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Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

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Prozessbetrug ??? erstellt 24.11.2015


Obwohl ich schriftliche Hinweise zu den falschen Inhalten der Klageerwiderungen der Gegenseite beim Amtsgericht und Landgericht einer Anwältin (für das Amtsgericht) und einem Anwalt (für das Landgericht) gegeben hatte, wurden sie bei beiden Gerichten nicht vorgetragen.
Daher gab ich zum Kostenfestsetzungsbeschluss, nach dem ich die gegnerischen Anwaltskosten übernehmen muss, folgende Stellungnahme ab.
Am 23.11.2014 schickte ich an die gegnerische Partei einen Brief, wie ich mir meine Zahlung durch den Kostenfeststellungsbeschluss vorstelle.

Im folgenden einen Überblick über die wichtigsten Ereignisse:

Sept 2015  
10.09.2015 Kostenfestsetzungsbeschluss vom Amtsgericht Lörrach an den Anwalt mit möglicher Stellungnahme innerhalb 2 Wochen.
Anlage: Schreiben der gegnerischen Anwaltskanzlei vom 29.05.2015.
25.09.2015 Persönliche Abgabe des Begleitschreibens und der
Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsbeschluss
,
geschrieben ohne anwaltlichen Beistand.
Okt 2015  
19.10.2015 Endgültiger Kostenfestsetzungsbeschluss durch das Amtsgericht Lörrach
Nov 2015  
18.11.2015 Brief der gegnerischen Kanzlei an die Anwältin (Amtsgericht) und an den Anwalt (Landgericht) mit Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss.
23.11.2015 Brief  an die gegnerische Partei von mir
24.11.2015 Faxe und Briefe mit gleichem Inhalt  wie an die gegnerische Partei  23.11.2015 an die beteiligten staatlichen Institutionen

G. Moser, ...., 79589 Binzen

...........................
Adresse der gegnerischen
Anwaltskanzlei
Kopien an die im Brief
 genannten staatlichen Institutionen

 23.11.2015

In Sachen Nachbarn-X ./. Moser seit 2009

 Mobbing durch Familie Xx mit Hilfe folgender staatlichen Institutionen und durch unterlassener wichtiger Aktivitäten meiner bisherigen Anwälte zw. Anwältinnen bis auf eine Ausnahme:

Polizei bis zum Innenministerium, Landratsamt Lörrach, Amtsgericht Lörrach, Landgericht Freiburg, Staatsanwaltschaft Lörrach bzw. Freiburg,  Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, Petitionsausschuss im Landtag von Baden-Württemberg
 

 Laut Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.09.2015, eingegangen am 19.11.2015
bei RA .........., muss ich neben meinen bisherigen verschiedenen hohen Kosten,
die Anwaltskosten für meine erfolgslosen Klagen beim Amts- und Landgericht bezahlen.

 Diese Kosten sind ausgelöst
durch falsche Aussagen von ............ Nachbarin-X bei der Polizei

und Beleidigungen, Demütigungen, nicht konkrete negative und falsche Aussagen
bei der Staatsanwaltschaft, beim Amtsgericht und beim Landgericht
und natürlich an mich

mit Hilfe der Kanzlei .........x................ 

Alle oben genannten staatlichen Institiutionen haben mir seit 2009 übliche rechtsstaatliche Mittel und Beweise zu meinen Gunsten verweigert,
obwohl der der Arbeits-, Geld- und Zeitaufwand nicht sehr hoch ist.

 Ich halte daher den

Kostenfestsetzungsbeschluss für sittenwidrig,

weil mit Hilfe der Rechtsanwaltskanzlei  ................ Prozessbetrug mir gegenüber begangen wurde. Die Begründungen dafür habe ich in einer umfangreichen Stellungnahme belegt.

Ich plane daher, den Geldbetrag in Höhe von etwa 1.650 Euro nicht auf das von der Kanzlei ................ angegebene Anderkonto zu überweisen,

 sondern auf das Konto der vom DZI anerkannten gemeinnützige Organisation

Plan International e.V.

Postbank (Giro)

 

IBAN:         DE26200100200105010204

BIC: PBNKDEFF

 Für mich stellt sich nun die Frage, ob ich die Spende in meinem Namen oder im Auftrag von Nachbarin-X überweisen soll.

Sie ist die Übertäterin (Kommentar: am 25.11.2015, Tippfehler, gemeint war Übeltäterin"), die mein Leben nachhaltig negativ beeinflusst hat und ein umfangreiches Rechtschaos verursacht hat, teilweise dokumentiert auf www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de.

 Die obengenannten staatlichen Institutionen können sich ja die Kosten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss untereinander aufteilen und auf das folgende Anderkonto

1.601,25 Euro laut Berechnungen von RA ............. überweisen:

 Kanzlei ................., Anderkonto ............, IBAN................

 Unterschrift G. Moser 

 -----------------------------------------------------------

Plan International Deutschland e.V. , Bramfelder Straße 70,  22305 Hamburg

Website www.plan.de 
Träger des DZI Spenden-Siegels seit 07.11.1996

 Arbeitsschwerpunkte

Bildung, Entwicklungszusammenarbeit, Familienfürsorge, Frauenförderung, Gesundheitshilfe, Kampagnen-, Bildungs- und Aufklärungsarbeit, Katastrophenhilfe, Kinderpatenschaft, Kinder- und Jugendhilfe, Menschenrechte, Völkerverständigung

 Länderschwerpunkte

Ägypten, Albanien, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bolivien, Brasilien, Burkina Faso, China, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Ghana, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Kambodscha, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Laos, Liberia, Malawi, Mali, Mosambik, Myanmar, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Pakistan, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Sambia, Südsudan, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Sri Lanka, Sudan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Uganda, Vietnam

 Anlagen:

Für die staatlichen Institutionen den Kostenfestsetzungsbeschluss und den zugehörigen Brief der Kanzlei x


Adresse der gegnerischen Partei ............................

 

An Herrn Rechtsanwalt ..............,    Kopie an Rechtanwältin ...............

 

18.11.2015

In Sachen Nachbarn-X ./. Moser wegen Schadenersatz

Unser Zeichen: ......................

 

Sehr geehrte Frau Kollegin ...............,
sehr geehrter Herr Kollege ...............,

 

in der vorbezeichneten Angelegenheit beziehen wir uns auf den Kostenfeststellungsbeschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 29.09.2015, Az 2 C 1446/14

.

Zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Ihre Mandantin haben wir diese aufzufordern, die dort festgesetzten Kosten in Höhe von 1.562,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.06.2015 bis spätestens

 

02.12.2015

 

auf unser unten bezeichnetes Anderkonto zu überweisen.

 

Mit freundlichen, kollegialen Grüßen

Unterschrift

Rechtsanwältin  yyyy

 

Anderkonto: ..............   IBAN ........................

 

Aktenzeichen: 2 C -..............

Amtsgericht Lörrach

Kostenfestsetzungsbeschluss


In dem Rechtsstreit
G. Moser, .........................., 79589 Binzen - Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt .............., 79539 Lörrach
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin , Gz.: M...................

gegen
Nachbarin-X 79589 Binzen - Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ................................., Gz.: ..................


wegen Schadensersatze.

hat das Amtsgericht Lörrach am 29.09.2015 beschlossen:

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gern. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 11.12.2014 sowie nach dem Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 18.05.2015 zu erstattenden Kosten werden auf

1.562,83 €
(in Worten: eintausendfünfhundertzweiundsechzig 83/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 09.06.2015 festgesetzt.

Gründe:

Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
Die Einwendungen der Klägerin vom 25.09.2015 können im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht überprüft werden und sind für dieses Verfahren auch nicht zu beachten.

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Anwaltskosten I. Instanz 962,12 €
Anwaltskosten II. Instanz 600,71 €                   Summe 1.562,83 €


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegen-standes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach Bahnhofstraße 4 79539 Lörrach
oder bei dem
Landgericht Freiburg im Breisgau Salzstraße 17, 79098 Freiburg im Breisgau einzulegen.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach Bahnhofstraße 4 79539 Lörrach einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


....Rechtspflegerin
Beglaubigt .....

 

 

 

 


An das Amtsgericht Lörrach

25.09.2015

Aktenzeichen ................
Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsschluss vom 10.09.2015
eingegangen bei Rechtsanwalt .............. am 15.09.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

dieser umfangreiche, langjährige Rechtsfall ist durch die Aussagen von x X 2009 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein entstanden.

Der Polizeibericht ist ungeprüft hinter meinem Rücken an die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach ohne Dezernatangabe geschickt worden.
Das Landratsamt hat diesen Polizeibericht an das Amtsgericht Lörrach geschickt,
ohne mir vorher das Recht auf „Rechtliches Gehör" einzuräumen.
Ich bekam keine Information vom Landratsamt, dass dieser Polizeibericht über mich eingeygangen ist, auch nicht von der Gemeinde Binzen.

Der Polizeibericht und ein Weiterleitungsschreiben vom Landratsamt „Soziale Diensten" , d.h. einer nebengeordneten Organisationseinheit neben der Betreuungsbehörde waren die einzige Ursache für die Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens für mich, mit dem Zwang zu einem psychiatrischen Gutachten.

Trotz meiner sofortigen Einwendungen gegen die Aussagen im Polizeibericht hat das Amtsygericht auch nichts zu seinem Wahrheitsgehalt unternommen, obwohl ich dazu sogar Hinweise gegeben habe, auch nicht übergeordnete Gerichte und die Staatsanwaltschaft.

Das ist für mich ein Skandal, und objektiv gesehen auch ein Skandal.

Daher ist x X, die Polizei, die Gemeinde Binzen, das Landratsamt Lörrach, das Amtsgericht Lörrach, das Landgericht Lörrach, usw. verantwortlich für meine finanziellen, geysundheitlichen und Rufschäden.

Grundlegende Rechte zu meinen Gunsten werden und wurden mir seit 2009 verweigert.
Es gibt genügend erfolglose, aber berechtigte Beschwerden zu diesem Fall.


Beiliegend nochmals eine Auflistung der Aussagen meiner Nachbarn X über mich seit 2009 mit Quelle und Kommentaren.

Daher halte ich es für rechtswidrig und sittenwidrig,
dass ich für die Kosten der gegnerischen Anwältin aufkommen soll.

Mir ist kein Gesetz in der Bundesrepublik bekannt, nach dem man die Anwaltskosten für Prozessbetrügerinnen bezahlen muss.

Für die Kosten sind xxx und yyy Nachbarn-X, die Polizei, die Gemeinde Binzen, das Landratsamt Lörrach, die Zivilgerichte und die Staatsanwaltschaft verantwortlich und damit zahlungspflichtig.

Im Gegenteil:
Wenn die Gesetze der Bundesrepublik richtig ausgelegt werden,
habe ich von allen Beteiligten das Recht auf Schadenersatz und das Recht auf Wiederherstellung meines Rufes. Mindestens 20.000 Euro sind angemessen.

Für die Schlampereien der beteiligten staatlichen Institutionen bin ich nicht verantwortlich und ich möchte auch nicht für die effektiv unterlassene Hilfe-leistung meiner Anwälte büßen.

Einige belastende Aussagen können mit einer umfangreichen Nachbarschaftsbefragung durchgeführt werden. Adressen gibt es in verschieden Akten und Aktenteilen.

Ich beantrage daher erneut eine unverzügliche Befragung mit schriftlichem Fragebogen, über dessen Inhalt ich vorher informiert werde und für den ich ein rechtliches Gehör bekomme.

Mit freundlichem Gruß
G. Moser

Anlage:
Auflistung der Aussagen meiner Nachbarn X über mich seit 2009 mit Quelle und Kommentaren.
 


G. Moser, ............... 79589 Binzen,  Tel......................

 24.09.2015

 

Aussagen meiner Nachbarn X über mich

mit Quellenangabe und Kurzkommentar

 

1a.   Frau X war ratsuchend bei der Polizei

Quelle:                   Polizeibericht 9.7.2009

Quelle:                   Strafanzeige  vom  12.08.2013 gegen G. Moser

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Überflüssig, scheinheilig, weil damit Falschaussagen verbunden waren.
Als ich später mit der Polizei persönlich Kontakt aufnahm, auf die Falschaussagen von Frau  X hinwies und ein persönliches Treffen bei der Polizei vorschlug, wurde letzteres als nicht machbar abgelehnt.
Trotzdem unterstützen die Zivilgerichte und die Staatsanwaltschaft diese nicht zutreffende Formulierung „Ratsuche".

1b.   Die Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein war keine mutwillige unzulässige Rechtsausübung.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Doch, Falschaussagen bei der Polizei.

 

2.     Frau Moser gilt in polizeilichen Kreisen als psychisch krank,
jedoch wurden in dieser Sache noch keine Maßnahmen getroffen.

Quelle:                   Polizeibericht 9.7.2009

Kommentar:     Die Polizei hat diese Aussage durch die Weiterleitung an zwei weitere staatliche Institutionen bestätigt, obwohl sie falsch ist. Andererseits weist die Polizei jegliche Verantwortung dafür ab, weil sie nur die Aussagen von x X aufgenommen und weitergeleitet hat..

3.     Frau Moser gilt in familiären Kreisen als psychisch krank, jedoch wurden in dieser Sache noch keine Maßnahmen getroffen.

Quelle:                   Polizeibericht 9.7.2009

Kommentar:     Gelogen. Als Beweis wurden von der Gegenpartei beim Amtsgericht und Landgericht mein Bruder als Zeuge genannt, ohne das die Nennung seines Namens und den ihm zugeordneten Sachverhalt abgesprochen war.  Das ist eine unglaubliche Dreistigkeit von der Gegenpartei.

4.     Frau Moser belästigte die auf der gegenüber liegenden Straßenseite arbeitenden Bauarbeiter mit lautenZurufen 

Quelle:                   Polizeibericht 9.7.2009

Kommentar:     Gelogen, ich habe mich gegenüber dem Ehemann y X geäußert.

 

5a.   Hierbei beschuldigte Frau beschuldigte dieBauarbeiter, mit dem Bagger ihre Festplatte am Computer kaputt gemacht zu haben und trug weitere haltlose, nicht zusammenhängende Beschuldigungen an die Bauarbeiter heran.

Quelle:                   Polizeibericht 9.7.2009

Kommentare:    Gelogen, ich habe mich gegenüber dem Ehemann y X geäußert.
Im Entschuldigungsschreiben vom 9.7.2009 stehen die
wahrheitsgemäßen Äußerungen gegenüber dem Ehemann: 
Quelle: Entschuldigungsschreiben 7.9.2009

5b.   Für das Verhalten der Klägerin am Tag zuvor ist die Beklagte ebenfalls nicht verantwortlich. Die Klägerin erschien wie aus dem Protokoll ersichtlich ist aufgeregt und aufgelöst auf der Straße und beschuldigte die Bauarbeiter durch das Baggern die Festplatte ihres Computers beschädigt zu haben.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Falschaussage

6.     Es wird bestritten, dass es zu Erschütterungen durch die Bauarbeiten kam. Das Haus der Klägerin erzitterte nie aufgrund der Bauarbeiten. Es wird ebenfalls bestritten, dass zu diesem Zeitpunkt der Computer abstürzte.
Falls der Computer jemals abgestürzt sein sollte, wird davon ausgegangen, dass es sich um einen Bedienungsfehler der Klägerin handelte.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Erschütterung ist übertrieben, es waren Vibrationen.
Analoger Vergleich: Schwerlastverkehr kann auch zu Vibrationen in Häusern direkt an der Straße verursachen.
Der Untergrund ist Lehmboden. Ich habe sehr umfassendes Fachwissen zu Computern und ihrer Software.

7a.   Frau Moser tobte in einer Psychose auf dem Gehweg herum.

Quelle:                   Polizeibericht 9.7.2009

Kommentar:     Gelogen, ich war wütend und habe geweint. Toben bedeutet ähnliches wie Randalieren. Ich war eher verzweifelt. Aus meinem Entschuldigungsschreiben ergibt sich, dass ich mich über das Ereignis am Tag zuvor geärgert hatte. Quelle: Entschuldigungsschreiben 7.9.2009

7b.   Die Klägerin war außer sich und brüllte und tobte. Dies haben die ganzen Arbeiter vor Ort mitbekommen. Unter anderem auch der Bauleiter Jürgen Bretschkus. Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte sich, was hier zu tun sein. Seine Mitarbeiter hätten Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten. Gestandene Männer waren von dem Verhalten der Klägerin derart beeindruckt, dass sie nicht mehr vor Ort arbeiten wollten.  Beweis:      Bauleiter zzz   79400 Kandern

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Lüge, unglaubwürdig. Vom genannten Zeugen wollte ich per Brief die Bestätigung, habe aber keine Antwort bekommen.
Auch keine Antwort auf einen zweiten Brief. Sehr spät habe ich mich telefonisch und schriftlich mit dem Bauunternehmen in Verbindung gesetzt und ebenfalls keine Antwort bekommen. Alle Bauarbeiter müssten befragt und zu ihren Aussagen vereidigt werden.
  

7c.   Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin am streitgegenständlichen Tag im Juli 2009 sehr wohl gebrüllt und getobt hat.
Es ging weit über eine normale emotionale Erregung hinaus.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Falschaussage, wie bei 7b

7d.   Sie hat den Vorfall vom 07.07.2009 geschildert. Die Aussage von der Beklagten war weder drastisch noch entsprach sie nicht der Wahrheit. Für das Verhalten der Klägerin am Tag zuvor, ist die Beklagte ebenfalls nicht verantwortlich. Die Klägerin war außer sich und brüllte und tobte. Bauleiter zzz hat diesen Vorfall miterlebt. Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte sich, was hier zu tun sei. Seine Mitarbeiter hätten Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten.  Beweis:        zzz, 79400 Kandern

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Falschaussage und unglaubwürdig Aussage. Eine Gruppe von Bauarbeitern soll vor mir Angst gehabt haben. Die sollten auf dem Baugrundstück arbeiten, das ich nicht betreten hatte. Ich musste für längere Zeit Baulärm hinnehmen und sie können angeblich nicht mehr arbeiten, wenn eine Frau auf der Straße weint und keine stark übertriebene Wut zeigt.

7e.   Die Bauarbeiten blieben von dem Vorfall nicht unbeeinträchtigt. Wie bereits dargelegt, haben die Mitarbeiter ihre Bedenken bezüglich der Weiterarbeit vehement geäußert und haben stetig mitgeteilt, dass sie unter diesen Bedingungen nicht weiterarbeiten wollten.
Beweis:                          Bauleiter zzz, b.b.

 Quelle:                  Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Unglaubwürdig, Zeugenbefragung mit Vereidigung wünschenswert, ist aber von keinem Gericht durchgeführt worden.

 

8a.   Ähnliche Vorfälle ereignen sich laut der Anruferin andauernd

Quelle:                   Polizeibericht 9.7.2009

Kommentar:     Gelogen und ein schrecklicher Vorwurf. Natürlich müssen für so eine drastische Aussage keine Beweise erbracht werden. Seit 1993 lebe ich hier und bin pro Tag höchstens wenige Minuten auf der öffentlichen Straße, wenn ich nicht meine  Hecke schneide und am PKW zu tun habe.

8b.   Unsere Mandantin war vor ca. 4 Jahren bei der Polizei, da Frau Moser damals ein stark auffälliges Verhalten an den Tag legte.

Quelle:                   Strafanzeige vom  12.08.2013

Kommentar:     Entsetzliche Lüge, die nicht zu meinen Gunsten überprüft wurde und wird.

8c.   Seit mehreren Jahren verhält sich Frau G. Moser auffällig.

Quelle:                   Strafanzeige vom  12.08.2013

Kommentar:     Schlimme Lüge, ohne konkrete Aussage und Beweisen.

 

8d.   Frau X hat einen Vorfall vom 07.07.2009 geschildert.
Die Aussage von der Beklagten war weder drastisch,
noch entsprach sie nicht der Wahrheit.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Hier werden die Falschaussagen von 2009 nochmals bestätigt und ich hatte wieder kein Recht auf Beweise zu meinen Gunsten.

8e.   Die Beklagte hat lediglich ihre Bedenken geäußert bezüglich des Verhaltens der Klägerin. Sie hat sich Rat gesucht bei dem Polizeirevier Weil am Rhein. Das Verhalten der Beklagten war nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat diese Ratsuche weder leichtfertig vorgenommen, noch hat sie unwahre Tatsachen vorgetragen. Den Wutausbruch der Klägerin hat es gegeben. Die Klägerin wirkte auf alle Beteiligten sehr verstörend. Alle anwesenden Personen empfanden das Verhalten der Klägerin als auffällig.  Beweis:  Bauleiter zzz b.b.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Hier  werden die Falschaussagen von 2009 nochmals bestätigt und ich hatte wieder kein Recht auf Beweise zu meinen Gunsten.

8f.    Die Klägerin benahm sich in den vergangenen Jahren zuvor und auch nach dem Vorfall äußerst merkwürdig.
Beweis: y X, b.b. Bauleiter .............., Kandern b.b.
Bruder der Klägerin, ......................., 79589 Binzen

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Gelogen und eine schreckliche Demütigung, natürlich ohne konkrete Angaben. Frechheit, meinen Bruder ohne sein Wissen noch zu nennen.

9a.   Bezüglich des Unterbringungsgesetzes mussten keine Hinweise gegeben werden, da die AE (= Anzeigenerstatterin) selbst als Betreuerin für psychisch Kranke arbeitet.

Quelle:                   Polizeibericht 9.7.2009

Kommentar:     Die Berufsangabe ist bis heute (2015) nicht bewiesen.

9b.   Die Beklagte ist Betreuerin für psychisch erkrankte Personen.
Beweis: y X, b.b.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Bis heute nicht bewiesen. Der Ehemann ist kein Beweis.

10.   Der von der Klägerin verfasste Brief, erreichte die Familie der Beklagten einen Tag nach der Ratsuche bei der Polizei in Weil am Rhein.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Bestätigung, dass der Brief angekommen ist.
Endlich einmal eine wahre Aussage.

11.   Herr X soll mich bereits vor Monaten höflich gebeten haben, keine Briefe mehr zu schreiben. Keine Belästigung durch meine Post. Mein letzter Brief enthält Androhungen.

Quelle: Antwortbrief von y X am 06.03.2010 als Antwort auf einen Brief an x X vom 25.02.2010

Kommentar:     Gelogen, Beweis:   Brief vom 25.02.2010

12a. Unsere Mandanten haben uns mitgeteilt, dass Sie Plakate und Schilder an ihrem Haus aufhängen, die unter anderem folgende Botschaften enthalten:  „Vier Jahre üble Nachrede ohne Folgen für die Täterin"

Quelle:                   Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand

Kommentar:     Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und Demonstrationsrecht.
Reine Verzweiflung, um die Einwohner von Binzen zu informieren

12b. Seit wenigen Tagen hat sie nun Plakate und Bilder um das Haus herum aufgehängt. Eine Auswahl fügen wir diesem Schreiben bei, um Ihnen die Situation vor Ort darzulegen.

Quelle:                   Strafanzeige  vom  12.08.2013 gegen G. Moser

Kommentar:     Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und Demonstrationsrecht.
Reine Verzweiflung, um die Einwohner von Binzen zu informieren

13a  Ebenfalls betreiben Sie eine Homepage unter der Adresse
www gerichtlichesbetreuungsverfahren.de

Quelle:                   Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand

Kommentar:     Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und Pressefreiheit.
Reine Verzweiflung, um die Öffentlichkeit vom ungerechten Ablauf von gerichtlichen Betreuungsverfahren zu informieren

13b  Frau Moser betreibt eine Homepage, welche Sie unter folgender Adresse anschauen können: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de

Quelle:                   Strafanzeige vom  12.08.2013 an die Staatsanwaltschaft Lörrach mit eingeleitetem Bedrohungsverfahren gegen mich

Kommentare:    Pressefreiheit, ich weise auf Ungerechtigkeiten in meinem Fall hin.
Die zweite Homepage www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de wird nicht erwähnt, auf der ich sehr umfangreiches Informationsmaterial zum Thema anbiete.
Die gegnerische Anwältin ist auch politisch und öffentlich in der CDU tätig.
Daher müsste sie meine Argumente auch aus der politischen Sichtweise verstehen.

14.   Sie bezeichnen Frau x X als Anzeigeerstatterin

Quelle:                   Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand

Kommentar:     Im Polizeibericht und in Schriftstücken der Zivilgerichte  wird sie so bezeichnet.

15a. Die Beklagte x X hat niemals eine Anzeige zu Lasten der Klägerin veranlaßt. Wie aus der Anlage G 1 ersichtlich, ist die Beklagte am 08.07.2009 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein erschienen. Die Beklagte erschien dort lediglich, um Rat zu suchen.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Falschaussage und unglaubwürdige Erklärung.

15b. Es wird vor allen Dingen darauf hingewiesen, dass die Beklagte niemals eine Anzeige zu Lasten der Klägerin veranlasst hat. Wie aus der Anlage K 4 zu erkennen ist, ist die Beklagte lediglich am 08.07.2009 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein erschienen, um Rat zu suchen.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Überflüssig, scheinheilig, weil damit Falschaussagen verbunden sind.

16.   Die Beklagte ist für das persönliche Schicksal der Klägerin nicht verantwortlich.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Doch, sie hat den Polizeibericht veranlasst.

17.   Die Beklagte hat keine Gefahrenlage konstruiert.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Doch, Falschaussagen bei der Polizei

18.   Zudem muss festgestellt werden, dass der Bericht der Polizei aufgrund einer Ratsuche der Beklagten erstellt wurde. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt die Richtigkeit des Protokolls bzw. der Telefonnotiz unterschrieben.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Hier wird bestätigt, dass es einen Anruf und ein späteres Erscheinen von Frau X gab. Die Polizei hat auf Nachfrage von Rechtsanwalt 3 den Anruf verneint und nur das persönliche Erscheinen bestätigt.
In einem anderen Schreiben  wird erwähnt, dass beide bei der Polizei waren.

 

19.   Sie bezeichnen Frau x X als Arierin auf Ihrer Seite und unterstellen ihr nationalsozialistische Tendenzen.

Quelle:                   Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand

Kommentar:     Falsche Textinterpretation!!!. Der Name „x X" ist nicht erwähnt.

 

20.   Sie unterstellen Frau x X nationalsozialistische Tendenzen.

Quelle:                   Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand

Kommentar:     In den Schriftstücken der gegnerischen Partei sind Aussagen sind abwertende und wahrheitswidrige Äußerungen bezüglich einer sogenannten „Psychisch Kranken" enthalten.
Denunziantentum und abwertendes Verhalten gegenüber sogenannten „Psychisch Kranken" sind  in totalitären Staaten üblich und haben verheerende Folgen für die betroffenen Bürger/innen. Laut Polizeibericht gab es sinngemäße Andeutungen,  dass die Behörden gegen mich etwas unternehmen müssten.

21.   Sie bezeichnen Sie als „Lügengöttin".

Quelle:                   Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand

Kommentar:     Falsche Textinterpretation, der Name „x X" ist nicht erwähnt.

22a. Zudem drohen Sie ihr mit einem Menschenopfer.

Quelle:                   Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand

Kommentar:     Falschaussage, entsetzlich falsche Textinterpretation.

22b. Weiterhin informieren wir Sie darüber, dass wir Ihre Drohung ein Menschenopfer zu erbringen, bei der Staatsanwaltschaft Lörrach angezeigt haben.

Quelle:                   Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand

Kommentar:     Falschaussage, entsetzlich falsche Textinterpretation.

23.   Wir fordern Sie auf diese Äußerungen zu unterlassen.
Unsere Mandantin ist nicht verantwortlich für Ihr
persönliches Schicksal.

Quelle:                   Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand

Kommentar:     Dreiste, falsche Aussage. 
Mein Leben hat sich unwiderruflich negativ verändert.

24.   Werden Sie dies nicht fristgerecht erledigen, sehen wir uns gezwungen, mittels der Einstweiligen Verfügung, die Androhung eines Zwangsmittels gegen Sie zu beantragen.
Dies bedeutet, dass Sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft verurteilt werden können.

Quelle:                   Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand

Kommentar:     Nicht berechtigte Einschüchterung mit hoher Geldstrafe und Haft für mich. 

25.   Weiterhin müssen wir Sie darauf hinweisen, dass Ihre Äußerungen auch strafrechtliche Konsequenzen gemäß §§ 186, 187 StGB haben können. Der Strafrahmen für den Tatbestand einer Verleumdung liegt bei Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.

Quelle:                   Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand

Kommentar:     Ich werde seit 6 Jahren mit immer wieder neuen Aussagen verleumdet, und das ohne Einschreiten der Polizei, Zivilgerichte, Staatsanwaltschaft , Petitionsausschuss und effektiver Hilfe durch Anwälte.

26.   Wir weisen Sie weiterhin darauf hin, dass wir in dieser Angelegenheit Schadensersatz fordern werden. Unsere Mandantin ist durch Ihre Behauptungen und Ihr massives Angehen durch Ihre Plakate und Ihre Homepage in der Öffentlichkeit in ihrem Ansehen geschädigt worden. Somit sind Sie schadensersatzpflichtig.

Quelle:                   Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand

Kommentar:     Falschaussage, ich bin unwiederbringlich rufmäßig, rechtlich, gesundheitlich und finanziell geschädigt worden. Mein Leben hat sich völlig ins Negative verändert.

27.   Aufgrund Ihrer Äußerungen und Bedrohungen war unsere Mandantin nun gezwungen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Hierfür sind Sie ebenfalls ersatzpflichtig.

Quelle:                   Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand

Kommentar:     Unberechtigter Anspruch, aber das Amts- und Landgericht haben mich trotzdem bei späteren Verfahren zur Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten im Jahr 2014 und 2015 verpflichtet. Für mich ein Skandal.

28.   Als Anlage zu diesem Schreiben übersenden wir Ihnen eine Unterlassungserklärung, die Sie uns unterschrieben bis spätestens zum Freitag, den 10. August 2013, um 12.00 Uhr zurücksenden.

Unterlassungserklärung

Ich, G. Moser, ....., 79589 Binzen, verpflichte mich,

rechtsverbindlich gegenüber x X:

 

1.      es ab sofort zu unterlassen, verletzende Äußerungen gegenüber der Versprechensempfängerin und bei dritten Personen über die Versprechensempfängerin zu  tätigen.
Insbesondere dahingehend, dass die Versprechensempfängerin  nationalsozialistischen Tendenzen unterliege sowie Behauptungen aufzustellen, diese habe mich denunziert und es sofort zu unterlassen, die online gestellten und vorgeworfenen Inhalte online zu belassen.

 

2.      für den Fall einer künftig eintretenden Zuwiderhandlung der Unterlassensversprecherin vom Unterlassensversprechen hat diese 10.000 € an die Versprechensempfängerin, x X, zu zahlen.

Quelle:                   Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand

Kommentar:     Nicht berechtigter Anspruch aufgrund Falschaussagen und Unterstellungen. 

29.   Im Namen unserer Mandanten, y und x Nachbarn-X, erstatten wir Strafanzeige gegen Frau G. Moser, xstr. 9, 79589 Binzen, wegen aller von ihr begangenen Straftaten.

Quelle:                   Strafanzeige vom  12.08.2013

Kommentar:     Ja, die Staatsanwaltschaft hat gegen mich ein Verfahren eingeleitet, das mangels Tatbestand eingestellt wurde. Für mich eine schlimme Belastung.
Meine meiner Meinung nach berechtigten Strafanzeigen wurden abgelehnt.

30.   Frau Moser fühlt sich von den Behörden sowie von unseren Mandanten verfolgt und bedroht.

Quelle:                   Strafanzeige vom  12.08.2013

Kommentar:     Unterstellung und Herabsetzung. Meine Briefe an staatliche Institutionen sind sachlich und enthalten begründete Aussagen.

31.   Frau Moser behauptet, dass unsere Mandantin, Frau x X, sie denunziert habe. Dies können Sie auf der Homepage von ihr nachvollziehen.

Quelle:                   Strafanzeige vom  12.08.2013

Kommentar:     Ja natürlich bin ich denunziert worden mit Falschaussagen bei der Polizei , bei Zivilgerichten und bei der Staatsanwaltschaft. Das kann man auf meiner Homepage nachvollziehen.

32.   Nun hat Frau Moser mit der Plakataktion gezeigt, dass sie eine unbändige Wut auf unsere Mandantin hat. Dies äußerte sich ebenfalls mit dem Onlinestellen folgenden Satzes auf ihrer Homepage:
„Die jetzt 4-jährige Belastung ist so groß, dass die Lügengöttin noch mit einem Menschenopfer rechnen kann".
Diese Zeilen finden sich auf der Seite:
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/sozialer-mord.htm.
Wenn Sie dort auf den Begriff Lügengöttin klicken, können Sie sehen, dass dies von G. Moser online gestellt wurde. Ihre Adresse ist ebenfalls angegeben. Unsere Mandanten sind direkte Nachbarn. Dies stellt eine Bedrohungslage dar, die für unsere Mandanten keineswegs mehr zu tragen ist.

Quelle:                   Strafanzeige vom  12.08.2013

Kommentar:     So ein Schwachsinn mit wieder falscher Textinterpretation muss ich mir gefallen lassen und die Staatsanwaltschaft hat dabei geholfen, indem sie ein Verfahren gegen mich eingeleitet hat.

33.   Frau Moser hat auf der Seite www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/nazi.htm
weiterhin folgenden Inhalt online gestellt:

8. August 2013: Möglich ist auch, dass die Anzeigeerstatterin Arierin ist. Dann muss keine staatliche Institution ihre Aussagen anzweifeln. Ihr Opfer kann sich dann auch nicht mit Argumenten wehren, wie Anspruch auf rechtliches Gehör, Anspruch auf Zeugen, Anspruch auf Konkretisierung von Aussagen und sonstigen Einwendungen, die in einem demokratischen Rechtsstaat gelten."  Das Dritte Reich lässt grüßen."
Frau Moser hat ihre Sicht der Dinge auf ihrer Homepage unter der Rubrik Nachbarin: Polizeibericht erläutert.

 

Unter dem Punkt 6 schreibt Frau Moser:
Sie sehen sie und ihre Familie sehr oft und müssen sich beherrschen."
Über den Fortgang des weiteren Verfahrens bitten wir Sie, uns in Kenntnis zu setzen. Ebenfalls teilen wir Ihnen mit, dass unsere Mandanten sich dazu entschlossen haben, gleichzeitig ein zivilrechtliches Verfahren gegen Frau Moser zu betreiben.
Es wird am 12.08.2013 ein Schreiben in dieser Angelegenheit unsere Kanzlei verlassen. Voraussichtlich wird dieses Frau Moser am 13.08.2013 erreichen.
Unsere Mandanten haben die
Befürchtung, dass Frau Moser ihre Drohungen in die Tat umsetzt.

Quelle:                   Strafanzeige vom  12.08.2013

Kommentar:     Siehe Kommentare zuvor zu den einzelnen Aussagen.
Wenn ich so lange unter Falschaussagen und mangelnder Unterstützung durch die Justiz und den Petitionsausschuss leiden muss, darf ich auch mal richtig wütend sein.
So ein Schwachsinn mit wieder falscher Textinterpretation muss ich mir gefallen lassen und die Staatsanwaltschaft hat dabei geholfen, indem sie ein Verfahren gegen mich eingeleitet hat.

34.   Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Ich habe viele direkte und indirekte Schäden gesundheitlicher, finanzieller, rechtlicher und rufmäßiger Art.

35.   Die Beklagte ist nicht verantwortlich für die Auslösung des Betreuungsverfahrens. Einzig und allein verantwortlich ist die Klägerin selbst. Sie hat sich so verhalten, dass die Beklagte hilfesuchend das Polizeirevier Weil am Rhein aufgesucht hat. Weder die Beklagte noch die Arbeiter vor Ort wussten sich mehr zu helfen..

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Blödsinn. Sie hat sich als kompetent ausgegeben, kannte sich aus.
Jeder normal intelligente Bürger versteht das, nur die Justiz nicht.

36.   Die Beklagte war auch nicht verantwortlich dafür, dass die Klägerin zu einem psychiatrischen Gutachten gezwungen wurde. Dies wurde offensichtlich vom Betreuungsgericht veranlasst. Weiterhin ist anzumerken, dass die Klägerin bereits vor diesem Vorfall auffällig war. Sie hat in der Vergangenheit wohl einen Abschiedsbrief an ihren Bruder geschrieben. Dieser hat dann ebenfalls die Behörden informiert.
Die Klägerin war und ist daher einschlägig bekannt.
Beweis:         
  (....        Adresse meines Bruders).

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Blödsinn. Sie hat sich als kompetent ausgegeben, kannte sich aus. Frechheit  in der Formulierung und herabsetzenden Äußerungen mir gegenüber.  Dadurch hatte ich zunächst den Verdacht, dass  mein Bruder mit ihr kooperiert. Der wusste aber nichts von seiner Nennung als Zeuge und dem ihm zugeordneten Sachverhalt. 

37a. Es wird bestritten, dass die Klägerin einen Schock erlitt.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.

37b. Die Klägerin hat keine Gesundheitsstörungen körperlicher und seelischer Natur erlitten. Der von der Klägerin dargelegte Tinnitus ist nicht kausal zur Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein. Bei der Diagnose Tinnitus handelt es sich um keinen Schockschaden der mit irgendeinem Verhalten der Beklagten in Verbindung zu setzen ist.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.

37c. Ebenfalls sind die psychischen Probleme und totale Erschöpfungssituation der Klägerin nicht kausal zu einem Verhalten der Beklagten.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.

37d. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt die Klägerin diskriminiert. Die Klägerin hat keinen Schock und seelische Leiden erlitten.
Zumindest nicht aufgrund der Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.

37e. Die Klägerin hat keine Gesundheitsstörungen körperlicher und seelischer Natur erlitten. Der von der Klägerin dargelegte Tinnitus ist nicht kausal zur Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein. Bei der Diagnose Tinnitus handelt es sich um keinen Schockschaden der mit irgendeinem Verhalten der Beklagten in Verbindung zu setzen ist.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.

37f.  Die Klägerin hat aufgrund des Betreuungsverfahrens keinen Schock erlitten. Sie hat auch sonst keinen Schaden erlitten.

Quelle:                 Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.

38.   Die Beklagte ist nicht dafür verantwortlich, dass die Klägerin sich nach ihrer Ansicht einen nicht völlig geeigneten Anwalt suchte.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Ich habe aufgrund des Polizeiberichts und seiner Folgen auf die Schnelle einen Anwalt beauftragt. Dazu hatte ich praktisch keine Zeit mehr. Durch die Aussagen der Nachbarin-X und ihren Folgen musste ich einen Anwalt suchen.
Wieder eine unglaubwürdige Aussage vor einem Gericht.
Offiziell scheint dies nach der Rechtsprechung richtig zu sein. Für mich hatte dies katastrophale Folgen

 

39.   Die Beklagte hat bis auf ihr Aufsuchen bei der Polizei in Weil am Rhein die Behörden kein weiteres Mal aufgesucht und es hat auch kein weiteres Gespräch stattgefunden. Obwohl die Klägerin mit ihrem Verhalten und der Wut gegen die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach gegen die Beklagte losgegangen ist.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Das mehrfache Aufsuchen der Polizei kann wahr sein oder nicht.
Die Polizei hat gegenüber Rechtsanwalt 3 eine Falschaussage getätigt, als er nachgefragt hat, ob es einen Anruf bei der Polizei und späterem Erscheinen von Frau X bei der Polizei gab.
Laut Polizeiauskunft gab es keinen vorherigen Anruf.

Der unterstrichene Satz ist eine drastische Falschaussage und sicher eine Folge, dass im ganzen Rechtsfall  keine polizeiliche, gerichtliche oder staatsanwaltliche Untersuchung zu meinen Gunsten durchgeführt wurde.

40.   Die Klägerin hat sich die Beklagte als Feindbild auserkoren.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Unsinn. Es gibt Verhaltensweisen von x X und verschiedene Falschaussagen der Gegenpartei, die die Umkehrung des Satzes belegen:
x X hat sich ihre Nachbarin G. Moser als Feindbild auserkoren.
Das belegt diese nummerierte Liste.

41.   Ein von der Klägerin behaupteter Zusammenhang, dass es sich hier um einen Racheakt handeln könnte, wird entschieden verneint. Baurechtliche Angelegenheiten sind überdies hier nicht streitgegenständlich.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Von der Begründung her aber sehr wahrscheinlich und nachvollziehbar.
Der  Schriftwechsel und das Verhalten vom Landratsamt Bau und Gewerbe und dem damaligen Bürgermeister können den Zusammenhang beweisen.

42.   Im Gegenteil, die Klägerin überhäufte die Beklagte mit Drohungen und Strafanzeigen. Dies gab sie nun im Schriftsatz vom 07.10.2014 selbst an.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Falschaussage und Übertreibungen. Es gibt keine Drohung von mir, sondern nur ständige Wiederholungen, dass mir übliche Rechte zu meinen Gunsten verweigert werden. Meine erfolglosen Strafanzeigen erfolgten alle als Reaktion auf die hier aufgeführten Aussagen gegen mich.

43.   Die Problematiken der Klägerin mit diversen Behörden bzw. der Staatsanwaltschaft sind hier ebenfalls nicht streitgegenständlich. Dies hat mit der Beklagten rein gar nichts gemein. Die Feststellung, ob hier ein strafbares Verhalten von Staatsanwältin Dr. R. vorliegt, ist sachfremd und nicht streitgegenständlich.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Falschaussage und Herabsetzung meiner Person.  Meine Aussagen in Briefen gehören aber zum Fall.

 

44.   Die Klägerin erscheint in Ihrem Verhalten den Behörden gegenüber sehr rührig gewesen zu sein.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Verhöhnende Bemerkung über mich.
Leider werden seit Jahren meine berechtigten Anliegen ignoriert, ablehnt oder verfälscht.

45.   Ihre diversen Beschwerden und Vorbringen bis hin über die Generalstaatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht Karlsruhe sind offensichtlich erfolglos geblieben. Auch diese Angelegenheiten sind hier nicht streitgegenständlich.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Diese Ereignisse gehören aber zu meinem Fall und belegen, dass nichts zu meinen Gunsten unternommen wurde.

46.   Dass die Beklagte und ihr Ehemann den Ersteller des Polizeiberichts, Polizeimeister xxx, näher kennen, wird bestritten.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Das ist trotzdem möglich. Brief vom 7.3.2010 vom Ehemann.

47.   Wie bereits durch die Anlage G 6 bestätigt, beschilderte die Klägerin ihr Haus und teilte dahingehend der Öffentlichkeit regelmäßig mit, dass die Beklagte die Täterin sei. Viele Jahre übler Nachrede seien ohne Folgen geblieben und bezeichnete sie auf ihrer Homepage www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de als Lügengöttin und sie drohte zudem mit einem Menschenopfer.
Hierzu wurde dann eine Abmahnung an die Klägerin geschickt.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Verzweiflungstat. Demonstrationsrecht. Dies geschah erst im Sommer 2013 und wird fälschlicherweise als "regelmäßig" dargestellt. Wieder falsche Behauptung, dass ich mit einem Menschenopfer drohe. Der ganze Fall ist zu Recht ein Alptraum für mich.

48.   Die Beklagte entschied sich im Nachgang, die Angelegenheit nicht weiter verfolgen zu wollen. Die Klägerin erwiderte daraufhin mit einem Schreiben. Dies wurde ebenfalls von der Klägerin bereits als Anlage G 7 beigefügt.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Aufgrund von Falschaussagen die Klägerin zu verklagen ist riskant.

49.   Die Klägerin erstattete sodann gegen die Unterzeichnerin und die Beklagte Strafanzeige., Die Verfahren wurden eingestellt.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Alle Strafanzeigen gegen die x X und ihre Rechtsanwältin wurden aufgrund Ihrer Äußerungen gegen mich erstellt und waren damit defensiv. Die Äußerungen sind alle hier aufgeführt. Gegen diese Äußerungen konnte ich mich bis heute (September 2015) nicht erfolgreich wehren.

Meine ausführlich begründeten Strafanzeigen gegen die Verursacherin des Polizeiberichts und den falschen und demütigenden Aussagen in den Schriften der Gegenpartei wurden von der Staatsanwaltschaft abgelehnt.

50.   Die Klägerin berichtet in ihrer kompletten Klageschrift über das persönliche Schicksal. Dies ist allerdings nicht Sach- und Streitgegenstand.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Spott und Hohn für mich von der Gegenseite, wenn ich die Folgen des Polizeiberichts  beschreibe.
Dagegen habe ich noch nie ein selbst verfasstes Schreiben von x X gesehen. Bis jetzt hat ihr Mann oder ihre Rechtsanwältin für sie gehandelt.
An x X gerichtete Schreiben hat sie noch nie beantwortet. Ich weiß daher nicht, ob sie eigenständig ein ordnungsgemäßes, der Wahrheit entsprechendes Schreiben zustande bekommt. Warum hat noch niemand geprüft, ob sie möglicherweise unter gesetzliche Betreuung gestellt werden soll, damit sie keinen weiteren Schaden mehr anrichten kann.

51.   Es wird bestritten, dass die Klägerin schwere finanzielle bzw. psychische Beeinträchtigungen aufgrund eines Verhaltens der Beklagten erlitten hat.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Blödsinn, nachvollziehbares Geschehen mit Beweisen.
Allein gegen eine Denunziantin und gegen eine staatliche, ungerechte Übermacht zu kämpfen geht sehr wohl an die Substanz.

52.   Es wird ebenfalls bestritten, dass bezüglich sämtlicher Anwaltskosten und angeblicher Schäden Kausalität zu einem Verhalten der Beklagten besteht.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Blödsinn, nachvollziehbares Geschehen mit Beweisen. In den Gerichtsakten sind die Auflistungen und Belege dazu.

53a. Es wird bestritten, dass der Ruf der Klägerin durch ein Verhalten der Beklagten beschädigt wurde, sie in der Öffentlichkeit aufgrund eines Verhaltens der Beklagten die Vorstellung verhaftet sei, sie sei psychisch krank und ausfällig.

54b. Es wird ebenfalls bestritten, dass, wenn diese Vorstellung in der Öffentlichkeit verhaftet sei, dies aufgrund des Verhaltens der Beklagten entstanden sei.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Diese Aussage habe ich von einem ehemaligen Anwalt übernommen.
Sinngemäß ist sie richtig. Nach zwei Jahren erfolglosen Maßnahmen gegen die Folgen des Polizeiberichts habe ich viele Teile auf der Homepage im Internet veröffentlicht. Die Staatsanwaltschaft habe ich darüber auch informiert und meine Maßnahme als „digitalen Selbstmord" bezeichnet.
Ich bereue es aber nicht, weil ich den grund- und menschenrechtswidrigen Ablauf von gerichtlichen Betreuungsverfahren nachgewiesen habe.

Nicht alle werden mir glauben, dass bestimmte Aussagen gelogen sind.
Daher ist mein Ruf ruiniert.

55.   Es wird bestritten, dass hier eine Rufschädigung stattgefunden habe sowie eine psychische Beeinträchtigung der Klägerin vorliegt aufgrund des Verhaltens der Beklagten.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Jawohl, auf keinen Fall irgendein Zugeständnis machen und sich wegen Übertreibung entschuldigen.

56.   Falls eine psychische Beeinträchtigung der Klägerin gegeben sein sollte besteht diese bereits seit längerem.  Beweis: Sachverständigengutachten

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Gemeine Unterstellung ohne Beweise.  

57.   Es wird bestritten, dass der Klägerin überhaupt ein Schaden in Höhe von EUR 5.000,-- entstanden ist

Quelle:                   Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom  7.11.2014

Kommentar:     Eine Lachnummer, die nachgewiesene Schadenshöhe beträgt über 10.000 €.

58.   Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Lörrach ist aufrecht zu erhalten, die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Schadensersatz.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Eine Lachnummer, die nachgewiesene Schadenshöhe beträgt über 10.000 €.

59.   Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren wurde zu keinem Zeitpunkt verletzt.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Natürlich wurden diese Rechte sogar mehrfach verletzt und mehrfach bewiesen, nur nicht von der Justiz anerkannt.

60.   Verfahrensfehler lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Die Entscheidung, dass die Klägerin das Verfahren ohne Anwältin führte, hat diese selbst getroffen.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Grund- und Menschenrechtsverletzungen mir gegenüber sind Verfahrensfehler.

61.   Die Klägerin und die Beklagte sowie der Ehemann der Beklagten sind Nachbarn. Das Verhalten der Beklagten am 08.07.2009 war nicht rechtsmissbräuchlich. Dass es sich bei den Parteien um Nachbarn handelt, wurde vom Amtsgericht erkannt und in den Sach- und Streitstand mit aufgenommen.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Beklagte machte Falschaussagen bei der Polizei.

62.   Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt für die Beklagte und deren Ehemann Paketannahmedienste durchgeführt.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Dreiste Lüge. In einem normalen nachbarschaftlichen Verhältnis nimmt man Pakete an.  Erst nach Bekanntwerden des Polizeiberichts habe ich nichts mehr angenommen. Der Ehemann hat mir im Übrigen gezeigt, wo die gewerblichen Lieferungen abgestellt werden sollen, nämlich vor dem Garageneingang des Mietshauses Nr. 5 oder im gegenüberliegenden Carport.

Ich musste auch oft Auskünfte geben, weil bei der Gewerbeadresse des Ehemanns die Hausnummer 7 angegeben wurde. Die Lieferungen konnten bei Abwesenheit nur beim Haus-Nr. 5 oder im gegenüberliegenden Carport abgegeben werden.
Erst kürzlich hat ein Schweizer bei mir stürmisch geklingelt. Er wusste nicht mehr, wo er genau vor einigen Jahren Fußbodenbeläge gekauft hatte.
Ich gab ihm die richtige Information. Als er fragte, ob immer noch Fußbodenbeläge verkauft werden, antwortete ich ihm, dass ich das nicht weiß.

 

63.   Die Klägerin hat bereits schon in früheren Jahren ständig Maßnahmen ergriffen, der Beklagten und ihrem Ehemann durch mannigfaltige Briefe und durch vehementes Auftreten darzulegen, dass sie sich von der Beklagten und deren Ehemann gestört fühle.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Falschaussage. Es gibt nur einen sachlichen Brief. Mein Auftreten als vehement zu bezeichnen ist eine Frechheit. Diese Falschaussage musste natürlich vor Gericht nicht bewiesen werden, weil keine derartigen Briefe vorgelegt wurden und auch nicht konnten.

64.   Schlichte Bauarbeiten auf dem Grundstück des Nachbars selbst, wenn tatsächlich hier Höhenunterschiede vorlägen, gründen noch lange keine erhebliche Nähe bzw. Bedrohlichkeit und störende Einwirkung auf die Klägerin.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Diese Formulierung stammt von meinem Anwalt. Ich nehme sie gerne zurück. Dafür könnte die Gegenseite sämtliche Falschaussagen, Herabsetzungen, Beleidigungen und Unterstellungen zurücknehmen. In meinem Entschuldigungsschreiben habe ich die Situation in anderer Weise beschrieben.

65.   Die Klägerin wusste bezüglich des Bauverfahrens über das Baugesuch der Beklagten und ihres Ehemannes bzw. ihres Ehemannes Bescheid. Sie wurde als Nachbarin im Rahmen des Baugesuches hierüber informiert.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Das Baugesuch wurde im März 2013 im Gemeindeblatt veröffentlicht. Das habe ich übersehen. Über den Beginn der Bautätigkeit im Juli 2009 wurde ich nicht informiert.
Daher habe ich mich bei Baubeginn im Rahmen eines Anrufs bei der Gemeinde erkundigt.

66.   Eine darüber hinausgehende Informationspflicht besteht für die Beklagte bzw. ihren Ehemann nicht. Weiterhin ist hier darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Baugesuch bzw. ein Unternehmen des Ehemannes der Beklagten handelt, nicht der Beklagten selbst.
Beweis:             y X, Straße x, 79589 Binzen

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015. (Polizeibericht 9.7.2009).

Kommentar:     Seine Frau hat aber im Polizeibericht angegeben, dass sie die Bauherrin ist.
 Außerdem soll der Ehemann und sein Bruder die Bauherren sein. 

67a. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis hat hier nie bestanden. 

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

67b. Die Beklagte wollte zu keinem Zeitpunkt die Klägerin ausbooten bzw. aus der Binzener Dorfgemeinschaft bzw. Nachbarschaft ausgrenzen. Die Klägerin selbst legt keinerlei Wert auf Kontakt in der Nachbarschaft. Es wirkt geradezu befremdlich, dass die Klägerin sich auf ein Nachbarschaftliches Verhältnis beruft, welches sie nie gepflegt hat sondern mit ihrem Verhalten torpedierte in den vergangenen Jahren

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Siehe Kommentar bei Nr. 59.

Aufgrund des nicht zulässigen Gewerbes war viel Rücksicht erforderlich.
Frechheit. Zur Hochzeit habe ich der schwangeren Braut ein dickes Fachbuch von Kiepenheuer und Witsch zum Thema „Kind" geschenkt.

Etwas später habe ich mich gegenüber Frau X so geäußert, dass ich unsicher war, ob dies wirklich ein passendes Geschenk war. Sie hat mir aber bestätigt, dass in diesem Buch sehr viel Fachwissen über Kinder enthalten ist.

Zwischen den Grundstücken gibt es einen alten Fußweg. Meine Nachbarn hatten ihren Drahtzaun entfernt und ich habe später die Genehmigung gegeben, dass sie ihre Einzäunung an einem meiner Betonpfosten befestigen konnten.
Da die Grenze in der Mitte dieses ehemaligen Fußweges verläuft , konnte der Nachbarshund und Besucherhund diesen Bereich vollständig nutzen.
Als Frau X eigenmächtig Bepflanzungen, z.B. mit Bambus vornahm, habe ich dazu den einzigen Brief vor dem Polizeibericht an meine Nachbarn geschrieben. Er ist höflich und sachlich.
Erst nach dem Polizeibericht gab es Briefe von mir an die Nachbarn aufgrund des Polizeiberichts und einem Hundezwischenfall, den ich nicht gesehen habe. Auch sie sind sachlich und hatten keine Eigenschaften wie sie von mir von der Gegenseite unterstellt wird.
In den Akten zu dem Hundezwischenfall gibt es Äußerungen und Verhaltensweisen von Frau X, die sie als Mobberin entlarven.

68.   Die Höhe des Schadensersatzgeldanspruches wird ebenfalls vorsorglich bestritten. Vorsorglich wird die Einwendung der Verjährung erhoben.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Keine Entschuldigung, kein Entgegenkommen. Der reine Horror.

69.   Das angeblich schädigende Verhalten der Beklagten war im im Juli 2009. Eine weitergehende Verjährungshemmung durch das gerichtliche Betreuungsverfahren ist nicht gegeben. Dieses Verfahren blieb zudem der Beklagten verborgen. Sie hatte hierüber keine Kenntnis.

Quelle:                   Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom  7.04.2015

Kommentar:     Unklare Aussage. Ab wann wusste die Beklagte vom Betreuungsverfahren. Als angebliche Betreuerin für psychisch Kranke wusste sie sicher, dass sie mit derartigen Falschaussagen ein solcher Verfahren verursachen konnte.

Feststellung:

 

Seit 6 Jahren bekämpfe ich erfolglos mit großem Aufwand diese Falschaussagen und Demütigungen.
Daher ist es logisch, dass ich den Glauben an ein ordnungsgemäßes Verhalten der Polizei und des Landratsamts und an die Gerechtigkeit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit verloren habe. Fatal ist auch die mangelnde Unterstützung und Unterlassung meiner Rechtsanwälte und die vielen Ablehnungen bei der Rechtsanwaltssuche.

Als dann auch noch der Petitionsausschuss meine Petition nicht nach seinen eigenen Richtlinien bearbeitet hat und auch keine Auskunft über die Bearbeitung gegeben hat, bin ich meiner Meinung nach zu Recht wütend geworden und habe die nationalsozialistischen Tendenzen im deutschen Entmündigungssystem ausführlich begründet.

Dass ich mit solchen Begründungen eine Bedrohung im Sinne des Strafrechts geworden bin, ist ein Armutszeugnis für die Bundesrepublik Deutschland,

vor allem weil ich aus einer Familie mit Naziverfolgten stamme.

Das Dritte Reich lässt grüßen.

Mein Vater wurde wegen Verbreitung von Schriften vor einem Nazigericht verurteilt.
(Dokumente sind zugänglich auf meiner Homepage
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de).

Ich verbreite auch im Internet Informationen über die grund- und menschenrechtswidrigen Verhaltensweisen von Politik, Justiz und anderen staatlichen Institutionen auf dem Gebiet des Betreuungsrechts.

 Unterschrift

(G. Moser)


Geändert am:   09.07.2019

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