Datenschutz bei der Polizei
Bisheriger Schriftwechsel, zuletzt Ihr Schreiben vom 28.
Februar 2010 Unser Schreiben vom 17. Dezember 2009, Az. H
3110/189
Sehr geehrte Frau Moser,
nachdem wir zwischenzeitlich noch eine weitere Antwort der
Polizeidirektion Lörrach auf unsere angekündigte Nachfrage
erhalten haben, kommen wir - leider verzögert durch verschiedene
vordringliche Vorgänge - auf Ihr Anliegen zurück.
Wir hatten die Polizeidirektion noch einmal gebeten, die
Übermittlung der Informationen, die von Ihrer
Nachbarin-X stammten, auch an das Landratsamt zu begründen. Hierzu wurde uns
mitgeteilt, dass nach dem Inhalt der Meldung eine Information
erforderlich war, damit geprüft werden könne, ob aus Gründen der
Gesundheitsfürsorge etwas zu veranlassen sei.
Der Polizeivollzugsdienst beruft sich für diese Übermittlung
auf dieselben Rechtsgrundlagen wie bei der Übermittlung an die
Gemeinde.
Allerdings ist zu ergänzen, dass für den Bereich des
Gesundheitswesens nicht die Gemeinde, sondern das Landratsamt
als untere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Damit ist auch
insoweit aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Verletzung
rechtlicher Bestimmungen festzustellen.
Wie wir Ihnen bereits mitteilten, können wir in der
Angelegenheit beim Amtsgericht nicht tätig werden.
Wir bedauern, Ihnen daher keine weitere Hilfestellung
vermitteln zu können.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
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