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Kopie der
zugeschickten Petitionsablehnung
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15/3705
11. Petition 15/2512 betr. polizeiliche Ermittlungen
I. Gegenstand
Die Petentin bittet um Überprüfung von Maßnahmen der Polizei- und
Justizbehörden sowie des betreffenden Landratsamts im Zusammenhang
mit einem Betreuungsverfahren von 2009.
Korrekturen:
Die Petetin bittet um die Feststellung des Wahrheitsgehaltes eines
Polizeiberichts und um die Untersuchung, ob ein Zusammenhang mit dem
Gewerbe des Nachbarn besteht.
II. Sachverhalt
Die Petentin trägt vor, dass im „Auftrag" ihrer
Nachbarin-X ein
gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. Sie habe
bis heute keine Gelegenheit erhalten, den Wahrheitsgehalt des damit
in Zusammenhang stehenden Polizeiberichts überprüfen zu lassen.
Ihrer Darstellung zufolge gab es keinen Grund. ein gerichtliches
Betreuungsverfahren einzuleiten.
Die Nachbarin-X der Petentin erschien am 8. Juli 2009 ratsuchend beim
betreffenden Polizeirevier und teilte mit, dass die Petentin in
familiären Kreisen als psychisch krank gelte und hierüber bisher
keine Behörden informiert worden seien. Konkrete Auslöser war ein
Vorfall am 7. Juli 2009 auf einer Baustelle, deren Bauherrin die
Nachbarin-X war. Ihren Schilderungen zufolge habe die Petentin die
Bauarbeiter mit lauten Zurufen belästigt und diese u. a.
beschuldigt, mit dem Bagger die Festplatte ihres Computers zerstört
zu haben. Des Weiteren habe die Petentin auf dem Gehweg herumgetobt.
Die Polizeibeamten erläuterten der
Nachbarin-X mögliche
polizeirechtliche Maßnahmen, dabei wiesen sie auch auf
strafrechtliche und zivilrechtliche Möglichkeiten hin. Im Nachgang
fertigten die Beamten einen Bericht über den Vorfal; dieser wurde
der zuständigen Gemeinde sowie dem zuständigen Landratsamt zur
Kenntnisnahme übersandt. Von dort wurde die Einleitung eines
Betreuungsverfahrens veranlasst. Darüber hinaus fand auch ein
persönliches Gespräch mit der Petentin und einer Begleiterin statt,
bei dem der Leiter des betreffenden Polizeireviers den Bericht an
die Behörden und seine Rechtsgrundlage erläuterte.
Das zuständige Amtsgericht hat mit
Beschluss vom 7. Oktober 2009 von
der Bestellung eines Betreuers für die Petentin gegen deren Willen
aus Rechtsgründen abgesehen. weil die Petentin ausweislich eines
Sachverständigengutachtens zu einer freien Willensbildung fähig sei.
Nachdem das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers absah,
wurden die entsprechenden Vorgänge beim Landratsamt vernichtet.
Mit Schreiben vom 14. April 2012 bat die Petentin das betreffende
Landratsamt um Klärung des Verfahrens zu ihrer Person sowie um
öffentliche Aufklärung, darüber, nach welchen Kriterien die
rechtliche Vertretung für bestimmte Personen beim zuständigen
Amtsgericht angeregt werde. Das Landratsamt teilte der Petentin mit,
dass Ihre Fragen nur anhand der Akten des Amtsgerichts beantwortet
werden können, falls sie mit der Einsicht in die Gerichtsakten
einverstanden sei. Da die Petentin ihr Einverständnis verweigerte,
konnte der Sachverhalt seitens des Landratsamts nicht weiter
aufgeklärt werden.
Soweit sich die Petentin gegen die durch die Zweigstelle der
zuständigenund den betreffenden Generalstaatsanwalt wendet, bezieht
sie sich auf ein Ermittlungsverfahren gegen ihre Nachbarin. Dieses
wurde aufgrund der Strafanzeigeanzeige der Petentin wegen des
Verdachts der falschen Verdächtigung geführt. die Zweigstelle der
zuständigen Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren am
6. November 2009 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil sie keinen
hinreichenden Verdacht einer Straftat sah. Die Petentin selbst habe
in diversen Schreiben ein auffälliges Verhalten in der
Öffentlichkeit eingeräumt. (Komnentar am
2.8.2013 von der Petentin: Frechheit) . Die Meldung eines derartigen psychisch
auffälligen Zustands bei der Polizei sei strafrechtlich nicht zu
beanstanden. Die dagegen gerichetete Beschwerde der Petentin wies
die zuständige Generalstaatsanwaltschaft am 27. November zurück.
Ihrer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese Entscheidung
gab das Justizministerium am 2. November 2010 ebenfalls keine Folge.
Darüber hinaus wandte sich die Petentin im Hinblick auf die
Datenübermittlung zwischen den Behördenauch an den
Landesbeauftragten für Datenschutz. Von dort erhielt sie die
Auskunft, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die
betreffende Gemeinde sowie an das Landratsamt nicht zu beanstanden
ist.
II. Rechtliche Würdigung
Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung abzuwehren bzw. bereits eingetretene Störungen zu
beseitigen. Hierzu gehört auch die Klärung, ob eine Person
möglicherweise Hilfe benötigt. Der durch die Vorsprache der
Nachbarin-X dem. betreffenden Polizeirevier zur Kenntnis gelangte
Sachverhalt machte ein sofortiges Einschreiten der Polizei nicht
erforderlich. Nach § 74 Abs. 2 PolG war das Polizeirevier jedoch
verpflichtet, die zuständige Ortspolizeibehörde über den Vorfall zu
unterrichten. Die Datenübermittlung des betreffenden Polizeireviers
an die zuständige Gemeinde sowie an das Landratsamt waren nach § 42
Abs. 1 PolG zulässig.
Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von Polizeibeamten sind nicht
erkennbar. Im Übrigen liegen keine Umstände vor, die eine
nachträgliche inhaltliche Veränderung des Polizeiberichts
erforderlich machen. Die Entscheidungen der Zweigstelle der
zuständigen Staatsanwaltschaft, des Generalstaatsanwalts sowie des
Justizministeriums entsprechen der Sach und Rechtslage. Es ist
strafrechtlich nicht relevant, wenn sich Bürgerinnen und Bürger für
das Schicksal anderer Personen interessieren und sich hilfesuchend
an die Polizei wenden, wenn bei ihnen der nachvollziehbare Eindruck
entstanden ist, eine Nachbarin oder ein Nachbar bedürfe aus
gesundheitlichen Gründen möglicherweise der Unterstützung durch die
hierfür zuständigen Behörden.
Beschlussempfehlung:
Der Petition kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht
abgeholfen werden.
Berichterstatterin: R. |