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			Kopie der 
			zugeschickten Petitionsablehnung
 
 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15/3705
 
 11. Petition 15/2512 betr. polizeiliche Ermittlungen
 
 I. Gegenstand
 
 Die Petentin bittet um Überprüfung von Maßnahmen der Polizei- und 
			Justizbehörden sowie des betreffenden Landratsamts im Zusammenhang 
			mit einem Betreuungsverfahren von 2009.
 
 Korrekturen:
 Die Petetin bittet um die Feststellung des Wahrheitsgehaltes eines 
			Polizeiberichts und um die Untersuchung, ob ein Zusammenhang mit dem 
			Gewerbe des Nachbarn besteht.
 
 II. Sachverhalt
 
 Die Petentin trägt vor, dass im „Auftrag" ihrer 
			Nachbarin-X ein 
			gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. Sie habe 
			bis heute keine Gelegenheit erhalten, den Wahrheitsgehalt des damit 
			in Zusammenhang stehenden Polizeiberichts überprüfen zu lassen. 
			Ihrer Darstellung zufolge gab es keinen Grund. ein gerichtliches 
			Betreuungsverfahren einzuleiten.
 
 Die Nachbarin-X der Petentin erschien am 8. Juli 2009 ratsuchend beim 
			betreffenden Polizeirevier und teilte mit, dass die Petentin in 
			familiären Kreisen als psychisch krank gelte und hierüber bisher 
			keine Behörden informiert worden seien. Konkrete Auslöser war ein 
			Vorfall am 7. Juli 2009 auf einer Baustelle, deren Bauherrin die 
			Nachbarin-X war. Ihren Schilderungen zufolge habe die Petentin die 
			Bauarbeiter mit lauten Zurufen belästigt und diese u. a. 
			beschuldigt, mit dem Bagger die Festplatte ihres Computers zerstört 
			zu haben. Des Weiteren habe die Petentin auf dem Gehweg herumgetobt.
 
 Die Polizeibeamten erläuterten der 
			Nachbarin-X mögliche 
			polizeirechtliche Maßnahmen, dabei wiesen sie auch auf 
			strafrechtliche und zivilrechtliche Möglichkeiten hin. Im Nachgang 
			fertigten die Beamten einen Bericht über den Vorfal; dieser wurde 
			der zuständigen Gemeinde sowie dem zuständigen Landratsamt zur 
			Kenntnisnahme übersandt. Von dort wurde die Einleitung eines 
			Betreuungsverfahrens veranlasst. Darüber hinaus fand auch ein 
			persönliches Gespräch mit der Petentin und einer Begleiterin statt, 
			bei dem der Leiter des betreffenden Polizeireviers den Bericht an 
			die Behörden und seine Rechtsgrundlage erläuterte.
 
 Das zuständige Amtsgericht hat mit 
			Beschluss vom 7. Oktober 2009 von 
			der Bestellung eines Betreuers für die Petentin gegen deren Willen 
			aus Rechtsgründen abgesehen. weil die Petentin ausweislich eines 
			Sachverständigengutachtens zu einer freien Willensbildung fähig sei. 
			Nachdem das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers absah, 
			wurden die entsprechenden Vorgänge beim Landratsamt vernichtet.
 
 Mit Schreiben vom 14. April 2012 bat die Petentin das betreffende 
			Landratsamt um Klärung des Verfahrens zu ihrer Person sowie um 
			öffentliche Aufklärung, darüber, nach welchen Kriterien die 
			rechtliche Vertretung für bestimmte Personen beim zuständigen 
			Amtsgericht angeregt werde. Das Landratsamt teilte der Petentin mit, 
			dass Ihre Fragen nur anhand der Akten des Amtsgerichts beantwortet 
			werden können, falls sie mit der Einsicht in die Gerichtsakten 
			einverstanden sei. Da die Petentin ihr Einverständnis verweigerte, 
			konnte der Sachverhalt seitens des Landratsamts nicht weiter 
			aufgeklärt werden.
 
 Soweit sich die Petentin gegen die durch die Zweigstelle der 
			zuständigenund den betreffenden Generalstaatsanwalt wendet, bezieht 
			sie sich auf ein Ermittlungsverfahren gegen ihre Nachbarin. Dieses 
			wurde aufgrund der Strafanzeigeanzeige der Petentin wegen des 
			Verdachts der falschen Verdächtigung geführt. die Zweigstelle der 
			zuständigen Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren am 
			6. November 2009 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil sie keinen 
			hinreichenden Verdacht einer Straftat sah. Die Petentin selbst habe 
			in diversen Schreiben ein auffälliges Verhalten in der 
			Öffentlichkeit eingeräumt. (Komnentar am 
			2.8.2013 von der Petentin: Frechheit) . Die Meldung eines derartigen psychisch 
			auffälligen Zustands bei der Polizei sei strafrechtlich nicht zu 
			beanstanden. Die dagegen gerichetete Beschwerde der Petentin wies 
			die zuständige Generalstaatsanwaltschaft am 27. November zurück. 
			Ihrer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese Entscheidung 
			gab das Justizministerium am 2. November 2010 ebenfalls keine Folge.
 
 Darüber hinaus wandte sich die Petentin im Hinblick auf die 
			Datenübermittlung zwischen den Behördenauch an den 
			Landesbeauftragten für Datenschutz. Von dort erhielt sie die 
			Auskunft, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die 
			betreffende Gemeinde sowie an das Landratsamt nicht zu beanstanden 
			ist.
 
 II. Rechtliche Würdigung
 
 Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit 
			und Ordnung abzuwehren bzw. bereits eingetretene Störungen zu 
			beseitigen. Hierzu gehört auch die Klärung, ob eine Person 
			möglicherweise Hilfe benötigt. Der durch die Vorsprache der 
			Nachbarin-X dem. betreffenden Polizeirevier zur Kenntnis gelangte 
			Sachverhalt machte ein sofortiges Einschreiten der Polizei nicht 
			erforderlich. Nach § 74 Abs. 2 PolG war das Polizeirevier jedoch 
			verpflichtet, die zuständige Ortspolizeibehörde über den Vorfall zu 
			unterrichten. Die Datenübermittlung des betreffenden Polizeireviers 
			an die zuständige Gemeinde sowie an das Landratsamt waren nach § 42 
			Abs. 1 PolG zulässig.
 
 Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von Polizeibeamten sind nicht 
			erkennbar. Im Übrigen liegen keine Umstände vor, die eine 
			nachträgliche inhaltliche Veränderung des Polizeiberichts 
			erforderlich machen. Die Entscheidungen der Zweigstelle der 
			zuständigen Staatsanwaltschaft, des Generalstaatsanwalts sowie des 
			Justizministeriums entsprechen der Sach und Rechtslage. Es ist 
			strafrechtlich nicht relevant, wenn sich Bürgerinnen und Bürger für 
			das Schicksal anderer Personen interessieren und sich hilfesuchend 
			an die Polizei wenden, wenn bei ihnen der nachvollziehbare Eindruck 
			entstanden ist, eine Nachbarin oder ein Nachbar bedürfe aus 
			gesundheitlichen Gründen möglicherweise der Unterstützung durch die 
			hierfür zuständigen Behörden.
 
 Beschlussempfehlung:
 Der Petition kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht 
			abgeholfen werden.
 Berichterstatterin: R.
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