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Kontakt mit der Behörde des
Landesbeauftragten für Datenschutz Baden-Württemberg
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2009 |
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Sep 2009 |
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21.09.2009 |
Moser |
Datenschutz |
Bericht
über
belastenden Polizeibericht
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25.09.2009 |
Moser |
Datenschutz |
Mehr...
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28.09.2009 |
Landes-beauftragter
für
den Datenschutz |
Moser |
Nachforschungen
sind eingeleitet. Nach Abschluss erfolgt Nachricht
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Okt 2009 |
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02.10.2009 |
Moser |
Datenschutz |
Email: Nachbarin-X reagiert nicht auf mein Schreiben
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Dez 2009 |
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19.12.2009(17.12.) |
Datenschutz |
Moser |
Info von Polizei. Es gibt nur eine Anzeige über mich, die von der
Nachbarin-X
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19.12.2009 |
Moser |
Anwalt 3 |
Information über Datenschutzantwort
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23.12.2009 |
Moser |
Datenschutz |
Email:
Danke Mehr... |
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2010 |
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Jan 2010 |
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07.01.2010 |
Moser |
Datenschutz
Anwalt 3 |
Situationsbeschreibung
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Feb 2010 |
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29.02.2010 |
Moser |
Datenschutz |
Informationen über die Akteneinsicht beim
Amtsgericht Mehr... |
Apr 2010 |
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15.04.2010 |
Datenschutz |
Moser |
Abschlußbericht.
Enttäuschend. Alle Behördenerklärungen und -ausreden basieren auf den
Falschaussagen der Nachbarin.
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22.04.2010
od.
28.04.2010 |
Moser |
Amtsgericht |
2. Beschwerde, unbeantworteter Brief, Akteneinsicht, Briefanlage vom
Datenschutz 19.12.2009
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10.05.2010 |
Amtsgericht
Richter Trefzer
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Moser |
Keine
Ermittlungen bei abgeschlossenem Verfahren möglich
Eventuell
Antrag auf Unterlassung beim Amtsgericht möglich
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21.5.2012
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Moser
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Datenschutz |
Beschwerde zur Anwendung des Betreffs "Betreuung für" in den
Gerichtsakten des Amtsgerichts Lörrach |
Jun 2012 |
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05.06.2012 |
Datenschutz BW |
Moser |
Antwort auf "Betreuung für" in den
Gerichtsakten.
Mehr....
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Zum Thema "Betreuung für
..." als Betreff für Bürger/innen, die in ein
Betreuungsverfahren geraten, es "erfolglos" durchlaufen und zum
anschließenden Schriftwechsel |
Moser .....
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Amtsgericht Lörrach
z.Hd. Herrn
Amtsgerichtsdirektor Lorenz
Bahnhofsstraße 4
7-x BW-x |
Der Landesbeauftragte für den
Datenschutz Baden-Württemberg
z.Hd. Herrn x......
Urbanstraße 32
70182 Stuttgart |
Aktenzeichen XVII 9... |
Aktenzeichen H 3.... |
Später keine Antwort |
Ausführliche Antwort später,
obwohl er nicht zuständig dafür ist Mehr... |
21.05.2012
Beschwerde über falsche Betreffsbezeichnungen beim Amtsgericht Lörrach und bei Rechtsanwälten. Bitte um Unterlassungserklärung als
Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gleich mit Beginn der Einleitung eines Betreuungsverfahrens wird im
Betreff die Bezeichnung "Betreuung für” Vorname Nachname angegeben.
Die Bezeichnung ist falsch, weil die mögliche Betreuung ja erst
überprüft werden soll.
In ihren Akten sind ebenfalls verschiedene Standardformulare und
Bezeichnungen mit "Betreuung für (Vorname, Nachname).
Auch nach dem Abschluß des Betreuungsverfahrens verwenden Sie
weiterhin die Bezeichnung im Schriftwechsel für Personen, die nicht
betreut werden.
Seit Beginn dieses Verfahrens und nach dem Abschluss empfinde ich
ein solches Vorgehen als diskiminierend, irreführend und
beleidigend.
Der Bundesgerichtshof verwendet für solche Fälle "Betreuungssache”
oder "Betreuungssachen”.
Ich habe dies schon an verschiedenen Stellen moniert, anscheinend
ohne Wirkung.
(22.10.2010 Meine Beschwerden an das Landgericht Freiburg, Meine
Beschwerde an das Amtsgericht Lörrach 2.11.2011 )
Vermutlich ist Ihr Gebrauch von unrichtigen Betreffsbezeichnungen
ein Fall für die Behörde des Landesbeauftragten für Datenschutz.
Daher erhält diese Behörde ebenfalls dieses Schreiben.
Im folgenden einige Beispiele: |
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Datum |
Amtsgerichts-Belege |
1. |
28.07.2009 |
Formular zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens mit
handschriftl. Eintragungen |
2. |
28.07.2009 |
Endgültiges Schreiben zur Einleitung eines Betreuungsver-fahrens |
3. |
24.08.2009 |
Betreuungsbehörde an Amtsgericht |
4. |
10.09.2009 |
Amtsgericht an Rechtsanwalt Nr. 2 |
5. |
07.10.2009 |
Beschluss zur Ablehnung der Betreuerbestellung
Obwohl die Betreuung abgelehnt wurde: Betreuung für Beschuldigt |
6. |
02.12.2010 |
Antwort auf Beschwerde von Richter Trefzer |
7. |
01.03.2011 |
Brief vom Amtsgericht Lörrach an das Landgericht Freiburg |
8. |
01.04.2011 |
Schreiben vom Landgericht FR an das Amtsgericht Lörrach |
9. |
08.08.2011 |
Amtsgericht an Oberlandesgericht wegen Mittelanforderung |
10. |
14.10.2011 |
Aktenvermerk des Amtsgerichts BW-x |
11. |
08.05.2012 |
Amtsgericht Lörrach an Moser |
Mit freundlichem Gruß
Moser |
Der Landesbeauftragte für den
Datenschutz Stuttgart An
Moser
5. Juni 2012
Datenschutz beim Amtsgericht Lörrach und bei Rechtsanwälten
Ihr Schreiben vom 21. Mai 2012
Sehr geehrte Frau Moser,
vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie rügen, dass in einem
Verfahren beim Amtsgericht Lörrach der Betreff „Betreuungsverfahren"
sowie Bezeichnungen wie „Betreuung für (Vorname, Nachname)"
verwendet werden, obwohl zunächst darüber befunden werden soll, ob
eine Betreuung angeordnet werden soll oder nicht, und nach Abschluss
weiterhin verwendet wird, selbst wenn keine Betreuung angeordnet
wurde.
Sie sprechen damit zwei Problemkreise an:
Zum einen handelt es sich bei dem Verfahren zur Frage der
Notwendigkeit einer Betreuung um ein Verfahren nach dem Gesetz über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das bedeutet, dass die
Kontrollkompetenz unserer Dienststelle zur Wahrung der
Unabhängigkeit der Gerichte nach § 2 Absatz 3 des
Landesdatenschutzgesetzes ausdrücklich ausgeschlossen ist, da es
sich eben nicht um eine Verwaltungsangelegenheit handelt.
Zum anderen ist in § 271 FamFG unter der Überschrift
„Betreuungssachen" Folgen des bestimmt:
„Betreuungssachen sind |
1. |
Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur
Aufhebung der Betreuung, |
2. |
Verfahren zur Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts sowie |
3. |
sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung
eines Volljährigen (§§ 1896 bis 19081 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache
handelt."
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Weiterhin enthält § 286 Absatz 1 FamFG unter der Überschrift
„Inhalt der Beschluss
formel" Folgendes:
„Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Betreuers
auch
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1. |
die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers; |
2. |
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die
Bezeichnung als Vereinsbetreuer und die des Vereins; |
3. |
bei Bestellung eines Behördenbetreuers die
Bezeichnung als Behördenbetreuer und die der Behörde; |
4. |
bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung
als Berufsbetreuer." |
Aus diesen Regelungen ist zu erkennen, dass das Verfahren von
Gesetzes wegen als „Betreuungssache" zu bezeichnen ist, unabhängig
davon, ob es zu einer Bestellung eines Betreuers kommt oder nicht.
Denn gerade die zweite oben genannte Regelung enthält die
entscheidende Formulierung „im Fall der Bestellung eines Betreuers",
aus der Sie entnehmen können, dass mit der von Ihnen gerügten
Bezeichnung -
auch wenn statt des Begriffs „Betreuungssache" der Begriff
„Betreuungsverfahren" gewählt wurde - keine präjudizierende oder
herabsetzende Wirkung verbunden ist.
Wir können Ihnen daher bei Ihrem Anliegen in dieser Sache leider
nicht weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
.................. |
Vielen Dank an Herrn D. für die ausführlichen
Erklärungen obwohl er nicht dafür zuständig ist. Beim Amts- und
Landgericht ist noch viel Aufklärungsarbeit erforderlich. |
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