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Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
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Abschrift der Petition 15/2512 in Drucksachen 15/3705


Original, Seite 13 Nr. 11 bei
www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/3000/15_3705_D.pdf  

Neuer Link: 
http://www2.landtag-bw.de/WP15/Drucksachen/3000/15_3705_d.pdf, Kopie der zugeschickten Petitionsablehnung

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15/3705

11. Petition 15/2512 betr. polizeiliche Ermittlungen

I. Gegenstand

Die Petentin bittet um Überprüfung von Maßnahmen der Polizei- und Justizbehörden sowie des betreffenden Landratsamts im Zusammenhang mit einem Betreuungsverfahren von 2009.

Korrekturen:
Die Petetin bittet um die Feststellung des Wahrheitsgehaltes eines Polizeiberichts und um die Untersuchung, ob ein Zusammenhang mit dem Gewerbe des Nachbarn besteht.

II. Sachverhalt

Die Petentin trägt vor, dass im „Auftrag" ihrer Nachbarin-X ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. Sie habe bis heute keine Gelegenheit erhalten, den Wahrheitsgehalt des damit in Zusammenhang stehenden Polizeiberichts überprüfen zu lassen. Ihrer Darstellung zufolge gab es keinen Grund. ein gerichtliches Betreuungsverfahren einzuleiten.

Die Nachbarin-X der Petentin erschien am 8. Juli 2009 ratsuchend beim betreffenden Polizeirevier und teilte mit, dass die Petentin in familiären Kreisen als psychisch krank gelte und hierüber bisher keine Behörden informiert worden seien. Konkrete Auslöser war ein Vorfall am 7. Juli 2009 auf einer Baustelle, deren Bauherrin die Nachbarin-X war. Ihren Schilderungen zufolge habe die Petentin die Bauarbeiter mit lauten Zurufen belästigt und diese u. a. beschuldigt, mit dem Bagger die Festplatte ihres Computers zerstört zu haben. Des Weiteren habe die Petentin auf dem Gehweg herumgetobt.

Die Polizeibeamten erläuterten der Nachbarin-X mögliche polizeirechtliche Maßnahmen, dabei wiesen sie auch auf strafrechtliche und zivilrechtliche Möglichkeiten hin. Im Nachgang fertigten die Beamten einen Bericht über den Vorfal; dieser wurde der zuständigen Gemeinde sowie dem zuständigen Landratsamt zur Kenntnisnahme übersandt. Von dort wurde die Einleitung eines Betreuungsverfahrens veranlasst. Darüber hinaus fand auch ein persönliches Gespräch mit der Petentin und einer Begleiterin statt, bei dem der Leiter des betreffenden Polizeireviers den Bericht an die Behörden und seine Rechtsgrundlage erläuterte.

Das zuständige Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 von der Bestellung eines Betreuers für die Petentin gegen deren Willen aus Rechtsgründen abgesehen. weil die Petentin ausweislich eines Sachverständigengutachtens zu einer freien Willensbildung fähig sei. Nachdem das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers absah, wurden die entsprechenden Vorgänge beim Landratsamt vernichtet.

Mit Schreiben vom 14. April 2012 bat die Petentin das betreffende Landratsamt um Klärung des Verfahrens zu ihrer Person sowie um öffentliche Aufklärung, darüber, nach welchen Kriterien die rechtliche Vertretung für bestimmte Personen beim zuständigen Amtsgericht angeregt werde. Das Landratsamt teilte der Petentin mit, dass Ihre Fragen nur anhand der Akten des Amtsgerichts beantwortet werden können, falls sie mit der Einsicht in die Gerichtsakten einverstanden sei. Da die Petentin ihr Einverständnis verweigerte, konnte der Sachverhalt seitens des Landratsamts nicht weiter aufgeklärt werden.

Soweit sich die Petentin gegen die durch die Zweigstelle der zuständigenund den betreffenden Generalstaatsanwalt wendet, bezieht sie sich auf ein Ermittlungsverfahren gegen ihre Nachbarin. Dieses wurde aufgrund der Strafanzeigeanzeige der Petentin wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung geführt. die Zweigstelle der zuständigen Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren am 6. November 2009 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil sie keinen hinreichenden Verdacht einer Straftat sah. Die Petentin selbst habe in diversen Schreiben ein auffälliges Verhalten in der Öffentlichkeit eingeräumt. (Komnentar am 2.8.2013 von der Petentin: Frechheit) . Die Meldung eines derartigen psychisch auffälligen Zustands bei der Polizei sei strafrechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichetete Beschwerde der Petentin wies die zuständige Generalstaatsanwaltschaft am 27. November zurück. Ihrer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese Entscheidung gab das Justizministerium am 2. November 2010 ebenfalls keine Folge.

Darüber hinaus wandte sich die Petentin im Hinblick auf die Datenübermittlung zwischen den Behördenauch an den Landesbeauftragten für Datenschutz. Von dort erhielt sie die Auskunft, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die betreffende Gemeinde sowie an das Landratsamt nicht zu beanstanden ist.

II. Rechtliche Würdigung

Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren bzw. bereits eingetretene Störungen zu beseitigen. Hierzu gehört auch die Klärung, ob eine Person möglicherweise Hilfe benötigt. Der durch die Vorsprache der Nachbarin-X dem. betreffenden Polizeirevier zur Kenntnis gelangte Sachverhalt machte ein sofortiges Einschreiten der Polizei nicht erforderlich. Nach § 74 Abs. 2 PolG war das Polizeirevier jedoch verpflichtet, die zuständige Ortspolizeibehörde über den Vorfall zu unterrichten. Die Datenübermittlung des betreffenden Polizeireviers an die zuständige Gemeinde sowie an das Landratsamt waren nach § 42 Abs. 1 PolG zulässig.

Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von Polizeibeamten sind nicht erkennbar. Im Übrigen liegen keine Umstände vor, die eine nachträgliche inhaltliche Veränderung des Polizeiberichts erforderlich machen. Die Entscheidungen der Zweigstelle der zuständigen Staatsanwaltschaft, des Generalstaatsanwalts sowie des Justizministeriums entsprechen der Sach und Rechtslage. Es ist strafrechtlich nicht relevant, wenn sich Bürgerinnen und Bürger für das Schicksal anderer Personen interessieren und sich hilfesuchend an die Polizei wenden, wenn bei ihnen der nachvollziehbare Eindruck entstanden ist, eine Nachbarin oder ein Nachbar bedürfe aus gesundheitlichen Gründen möglicherweise der Unterstützung durch die hierfür zuständigen Behörden.

Beschlussempfehlung:
Der Petition kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht abgeholfen werden.
Berichterstatterin: R.


Geändert am:   11.01.2019

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