| 1. | Gründe für die Einstellung eines Strafverfahrens 
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				| a) | Keine ausreichenden 
				Beweismittel Liegen keine ausreichenden Beweismittel 
				vor, kann ein Strafverfahren mangels hinreichendem Tatverdachts 
				eingestellt werden. (§ 170 Abs. 2 StPO) In manchen Fällen kann das das beste Ergebnis für die/den 
				Beschuldigte/n sein.
 
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				| b) | Erstverstoß und Tatvorwurf mit 
				geringer Schuld In diesem Fall kann das Verfahren nach
				§ 153 Abs. 1 StPO eingestellt werden.  Es wird 
				nicht weiter ermittelt. Das Verfahren wird ohne Schuldspruch 
				und Auflagen beendet.
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				| c) | Einstellung des Verfahrens 
				gegen Auflagen Dem/der Beschuldigten kann die Zahlung 
				einer Geldauflage oder andere Auflagen (z. B. 
				Täter-Opfer-Ausgleich) auferlegt werden. Dann wird das Verfahren zunächst vorläufig und nach Erfüllung 
				der Auflage endgültig eingestellt.
 
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				| d) | "Stufenverhältnis" bei den Einstellungsvorschriften (1) Beste Lösung: Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachtes 
				nach §§ 170 Abs. 2, 203 StPO.
 (2) Zweitbeste Lösung: Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO
 (3) Zweitbeste Lösung:  Teileinstellungserfolge:
 Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a 
				StPO.
 Absehen von Klage bzw. Einstellung  nach § 153b StPO
 Absehen von der Verfolgung bzw. Beschränkung der Strafverfolgung 
				bei unwesentlichen Nebenstraftaten §§ 154, 154a StPO.
 
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				| 2. | Folgen bei der Einstellung eines Strafverfahrens 
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				| a) | Es gibt noch keinen Strafbefehl Es gibt keinen Strafbefehl und keine 
				Hauptverhandlung.In der Hauptverhandlung könnte es einen Schuldspruch und damit 
				eine Strafe verhängt werden.
 
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				| b) | Es existiert schon ein Strafbefehl 
				Mit der Einstellung des Verfahrens wird ein Schuldspruch 
				und die Verhängung einer Strafe vermieden.
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				| 3. | Nachträgliche Anfechtung oder Beschwerde gegen die 
				Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO | 
			
				|  | Nur die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden 
				Tatverdachtes nach §§ 170 Abs. 2, 203 StPO ist die "beste" 
				Lösung. Die Einstellung nach § 153 StPO ist mit Auflagen und daher 
				mit faktischen Strafen verbunden.
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				|  | Strafprozeßordnung § 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
 
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				|  | (1) | Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die 
				Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des 
				Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, 
				wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein 
				öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, 
				das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist 
				und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
 
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				|  | (2) | Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage 
				des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit 
				Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das 
				Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die 
				Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht 
				durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und 
				der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird.
 Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
 Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
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				|  | Strafprozeßordnung § 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und 
				Weisungen
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				|  | (1) | Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens 
				zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die 
				Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung 
				der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten 
				Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das 
				öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und 
				die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder 
				Weisungen kommen insbesondere in Betracht, 1.zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens 
				eine bestimmte Leistung zu erbringen,
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				|  |  | 2. | einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder 
				der Staatskasse zu zahlen, | 
			
				|  |  | 3. | sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, | 
			
				|  |  | 4. | Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, | 
			
				|  |  | 5. | sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu 
				erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder 
				zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren 
				Wiedergutmachung zu erstreben, | 
			
				|  |  | 6. | an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder | 
			
				|  |  | 7. | n einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem 
				Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes 
				teilzunehmen. Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die 
				Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den 
				Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs 
				Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein 
				Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen 
				nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von 
				drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann 
				sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und 
				ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so 
				kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt 
				der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden 
				Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht 
				erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 
				Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.
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				|  | (2) | Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit 
				Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das 
				Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten 
				die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen 
				erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend.
 Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß.
 Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
 Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 
				erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
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				|  | (3) | Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und 
				Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung. 
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				|  | (4) | § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in 
				Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der 
				Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die 
				nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung 
				des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt 
				werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die 
				Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn 
				nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt 
				wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. | 
			
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