Baden-Württemberg
DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ
Frau
Moser
xStraße
Binzen
Herr Datenschützer x
Aktenzeichen: H ....9
17. Dezember 2009
Datenschutz bei der Polizei
Ihre E-Mails vom 20. September 2009 und 2. Oktober 2009, Ihre Schreiben vom 21, 25. und 26. September 2009
Unser Schreiben vom 28. September 2009, Az. H ..........9
Sehr geehrte Frau Moser,
nunmehr haben wir eine Antwort der Polizeidirektion Lörrach auf unsere Nachforschungen erhalten.
Zunächst einmal scheint der von Ihnen geschilderte Vorgang der einzige zu Ihrer Person zu sein, der in einem polizeilichen Informationssystem gespeichert
ist. Dieses wird von der Polizeidirektion nur lokal betrieben, so dass eine über diese Dienststelle hinausgehende Kenntnisnahme des Inhalts gar nicht möglich wäre. Die Speicherdauer beträgt im Übrigen längstens 12 Monate. Für Sie dürfte auch von Bedeutung sein, dass drei Monate nach dem Ereignis der Speicherungsinhalt nur für bestimmte Bedienstete der Polizeidirektion, die mit Sonderauswertungsaufgaben betraut sind, überhaupt noch einsehbar ist. Damit wird dieses Ereignis automatisch spätestens am 8. Juli 2010 gelöscht.
Zu dem Bericht an die Gemeinde und das Landratsamt beruft sich die Polizeidirektion auf ihr obliegende gesetzliche Verpflichtungen.
Für das Polizeirevier ergab sich aufgrund der Vorsprache und Darstellungen Ihrer Nachbarin,
die den Vorfall schilderte und auf frühere ähnliche Vorfälle verwies, die Frage, in welcher Form es tätig werden müsse.
Nach § 1 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PoIG) hat die Polizei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder bereits eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Hierzu gehört die Klärung, ob eine Person möglicherweise Hilfe - in welcher Form auch immer - benötigt. Dabei kann das Polizeirevier nur dann sofort tätig werden, wenn ein sofortiges Einschreiten erforderlich erscheint. Dies war in Ihrem Fall offensichtlich nicht gegeben.
Da das Polizeirevier in diesem Fall damit originär nach dem Polizeigesetz nicht zuständig war, sondern die Ortspolizeibehörde nach § 66 Abs. 2 PoIG, hat es dementsprechend die Gemeinde informiert. Diese Information ist nach § 74 Abs. 2 PoIG gesetzlich vorgeschrieben. Die Übermittlung aller Ihrer personenbezogenen Daten und Angaben Ihrer
Nachbarin-X im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Juli 2009 vom Polizeirevier an die Ortspolizeibehörde war nach § 42 Abs. 1 PoIG zulässig.
Insoweit können wir keinen datenschutzrechtlichen Verstoß in der Übermittlung des aufgenommenen Sachverhalts feststellen.
Die gleichzeitige Information und Datenübermittlung an das Landratsamt ist für uns derzeit noch nicht nachvollziehbar, da nicht erkennbar ist, welche Intention das Polizeirevier damit verfolgte. Deshalb haben wir noch einmal ergänzende Fragen an die Polizeidirektion gerichtet.
Grundsätzlich haben wir - wie Sie zu Recht bemerken - nur die Möglichkeit zu prüfen, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen, also hier das Polizeirevier
Weil am Rhein und ggf. der weiteren Verarbeitung durch die von diesem informierten Stellen, gesetzeskonform erfolgt ist. Die Überprüfung der rechtlichen Richtigkeit der weiteren Aspekte Ihres Anliegens kann von unserer Dienststelle tatsächlich nicht erbracht werden. Insoweit sind Sie darauf angewiesen, dass Sie darüber hinausgehende Interessen in den entsprechenden Verfahren, wie Sie es schon realisierten, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt geltend machen. Soweit der Vorgang jetzt in einem gerichtlichen Verfahren zur Frage einer Betreuung nach §§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches anhängig ist, ist unsere Zuständigkeit nach dem Landesdatenschutzgesetzes nicht mehr gegeben, da Gerichte nur in Verwaltungssachen - also nicht bei richterlichen Entscheidungen - unserer Kontrolle unterliegen. Dies gilt auch in diesem Zusammenhang für die für Sie besonders relevanten Aspekte, inwieweit die Richtigkeit der Darstellungen Ihrer
Nachbarin-X überprüft werden
kann. Dieses wird vermutlich in dem Verfahren über die Frage der Betreuung geklärt werden.
Wir können Ihnen daher derzeit keine weitere Hilfestellung anbieten. Sobald wir zu unseren ergänzenden Fragen eine Stellungnahme vorliegen haben, werden wir wieder auf Sie zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Datenschützer x
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