| Ermittlungsverfahren und ihre Folgen: 
 | 
		
			| 1. | Vorprüfung | 
		
			|  | a) | Tatsächliches Geschehen | 
		
			|  | b) | Anzeige durch eine Person bei der Polizei 
			(Aktenzeichen bei der Polizei entsteht) Anzeige durch eine Person bei der Staatsanwaltschaft
			(Aktenzeichen bei der Staatsanwaltschaft entsteht)
 | 
		
			|  | c) | Wahrnehmungen/Beobachtungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft | 
		
			|  | d) | Prüfungen durch die Polizei und Staatsanwaltschaft | 
		
			|  |  | 
		
			| 2. | Einleitung eines Ermittlungsverfahrens | 
		
			|  | a) | Gründe für das Ermittlungsverfahren | 
		
			|  | b) | Sinn des Ermittlungsverfahrens | 
		
			|  | c) | Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Polizei | 
		
			|  | d) | Maßnahmen der Staatsanwaltschaft | 
		
			|  |  | 
		
			| 3. | Ermittlungsergebnis durch die Polizei | 
		
			|  |  | 
		
			| 4. | Staatsanwaltschaft entscheidet über das Ermittlungsergebnis | 
		
			|  | a) | Einstellung des Ermittlungsverfahrens | 
		
			|  | b) | Strafantrag in manchen Fällen notwendig | 
		
			|  |  | 
		
			| 5. | Möglichkeiten der Ahndung | 
		
			|  | a) | Geldzahlung durch den Beschuldigten, dann Einstellung des Verfahrens | 
		
			|  | b) | Mögliche Einstellung, wenn es Verfahren wegen weiterer Straftaten 
			gibt | 
		
			|  | c) | Führungszeugnis und Strafregister | 
		
			|  | d) | Vorläufige Einstellung eines Verfahrens | 
		
			|  | e) | Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder einer Anklage bei einem 
			Gericht | 
		
			|  |  | 
		
			| 6. | Mögliche Gerichte für Anklagen und Strafbefehle | 
		
			|  | a) | Amtsgericht mit einem Strafrichter | 
		
			|  | b) | Schöffengericht beim Amtsgericht | 
		
			|  | c) | Strafkammer beim Landgericht | 
		
			|  |  | 
		
			| 7. | Strafbefehlsverfahren | 
		
			|  | a) | Erlass eines Strafbefehls | 
		
			|  | b) | Inhalt eines Strafbefehls | 
		
			|  | c) | Rechtsmittel beim Strafbefehl | 
		
			|  | d) | Gerichtsverfahren, falls Einspruch gegen den Strafbefehl erfolgt | 
		
			|  | e) | Ablauf des Strafgerichtsverfahrens | 
		
			|  | f) | Mögliche Folgen beim Strafgerichtsverfahren | 
		
			|  |  | 
		
			|  |  | 
		
			|  |  | 
		
  
		
			| 
			Ermittlungsverfahren und ihre Folgen:
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			| 1. | Vorprüfung | 
		
			|  | a) | Tatsächliches Geschehen | 
		
			|  |  | Grundlage einer jeden rechtlichen Überprüfung ist ein tatsächliches 
			Geschehen. 
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			|  | b) | Die Anzeige | 
		
			|  |  | Ein solcher tatsächlicher Geschehensablauf wird den 
			Ermittlungsbehörden zum Beispiel bekannt durch Anzeigen aus der 
			Bevölkerung bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Eine 
			solche Anzeige sollte das tatsächliche Geschehen 
			(Ort/Datum/Zeit/Ablauf), die daran Beteiligten und eine Schilderung 
			des Anzeigers enthalten, wie er Kenntnis von dem Geschehen erlangt 
			hat. Gegebenenfalls ist über die bloße Anzeige hinaus auch ein 
			Strafantrag zu stellen.
 | 
		
			|  | c) | Wahrnehmungen/Beobachtungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft | 
		
			|  |  | Weiter erhalten die Ermittlungsbehörden Kenntnis von möglicherweise 
			strafbaren Sachverhalten durch Wahrnehmungen/Beobachtungen der 
			Polizei oder durch sonstige Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden. 
 | 
		
			|  | d) | Prüfungen durch die Polizei und Staatsanwaltschaft | 
		
			|  |  | Sobald bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft auf diese Weise 
			ein möglicherweise für die Beteiligten strafbares Geschehen bekannt 
			wird, muss von den Ermittlungsbehörden geprüft werden, ob die 
			Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beteiligten 
			notwendig ist. Ergibt eine solche Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass die 
			bekannten oder unbekannten Beteiligten an dem tatsächlichen 
			Geschehen Straftatbestände verwirklicht haben, wird von der 
			Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen.
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			|  |  | 
		
			| 2. | Einleitung eines Ermittlungsverfahrens 
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			|  | a) | Gründe für das Ermittlungsverfahren | 
		
			|  |  | Sobald jedoch ausreichende Anhaltspunkte für strafbare Handlungen in 
			dem Geschehensablauf vorliegen, ist die Staatsanwaltschaft 
			gesetzlich verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren gegen die 
			Beteiligten einzuleiten. Die Personen, die sich strafbar gemacht 
			haben könnten, werden dann von Beteiligten zu sogenannten 
			Beschuldigten. Wenn die Beteiligten nicht bekannt sind, kommt die 
			Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen „Unbekannt" in 
			Betracht.
 | 
		
			|  | b) | Sinn des Ermittlungsverfahrens | 
		
			|  |  | Sinn des Ermittlungsverfahrens ist die Klärung des Ablaufs des 
			tatsächlichen Geschehens und der Handlungen, die die Beteiligten 
			dabei ausgeführt haben. 
 | 
		
			|  | c) | Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Polizei | 
		
			|  |  | Im Regelfall führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen durch die 
			von ihr damit beauftragten Polizeidienststellen der Schutz- oder 
			Kriminalpolizei. Die Polizeidienststellen führen die notwendigen 
			Ermittlungshandlungen wie zum Beispiel Vernehmungen von Zeugen und 
			Beschuldigten, Einholung von Auskünften, Durchsuchungen nach und 
			Sicherung von Beweismitteln, Observationen, Telefonüberwachungen- teilweise auch in Absprache deren Notwendigkeit mit dem 
			ermittlungsführenden Staatsanwalt - durch.
 Dabei werden alle notwendigen und verfügbaren Beweise erhoben, 
			natürlich auch solche, die den Beschuldigten entlasten können.  Die Ermittlungen können bei komplizierten Sachverhalten 
			langwierig sein, häufig sind jedoch recht schnell alle möglichen 
			Maßnahmen erledigt. 
 | 
		
			|  | d) | Maßnahmen der Staatsanwaltschaft | 
		
			|  |  | Bei dringendem Tatverdacht bei besonders schweren Straftaten oder 
			wenn die Gefahr besteht, dass Beschuldigte untertauchen oder Beweise 
			vernichten könnten, beantragt die Staatsanwaltschaft beim 
			Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls. Wenn dieser erlassen wird, wird der Beschuldigte sodann aufgrund 
			dessen in Untersuchungshaft genommen.
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			|  |  | 
		
			| 3. | Ermittlungsergebnis durch die Polizei | 
		
			|  | Nach Durchführung aller Ermittlungshandlungen legt die Polizei das 
			Ergebnis der Staatsanwaltschaft vor. | 
		
			|  |  | 
		
			| 4. | Staatsanwaltschaft entscheidet das Ermittlungsergebnis | 
		
			|  |  | Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen 
			über die Behandlung des Ermittlungsergebnisses. Das Ermittlungsergebnis kann unterschiedlich lauten und demnach auch 
			unter-schiedlich bewertet werden.
 
 | 
		
			|  | a) | Einstellung des Ermittlungsverfahrens | 
		
			|  |  | Wenn der zunächst bestehende Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten 
			ausgeräumt oder kein hinreichender Beweis für strafbare Handlungen 
			gewonnen werden konnte, wird das Ermittlungsverfahren bereits bei 
			der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts 
			eingestellt, § 170 Abs. 2 StPO. 
 | 
		
			|  | b) | Strafantrag in manchen Fällen notwendig | 
		
			|  |  | Bei manchen Straftatbeständen ist Voraussetzung für die 
			Strafverfolgung, dass von dem Geschädigten ein Strafantrag gestellt 
			wird. Liegt in diesen Fällen ein solcher Antrag nicht vor, kann die 
			Staatsanwaltschaft keine Strafverfolgung betreiben, das Verfahren 
			wird ebenfalls eingestellt. 
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			|  |  | 
		
			| 5. | Möglichkeiten der Ahndung | 
		
			|  | Bestätigt sich der Verdacht der Straftat, ergeben sich verschiedene 
			Möglichkeiten der Ahndung. 
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			|  | a) | Geldzahlung durch den Beschuldigten, dann Einstellung des 
			Verfahrens | 
		
			|  |  | Sofern das Verschulden des oder der Beschuldigten gering ist und ein 
			besonderes öffentliches Interesse nicht vorliegt, kann das Verfahren 
			bereits bei der Staatsanwaltschaft ohne Auflagen oder gegen 
			entsprechende Auflagen, meist Zahlung eines Geldbetrages an Opfer, 
			die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung, eingestellt 
			werden, §§ 153, 153a StPO. 
 | 
		
			|  | b) | Mögliche Einstellung, wenn es Verfahren wegen weiterer Straftaten 
			gibt | 
		
			|  |  | Mögliche Einstellung, wenn es Verfahren wegen weiterer Straftaten 
			gibt Wenn ein Beschuldigter bereits wegen anderer Straftaten 
			strafrechtlich verfolgt wird, ist die Einstellung des 
			Ermittlungsverfahrens wegen nunmehr bekannt ge-wordener 
			geringfügigeren Straftaten im Hinblick auf die bereits erfolgte oder 
			noch zu erwartende Bestrafung wegen der anderen Straftaten möglich, 
			§ 154 StPO.
 
 | 
		
			|  | c) | Führungszeugnis und Strafregister | 
		
			|  |  | Die genannten Einstellungen führen nicht zu einem Eintrag im 
			Führungszeugnis oder im Strafregister des Beschuldigten. 
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			|  | d) | Vorläufige Einstellung eines Verfahrens | 
		
			|  |  | Ist der Beschuldigte nicht ermittelt worden, wird das Verfahren 
			wegen Nichtermittlung des Täters (vorläufig) eingestellt. Ist der 
			Beschuldigte flüchtig oder sein Aufenthalt nicht mehr bekannt, wird 
			das Verfahren ebenfalls vorläufig eingestellt, es bestehen dann 
			verschiedene Möglichkeiten der Fahndung nach dem Täter. 
			Selbstverständlich erfolgt in diesen Fällen eine Wiederaufnahme, 
			sobald neue Erkenntnisse über den Täter vorliegen.
 | 
		
			|  | e) | Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder einer Anklage bei einem 
			Gericht | 
		
			|  |  | In allen Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Einstellung 
			nicht vorliegen, legt die Staatsanwaltschaft die Akten dem 
			zuständigen Gericht mit einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls 
			oder einer Anklage vor. Damit ist das Ermittlungsverfahren beendet, nunmehr wird aus dem 
			Vorgang ein Strafverfahren. | 
		
			|  |  | 
		
			| 6. | Mögliche Gerichte für Anklagen und Strafbefehle | 
		
			|  | Für die Anklagen und Strafbefehle sind unterschiedliche Gerichte 
			zuständig: 
 | 
		
			|  | a) | Amtsgericht mit einem Strafrichter | 
		
			|  |  | Der Strafrichter beim Amtsgericht ist grundsätzlich zuständig für 
			solche Fälle, in denen die Straferwartung nicht höher als 2 Jahre 
			ist. Er entscheidet grundsätzlich auch im Strafbefehlsverfahren. 
 | 
		
			|  | b) | Schöffengericht beim Amtsgericht | 
		
			|  |  | Das Schöffengericht beim Amtsgericht entscheidet bei solchen Fällen, 
			in denen laut Gesetz die Mindeststrafe aus dem verwirklichten 
			Straftatbestand 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr beträgt 
			(Verbrechen) und die Straferwartung nicht höher als 4 Jahre ist. 
			Wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, benötigt 
			er immer einen Verteidiger, der ihm, wenn er selbst keinen hat oder 
			bezahlen kann, vom Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. 
 | 
		
			|  | c) | Strafkammer beim Landgericht | 
		
			|  |  | In allen anderen Fällen, also besonders solchen der schweren 
			Kriminalität und bei einer Straferwartung von mehr als 4 Jahre 
			Freiheitsstrafe, ist die Strafkammer des zuständigen Landgerichtes 
			zur Entscheidung über die Anklage der Staatsanwaltschaft berufen. 
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			|  |  | 
		
			| 7. | Strafbefehlsverfahren 
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			|  | a) | Erlass eines Strafbefehls | 
		
			|  |  | Im Strafbefehlsverfahren erlässt das Gericht nach Sachprüfung des 
			Tatvorwurfs und der Beweismittel einen Strafbefehl, der dem 
			Beschuldigten dann per Post zugestellt wird. 
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			|  | b) | Inhalt eines Strafbefehls | 
		
			|  |  | Im Regelfall wird im Strafbefehl eine Geldstrafe ausgesprochen, in Ausnahmefällen auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr,
 deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
 Ist der Beschuldigte mit dem Strafbefehl einverstanden, wird dieser 
			rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.
 
 Es handelt sich also um eine Art schriftliches Verfahren, ein 
			Gerichtstermin findet nicht statt.
 
 | 
		
			|  | c) | Rechtsmittel beim Strafbefehl | 
		
			|  |  | Ist der Beschuldigte nicht einverstanden, kann er binnen einer Frist 
			von 2 Wochen nach der Zustellung des Strafbefehls Einspruch 
			einlegen. 
 | 
		
			|  | d) | Gerichtsverfahren, falls Einspruch gegen den Strafbefehl erfolgt | 
		
			|  |  | Dann wird im Rahmen einer Hauptverhandlung vor dem Gericht über den 
			Strafbefehl, der jetzt als Anklage behandelt wird, verhandelt. Dann wird im Rahmen einer Hauptverhandlung vor dem Gericht über den 
			Strafbefehl, der jetzt als Anklage behandelt wird, verhandelt. 
			Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, bestimmt das Gericht nach 
			Sachprüfung des Tatvorwurfes und einer Entscheidung über die 
			Eröffnung des Verfahrens einen Termin zur Hauptverhandlung, der sich 
			auch über mehrere Tage erstrecken kann. 
			An der Hauptverhandlung nimmt die zuständige Person der 
			Staatsanwaltschaft teil (Staatsanwältin od. Staatsanwalt). Oft 
			erscheinen diese nicht, sondern ein/e Sitzungvertreter/in der 
			Staatsanwaltschaft.Sehr interessant:
 Google-Suche: Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft:
 z.B.
			
			https://www.lto.de/recht/studium-referendariat/s/referendariat-staatsanwaltschaft-sitzungsvertretung-tipps/
 https://jurcase.com/mein-erster-sitzungsdienst-fuer-die-staatsanwaltschaft/
 https://iurratio.de/journal/der-staatsanwaltliche-sitzungsdienst-referendare-als-sitzungsvertreter
 
 | 
		
			|  | e) | Ablauf des Strafgerichtsverfahrens | 
		
			|  |  | In dem Hauptverhandlungstermin wird dann über die Anklage 
			verhandelt, alle vorhandenen Beweismittel werden geprüft, die 
			Beteiligten werden angehört, am Ende eines solchen Termins trifft 
			das Gericht dann eine Entscheidung. Manchmal wundern sich die Leute, die als Zeugen oder sonstige 
			Beteiligte zu einem solchen Hauptverhandlungstermin geladen sind, 
			warum sie alles „noch einmal" erzählen sollen, sie hätten doch bei 
			der Polizei schon alles gesagt.  Das deutsche Strafrecht geht aber grundsätzlich davon aus, dass 
			ein Strafgericht im Rahmen einer Hauptverhandlung alle Beweise 
			persönlich zur Kenntnis nimmt und Zeugen auch persönlich hört, um zu 
			einem gerechten Ergebnis zu kommen. 
			  
 | 
		
			|  | f) | Mögliche Folgen beim Strafgerichtsverfahren | 
		
			|  |  | Das Ergebnis einer solchen Verhandlung kann für den Angeklagten auch 
			jetzt noch mit einem Freispruch enden, aber auch mit einer Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe.
 Dazwischen sind, wie schon im Ermittlungsverfahren der 
			Staatsanwaltschaft, natürlich auch alle anderen Möglichkeiten der 
			Einstellung wegen geringen Verschuldens möglich (vgl. oben §§ 153, 
			153a, 154 StPO), wenn die Verfahrensbeteiligten zustimmen. Bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren kann die 
			Vollstreckung der Strafe auch zur Bewährung ausgesetzt werden.  Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen und 
			Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten erscheinen nicht in 
			einem Führungszeugnis, wenn im Register keine weitere Strafe 
			eingetragen ist.
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