G. Moser, ............... 79589
Binzen, Tel......................
24.09.2015
Aussagen
meiner Nachbarn X über mich
mit Quellenangabe und
Kurzkommentar
1a. Frau
X war ratsuchend bei der Polizei
Quelle:
Polizeibericht 9.7.2009
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen G. Moser
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Überflüssig, scheinheilig, weil damit Falschaussagen verbunden
waren.
Als ich später mit der Polizei persönlich Kontakt aufnahm, auf die
Falschaussagen von Frau X hinwies und ein persönliches Treffen bei
der Polizei vorschlug, wurde letzteres als nicht machbar abgelehnt.
Trotzdem unterstützen die Zivilgerichte und die Staatsanwaltschaft
diese nicht zutreffende Formulierung „Ratsuche".
1b. Die
Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein war keine
mutwillige unzulässige Rechtsausübung.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom
7.04.2015
Kommentar:
Doch, Falschaussagen bei der Polizei.
2.
Frau Moser gilt in polizeilichen Kreisen als psychisch krank,
jedoch wurden in dieser Sache noch keine Maßnahmen getroffen.
Quelle:
Polizeibericht 9.7.2009
Kommentar: Die Polizei
hat diese Aussage durch die Weiterleitung an zwei weitere staatliche
Institutionen bestätigt, obwohl sie falsch ist. Andererseits weist
die Polizei jegliche Verantwortung dafür ab, weil sie nur die
Aussagen von x X aufgenommen und weitergeleitet hat..
3.
Frau Moser gilt in familiären Kreisen als psychisch krank, jedoch
wurden in dieser Sache noch keine Maßnahmen getroffen.
Quelle:
Polizeibericht 9.7.2009
Kommentar: Gelogen.
Als Beweis wurden von der Gegenpartei beim Amtsgericht und
Landgericht mein Bruder als Zeuge genannt, ohne das die Nennung
seines Namens und den ihm zugeordneten Sachverhalt abgesprochen
war. Das ist eine unglaubliche Dreistigkeit von der Gegenpartei.
4.
Frau Moser belästigte die auf der gegenüber liegenden Straßenseite
arbeitenden Bauarbeiter mit lautenZurufen
Quelle:
Polizeibericht 9.7.2009
Kommentar: Gelogen,
ich habe mich gegenüber dem Ehemann y X geäußert.
5a.
Hierbei beschuldigte Frau beschuldigte dieBauarbeiter, mit dem Bagger ihre
Festplatte am Computer kaputt gemacht zu haben und trug weitere
haltlose, nicht zusammenhängende Beschuldigungen an die Bauarbeiter
heran.
Quelle:
Polizeibericht 9.7.2009
Kommentare:
Gelogen, ich habe
mich gegenüber dem Ehemann y X
geäußert.
Im Entschuldigungsschreiben vom 9.7.2009 stehen die
wahrheitsgemäßen Äußerungen gegenüber
dem Ehemann: Quelle:
Entschuldigungsschreiben 7.9.2009
5b. Für
das Verhalten der Klägerin am Tag zuvor ist die Beklagte ebenfalls
nicht verantwortlich. Die Klägerin erschien wie aus dem Protokoll
ersichtlich ist aufgeregt und aufgelöst auf der Straße und
beschuldigte die Bauarbeiter durch das Baggern die Festplatte ihres
Computers
beschädigt zu haben.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom
7.11.2014
Kommentar:
Falschaussage
6. Es
wird bestritten, dass es zu Erschütterungen durch die Bauarbeiten
kam. Das Haus der Klägerin erzitterte nie aufgrund der Bauarbeiten.
Es wird ebenfalls bestritten, dass zu diesem Zeitpunkt der Computer
abstürzte.
Falls der Computer jemals abgestürzt sein sollte, wird davon
ausgegangen, dass es sich um einen Bedienungsfehler der Klägerin
handelte.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom
7.04.2015
Kommentar:
Erschütterung ist übertrieben, es waren Vibrationen.
Analoger Vergleich: Schwerlastverkehr kann auch zu Vibrationen in
Häusern direkt an der Straße verursachen.
Der Untergrund ist Lehmboden. Ich habe sehr umfassendes Fachwissen
zu Computern und ihrer Software.
7a. Frau
Moser tobte in einer Psychose auf dem Gehweg herum.
Quelle:
Polizeibericht 9.7.2009
Kommentar:
Gelogen, ich war wütend und habe geweint.
Toben bedeutet ähnliches
wie Randalieren. Ich war eher verzweifelt. Aus meinem
Entschuldigungsschreiben ergibt sich, dass ich mich über das
Ereignis am Tag zuvor geärgert hatte.
Quelle: Entschuldigungsschreiben
7.9.2009
7b. Die
Klägerin war außer sich und brüllte und
tobte.
Dies haben die
ganzen Arbeiter vor Ort mitbekommen. Unter anderem auch der
Bauleiter Jürgen Bretschkus. Dieser kam im Anschluss zur Familie der
Beklagten und erkundigte sich, was hier zu tun sein. Seine
Mitarbeiter hätten Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr
weiterarbeiten. Gestandene Männer waren von dem Verhalten der
Klägerin derart beeindruckt, dass sie nicht mehr vor Ort arbeiten
wollten.
Beweis: Bauleiter zzz 79400 Kandern
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom
7.11.2014
Kommentar:
Lüge, unglaubwürdig. Vom genannten Zeugen wollte ich per Brief die
Bestätigung, habe aber keine Antwort bekommen.
Auch keine Antwort auf einen zweiten Brief. Sehr spät habe ich mich
telefonisch und schriftlich mit dem Bauunternehmen in Verbindung
gesetzt und ebenfalls keine Antwort bekommen. Alle Bauarbeiter
müssten befragt und zu ihren Aussagen vereidigt werden.
7c.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin am
streitgegenständlichen Tag im Juli 2009 sehr wohl gebrüllt und
getobt hat.
Es ging weit über eine normale emotionale Erregung hinaus.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom
7.04.2015
Kommentar:
Falschaussage, wie bei 7b
7d. Sie
hat den Vorfall vom 07.07.2009 geschildert. Die Aussage von der
Beklagten war weder drastisch noch entsprach sie nicht der Wahrheit.
Für das Verhalten der Klägerin am Tag zuvor, ist die Beklagte
ebenfalls nicht verantwortlich. Die Klägerin war außer sich und
brüllte und tobte. Bauleiter zzz hat diesen Vorfall miterlebt.
Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte
sich, was hier zu tun sei. Seine Mitarbeiter hätten Angst vor der
Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten.
Beweis: zzz, 79400 Kandern
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom
7.04.2015
Kommentar:
Falschaussage und unglaubwürdig Aussage. Eine Gruppe von
Bauarbeitern soll vor mir Angst gehabt haben. Die sollten auf dem
Baugrundstück arbeiten, das ich nicht betreten hatte. Ich musste für
längere Zeit Baulärm hinnehmen und sie können angeblich nicht mehr
arbeiten, wenn eine Frau auf der Straße weint und keine stark
übertriebene Wut zeigt.
7e. Die
Bauarbeiten blieben von dem Vorfall nicht unbeeinträchtigt. Wie
bereits dargelegt, haben die Mitarbeiter ihre Bedenken bezüglich der
Weiterarbeit vehement geäußert und haben stetig mitgeteilt, dass sie
unter diesen Bedingungen nicht weiterarbeiten wollten.
Beweis: Bauleiter zzz, b.b.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom
7.04.2015
Kommentar:
Unglaubwürdig, Zeugenbefragung mit Vereidigung wünschenswert, ist
aber von keinem Gericht durchgeführt worden.
8a.
Ähnliche Vorfälle ereignen sich laut der Anruferin andauernd
Quelle:
Polizeibericht 9.7.2009
Kommentar:
Gelogen und ein
schrecklicher Vorwurf. Natürlich müssen für so eine drastische
Aussage keine Beweise erbracht werden. Seit 1993 lebe ich hier und
bin pro Tag höchstens wenige Minuten auf der öffentlichen Straße,
wenn ich nicht meine Hecke schneide und am PKW zu tun habe.
8b.
Unsere Mandantin war vor ca. 4 Jahren bei der Polizei, da Frau Moser
damals ein stark auffälliges Verhalten an den Tag legte.
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013
Kommentar:
Entsetzliche Lüge, die nicht zu meinen Gunsten überprüft wurde und
wird.
8c. Seit
mehreren Jahren verhält sich Frau G. Moser auffällig.
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013
Kommentar:
Schlimme Lüge, ohne konkrete Aussage und Beweisen.
8d. Frau
X hat einen Vorfall vom 07.07.2009 geschildert.
Die Aussage von der Beklagten war weder drastisch,
noch entsprach sie nicht der Wahrheit.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom
7.11.2014
Kommentar:
Hier werden die Falschaussagen von 2009 nochmals bestätigt und ich
hatte wieder kein Recht auf Beweise zu meinen Gunsten.
8e. Die
Beklagte hat lediglich ihre Bedenken geäußert bezüglich des
Verhaltens
der Klägerin. Sie hat sich
Rat gesucht bei dem Polizeirevier Weil am Rhein. Das Verhalten der
Beklagten war nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat diese Ratsuche
weder leichtfertig vorgenommen, noch hat sie unwahre Tatsachen
vorgetragen. Den Wutausbruch der Klägerin hat es gegeben. Die
Klägerin wirkte auf alle Beteiligten sehr verstörend. Alle
anwesenden Personen empfanden das Verhalten der Klägerin als
auffällig. Beweis: Bauleiter zzz
b.b.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom
7.04.2015
Kommentar:
Hier werden die Falschaussagen von 2009 nochmals bestätigt und ich
hatte wieder kein Recht auf Beweise zu meinen Gunsten.
8f. Die
Klägerin benahm sich in den vergangenen Jahren zuvor und auch nach
dem Vorfall äußerst merkwürdig.
Beweis: y X, b.b. Bauleiter
.............., Kandern b.b.
Bruder der Klägerin, ......................., 79589 Binzen
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom
7.04.2015
Kommentar:
Gelogen und eine schreckliche Demütigung, natürlich ohne konkrete
Angaben. Frechheit, meinen Bruder ohne sein Wissen noch zu nennen.
9a.
Bezüglich des Unterbringungsgesetzes mussten keine Hinweise gegeben
werden, da die AE (= Anzeigenerstatterin) selbst als Betreuerin für
psychisch Kranke arbeitet.
Quelle:
Polizeibericht 9.7.2009
Kommentar:
Die Berufsangabe ist bis heute (2015) nicht bewiesen.
9b. Die
Beklagte ist Betreuerin für psychisch erkrankte Personen.
Beweis: y X, b.b.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Bis heute nicht bewiesen. Der Ehemann ist kein Beweis.
10. Der
von der Klägerin verfasste Brief, erreichte die Familie der
Beklagten einen Tag nach der Ratsuche bei der Polizei in Weil am
Rhein.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Bestätigung, dass der Brief angekommen ist.
Endlich einmal eine wahre Aussage.
11. Herr
X soll mich bereits vor Monaten höflich gebeten haben,
keine
Briefe mehr zu schreiben. Keine Belästigung durch meine Post. Mein
letzter Brief enthält Androhungen.
Quelle:
Antwortbrief von y X am 06.03.2010 als Antwort auf einen Brief an x
X vom 25.02.2010
Kommentar:
Gelogen, Beweis:
Brief vom 25.02.2010
12a.
Unsere Mandanten haben uns mitgeteilt, dass Sie Plakate und Schilder
an ihrem Haus aufhängen, die unter anderem folgende Botschaften
enthalten: „Vier Jahre üble Nachrede ohne Folgen für die Täterin"
Quelle:
Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite
im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
Kommentar:
Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und
Demonstrationsrecht.
Reine Verzweiflung, um die Einwohner von Binzen zu informieren
12b. Seit
wenigen Tagen hat sie nun Plakate und Bilder um das Haus herum
aufgehängt. Eine Auswahl fügen wir diesem Schreiben bei, um Ihnen
die Situation vor Ort darzulegen.
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen G. Moser
Kommentar:
Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und
Demonstrationsrecht.
Reine Verzweiflung, um die Einwohner von Binzen zu informieren
13a
Ebenfalls betreiben Sie eine Homepage unter der Adresse
www
gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Quelle:
Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite
im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
Kommentar:
Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und Pressefreiheit.
Reine Verzweiflung, um die Öffentlichkeit vom ungerechten Ablauf von
gerichtlichen Betreuungsverfahren zu informieren
13b
Frau Moser betreibt eine
Homepage, welche Sie unter folgender
Adresse
anschauen können:
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013 an die Staatsanwaltschaft Lörrach mit
eingeleitetem Bedrohungsverfahren gegen mich
Kommentare:
Pressefreiheit, ich weise auf Ungerechtigkeiten in meinem Fall hin.
Die zweite Homepage www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de
wird nicht erwähnt, auf der ich sehr umfangreiches
Informationsmaterial zum Thema anbiete.
Die gegnerische Anwältin ist auch politisch und öffentlich in der
CDU tätig.
Daher müsste sie meine Argumente auch aus der politischen Sichtweise
verstehen.
14. Sie
bezeichnen Frau x X als Anzeigeerstatterin
Quelle:
Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite
im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
Kommentar:
Im Polizeibericht und in Schriftstücken der Zivilgerichte wird sie
so bezeichnet.
15a. Die
Beklagte x X hat niemals eine Anzeige zu Lasten
der
Klägerin veranlaßt.
Wie aus der Anlage G
1 ersichtlich, ist die Beklagte am 08.07.2009 auf dem Polizeirevier
Weil am Rhein erschienen. Die Beklagte erschien dort lediglich, um
Rat zu suchen.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Falschaussage und unglaubwürdige Erklärung.
15b. Es
wird vor allen Dingen darauf hingewiesen, dass die Beklagte niemals
eine Anzeige zu Lasten der Klägerin veranlasst hat. Wie aus der
Anlage K 4 zu erkennen ist, ist die Beklagte lediglich am 08.07.2009
auf dem Polizeirevier Weil am Rhein erschienen, um Rat zu suchen.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Überflüssig, scheinheilig,
weil damit Falschaussagen verbunden sind.
16. Die
Beklagte ist für das persönliche Schicksal der Klägerin nicht
verantwortlich.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Doch, sie hat den Polizeibericht veranlasst.
17. Die
Beklagte hat keine Gefahrenlage konstruiert.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Doch, Falschaussagen bei der Polizei
18.
Zudem muss festgestellt werden, dass der Bericht der
Polizei
aufgrund einer Ratsuche der Beklagten erstellt wurde. Die Beklagte
hat zu keinem Zeitpunkt die Richtigkeit des Protokolls bzw. der
Telefonnotiz unterschrieben.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Hier wird bestätigt, dass es
einen Anruf und ein späteres Erscheinen von Frau X gab. Die Polizei
hat auf Nachfrage von Rechtsanwalt 3 den Anruf verneint und
nur das persönliche Erscheinen bestätigt.
In einem anderen Schreiben wird erwähnt, dass beide bei der Polizei
waren.
19. Sie
bezeichnen Frau x X als Arierin auf Ihrer Seite und unterstellen ihr
nationalsozialistische Tendenzen.
Quelle:
Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite
im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
Kommentar:
Falsche Textinterpretation!!!. Der Name „x X" ist nicht erwähnt.
20. Sie
unterstellen Frau x X
nationalsozialistische
Tendenzen.
Quelle:
Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite
im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
Kommentar:
In den Schriftstücken der gegnerischen Partei sind Aussagen sind
abwertende und wahrheitswidrige Äußerungen bezüglich einer
sogenannten „Psychisch Kranken" enthalten.
Denunziantentum und abwertendes Verhalten gegenüber sogenannten
„Psychisch Kranken" sind in totalitären Staaten üblich und haben
verheerende Folgen für die betroffenen Bürger/innen. Laut
Polizeibericht gab es sinngemäße Andeutungen, dass die Behörden
gegen mich etwas unternehmen müssten.
21. Sie
bezeichnen Sie als „Lügengöttin".
Quelle:
Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite
im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
Kommentar:
Falsche Textinterpretation, der Name „x X" ist nicht erwähnt.
22a. Zudem
drohen Sie ihr mit einem Menschenopfer.
Quelle:
Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite
im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
Kommentar:
Falschaussage, entsetzlich falsche Textinterpretation.
22b.
Weiterhin informieren wir Sie darüber, dass wir Ihre Drohung ein
Menschenopfer zu erbringen, bei der Staatsanwaltschaft
Lörrach
angezeigt haben.
Quelle:
Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite
im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
Kommentar:
Falschaussage, entsetzlich falsche Textinterpretation.
23. Wir
fordern Sie auf diese Äußerungen zu unterlassen.
Unsere Mandantin ist nicht verantwortlich für Ihr
persönliches
Schicksal.
Quelle:
Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite
im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
Kommentar:
Dreiste, falsche Aussage.
Mein Leben hat sich unwiderruflich negativ verändert.
24.
Werden Sie dies nicht fristgerecht erledigen, sehen wir uns
gezwungen, mittels der Einstweiligen Verfügung, die Androhung eines
Zwangsmittels gegen Sie zu beantragen.
Dies bedeutet, dass Sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft verurteilt
werden können.
Quelle:
Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite
im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
Kommentar:
Nicht berechtigte Einschüchterung mit hoher Geldstrafe und Haft für
mich.
25.
Weiterhin müssen wir Sie darauf hinweisen, dass Ihre Äußerungen auch
strafrechtliche Konsequenzen gemäß §§ 186, 187 StGB haben können.
Der Strafrahmen für den Tatbestand einer Verleumdung liegt bei
Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.
Quelle:
Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite
im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
Kommentar:
Ich werde seit 6 Jahren mit immer wieder neuen Aussagen verleumdet,
und das ohne Einschreiten der Polizei, Zivilgerichte,
Staatsanwaltschaft , Petitionsausschuss und effektiver Hilfe durch
Anwälte.
26. Wir
weisen Sie weiterhin darauf hin, dass wir in dieser Angelegenheit
Schadensersatz fordern werden. Unsere Mandantin ist durch Ihre
Behauptungen und Ihr massives Angehen durch Ihre Plakate und Ihre
Homepage in der Öffentlichkeit in ihrem Ansehen geschädigt worden.
Somit sind Sie schadensersatzpflichtig.
Quelle:
Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite
im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
Kommentar:
Falschaussage, ich bin unwiederbringlich rufmäßig, rechtlich,
gesundheitlich und finanziell geschädigt worden. Mein Leben hat sich
völlig ins Negative verändert.
27.
Aufgrund Ihrer Äußerungen und Bedrohungen war unsere Mandantin nun
gezwungen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Hierfür sind Sie ebenfalls ersatzpflichtig.
Quelle:
Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite
im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
Kommentar:
Unberechtigter Anspruch, aber das Amts- und Landgericht haben mich
trotzdem bei späteren Verfahren zur Übernahme der Anwalts- und
Gerichtskosten im Jahr 2014 und 2015 verpflichtet. Für mich ein
Skandal.
28. Als
Anlage zu diesem Schreiben übersenden wir Ihnen eine
Unterlassungserklärung, die Sie uns unterschrieben bis spätestens
zum Freitag, den 10. August 2013, um 12.00 Uhr zurücksenden.
Unterlassungserklärung
Ich, G. Moser,
....., 79589 Binzen, verpflichte mich,
rechtsverbindlich gegenüber x
X:
1. es ab sofort zu
unterlassen, verletzende Äußerungen gegenüber der
Versprechensempfängerin und bei dritten Personen über die
Versprechensempfängerin zu tätigen.
Insbesondere dahingehend, dass die Versprechensempfängerin
nationalsozialistischen Tendenzen unterliege sowie
Behauptungen aufzustellen, diese habe mich denunziert und es
sofort zu unterlassen, die online gestellten und
vorgeworfenen Inhalte online zu belassen.
2. für den Fall einer künftig eintretenden
Zuwiderhandlung der Unterlassensversprecherin vom
Unterlassensversprechen hat diese 10.000 € an die
Versprechensempfängerin, x X, zu zahlen. |
Quelle:
Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite
im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
Kommentar:
Nicht berechtigter Anspruch aufgrund Falschaussagen und
Unterstellungen.
29. Im
Namen unserer Mandanten, y und x Nachbarn-X, erstatten wir
Strafanzeige gegen Frau G. Moser, xstr. 9,
79589 Binzen, wegen aller von ihr begangenen Straftaten.
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013
Kommentar:
Ja, die Staatsanwaltschaft hat gegen mich ein Verfahren
eingeleitet, das mangels Tatbestand eingestellt wurde. Für mich eine
schlimme Belastung.
Meine meiner Meinung nach berechtigten Strafanzeigen wurden
abgelehnt.
30. Frau
Moser fühlt sich von den Behörden sowie von unseren Mandanten
verfolgt und bedroht.
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013
Kommentar:
Unterstellung und Herabsetzung. Meine Briefe an staatliche
Institutionen sind sachlich und enthalten begründete Aussagen.
31. Frau
Moser behauptet, dass unsere Mandantin, Frau x X, sie denunziert
habe. Dies können Sie auf der Homepage von ihr nachvollziehen.
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013
Kommentar:
Ja natürlich bin ich denunziert worden mit Falschaussagen bei der
Polizei , bei Zivilgerichten und bei der Staatsanwaltschaft. Das
kann man auf meiner Homepage nachvollziehen.
32. Nun
hat Frau Moser mit der Plakataktion gezeigt, dass sie eine
unbändige Wut auf unsere Mandantin hat.
Dies äußerte sich ebenfalls mit dem Onlinestellen folgenden
Satzes auf ihrer Homepage:
„Die jetzt 4-jährige Belastung ist so groß, dass die Lügengöttin
noch mit einem Menschenopfer rechnen kann".
Diese Zeilen finden sich auf der Seite:
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/sozialer-mord.htm.
Wenn Sie dort auf den Begriff Lügengöttin klicken, können Sie sehen,
dass dies von G. Moser online gestellt wurde. Ihre Adresse ist
ebenfalls angegeben. Unsere Mandanten sind direkte Nachbarn. Dies
stellt eine Bedrohungslage dar, die für unsere Mandanten keineswegs
mehr zu tragen ist.
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013
Kommentar:
So ein Schwachsinn mit wieder falscher Textinterpretation muss ich
mir gefallen lassen und die Staatsanwaltschaft hat dabei geholfen,
indem sie ein Verfahren gegen mich eingeleitet hat.
33. Frau
Moser hat auf der Seite
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/nazi.htm
weiterhin folgenden Inhalt
online gestellt:
„8. August 2013:
Möglich ist auch, dass die Anzeigeerstatterin Arierin ist. Dann muss
keine staatliche Institution ihre Aussagen anzweifeln. Ihr Opfer
kann sich dann auch nicht mit Argumenten wehren, wie Anspruch auf
rechtliches Gehör, Anspruch auf Zeugen, Anspruch auf Konkretisierung
von Aussagen und sonstigen Einwendungen, die in einem demokratischen
Rechtsstaat gelten." Das Dritte Reich lässt grüßen."
Frau Moser hat ihre Sicht der Dinge auf ihrer Homepage unter der
Rubrik Nachbarin: Polizeibericht erläutert.
Unter dem Punkt
6 schreibt Frau Moser:
Sie sehen sie und ihre Familie sehr oft und müssen sich
beherrschen."
Über den Fortgang des weiteren Verfahrens bitten wir Sie, uns in
Kenntnis zu setzen. Ebenfalls teilen wir Ihnen mit, dass unsere
Mandanten sich dazu entschlossen haben, gleichzeitig ein
zivilrechtliches Verfahren gegen Frau Moser zu betreiben.
Es wird am 12.08.2013 ein Schreiben in dieser Angelegenheit unsere
Kanzlei verlassen. Voraussichtlich wird dieses Frau Moser am
13.08.2013 erreichen.
Unsere Mandanten haben die
Befürchtung,
dass Frau Moser ihre Drohungen in die Tat umsetzt.
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013
Kommentar:
Siehe Kommentare zuvor zu den einzelnen Aussagen.
Wenn ich so lange unter Falschaussagen und mangelnder Unterstützung
durch die Justiz und den Petitionsausschuss leiden muss, darf ich
auch mal richtig wütend sein.
So ein
Schwachsinn mit wieder falscher Textinterpretation muss ich mir
gefallen lassen und die Staatsanwaltschaft hat dabei geholfen,
indem sie ein Verfahren gegen mich eingeleitet hat.
34. Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Ich habe viele direkte und indirekte Schäden gesundheitlicher,
finanzieller, rechtlicher und rufmäßiger Art.
35. Die
Beklagte ist nicht verantwortlich für die Auslösung des
Betreuungsverfahrens. Einzig und allein verantwortlich ist die
Klägerin selbst. Sie hat sich so verhalten, dass die Beklagte
hilfesuchend das Polizeirevier Weil am Rhein aufgesucht hat. Weder
die Beklagte noch die Arbeiter vor Ort wussten sich mehr zu helfen..
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Blödsinn. Sie hat sich als kompetent ausgegeben, kannte sich aus.
Jeder normal intelligente Bürger versteht das, nur die Justiz nicht.
36. Die
Beklagte war auch nicht verantwortlich dafür, dass die Klägerin zu
einem
psychiatrischen Gutachten gezwungen wurde. Dies wurde offensichtlich
vom Betreuungsgericht veranlasst. Weiterhin ist anzumerken, dass die
Klägerin bereits vor diesem Vorfall auffällig war. Sie hat in der
Vergangenheit wohl einen Abschiedsbrief an ihren Bruder geschrieben.
Dieser hat dann ebenfalls die Behörden informiert.
Die Klägerin war und ist daher einschlägig bekannt.
Beweis: (.... Adresse meines Bruders).
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Blödsinn. Sie hat sich als kompetent ausgegeben, kannte sich aus.
Frechheit in der Formulierung und herabsetzenden Äußerungen mir
gegenüber. Dadurch hatte ich zunächst den Verdacht, dass mein
Bruder mit ihr kooperiert. Der wusste aber nichts von seiner Nennung
als Zeuge und dem ihm zugeordneten Sachverhalt.
37a. Es
wird bestritten, dass die Klägerin einen Schock erlitt.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.
37b. Die
Klägerin hat keine Gesundheitsstörungen körperlicher und seelischer
Natur erlitten. Der von der Klägerin dargelegte Tinnitus ist nicht
kausal zur Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein. Bei
der Diagnose Tinnitus handelt es sich um keinen Schockschaden der
mit irgendeinem Verhalten der Beklagten in Verbindung zu setzen ist.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.
37c.
Ebenfalls sind die psychischen Probleme und totale
Erschöpfungssituation
der Klägerin nicht kausal zu einem Verhalten der Beklagten.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.
37d. Die
Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt die Klägerin diskriminiert. Die
Klägerin hat keinen Schock und seelische Leiden erlitten.
Zumindest nicht aufgrund der Ratsuche der Beklagten bei der Polizei
Weil am Rhein.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.
37e. Die
Klägerin hat keine Gesundheitsstörungen körperlicher und seelischer
Natur erlitten. Der von der Klägerin dargelegte Tinnitus ist nicht
kausal zur Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein. Bei
der Diagnose Tinnitus handelt es sich um keinen Schockschaden der
mit irgendeinem Verhalten der Beklagten in Verbindung zu setzen ist.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.
37f. Die
Klägerin hat aufgrund des Betreuungsverfahrens keinen
Schock
erlitten. Sie hat auch sonst keinen Schaden erlitten.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.
38. Die
Beklagte ist nicht dafür verantwortlich, dass die Klägerin sich nach
ihrer Ansicht einen nicht völlig geeigneten Anwalt suchte.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Ich habe aufgrund des Polizeiberichts und seiner Folgen auf die
Schnelle einen Anwalt beauftragt. Dazu hatte ich praktisch keine
Zeit mehr. Durch die Aussagen der Nachbarin-X und ihren Folgen musste
ich einen Anwalt suchen.
Wieder eine unglaubwürdige Aussage vor einem Gericht.
Offiziell scheint dies nach der Rechtsprechung richtig zu sein. Für
mich hatte dies katastrophale Folgen
39. Die
Beklagte hat bis auf ihr Aufsuchen bei der Polizei in Weil am Rhein
die Behörden kein weiteres Mal aufgesucht und es hat auch kein
weiteres Gespräch stattgefunden. Obwohl die Klägerin mit ihrem
Verhalten und der Wut gegen die Beklagte in der Vergangenheit
mehrfach gegen die Beklagte losgegangen ist.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Das mehrfache Aufsuchen der Polizei kann wahr sein oder nicht.
Die Polizei hat gegenüber Rechtsanwalt 3 eine Falschaussage
getätigt, als er nachgefragt hat, ob es einen Anruf bei der Polizei
und späterem Erscheinen von Frau X bei der Polizei gab.
Laut Polizeiauskunft gab es keinen vorherigen Anruf.
Der unterstrichene Satz ist eine
drastische Falschaussage und sicher eine Folge, dass im ganzen
Rechtsfall keine polizeiliche, gerichtliche oder
staatsanwaltliche Untersuchung zu meinen Gunsten durchgeführt wurde.
40. Die
Klägerin hat sich die Beklagte als Feindbild auserkoren.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Unsinn. Es gibt Verhaltensweisen von x X und verschiedene
Falschaussagen der Gegenpartei, die die Umkehrung des Satzes
belegen:
x X hat sich ihre Nachbarin G. Moser als Feindbild auserkoren.
Das belegt diese nummerierte Liste.
41. Ein
von der Klägerin behaupteter Zusammenhang, dass es sich hier um
einen Racheakt handeln könnte, wird entschieden verneint.
Baurechtliche Angelegenheiten sind überdies hier nicht
streitgegenständlich.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Von der Begründung her aber sehr wahrscheinlich und nachvollziehbar.
Der Schriftwechsel und das Verhalten vom Landratsamt Bau und
Gewerbe und dem damaligen Bürgermeister können den Zusammenhang
beweisen.
42. Im
Gegenteil, die Klägerin überhäufte die Beklagte mit Drohungen und
Strafanzeigen. Dies gab sie nun im Schriftsatz vom 07.10.2014 selbst
an.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Falschaussage und Übertreibungen. Es gibt keine Drohung von mir,
sondern nur ständige Wiederholungen, dass mir übliche Rechte zu
meinen Gunsten verweigert werden. Meine erfolglosen Strafanzeigen
erfolgten alle als Reaktion auf die hier aufgeführten Aussagen gegen
mich.
43. Die
Problematiken der Klägerin mit diversen Behörden bzw. der
Staatsanwaltschaft sind hier ebenfalls nicht streitgegenständlich.
Dies hat mit der Beklagten rein gar nichts gemein. Die Feststellung,
ob hier ein strafbares Verhalten von Staatsanwältin Dr. R. vorliegt,
ist sachfremd und nicht streitgegenständlich.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Falschaussage und Herabsetzung meiner Person. Meine Aussagen in
Briefen gehören aber zum Fall.
44. Die
Klägerin erscheint in Ihrem Verhalten den Behörden gegenüber sehr
rührig gewesen zu sein.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Verhöhnende Bemerkung über mich.
Leider werden seit Jahren meine berechtigten Anliegen ignoriert,
ablehnt oder verfälscht.
45. Ihre
diversen Beschwerden und Vorbringen bis hin über die
Generalstaatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht Karlsruhe sind
offensichtlich erfolglos geblieben. Auch diese Angelegenheiten sind
hier nicht streitgegenständlich.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Diese Ereignisse gehören aber zu meinem Fall und belegen, dass
nichts zu meinen Gunsten unternommen wurde.
46. Dass
die Beklagte und ihr Ehemann den Ersteller des Polizeiberichts,
Polizeimeister xxx, näher kennen, wird bestritten.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Das ist trotzdem möglich. Brief vom 7.3.2010 vom Ehemann.
47. Wie
bereits durch die Anlage G 6 bestätigt, beschilderte die Klägerin
ihr Haus und teilte dahingehend der Öffentlichkeit regelmäßig mit,
dass die Beklagte die Täterin sei. Viele Jahre übler Nachrede seien
ohne Folgen geblieben und bezeichnete sie auf ihrer Homepage
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de als Lügengöttin und sie
drohte zudem mit einem Menschenopfer.
Hierzu wurde dann eine Abmahnung an die Klägerin geschickt.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Verzweiflungstat. Demonstrationsrecht. Dies geschah erst im Sommer
2013 und wird fälschlicherweise als "regelmäßig" dargestellt. Wieder
falsche Behauptung, dass ich mit einem Menschenopfer drohe. Der
ganze Fall ist zu Recht ein Alptraum für mich.
48. Die
Beklagte entschied sich im Nachgang, die Angelegenheit nicht weiter
verfolgen zu wollen. Die Klägerin erwiderte daraufhin mit einem
Schreiben.
Dies wurde ebenfalls von der Klägerin bereits als Anlage G 7
beigefügt.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Aufgrund von Falschaussagen die Klägerin zu verklagen ist riskant.
49. Die
Klägerin erstattete sodann gegen die Unterzeichnerin und die
Beklagte Strafanzeige., Die Verfahren wurden eingestellt.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Alle Strafanzeigen gegen die x X und ihre Rechtsanwältin wurden
aufgrund Ihrer Äußerungen gegen mich erstellt und waren damit
defensiv. Die Äußerungen sind alle hier aufgeführt. Gegen diese
Äußerungen konnte ich mich bis heute (September 2015) nicht
erfolgreich wehren.
Meine ausführlich begründeten Strafanzeigen gegen die
Verursacherin des Polizeiberichts und den falschen und demütigenden
Aussagen in den Schriften der Gegenpartei wurden von der
Staatsanwaltschaft abgelehnt.
50. Die
Klägerin berichtet in ihrer kompletten Klageschrift über das
persönliche Schicksal. Dies ist allerdings nicht Sach- und
Streitgegenstand.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Spott und Hohn für mich von der Gegenseite, wenn ich die Folgen des
Polizeiberichts beschreibe.
Dagegen habe ich noch nie ein selbst verfasstes Schreiben von x X
gesehen. Bis jetzt hat ihr Mann oder ihre Rechtsanwältin für sie
gehandelt.
An x X gerichtete Schreiben hat sie noch nie beantwortet. Ich weiß
daher nicht, ob sie eigenständig ein ordnungsgemäßes, der Wahrheit
entsprechendes Schreiben zustande bekommt. Warum hat noch niemand
geprüft, ob sie möglicherweise unter gesetzliche Betreuung gestellt
werden soll, damit sie keinen weiteren Schaden mehr anrichten kann.
51. Es
wird bestritten, dass die Klägerin schwere finanzielle bzw.
psychische Beeinträchtigungen aufgrund eines Verhaltens der
Beklagten erlitten hat.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Blödsinn, nachvollziehbares Geschehen mit Beweisen.
Allein gegen eine Denunziantin und gegen eine staatliche, ungerechte
Übermacht zu kämpfen geht sehr wohl an die Substanz.
52. Es
wird ebenfalls bestritten, dass bezüglich sämtlicher Anwaltskosten
und angeblicher Schäden Kausalität zu einem Verhalten der Beklagten
besteht.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Blödsinn, nachvollziehbares Geschehen mit Beweisen. In den
Gerichtsakten sind die Auflistungen und Belege dazu.
53a. Es
wird bestritten, dass der Ruf der Klägerin durch ein Verhalten der
Beklagten beschädigt wurde, sie in der Öffentlichkeit aufgrund eines
Verhaltens der Beklagten die Vorstellung verhaftet sei, sie sei
psychisch krank und ausfällig.
54b. Es
wird ebenfalls bestritten, dass, wenn diese Vorstellung in der
Öffentlichkeit verhaftet sei, dies aufgrund des Verhaltens der
Beklagten entstanden
sei.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Diese Aussage habe ich von einem ehemaligen Anwalt übernommen.
Sinngemäß ist sie richtig. Nach zwei Jahren erfolglosen Maßnahmen
gegen die Folgen des Polizeiberichts habe ich viele Teile auf der
Homepage im Internet veröffentlicht. Die Staatsanwaltschaft habe ich
darüber auch informiert und meine Maßnahme als „digitalen
Selbstmord" bezeichnet.
Ich bereue es aber nicht, weil ich den grund- und
menschenrechtswidrigen Ablauf von gerichtlichen Betreuungsverfahren
nachgewiesen habe.
Nicht alle werden mir glauben, dass bestimmte Aussagen gelogen
sind.
Daher ist mein Ruf ruiniert.
55. Es
wird bestritten, dass hier eine Rufschädigung stattgefunden habe
sowie eine psychische Beeinträchtigung der Klägerin vorliegt
aufgrund des Verhaltens der Beklagten.
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Jawohl, auf keinen Fall irgendein Zugeständnis machen und sich wegen
Übertreibung entschuldigen.
56.
Falls eine psychische Beeinträchtigung der Klägerin gegeben sein
sollte besteht diese bereits seit längerem.
Beweis: Sachverständigengutachten
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Gemeine Unterstellung ohne Beweise.
57. Es
wird bestritten, dass der Klägerin überhaupt ein Schaden in Höhe
von
EUR 5.000,-- entstanden ist
Quelle:
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
Kommentar:
Eine Lachnummer, die nachgewiesene Schadenshöhe beträgt über 10.000
€.
58. Das
angegriffene Urteil des Amtsgerichts Lörrach ist aufrecht zu
erhalten, die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten
auf Schadensersatz.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Eine Lachnummer, die nachgewiesene Schadenshöhe beträgt über 10.000
€.
59. Der
Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren
wurde zu keinem Zeitpunkt verletzt.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Natürlich wurden diese Rechte sogar mehrfach verletzt und mehrfach
bewiesen, nur nicht von der Justiz anerkannt.
60.
Verfahrensfehler lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Die Entscheidung,
dass die Klägerin das Verfahren ohne Anwältin führte, hat diese
selbst getroffen.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Grund- und Menschenrechtsverletzungen mir gegenüber sind
Verfahrensfehler.
61. Die
Klägerin und die Beklagte sowie der Ehemann der Beklagten sind
Nachbarn. Das Verhalten der Beklagten am 08.07.2009 war nicht
rechtsmissbräuchlich. Dass es sich bei den Parteien um Nachbarn
handelt, wurde vom Amtsgericht erkannt und in den Sach- und
Streitstand mit aufgenommen.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Beklagte machte Falschaussagen bei der Polizei.
62. Die
Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt für die Beklagte und deren Ehemann
Paketannahmedienste durchgeführt.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Dreiste Lüge. In einem normalen nachbarschaftlichen Verhältnis nimmt
man Pakete an. Erst nach Bekanntwerden des Polizeiberichts habe ich
nichts mehr angenommen. Der Ehemann hat mir im Übrigen gezeigt, wo
die gewerblichen Lieferungen abgestellt werden sollen, nämlich vor
dem Garageneingang des Mietshauses Nr. 5 oder im gegenüberliegenden
Carport.
Ich musste auch oft Auskünfte geben, weil bei der Gewerbeadresse
des Ehemanns die Hausnummer 7 angegeben wurde. Die Lieferungen
konnten bei Abwesenheit nur beim Haus-Nr. 5 oder im
gegenüberliegenden Carport abgegeben werden.
Erst kürzlich hat ein Schweizer bei mir stürmisch geklingelt. Er
wusste nicht mehr, wo er genau vor einigen Jahren Fußbodenbeläge
gekauft hatte.
Ich gab ihm die richtige Information. Als er fragte, ob immer noch
Fußbodenbeläge verkauft werden, antwortete ich ihm, dass ich das
nicht weiß.
63. Die
Klägerin hat bereits schon in früheren Jahren ständig Maßnahmen
ergriffen, der Beklagten und ihrem Ehemann durch mannigfaltige
Briefe und durch vehementes Auftreten darzulegen, dass sie sich von
der Beklagten und deren Ehemann gestört fühle.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Falschaussage. Es gibt nur einen sachlichen Brief. Mein Auftreten
als vehement zu bezeichnen ist eine Frechheit. Diese Falschaussage
musste natürlich vor Gericht nicht bewiesen werden, weil keine
derartigen Briefe vorgelegt wurden und auch nicht konnten.
64.
Schlichte Bauarbeiten auf dem Grundstück des Nachbars selbst, wenn
tatsächlich hier Höhenunterschiede vorlägen, gründen noch lange
keine erhebliche Nähe bzw. Bedrohlichkeit und störende Einwirkung
auf die Klägerin.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Diese Formulierung stammt von meinem Anwalt. Ich nehme sie gerne
zurück. Dafür könnte die Gegenseite sämtliche Falschaussagen,
Herabsetzungen, Beleidigungen und Unterstellungen zurücknehmen. In
meinem Entschuldigungsschreiben habe ich die Situation in anderer
Weise beschrieben.
65. Die
Klägerin wusste bezüglich des Bauverfahrens über das Baugesuch der
Beklagten und ihres Ehemannes bzw. ihres Ehemannes Bescheid. Sie
wurde als Nachbarin im Rahmen des Baugesuches hierüber informiert.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Das Baugesuch wurde im März 2013 im Gemeindeblatt veröffentlicht.
Das habe ich übersehen. Über den Beginn der Bautätigkeit im Juli
2009 wurde ich nicht informiert.
Daher habe ich mich bei Baubeginn im Rahmen eines Anrufs bei der
Gemeinde erkundigt.
66. Eine
darüber hinausgehende Informationspflicht besteht für die Beklagte
bzw. ihren Ehemann nicht. Weiterhin ist hier darauf hinzuweisen,
dass es sich um ein Baugesuch bzw. ein Unternehmen des Ehemannes der
Beklagten handelt, nicht der Beklagten selbst.
Beweis: y X,
Straße x, 79589 Binzen
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015.
(Polizeibericht
9.7.2009).
Kommentar:
Seine Frau hat aber im Polizeibericht angegeben, dass sie die
Bauherrin ist.
Außerdem
soll der Ehemann und sein Bruder die Bauherren sein.
67a. Das
nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis hat hier nie bestanden.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
67b. Die
Beklagte wollte zu keinem Zeitpunkt die Klägerin ausbooten bzw. aus
der Binzener Dorfgemeinschaft bzw. Nachbarschaft ausgrenzen. Die
Klägerin selbst legt keinerlei Wert auf Kontakt in der
Nachbarschaft. Es wirkt geradezu befremdlich, dass die Klägerin sich
auf ein Nachbarschaftliches Verhältnis beruft, welches sie nie
gepflegt hat sondern mit ihrem Verhalten torpedierte in den
vergangenen Jahren
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Siehe Kommentar bei Nr. 59.
Aufgrund des nicht zulässigen Gewerbes war viel Rücksicht
erforderlich.
Frechheit. Zur Hochzeit habe ich der schwangeren Braut ein dickes
Fachbuch von Kiepenheuer und Witsch zum Thema „Kind" geschenkt.
Etwas später habe ich mich gegenüber Frau X so geäußert, dass ich
unsicher war, ob dies wirklich ein passendes Geschenk war. Sie hat
mir aber bestätigt, dass in diesem Buch sehr viel Fachwissen über
Kinder enthalten ist.
Zwischen den Grundstücken gibt es einen alten Fußweg. Meine Nachbarn
hatten ihren Drahtzaun entfernt und ich habe später die Genehmigung
gegeben, dass sie ihre Einzäunung an einem meiner Betonpfosten
befestigen konnten.
Da die Grenze in der Mitte dieses ehemaligen Fußweges verläuft ,
konnte der Nachbarshund und Besucherhund diesen Bereich vollständig
nutzen.
Als Frau X eigenmächtig Bepflanzungen, z.B. mit Bambus vornahm, habe
ich dazu den einzigen Brief vor dem Polizeibericht an meine Nachbarn
geschrieben. Er ist höflich und sachlich.
Erst nach dem Polizeibericht gab es Briefe von mir an die Nachbarn
aufgrund des Polizeiberichts und einem Hundezwischenfall, den ich
nicht gesehen habe. Auch sie sind sachlich und hatten keine
Eigenschaften wie sie von mir von der Gegenseite unterstellt wird.
In den Akten zu dem Hundezwischenfall gibt es Äußerungen und
Verhaltensweisen von Frau X, die sie als Mobberin entlarven.
68. Die
Höhe des Schadensersatzgeldanspruches wird ebenfalls vorsorglich
bestritten. Vorsorglich wird die Einwendung der Verjährung erhoben.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Keine Entschuldigung, kein Entgegenkommen. Der reine Horror.
69. Das
angeblich schädigende Verhalten der Beklagten war im im Juli 2009.
Eine weitergehende Verjährungshemmung durch das gerichtliche
Betreuungsverfahren
ist nicht gegeben. Dieses Verfahren blieb zudem der Beklagten
verborgen. Sie hatte hierüber keine Kenntnis.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Unklare Aussage. Ab wann wusste die Beklagte vom
Betreuungsverfahren. Als angebliche Betreuerin für psychisch Kranke
wusste sie sicher, dass sie mit derartigen Falschaussagen ein
solcher Verfahren verursachen konnte.
Feststellung:
Seit 6 Jahren
bekämpfe ich erfolglos mit großem Aufwand diese
Falschaussagen und Demütigungen.
Daher ist es logisch, dass ich den Glauben an ein ordnungsgemäßes
Verhalten der Polizei und des Landratsamts und an die Gerechtigkeit
der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit verloren habe. Fatal ist auch
die mangelnde Unterstützung und Unterlassung meiner Rechtsanwälte
und die vielen Ablehnungen bei der Rechtsanwaltssuche.
Als dann auch
noch der Petitionsausschuss meine Petition nicht nach seinen eigenen
Richtlinien bearbeitet hat und auch keine Auskunft über die
Bearbeitung gegeben hat, bin ich meiner Meinung nach zu Recht wütend
geworden und habe die nationalsozialistischen Tendenzen im deutschen
Entmündigungssystem ausführlich begründet.
Dass ich mit
solchen Begründungen eine Bedrohung im Sinne des Strafrechts
geworden bin, ist ein Armutszeugnis für die Bundesrepublik
Deutschland,
vor allem weil
ich aus einer Familie mit Naziverfolgten stamme.
Das Dritte
Reich lässt grüßen.
Mein Vater
wurde wegen Verbreitung von Schriften vor einem Nazigericht
verurteilt.
(Dokumente sind zugänglich auf meiner Homepage
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de).
Ich verbreite
auch im Internet Informationen über die grund- und
menschenrechtswidrigen Verhaltensweisen von Politik, Justiz und
anderen staatlichen Institutionen auf dem Gebiet des
Betreuungsrechts.
Unterschrift
(G. Moser) |