In der Folgezeit musste die Klägerin mit viel Aufwand sowohl gegen
die zu Unrecht erfolgte Beschuldigung, wie auch gegen die im
Betreuungsverfahren getroffenen Verfügungen vorgehen.
Beweis: Übersichtsliste in Anlage G3Nach vielen Recherchen im
Internet nahm die Klägerin schließlich die Hilfe des
Landesbeauftragten für Datenschutz in Anspruch. Im Laufe dieser
Ermittlungen ergab sich, dass die Anzeige der Beklagten die einzige
Anzeige bei der Polizei war, obwohl die Beklagte bei der Polizei
angab, dass die Klägerin in polizeilichen und familiären Kreisen als
psychisch krank bekannt sein soll.
Aktenzeichen H ..........vom 25.09.2009, Behörde des
Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg
Im Laufe der Jahre erkundigte sich die Klägerin auch bei oberen
polizeilichen Instanzen nach Einträgen, mit denen sie man als
„polizeibekannt" bezeichnen könnte. Diese Erkundigungen waren
erfolglos.
Aktenzeichen 1............1 vom 15.06.2012 Auskünfte über Einträge
bei der Polizei über mich beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg
und eine zweite Auskunft beim Innenministerium
Die mögliche Motivation der Beklagten, Anzeige zu erstatten
ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Klägerin sich gegen das
Neubauvorhaben gewandt hat. Der Widerspruch gegen das Neubauvorhaben
(Gewerbeausübung, Stellplätze) ging am Morgen bei der Gemeinde
Binzen und beim Landratsamt ein. Am Nachmittag machte die Beklagte
ihre Aussagen auf dem Polizeirevier Weil am Rhein.
Beweis: Schriftwechsel mit dem Landratsamt und der Gemeinde Binzen.
6...........................09 Landratsamt Lörrach Baurecht
ohne 08................... Akten bei der Gemeinde Binzen zum
öffentlichen Baurecht und Gewerbe
18...................09 Landratsamt Baurecht
6..................09 Landratsamt Lörrach Baurecht
2..9 Regierungspräsidium Freiburg Baurecht, Emailkontakt mit Herrn y
1...............2010 Angrenzer-Benachrichtigung im
Baugenehmigungsverfahren von der Gemeinde Binzen, und
Landratsamt Lörrach Baurecht
1................2010 Regierungspräsidium Freiburg Abteilung
Steuerung und Verwaltung, Herr ...................
2..................10 Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 2
Wirtschaft... Bau..., Herr .......................
24.11.2010 Akteneinsicht durch mich bei der Gemeinde Binzen.
Meiner Meinung nach fehlen Akten.
Auf die Stellplatzverpflichtungen der Nachbarn-X-Gebäude scheint
das Landratsamt nicht eingegangen zu sein. Das vermutlich seit etwa
2005 wurde im Rahmen des Schriftwechsels mit Rechtsanwalt ..........
allmählich eingestellt.
Laut aktuellen Telefon- und Interneteinträgen besteht es immer
noch. Ebenfalls hat sich RA ...........nach der tatsächlichen
Nutzung des Neubaus erkundigt. Er wird nicht so genutzt, wie es in
dem im Gemeindeblatt veröffentlichten Bauantrag steht.
Hier müsste die Klägerin vermutlich beim Verwaltungsgericht
klagen, und zwar auf die Feststellung von Amtspflichtverletzungen
der Landratsamt Lörrach und eventuell der Gemeinde Binzen.
Auf die Eingaben der Klägerin wurde insoweit von der Gemeinde und
den Dienststellen des Landratsamts nur schleppend und inadäquat
reagiert.
Da das Amtsgericht die Einwendungen der Klägerin ignorierte,
erstattete sie gegen die Beklagte am
04.10.09 Strafanzeige,
welche im Ergebnis ohne Ergebnis einer Ahndung blieb.
U.a. wurde die Strafanzeige von Staatsanwältin Dr. R. mit
folgenden Aussagen abgelehnt:
1) Sie muss sich nicht an die Ermittlungswünsche der Klägerin
halten.
2) Statt die Inhalte des Polizeiberichts sachlich überprüfen zu
lassen und Zeugen zu befragen, beanstandete Sie die Aussagen der
Beklagten nicht und verwandte für ihre Ablehnung nicht bewiesene
Aussagen der Beklagten.
Sie stellte fest, dass kein Fall von falscher Verdächtigung vorlag.
Die Klägerin unterstellte in der Folgezeit, dass die
Staatsanwältin Rechtsbeugung begangen hat, und zwar aufgrund der
eben genannten Argumente. Außerdem vermutete sie möglicherweise
Befangenheit der Staatsanwältin, weil sie üblicherweise mit dem
Polizeirevier Weil am Rhein zusammenarbeitete. Wenn es bei diesem
Revier Unstimmigkeiten oder Rechtsverletzungen gibt, dann hätte sie
sich nach Meinung der Klägerin nicht mit diesem Fall befassen
dürfen.
Antrag an das Gericht:
Die Klägerin beantragt daher eine juristische Feststellung oder ein
juristisches Gutachten, ob doch der Tatbestand der falschen
Verdächtigung vorliegt. Für diese beantragte Aussage müssen zwingend
Zeugen befragt werden. Um den Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts
festzustellen, hat die Beklagte den von der Klägerin ausgearbeiteten
Fragebogen zu beantworten.
Die beigefügte Beschwerdebelehrung der Staatsanwältin Dr. R.
bezog sich aber nur auf die Einstellung des Verfahrens wegen des
Verdachts der falschen Verdächtigung, nicht auf etwaige Ehrdelikte.
Beweis Anlage G 4
Leider hatte der damalige Rechtsanwalt ..... zwar diese Aussage
gelesen, aber keine Klage erhoben. Im Nachhinein vermutet die
Klägerin, dass er sehr vorsichtig ist. Es gibt Unterlagen, nach
denen die Klägerin klagen wollte, er aber nichts dazu unternommen
hat.
Die Klägerin beschwerte sich erfolglos bei der
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe.
Beweis: Aktenzeichen 3 .............. vom 27.11.2009,
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, ........... 76133 Karlsruhe
Da ursächlich durch den Polizeibericht ein gerichtliches
Betreuungsverfahren ausgelöst wurde und in den Akten für mindestens
10 Jahre aufbewahrt wird, beanspruchte die Klägerin wiederholt eine
Überprüfung auf dessen Inhalte. Bisher leider ohne Erfolg.
Beweise: Beschwerden beim Amtsgericht Lörrach, beim Landgericht
Freiburg und beim Oberlandesgericht Karlsruhe.
Nach einem Beschluss des Landgerichts Freiburg wurden die Kosten
des ersten Rechtsanwalts und minimale Verwaltungskosten erstattet.
Daher hat die Klägerin glaubhaft erläutert, dass die Beklagte
Falschaussagen getätigt hat. Mehr wurde leider nicht untersucht.
Beschwerden bei der Staatsanwaltschaft und beim Petitionsausschuss
des Landtags von Baden-Württemberg.
Die Klägerin beantragt daher eine Überprüfung des Polizeiberichts
nach dem beigefügten Fragebogen und dem Recht auf Zeugen oder nach
anderen wirksamen Methoden.
Im Laufe der Jahre gab es auch verschiedene Schreiben an die
Beklagte, auf die sie i.d.R. nicht reagierte. Nach anfänglichen
gemäßigten Schreiben ist es verständlich, dass die Schreiben in
ihrer Wortwahl deutlicher wurden.
Anlagekonvolut G 5, Nr. 1 – 14 mit Schreiben bis zum Jahr
2010
G 5 – 1. Als ich mich zwei Tage später entschuldigte und die
Entschuldigung angenommen wurde, hat mich das Ehepaar nicht über die
Aussagen bei der Polizei erzählt. Die Klägerin hält diese
Verhaltensweise für besonders hinterhältig, weil sie in der
Vergangenheit sehr kooperativ, z.B. auch im Rahmen des nicht
zulässigen Gewerbes war.
G 5- 2: Erstes Schreiben, nachdem die Klägerin vom Polizeibericht
erfahren hat.
Im Laufe der Zeit ergab sich der Verdacht, dass die Beklagte und
ihr Mann den Ersteller des Polizeiberichts PM ........... näher
kennen.
Beweis: Schreiben G 5 Nr. 14
Antrag:
Die Klägerin beantragt eine Befragung der derzeitigen Führung des
Polizeireviers Weil am Rhein, den Verfassern des Polizeiberichts,
Herrn ............. und Herrn .....l.
Die Befragung soll sich auf Informationen beziehen, die die Familie
der Beklagten an die Polizei mindestens seit 2009 bis heute über die
Klägerin weitergegeben hat.
Im Frühjahr 2013 reichte die Klägerin eine Petition zu ihrem Fall
beim Landtag von Baden-Württemberg ein. Die Petition war in einzelne
Anliegen mit Nummern aufgeteilt. Dazu gab es dann noch weitere
nachträgliche Anliegen mit ergänzenden Nummern. Es wurde
versprochen, auch diese Nachträge zu bearbeiten.
Etwa 3 Monate später wurde eine abgeänderte Petition
veröffentlicht und abgelehnt.
Dabei hielt sich der Petitionsausschuss leider an die Ausführungen
von Staatsanwältin Dr. R. und die der Polizei.
Es waren bei der Petitionsbearbeitung keine extra Prüfungen zu
erkennen, wie z.B. die Einsicht in Akten. Statt zu helfen, belastete
der Petitionsausschuss die Klägerin erneut und erbrachte keinen
Nachweis zur besonderen Prüfung der Akten bzw. deren Einsicht.
Die Klägerin wurde darüber so wütend, dass sie auf ihrer Homepage
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de die Seite „Nationalsozialistische
Tendenzen im deutschen Entmündigungssystem aufgezeigt an diesem Fall"
veröffentlichte und dies auch dem Petitionsausschuss mit
verschiedenen Beschwerdeschreiben mitteilte. Der Petitionsausschuss
lehnte eine erneute Bearbeitung der Petition ab und weigerte sich
trotz Nachfrage, Auskunft zu erteilen, wie die Originalpetition
bearbeitet wurde.
Kurz darauf ging die Beklagte mit Hilfe der Rechtsanwältin xxx
gegen die Klägerin mit einem Anwaltschreiben vor und teilte
gleichzeitig mit, dass eine Strafanzeige erfolgt sei. Zitat 1.
Seite, letzte Zeile:
„Unsere Mandantin ist nicht verantwortlich für Ihr persönliches
Schicksal".
Damit wird nach Ansicht der Klägerin erneut die Uneinsichtigkeit
der Beklagten belegt.
Anlage G 6
Die Klägerin nahm Kontakt mit einem Anwalt auf, der aber
kurzfristig absagte.
Damit konnte kein weiterer Anwalt in Anspruch genommen werden.
Die Klägerin verfasste daher selbst ein Antwortschreiben, in dem sie
sich verteidigte.
Anlage G 7
Bald darauf leitete die Staatsanwaltschaft Lörrach am 12.08.2013
ein Strafverfahren wegen Bedrohung gegen die Klägerin ein.
Die Klägerin wandte sich an eine Strafrechtlerin aus Lörrach.
Schon beim ersten Gespräch wurde eine Honorarvereinbarung getroffen.
Dabei war noch nicht bekannt, wer tatsächlich das Strafverfahren
beantragt hatte und welche Inhalte es enthielt. Gleichzeitig mit der
späteren Akteneinsicht schrieb die Anwältin einen kurzen Brief, in
dem sie beantragte, das Verfahren mangels Tatbestand einzustellen.
Ohne Rücksprache mit der Klägerin zu nehmen, schickte sie den Brief
weg. Die Klägerin beklagte sich darüber bei der Rechtsanwältin. Die
Klägerin bekam erst später die Kopien der Staatsanwaltschaftsakte am
26.09.2014.
Aktenzeichen 86..................,
In der Folge erstattete die Klägerin Anzeige wegen Nötigung,
das von der Staatsanwaltschaft Lörrach zur Einstellung gebracht
wurde.
Beweis: Aktenzeichen 40.............................
Die Klägerin wusste sich in den Jahren seit 2009 nicht anders zu
wehren, dass sie den Sachverhalt der ungerechtfertigten
Anzeigenerstattung sowie die hieraus erwachsenden Folgen auf ihrer
Internetpräsenz darlegte:
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de (Allgemeine
Informationshomepage ab 12/2011) und auf
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de (Teile aus dem
langjährigen Fall ab 10.01.2012):
Das Insistieren der Klägerin auf einer Wiederaufnahme des gegen
sie initiierten Strafverfahrens blieben ohne Resonanz, ebenso ihre
Anträge auf Einholung von Beweiserhebungen zu den sie entlastenden
Umständen.
Selbst eine förmliche Vernehmung der Beklagten als
Anzeigeerstatterin wurde trotz vielfacher Anträge und auch privat
überlassener Anschreiben an die Beklagte nicht durchgeführt.
Zum Anzeigesachverhalt und dessen Zustandekommen hat die Beklagte
bis dato geschwiegen.
Die Klägerin hatte ab November 2013 Kontakt mit einem
Rechtsanwalt, der Anfang 2014 die umfangreichen Aktenkopien bekam.
Leider verfasste er lange keine externen Schreiben so wie sie es
sich erhofft hatte.
Daher schrieb Sie selbst ein Schreiben an die Beklagte, das sie
persönlich in den Briefkasten der Beklagten warf.
Anlage G 8
Als keine Reaktion erfolgte verfasste die Klägerin ein zweites
Schreiben und schickte es in zweifacher Ausfertigung als
Einwurfeinschreiben und als Einschreiben mit Rückschein an die
Beklagte. Der Rückschein wurde vom Ehemann der Beklagten
unterschrieb.
Auch auf dieses zweite Schreiben gab es keine Antwort.
Beweis: Anlagenkonvolut G 9
Durch die Anzeige ausgelöst, hat die Klägerin in der Folgezeit
schwerwiegende finanzielle, psychische Beeinträchtigungen erlitten
und für ihre Rechtsverfolgung, die zur Klärung des Sachverhaltes
ohne Erfolg blieb, hohe Beträge aufgewandt.
Beweis: Anlagenkonvolut G 10
Ihr Ruf wurde erheblich beschädigt, in der Öffentlichkeit, aber
auch und gerade im näheren sozialen Umfeld bleibt bis heute die
Vorstellung verhaftet, sie sei psychisch krank und sei auffällig.
Hierbei handelt es sich um eine Beeinträchtigung größeren Ausmaßes,
die sich zudem über Jahre vertieft hat.
Der Schadensersatz für die durch die Beklagte zu Unrecht
ausgelösten Rechtsverfolgungskosten im Bereich der angestrengten
Strafverfahren, des Betreuungsverfahrens sind von der Beklagten im
Wege des § 823 Abs. 2 BGB zu erstatten. Ebenso die Satisfaktion für
die zu Unrecht erlittene Rufschädigung und die psychischen
Beeinträchtigungen.
Bereits aus der Anlage G 10 ergibt sich, dass die
Dimension des Schadensersatz und Schmerzensgeldanspruchs über 10.000
€ zu veranschlagen ist. Aus Kostengründen wird zunächst nur ein
Teilbetrag in Höhe von 5000,- € eingeklagt, um eine Zeugen- und
Anzeigenerstatterin-Befragung sicherzustellen. Die Klageerweiterung
bleibt vorbehalten.
Um weiteren Schädigungen vorzubeugen und für erlittene Schäden
rehabilitiert zu werden, strebt die Klägerin die Klärung des
Sachverhaltes durch die vorliegende Klage an.
Die Klägerin behält sich vor, zu den einzelnen Beweisthemen, weitere
Zeugen im Laufe des Verfahrens zu benennen.
Anlage G 11 Mögliche Zeugen
Die in der Klageschrift enthaltenen Anlagekonvolute sind nicht
alle Belege zum Fall.
Er umfasst inzwischen zwei bis drei dicke Aktenordner, je nachdem ob
beidseitige Kopien verwendet werden oder nicht
Seit Jahren leidet die Klägerin unter diesem ungerechten
Verfahrensablauf. Daher habe sie in der Folgezeit vieles versucht,
um endlich Gerechtigkeit zu erreichen.
Ihre Strafanzeigen waren erfolglos.
Aufgrund der existierenden Akten und dem bisherigen Verhalten der
beteiligten staatlichen Institutionen lebt die Klägerin in ständiger
Angst vor erneutem Denunziantentum und Entmündigung.
Aufgrund der Veröffentlichungen im Internet und bestimmten
Aussagen im Bedrohungsverfahren gegen die Klägerin wusste die
Beklagte von den verschiedenen Rechtsfolgen und zeigte niemals Reue,
eher das Gegenteil.
Im Strafverfahren wegen Bedrohung sind Äußerungen enthalten, nach
denen die Beklagte immer noch zu den Inhalten im Polizeibericht
steht.
Daher ist Sie voll verantwortlich für alle Folgeschäden bei der
Klägerin und eventuell weiterer betroffener Personen. |