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Schreiben von Staatsanwaltschaft Stuttgart


Staatsanwaltschaft Stuttgart

 

  Datum: 24.02.2014/....
An Name: Frau N.
Moser-Adresse Durchwahl Tel. ..............
  Durchwahl Fax ...........

 
Aktenzeichen 7 Js 2087/14

Ermittlungsverfahren gegen den Landtag Baden-Württemberg Petitionsausschuss wegen Verleumdung

Sehr geehrte Frau Moser,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 24.2.2014 folgende Entscheidung getroffen:

Die Strafanzeige d. Gertrud Moser vom 08.01.2014 wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.

Gründe:

Die Anzeigenerstatterin ist mit der Bearbeitung einer von ihr eingereichten Petition durch den Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg unzufrieden und begehrt die Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft.

Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten jedoch nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Diese müssen es nach kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.

Konkrete Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Mitglieder des Petitionsausschusses lassen sich dem Vorbringen bei objektiver Betrachtung und Würdigung nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Ferner obliegt es nicht den Strafverfolgungsbehörden, Entscheidungen des Petitionsausschusses des Landtags auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.

 

Beschwerdebelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erheben.

Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen
gez. N. Erste Staatsanwältin

Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.

 


 
Geändert am:   04.09.2019

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