Petitionshilfe Wer kann sich an den
Petitionsausschuss wenden?
An den Petitionsausschuss kann sich wirklich jeder wenden, allein
oder in Gruppen. Es spielt keine Rolle wo man wohnt, welche
Staatsangehörigkeit man hat oder ob man volljährig ist. Man muss
sogar nicht einmal selbst Betroffener sein, denn auch Petitionen
zugunsten Dritter sind möglich.
Wann kann der Petitionsausschuss helfen und
wann nicht?
Aufgabe des Petitionsausschusses ist es, sich mit Eingaben von
Bürgern zu befassen, die sich durch eine Behörde ungerecht behandelt
fühlen. Der Ausschuss wird deshalb auch vielfach als Scharnier
zwischen Bürger und Staat oder als Notrufsäule bezeichnet.
Die Zuständigkeit des Petitionsausschusses beschränkt sich auf
solche Petitionen, in denen es um Maßnahmen von Behörden unseres
Landes geht.
Es kann sich hier um Ämter auf kommunaler Ebene handeln, aber
auch um Landratsämter, Regierungspräsidien oder Ministerien.
Selbstverständlich kann man sich auch bei Problemen mit
beispielweise den Finanzämtern, der Polizei, der Schulverwaltung
oder der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg an den
Petitionsausschuss wenden.
Keine Prüfungszuständigkeit hat der Landtag bei Entscheidungen
von Behörden anderer Länder und von Bundesbehörden, also zum
Beispiel in Bundeswehrangelegenheiten, bei Versicherungsfällen der
Deutschen Rentenversicherung Bund oder bei Entscheidungen der
Arbeitsagentur. Diese Fälle fallen in den Verantwortungsbereich des
Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, Bundeshaus, 11011
Berlin.
Nicht eingreifen kann der Petitionsausschuss in privatrechtliche
Auseinandersetzungen. Wegen der Unabhängigkeit der Gerichte kann der
Petitionsausschuss auch keine Urteile oder anderen gerichtlichen
Entscheidungen überprüfen.
Der Landtag kann die Entscheidung von Regierung und Verwaltung
zwar nicht selbst aufheben oder ändern, er kann die Regierung jedoch
ersuchen, bestimmte Maßnahmen zu Gunsten der Petenten zu treffen
oder eine frühere Verwaltungsentscheidung nochmals zu überprüfen.
Die Regierung hat dann – in der Regel binnen zwei Monaten – über
das Veranlasste zu berichten.
Im Durchschnitt ist jede fünfte Petition ganz oder teilweise
erfolgreich. Das heißt jedoch nicht, dass die ursprünglichen
Behörden-Entscheidungen rechtlich falsch gewesen sind. Es ist aber
so, dass der Petitionsausschuss – im Unterschied zu den Gerichten –
nicht nur die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung
überprüfen darf, sondern auch deren Zweckmäßigkeit. Daher kann es
durchaus zu einer anderen Gewichtung im Interesse des Bürgers
kommen.
Was passiert mit Ihrer Eingabe?
Wenn Ihre Eingabe beim Landtag von Baden-Württemberg eingeht,
erhalten Sie zunächst eine Eingangsbestätigung.
Zeitgleich bittet der Petitionsausschuss die Regierung um eine
Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage.
Der Petitionsausschuss kann Auskunftspersonen oder
Sachverständige hören. Im Übrigen kann er Ortsbesichtigungen
vornehmen und hierbei eigene Ermittlungen anstellen.
Jede Petition wird einem Abgeordneten mit allen Unterlagen zur
Prüfung vorgelegt. Sobald der Sachverhalt ermittelt ist, legt der
mit der Prüfung beauftragte Abgeordnete dem Petitionsausschuss einen
Bericht und eine Empfehlung vor, mit welchem Ergebnis die Petition
abgeschlossen werden soll.
Der Petitionsausschuss übergibt sein Votum dem Landtagsplenum,
das abschließend entscheidet, ob die Eingabe der Landesregierung mit
der Bitte um Abhilfe zugeleitet wird oder als unbegründet
zurückgewiesen wird. |