Ermittlungsverfahren gegen den Landtag Baden-Württemberg
Petitionsausschuss wegen Verleumdung
Sehr geehrte Frau Moser,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom
24.2.2014 folgende Entscheidung getroffen:
Die Strafanzeige d. Gertrud Moser vom 08.01.2014 wird gemäß §
152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.
Gründe:
Die Anzeigenerstatterin ist mit der Bearbeitung einer von ihr
eingereichten Petition durch den Petitionsausschuss des Landtags
von Baden-Württemberg unzufrieden und begehrt die Überprüfung
durch die Staatsanwaltschaft.
Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen
verfolgbarer Straftaten jedoch nur dann einzuleiten, wenn
hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Diese müssen es nach kriminalistischen Erfahrungen als
möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat
vorliegt.
Konkrete Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes
Verhalten der Mitglieder des Petitionsausschusses lassen sich
dem Vorbringen bei objektiver Betrachtung und Würdigung nicht
entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Ferner obliegt es nicht den Strafverfolgungsbehörden,
Entscheidungen des Petitionsausschusses des Landtags auf ihre
sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.
Beschwerdebelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang
Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erheben.
Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der
Staatsanwaltschaft Stuttgart eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. N. Erste Staatsanwältin
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb
keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird. |