| Ermittlungsverfahren gegen den Landtag Baden-Württemberg 
				Petitionsausschuss wegen Verleumdung
 Sehr geehrte Frau Moser, in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 
				24.2.2014 folgende Entscheidung getroffen: Die Strafanzeige d. Gertrud Moser vom 08.01.2014 wird gemäß § 
				152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben. Gründe: Die Anzeigenerstatterin ist mit der Bearbeitung einer von ihr 
				eingereichten Petition durch den Petitionsausschuss des Landtags 
				von Baden-Württemberg unzufrieden und begehrt die Überprüfung 
				durch die Staatsanwaltschaft. Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen 
				verfolgbarer Straftaten jedoch nur dann einzuleiten, wenn 
				hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach kriminalistischen Erfahrungen als 
				möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat 
				vorliegt. Konkrete Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes 
				Verhalten der Mitglieder des Petitionsausschusses lassen sich 
				dem Vorbringen bei objektiver Betrachtung und Würdigung nicht 
				entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ferner obliegt es nicht den Strafverfolgungsbehörden, 
				Entscheidungen des Petitionsausschusses des Landtags auf ihre 
				sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.   Beschwerdebelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang 
				Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erheben. Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der 
				Staatsanwaltschaft Stuttgart eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßengez. N. Erste Staatsanwältin
 
 Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb 
				keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.
   |