Ermittlungsverfahren und ihre Folgen:
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1. |
Vorprüfung |
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a) |
Tatsächliches Geschehen |
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b) |
Anzeige durch eine Person bei der Polizei
(Aktenzeichen bei der Polizei entsteht)
Anzeige durch eine Person bei der Staatsanwaltschaft
(Aktenzeichen bei der Staatsanwaltschaft entsteht) |
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c) |
Wahrnehmungen/Beobachtungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft |
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d) |
Prüfungen durch die Polizei und Staatsanwaltschaft |
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2. |
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens |
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a) |
Gründe für das Ermittlungsverfahren |
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b) |
Sinn des Ermittlungsverfahrens |
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c) |
Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Polizei |
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d) |
Maßnahmen der Staatsanwaltschaft |
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3. |
Ermittlungsergebnis durch die Polizei |
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4. |
Staatsanwaltschaft entscheidet über das Ermittlungsergebnis |
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a) |
Einstellung des Ermittlungsverfahrens |
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b) |
Strafantrag in manchen Fällen notwendig |
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5. |
Möglichkeiten der Ahndung |
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a) |
Geldzahlung durch den Beschuldigten, dann Einstellung des Verfahrens |
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b) |
Mögliche Einstellung, wenn es Verfahren wegen weiterer Straftaten
gibt |
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c) |
Führungszeugnis und Strafregister |
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d) |
Vorläufige Einstellung eines Verfahrens |
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e) |
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder einer Anklage bei einem
Gericht |
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6. |
Mögliche Gerichte für Anklagen und Strafbefehle |
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a) |
Amtsgericht mit einem Strafrichter |
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b) |
Schöffengericht beim Amtsgericht |
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c) |
Strafkammer beim Landgericht |
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7. |
Strafbefehlsverfahren |
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a) |
Erlass eines Strafbefehls |
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b) |
Inhalt eines Strafbefehls |
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c) |
Rechtsmittel beim Strafbefehl |
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d) |
Gerichtsverfahren, falls Einspruch gegen den Strafbefehl erfolgt |
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e) |
Ablauf des Strafgerichtsverfahrens |
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f) |
Mögliche Folgen beim Strafgerichtsverfahren |
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Ermittlungsverfahren und ihre Folgen:
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1. |
Vorprüfung |
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a) |
Tatsächliches Geschehen |
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Grundlage einer jeden rechtlichen Überprüfung ist ein tatsächliches
Geschehen.
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b) |
Die Anzeige |
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Ein solcher tatsächlicher Geschehensablauf wird den
Ermittlungsbehörden zum Beispiel bekannt durch Anzeigen aus der
Bevölkerung bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Eine
solche Anzeige sollte das tatsächliche Geschehen
(Ort/Datum/Zeit/Ablauf), die daran Beteiligten und eine Schilderung
des Anzeigers enthalten, wie er Kenntnis von dem Geschehen erlangt
hat. Gegebenenfalls ist über die bloße Anzeige hinaus auch ein
Strafantrag zu stellen.
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c) |
Wahrnehmungen/Beobachtungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft |
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Weiter erhalten die Ermittlungsbehörden Kenntnis von möglicherweise
strafbaren Sachverhalten durch Wahrnehmungen/Beobachtungen der
Polizei oder durch sonstige Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden.
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d) |
Prüfungen durch die Polizei und Staatsanwaltschaft |
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Sobald bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft auf diese Weise
ein möglicherweise für die Beteiligten strafbares Geschehen bekannt
wird, muss von den Ermittlungsbehörden geprüft werden, ob die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beteiligten
notwendig ist.
Ergibt eine solche Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass die
bekannten oder unbekannten Beteiligten an dem tatsächlichen
Geschehen Straftatbestände verwirklicht haben, wird von der
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen.
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2. |
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
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a) |
Gründe für das Ermittlungsverfahren |
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Sobald jedoch ausreichende Anhaltspunkte für strafbare Handlungen in
dem Geschehensablauf vorliegen, ist die Staatsanwaltschaft
gesetzlich verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren gegen die
Beteiligten einzuleiten. Die Personen, die sich strafbar gemacht
haben könnten, werden dann von Beteiligten zu sogenannten
Beschuldigten. Wenn die Beteiligten nicht bekannt sind, kommt die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen „Unbekannt" in
Betracht.
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b) |
Sinn des Ermittlungsverfahrens |
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Sinn des Ermittlungsverfahrens ist die Klärung des Ablaufs des
tatsächlichen Geschehens und der Handlungen, die die Beteiligten
dabei ausgeführt haben.
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c) |
Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Polizei |
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Im Regelfall führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen durch die
von ihr damit beauftragten Polizeidienststellen der Schutz- oder
Kriminalpolizei.
Die Polizeidienststellen führen die notwendigen
Ermittlungshandlungen wie zum Beispiel Vernehmungen von Zeugen und
Beschuldigten, Einholung von Auskünften, Durchsuchungen nach und
Sicherung von Beweismitteln, Observationen, Telefonüberwachungen
- teilweise auch in Absprache deren Notwendigkeit mit dem
ermittlungsführenden Staatsanwalt - durch.
Dabei werden alle notwendigen und verfügbaren Beweise erhoben,
natürlich auch solche, die den Beschuldigten entlasten können.
Die Ermittlungen können bei komplizierten Sachverhalten
langwierig sein, häufig sind jedoch recht schnell alle möglichen
Maßnahmen erledigt.
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d) |
Maßnahmen der Staatsanwaltschaft |
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Bei dringendem Tatverdacht bei besonders schweren Straftaten oder
wenn die Gefahr besteht, dass Beschuldigte untertauchen oder Beweise
vernichten könnten, beantragt die Staatsanwaltschaft beim
Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls.
Wenn dieser erlassen wird, wird der Beschuldigte sodann aufgrund
dessen in Untersuchungshaft genommen. |
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3. |
Ermittlungsergebnis durch die Polizei |
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Nach Durchführung aller Ermittlungshandlungen legt die Polizei das
Ergebnis der Staatsanwaltschaft vor. |
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4. |
Staatsanwaltschaft entscheidet das Ermittlungsergebnis
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Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen
über die Behandlung des Ermittlungsergebnisses.
Das Ermittlungsergebnis kann unterschiedlich lauten und demnach auch
unter-schiedlich bewertet werden.
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a) |
Einstellung des Ermittlungsverfahrens |
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Wenn der zunächst bestehende Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten
ausgeräumt oder kein hinreichender Beweis für strafbare Handlungen
gewonnen werden konnte, wird das Ermittlungsverfahren bereits bei
der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts
eingestellt, § 170 Abs. 2 StPO.
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b) |
Strafantrag in manchen Fällen notwendig |
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Bei manchen Straftatbeständen ist Voraussetzung für die
Strafverfolgung, dass von dem Geschädigten ein Strafantrag gestellt
wird. Liegt in diesen Fällen ein solcher Antrag nicht vor, kann die
Staatsanwaltschaft keine Strafverfolgung betreiben, das Verfahren
wird ebenfalls eingestellt.
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5. |
Möglichkeiten der Ahndung |
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Bestätigt sich der Verdacht der Straftat, ergeben sich verschiedene
Möglichkeiten der Ahndung.
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a) |
Geldzahlung durch den Beschuldigten, dann Einstellung des
Verfahrens |
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Sofern das Verschulden des oder der Beschuldigten gering ist und ein
besonderes öffentliches Interesse nicht vorliegt, kann das Verfahren
bereits bei der Staatsanwaltschaft ohne Auflagen oder gegen
entsprechende Auflagen, meist Zahlung eines Geldbetrages an Opfer,
die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung, eingestellt
werden, §§ 153, 153a StPO.
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b) |
Mögliche Einstellung, wenn es Verfahren wegen weiterer Straftaten
gibt |
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Mögliche Einstellung, wenn es Verfahren wegen weiterer Straftaten
gibt
Wenn ein Beschuldigter bereits wegen anderer Straftaten
strafrechtlich verfolgt wird, ist die Einstellung des
Ermittlungsverfahrens wegen nunmehr bekannt ge-wordener
geringfügigeren Straftaten im Hinblick auf die bereits erfolgte oder
noch zu erwartende Bestrafung wegen der anderen Straftaten möglich,
§ 154 StPO.
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c) |
Führungszeugnis und Strafregister |
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Die genannten Einstellungen führen nicht zu einem Eintrag im
Führungszeugnis oder im Strafregister des Beschuldigten.
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d) |
Vorläufige Einstellung eines Verfahrens |
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Ist der Beschuldigte nicht ermittelt worden, wird das Verfahren
wegen Nichtermittlung des Täters (vorläufig) eingestellt. Ist der
Beschuldigte flüchtig oder sein Aufenthalt nicht mehr bekannt, wird
das Verfahren ebenfalls vorläufig eingestellt, es bestehen dann
verschiedene Möglichkeiten der Fahndung nach dem Täter.
Selbstverständlich erfolgt in diesen Fällen eine Wiederaufnahme,
sobald neue Erkenntnisse über den Täter vorliegen.
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e) |
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder einer Anklage bei einem
Gericht |
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In allen Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Einstellung
nicht vorliegen, legt die Staatsanwaltschaft die Akten dem
zuständigen Gericht mit einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
oder einer Anklage vor.
Damit ist das Ermittlungsverfahren beendet, nunmehr wird aus dem
Vorgang ein Strafverfahren. |
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6. |
Mögliche Gerichte für Anklagen und Strafbefehle |
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Für die Anklagen und Strafbefehle sind unterschiedliche Gerichte
zuständig:
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a) |
Amtsgericht mit einem Strafrichter |
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Der Strafrichter beim Amtsgericht ist grundsätzlich zuständig für
solche Fälle, in denen die Straferwartung nicht höher als 2 Jahre
ist. Er entscheidet grundsätzlich auch im Strafbefehlsverfahren.
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b) |
Schöffengericht beim Amtsgericht |
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Das Schöffengericht beim Amtsgericht entscheidet bei solchen Fällen,
in denen laut Gesetz die Mindeststrafe aus dem verwirklichten
Straftatbestand 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr beträgt
(Verbrechen) und die Straferwartung nicht höher als 4 Jahre ist.
Wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, benötigt
er immer einen Verteidiger, der ihm, wenn er selbst keinen hat oder
bezahlen kann, vom Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet wird.
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c) |
Strafkammer beim Landgericht |
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In allen anderen Fällen, also besonders solchen der schweren
Kriminalität und bei einer Straferwartung von mehr als 4 Jahre
Freiheitsstrafe, ist die Strafkammer des zuständigen Landgerichtes
zur Entscheidung über die Anklage der Staatsanwaltschaft berufen.
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7. |
Strafbefehlsverfahren
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a) |
Erlass eines Strafbefehls |
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Im Strafbefehlsverfahren erlässt das Gericht nach Sachprüfung des
Tatvorwurfs und der Beweismittel einen Strafbefehl, der dem
Beschuldigten dann per Post zugestellt wird.
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b) |
Inhalt eines Strafbefehls |
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Im Regelfall wird im Strafbefehl eine Geldstrafe ausgesprochen,
in Ausnahmefällen auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Ist der Beschuldigte mit dem Strafbefehl einverstanden, wird dieser
rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.
Es handelt sich also um eine Art schriftliches Verfahren, ein
Gerichtstermin findet nicht statt.
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c) |
Rechtsmittel beim Strafbefehl |
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Ist der Beschuldigte nicht einverstanden, kann er binnen einer Frist
von 2 Wochen nach der Zustellung des Strafbefehls Einspruch
einlegen.
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d) |
Gerichtsverfahren, falls Einspruch gegen den Strafbefehl erfolgt |
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Dann wird im Rahmen einer Hauptverhandlung vor dem Gericht über den
Strafbefehl, der jetzt als Anklage behandelt wird, verhandelt. Dann wird im Rahmen einer Hauptverhandlung vor dem Gericht über den
Strafbefehl, der jetzt als Anklage behandelt wird, verhandelt.
Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, bestimmt das Gericht nach
Sachprüfung des Tatvorwurfes und einer Entscheidung über die
Eröffnung des Verfahrens einen Termin zur Hauptverhandlung, der sich
auch über mehrere Tage erstrecken kann.
An der Hauptverhandlung nimmt die zuständige Person der
Staatsanwaltschaft teil (Staatsanwältin od. Staatsanwalt). Oft
erscheinen diese nicht, sondern ein/e Sitzungvertreter/in der
Staatsanwaltschaft.
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z.B.
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e) |
Ablauf des Strafgerichtsverfahrens |
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In dem Hauptverhandlungstermin wird dann über die Anklage
verhandelt, alle vorhandenen Beweismittel werden geprüft, die
Beteiligten werden angehört, am Ende eines solchen Termins trifft
das Gericht dann eine Entscheidung.
Manchmal wundern sich die Leute, die als Zeugen oder sonstige
Beteiligte zu einem solchen Hauptverhandlungstermin geladen sind,
warum sie alles „noch einmal" erzählen sollen, sie hätten doch bei
der Polizei schon alles gesagt.
Das deutsche Strafrecht geht aber grundsätzlich davon aus, dass
ein Strafgericht im Rahmen einer Hauptverhandlung alle Beweise
persönlich zur Kenntnis nimmt und Zeugen auch persönlich hört, um zu
einem gerechten Ergebnis zu kommen.
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f) |
Mögliche Folgen beim Strafgerichtsverfahren |
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Das Ergebnis einer solchen Verhandlung kann für den Angeklagten auch
jetzt noch mit einem Freispruch enden,
aber auch mit einer Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe.
Dazwischen sind, wie schon im Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft, natürlich auch alle anderen Möglichkeiten der
Einstellung wegen geringen Verschuldens möglich (vgl. oben §§ 153,
153a, 154 StPO), wenn die Verfahrensbeteiligten zustimmen.
Bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren kann die
Vollstreckung der Strafe auch zur Bewährung ausgesetzt werden.
Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen und
Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten erscheinen nicht in
einem Führungszeugnis, wenn im Register keine weitere Strafe
eingetragen ist.
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