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Staatliche Informationen zum Thema "Betreuung"
(vor dem
1.9.2009)
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Weil das hier beschriebene Betreuungsverfahren vor dem 1.
September 2009 eingeleitet wurde, gilt noch das FGG. Quelle:
Extra-Gesetz für den Übergang vom alten zum neuen Betreuungsrecht.
Mehr siehe www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de
/Schaltflächen Gesetze |
Bundesministerium der Justiz
Betreuungsrecht mit ausführlichen Information zur Vorsorgevollmacht
Betreuungsrecht_November_2009.pdf |
Bundesministerium der Justiz
Betreuungsrecht mit ausführlichen Information zur Vorsorgevollmacht
532-Bund-Okt2003.pdf |
Vorsorgevollmacht und
Betreuungsverfügung (Justizministerium Baden-Württemberg)
Betreuungsbroschuere.pdf Stand: Januar 2009 |
FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FFG).
Gilt seit 1.9.2009
nicht mehr, aber für vorher eingetretene Fälle
Gesetzestext..... |
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
od. FGG-Reformgesetz od.
In Kraft seit 1.9.2009
Artikel 111 Übergangsvorschrift
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) bis (5) …
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Weitere Gesetze zum Betreuungsrecht: Überblick
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