| Petitionshilfe Wer kann sich an den 
			Petitionsausschuss wenden?An den Petitionsausschuss kann sich wirklich jeder wenden, allein 
			oder in Gruppen. Es spielt keine Rolle wo man wohnt, welche 
			Staatsangehörigkeit man hat oder ob man volljährig ist. Man muss 
			sogar nicht einmal selbst Betroffener sein, denn auch Petitionen 
			zugunsten Dritter sind möglich.
 Wann kann der Petitionsausschuss helfen und 
			wann nicht?Aufgabe des Petitionsausschusses ist es, sich mit Eingaben von 
			Bürgern zu befassen, die sich durch eine Behörde ungerecht behandelt 
			fühlen. Der Ausschuss wird deshalb auch vielfach als Scharnier 
			zwischen Bürger und Staat oder als Notrufsäule bezeichnet.
 Die Zuständigkeit des Petitionsausschusses beschränkt sich auf 
			solche Petitionen, in denen es um Maßnahmen von Behörden unseres 
			Landes geht. Es kann sich hier um Ämter auf kommunaler Ebene handeln, aber 
			auch um Landratsämter, Regierungspräsidien oder Ministerien.  Selbstverständlich kann man sich auch bei Problemen mit 
			beispielweise den Finanzämtern, der Polizei, der Schulverwaltung 
			oder der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg an den 
			Petitionsausschuss wenden. Keine Prüfungszuständigkeit hat der Landtag bei Entscheidungen 
			von Behörden anderer Länder und von Bundesbehörden, also zum 
			Beispiel in Bundeswehrangelegenheiten, bei Versicherungsfällen der 
			Deutschen Rentenversicherung Bund oder bei Entscheidungen der 
			Arbeitsagentur. Diese Fälle fallen in den Verantwortungsbereich des 
			Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, Bundeshaus, 11011 
			Berlin. Nicht eingreifen kann der Petitionsausschuss in privatrechtliche 
			Auseinandersetzungen. Wegen der Unabhängigkeit der Gerichte kann der 
			Petitionsausschuss auch keine Urteile oder anderen gerichtlichen 
			Entscheidungen überprüfen. Der Landtag kann die Entscheidung von Regierung und Verwaltung 
			zwar nicht selbst aufheben oder ändern, er kann die Regierung jedoch 
			ersuchen, bestimmte Maßnahmen zu Gunsten der Petenten zu treffen 
			oder eine frühere Verwaltungsentscheidung nochmals zu überprüfen.
			 Die Regierung hat dann – in der Regel binnen zwei Monaten – über 
			das Veranlasste zu berichten. Im Durchschnitt ist jede fünfte Petition ganz oder teilweise 
			erfolgreich. Das heißt jedoch nicht, dass die ursprünglichen 
			Behörden-Entscheidungen rechtlich falsch gewesen sind. Es ist aber 
			so, dass der Petitionsausschuss – im Unterschied zu den Gerichten – 
			nicht nur die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung 
			überprüfen darf, sondern auch deren Zweckmäßigkeit. Daher kann es 
			durchaus zu einer anderen Gewichtung im Interesse des Bürgers 
			kommen. Was passiert mit Ihrer Eingabe? Wenn Ihre Eingabe beim Landtag von Baden-Württemberg eingeht, 
			erhalten Sie zunächst eine Eingangsbestätigung.Zeitgleich bittet der Petitionsausschuss die Regierung um eine 
			Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage.
 Der Petitionsausschuss kann Auskunftspersonen oder 
			Sachverständige hören. Im Übrigen kann er Ortsbesichtigungen 
			vornehmen und hierbei eigene Ermittlungen anstellen. Jede Petition wird einem Abgeordneten mit allen Unterlagen zur 
			Prüfung vorgelegt. Sobald der Sachverhalt ermittelt ist, legt der 
			mit der Prüfung beauftragte Abgeordnete dem Petitionsausschuss einen 
			Bericht und eine Empfehlung vor, mit welchem Ergebnis die Petition 
			abgeschlossen werden soll. Der Petitionsausschuss übergibt sein Votum dem Landtagsplenum, 
			das abschließend entscheidet, ob die Eingabe der Landesregierung mit 
			der Bitte um Abhilfe zugeleitet wird oder als unbegründet 
			zurückgewiesen wird. |