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Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
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Einstellung eines Strafverfahrens


1. Gründe für die Einstellung eines Strafverfahrens
 
a)

Keine ausreichenden Beweismittel

Liegen keine ausreichenden Beweismittel vor, kann ein Strafverfahren mangels hinreichendem Tatverdachts eingestellt werden. (§ 170 Abs. 2 StPO)
In manchen Fällen kann das das beste Ergebnis für die/den Beschuldigte/n sein.
 

b)

Erstverstoß und Tatvorwurf mit geringer Schuld

In diesem Fall kann das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt werden.  Es wird nicht weiter ermittelt. Das Verfahren wird ohne Schuldspruch und Auflagen beendet.
 

c)

Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen

Dem/der Beschuldigten kann die Zahlung einer Geldauflage oder andere Auflagen (z. B. Täter-Opfer-Ausgleich) auferlegt werden.
Dann wird das Verfahren zunächst vorläufig und nach Erfüllung der Auflage endgültig eingestellt.
 

d) "Stufenverhältnis" bei den Einstellungsvorschriften

(1) Beste Lösung:
Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachtes nach §§ 170 Abs. 2, 203 StPO.

(2) Zweitbeste Lösung:
Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO

(3) Zweitbeste Lösung:  
Teileinstellungserfolge:
Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO.
Absehen von Klage bzw. Einstellung  nach § 153b StPO
Absehen von der Verfolgung bzw. Beschränkung der Strafverfolgung bei unwesentlichen Nebenstraftaten §§ 154, 154a StPO.
 

2. Folgen bei der Einstellung eines Strafverfahrens
 
a)

Es gibt noch keinen Strafbefehl

Es gibt keinen Strafbefehl und keine Hauptverhandlung.
In der Hauptverhandlung könnte es einen Schuldspruch und damit eine Strafe verhängt werden.
 

b) Es existiert schon ein Strafbefehl

Mit der Einstellung des Verfahrens wird ein Schuldspruch und die Verhängung einer Strafe vermieden.
 

3. Nachträgliche Anfechtung oder Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO
  Nur die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachtes nach §§ 170 Abs. 2, 203 StPO ist die "beste" Lösung.
Die Einstellung nach § 153 StPO ist mit Auflagen und daher mit faktischen Strafen verbunden.
  Strafprozeßordnung
§ 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
 
  (1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
 
  (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
   
  Strafprozeßordnung
§ 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisunge
n
  (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht, 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,

    2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
    3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
    4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
    5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
    6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
    7. n einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.
  (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen.
Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend.
Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß.
Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
  (3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
 
  (4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
   

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Geändert am:   11.02.2022

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