftragen und eine Vielzahl von Beschwerden weiter zu verfolgen. Insbesondere, dass es der Anrufung der Generalstaatsanwaltschaft, des Landespetitionsausschusses und des Oberlandesgerichts Karlsruhe bedurfte, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.

e) Etwaige Ansprüche der Klägerin wegen einer etwaigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts wären zudem gemäß § 195 BGB verjährt. Für deliktische Schadensersatzansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (Palandt/E//enberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 195, Rn. 4). Ansprüche aus Verletzung der körperlichen Unversehrtheit hingegen verjähren gemäß § 199 Abs. 2 BGB erst nach 30 Jahren.

III

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls nicht.

IV.

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 164 StGB ist nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin wider besseren Wissens einer Straftat bezichtigt hätte.

Insbesondere reicht es für den Tatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB auch nicht aus, wenn die behaupteten Tatsachen in Deteails unrichtig geschildert werden oder Übertreibungen erfolgen. Es muss sich um unwahres Tatsachenmaterial handeln, das sich darauf beziehen muss, ein behördliches Vorgehen herbeizuführen, das auf eine Sanktion gerichtet ist (Münchener Kommentar/Zopfs, StGB, § 164, Rn 35). 34). Übertreibungen, Ausschmückungen, Entstellungen und andere Unrichtigkeiten, die für das Maß der Schuld und für die Strafzumessung Bedeutung haben, sind nach § 164 StGB nur dann tatbestandsrelevant, wenn damit eine Qualifikation eines Tatbestands vorgetäuscht oder der Anschein erweckt wird, dass mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt worden ist (RGSt 27, 229; 28, 390). Für ein solches Verhalten der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte.

V.

Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Nebenforderungen.

VI.

Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Freiburg im Breisgau
Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Dr. x
Richterin
Verkündet am 30.12.2014
...................
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Beglaubigt
Lörrach, 07.01.2015

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig


Nach oben Gerichtl. Betreuungsverfahren Richter Trefzer Journalist-Klage 5 C 1666/12 Klageversuch 1 Keine Klage von Anwalt 7 Zurückgezogene Klage 2014 Klage gegen Nachbarin-X  2 C 1446/14 Aktenlöschungsversuch Antragsverfahren E 14 RA 12: Nichtigkeitsklage 2 C 1840/15 1. einstweilige Verfügung 6 C 472/16 Anwalt 12 gegen mich 3 C 909/16 Überflüssige Amtsgerichtsklage Zwangsvollstreckung von Nachbarin-X Klage gegen Anwalt 7 Klage gegen Anwältin 10 Klageversuch gegen Anwältin 11 Amtsgerichtsdirektor Lorenz Richterin Dr. Puchinger 2. einstweilige Verfügung 3 C 83/17 RA 12 gegen mich 2 C 59/17 3 C 458/18 Klage gegen RA 12 1. Strafbefehl im Dez. 2017

Im Dialog: Alfred Schier mit Norbert Blüm am 07.02.15
... In seinem Buch "Einspruch" stellt Blüm die Willkür des deutschen Rechtssystems an den Pranger
und wendet sich gegen die Ehe- und Familienpolitik der heutigen Zeit. ........
Veröffentlicht am 06.02.2015 von phoenix

Geändert am:   11.02.2022

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