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Blinde,
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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Antwort vom Landesbeauftragten für Datenschutz


Der Landesbeauftragte für den Datenschutz   Stuttgart ....

An
Moser

5. Juni 2012

Datenschutz beim Amtsgericht Lörrach und bei Rechtsanwälten
Ihr Schreiben vom 21. Mai 2012

Sehr geehrte Frau Moser,

vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie rügen, dass in einem Verfahren beim Amtsgericht Lörrach der Betreff „Betreuungsverfahren" sowie Bezeichnungen wie „Betreuung für (Vorname, Nachname)" verwendet werden, obwohl zunächst darüber befunden werden soll, ob eine Betreuung angeordnet werden soll oder nicht, und nach Abschluss weiterhin verwendet wird, selbst wenn keine Betreuung angeordnet wurde.

Sie sprechen damit zwei Problemkreise an:

Zum einen handelt es sich bei dem Verfahren zur Frage der Notwendigkeit einer Betreuung um ein Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das bedeutet, dass die Kontrollkompetenz unserer Dienststelle zur Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte nach § 2 Absatz 3 des Landesdatenschutzgesetzes ausdrücklich ausgeschlossen ist, da es sich eben nicht um eine Verwaltungsangelegenheit handelt.

Zum anderen ist in § 271 FamFG unter der Überschrift „Betreuungssachen" Folgen des bestimmt:

„Betreuungssachen sind

1. Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung,
2. Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie
3. sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1896 bis 19081 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt."
 
Weiterhin enthält § 286 Absatz 1 FamFG unter der Überschrift „Inhalt der Beschluss
formel" Folgendes:
„Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Betreuers auch
 
1. die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers;
2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung als Vereinsbetreuer und die des Vereins;
3. bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung als Behördenbetreuer und die der Behörde;
4. bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung als Berufsbetreuer."
 
Aus diesen Regelungen ist zu erkennen, dass das Verfahren von Gesetzes wegen als „Betreuungssache" zu bezeichnen ist, unabhängig davon, ob es zu einer Bestellung eines Betreuers kommt oder nicht. Denn gerade die zweite oben genannte Regelung enthält die entscheidende Formulierung „im Fall der Bestellung eines Betreuers", aus der Sie entnehmen können, dass mit der von Ihnen gerügten Bezeichnung -
auch wenn statt des Begriffs „Betreuungssache" der Begriff „Betreuungsverfahren" gewählt wurde - keine präjudizierende oder herabsetzende Wirkung verbunden ist.

Wir können Ihnen daher bei Ihrem Anliegen in dieser Sache leider nicht weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
..................
Vielen Dank an Herrn D. für die ausführlichen Erklärungen obwohl er nicht dafür zuständig ist. Beim Amts- und Landgericht ist noch viel Aufklärungsarbeit erforderlich.

 
 

 

Abschrift
Baden-Württemberg
DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ

Der Landesbeauftragte für den Daten-schutz Baden-Württemberg Postfach 10 29 32 • 70025 Stuttgart
Frau
Gertrud Moser
Johann-Peter-Hebel-Str. 9
79589 Binzen


Datum 5. Juni 2012
Name Herr Diekmann Durchwahl 0711/615541-39
Aktenzeichen: H 3110/189
(Bitte bei Antwort angeben)


Datenschutz beim Amtsgericht Lörrach und bei Rechtsanwälten
Ihr Schreiben vom 21. Mai 2012

Sehr geehrte Frau Moser,

vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie rügen, dass in einem Verfahren beim Amtsgericht Lörrach der Betreff „Betreuungsverfahren" sowie Bezeichnungen wie „Betreuung für (Vorname, Nachname)" verwendet werden, obwohl zunächst darüber befunden werden soll, ob eine Betreuung angeordnet werden soll oder nicht, und nach Abschluss weiterhin verwendet wird, selbst wenn keine Betreuung angeordnet wurde.

Sie sprechen damit zwei Problemkreise an:

Zum einen handelt es sich bei dem Verfahren zur Frage der Notwendigkeit einer Be-treuung um ein Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das bedeutet, dass die Kontrollkompetenz unserer Dienststelle zur Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte nach § 2 Absatz 3 des Landesdatenschutzgesetzes ausdrücklich aus-geschlossen ist, da es sich eben nicht um eine Verwaltungsangelegenheit handelt.

Zum anderen ist in § 271 FamFG unter der Überschrift „Betreuungssachen" Folgen-des bestimmt:

„Betreuungssachen sind
1. Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung,
2. Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie
3. sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.”

Weiterhin enthält § 286 Absatz 1 FamFG unter der Überschrift „Inhalt der Beschluss-formel" Folgendes:

„Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Betreuers auch
1. die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers;
2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung als Vereinsbetreuer und die des Vereins;
3. bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung als Behördenbetreuer und die der Behörde;
4. bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung als Berufsbetreuer."

Aus diesen Regelungen ist zu erkennen, dass das Verfahren von Gesetzes wegen als „Betreuungssache" zu bezeichnen ist, unabhängig davon, ob es zu einer Bestel-lung eines Betreuers kommt oder nicht. Denn gerade die zweite oben genannte Re-gelung enthält die entscheidende Formulierung „im Fall der Bestellung eines Betreu-ers", aus der Sie entnehmen können, dass mit der von Ihnen gerügten Bezeichnung auch wenn statt des Begriffs „Betreuungssache" der Begriff „Betreuungsverfahren" gewählt wurde - keine präjudizierende oder herabsetzende Wirkung verbunden ist.

Wir können Ihnen daher bei Ihrem Anliegen in dieser Sache leider nicht weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Diekmann
 

 

Geändert am:   10.01.2019

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