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Antwort vom
Landesbeauftragten für Datenschutz
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Der Landesbeauftragte für den
Datenschutz Stuttgart .... An
Moser
5. Juni 2012
Datenschutz beim Amtsgericht Lörrach und bei Rechtsanwälten
Ihr Schreiben vom 21. Mai 2012
Sehr geehrte Frau Moser,
vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie rügen, dass in einem
Verfahren beim Amtsgericht Lörrach der Betreff „Betreuungsverfahren"
sowie Bezeichnungen wie „Betreuung für (Vorname, Nachname)"
verwendet werden, obwohl zunächst darüber befunden werden soll, ob
eine Betreuung angeordnet werden soll oder nicht, und nach Abschluss
weiterhin verwendet wird, selbst wenn keine Betreuung angeordnet
wurde.
Sie sprechen damit zwei Problemkreise an:
Zum einen handelt es sich bei dem Verfahren zur Frage der
Notwendigkeit einer Betreuung um ein Verfahren nach dem Gesetz über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das bedeutet, dass die
Kontrollkompetenz unserer Dienststelle zur Wahrung der
Unabhängigkeit der Gerichte nach § 2 Absatz 3 des
Landesdatenschutzgesetzes ausdrücklich ausgeschlossen ist, da es
sich eben nicht um eine Verwaltungsangelegenheit handelt.
Zum anderen ist in § 271 FamFG unter der Überschrift
„Betreuungssachen" Folgen des bestimmt:
„Betreuungssachen sind |
1. |
Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur
Aufhebung der Betreuung, |
2. |
Verfahren zur Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts sowie |
3. |
sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung
eines Volljährigen (§§ 1896 bis 19081 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache
handelt."
|
Weiterhin enthält § 286 Absatz 1 FamFG unter der Überschrift
„Inhalt der Beschluss
formel" Folgendes:
„Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Betreuers
auch
|
1. |
die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers; |
2. |
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die
Bezeichnung als Vereinsbetreuer und die des Vereins; |
3. |
bei Bestellung eines Behördenbetreuers die
Bezeichnung als Behördenbetreuer und die der Behörde; |
4. |
bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung
als Berufsbetreuer." |
Aus diesen Regelungen ist zu erkennen, dass das Verfahren von
Gesetzes wegen als „Betreuungssache" zu bezeichnen ist, unabhängig
davon, ob es zu einer Bestellung eines Betreuers kommt oder nicht.
Denn gerade die zweite oben genannte Regelung enthält die
entscheidende Formulierung „im Fall der Bestellung eines Betreuers",
aus der Sie entnehmen können, dass mit der von Ihnen gerügten
Bezeichnung -
auch wenn statt des Begriffs „Betreuungssache" der Begriff
„Betreuungsverfahren" gewählt wurde - keine präjudizierende oder
herabsetzende Wirkung verbunden ist.
Wir können Ihnen daher bei Ihrem Anliegen in dieser Sache leider
nicht weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
.................. |
Vielen Dank an Herrn D. für die ausführlichen
Erklärungen obwohl er nicht dafür zuständig ist. Beim Amts- und
Landgericht ist noch viel Aufklärungsarbeit erforderlich. |
Abschrift
Baden-Württemberg
DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ
Der Landesbeauftragte für den Daten-schutz Baden-Württemberg
Postfach 10 29 32 • 70025 Stuttgart
Frau
Gertrud Moser
Johann-Peter-Hebel-Str. 9
79589 Binzen
Datum 5. Juni 2012
Name Herr Diekmann Durchwahl 0711/615541-39
Aktenzeichen: H 3110/189
(Bitte bei Antwort angeben)
Datenschutz beim Amtsgericht Lörrach und bei Rechtsanwälten
Ihr Schreiben vom 21. Mai 2012
Sehr geehrte Frau Moser,
vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie rügen, dass in einem
Verfahren beim Amtsgericht Lörrach der Betreff
„Betreuungsverfahren" sowie Bezeichnungen wie „Betreuung für
(Vorname, Nachname)" verwendet werden, obwohl zunächst darüber
befunden werden soll, ob eine Betreuung angeordnet werden soll
oder nicht, und nach Abschluss weiterhin verwendet wird, selbst
wenn keine Betreuung angeordnet wurde.
Sie sprechen damit zwei Problemkreise an:
Zum einen handelt es sich bei dem Verfahren zur Frage der
Notwendigkeit einer Be-treuung um ein Verfahren nach dem Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das bedeutet, dass die
Kontrollkompetenz unserer Dienststelle zur Wahrung der
Unabhängigkeit der Gerichte nach § 2 Absatz 3 des
Landesdatenschutzgesetzes ausdrücklich aus-geschlossen ist, da
es sich eben nicht um eine Verwaltungsangelegenheit handelt.
Zum anderen ist in § 271 FamFG unter der Überschrift
„Betreuungssachen" Folgen-des bestimmt:
„Betreuungssachen sind
1. Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung
der Betreuung,
2. Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie
3. sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines
Volljährigen (§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache
handelt.”
Weiterhin enthält § 286 Absatz 1 FamFG unter der Überschrift
„Inhalt der Beschluss-formel" Folgendes:
„Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines
Betreuers auch
1. die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers;
2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung als
Vereinsbetreuer und die des Vereins;
3. bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung als
Behördenbetreuer und die der Behörde;
4. bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung als
Berufsbetreuer."
Aus diesen Regelungen ist zu erkennen, dass das Verfahren von
Gesetzes wegen als „Betreuungssache" zu bezeichnen ist,
unabhängig davon, ob es zu einer Bestel-lung eines Betreuers
kommt oder nicht. Denn gerade die zweite oben genannte Re-gelung
enthält die entscheidende Formulierung „im Fall der Bestellung
eines Betreu-ers", aus der Sie entnehmen können, dass mit der
von Ihnen gerügten Bezeichnung auch wenn statt des Begriffs
„Betreuungssache" der Begriff „Betreuungsverfahren" gewählt
wurde - keine präjudizierende oder herabsetzende Wirkung
verbunden ist.
Wir können Ihnen daher bei Ihrem Anliegen in dieser Sache leider
nicht weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Diekmann
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