| |
1. Teil: Widerspruch zur Petitionsbearbeitung (Abschrift)
|
Landtag
von Baden-Württemberg
- Petitionsausschuss -
Konrad-Adenauer-Straße 3
70173 Stuttgart
25.07.2013
Widerspruch gegen die Bearbeitung von
Petition 15/02512 oder Petition 15/2512
Moser, 79589 Binzen – Polizeiliche Ermittlungen
Beginn als Online-Petition im März 2013, abgegeben in mehreren
Teilen mit Anlagen. Hinweis, dass wichtige Teile meines Falles
online sind auf
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de.
So wie die Petition bearbeitet wurde, gehe ich davon aus, dass
die Volksvertreter diese Fallhomepage nicht aufgerufen haben. Dort
gibt es die Schaltfläche „Zeitliche Reihenfolge", wo man einen
Überblick über den gesamten Fall bekommt.
Vorschlag: Drucken Sie die gesamte Reihenfolge aus, weil sie einen
Überblick über den Gesamtfall gibt.
Auch die allgemeinen Homepage
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de wurde vermutlich
ebenfalls ignoriert.
Dafür habe ich im Internet über die Berichterstatterin R.
recherchiert und ihre Homepage
www.gabi-roland.de gefunden, in der auch ihr beruflicher
Lebenslauf zu finden ist.
Die Petition wurde am 18. Juli 2013 vom Landtag in keinem Punkt
angenommen, d.h. faktisch abgelehnt und im Internet veröffentlicht.
Die Petitionsablehnung ging auch nicht direkt auf meine Punkte ein.
Überblick:
|
I. |
Zusammenstellung der gesamten Original-Petition
(fehlt hier auf der Homepage aus taktischen Gründen.
Mit zu vielen Informationen bin ich auch angreifbar. Da ich aber
hier schon andere Informationen angegeben habe, bin ich es sowieso) |
Seite 2 - 3 |
II.
|
Text der Petition in der Drucksache 15/3705 |
Seite 4 - 5 |
III. |
Korrekturen und Stellungnahmen zur Petition
in der Drucksache 15/3705.
|
Seite 6 - 10 |
IV. |
Auch der Landtag hat mir grundlegende Bürgerrechte eines
demokratischen Staates verweigert und die Verursacherin des
Polizeiberichts öffentlich verteidigt. |
|
I. Zusammenstellung der gesamten Original-Petition
(fehlt hier auf der Homepage aus taktischen Gründen.
Mit zu vielen Informationen bin ich auch angreifbar. Da ich aber
hier schon andere Informationen angegeben habe, bin ich es sowieso)
Weil ich so viele Misserfolgserlebnisse hatte, habe ich seit
Dezember 2011 die Homepage
http://www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de veröffentlicht,
damit andere Menschen sich schneller informieren können als es mir
möglich war.
Teile meines Falles habe ich seit Januar 2012 auf der Homepage
http://www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de veröffentlicht.
5 Anlagen
- 2009-7-28-von-Amtsgericht.jpg , -
2009-11-27-OStaatsanwaeltin-a.jpg
- 2009-7-9-Polbericht.doc, - 2009-12-9-von-Datenschutz.doc
- 2009-10-29-Gerichtsbeschluss.doc
3. Teil (am 21. März 2013) Email mit 2 pdf-Anhängen
Meine Petition ergänze ich um folgende Punkte
...................................................
Als Anlage die Aktenzeichen zu meinem Fall als PDF in Tabellenform.
2013-03-aktenzeichen-gertrud-moser.pdf
3. Teil (am 21. März 2013) Email mit 2 pdf-Anhängen
Meine Petition ergänze ich um folgenden Punkt:
.............................................
II. Text der Petition in der Drucksache 15/3705
11. Petition 15/2512 betr. polizeiliche Ermittlungen
(siehe andere Seite)
III. Korrekturen und Stellungnahmen zu der
Petition in der Drucksache 15/3705.
1. Zum geschilderten Sachverhalt (Originaltext kursiv und
gelber Hintergrund)
|
Die Petentin trägt vor, dass im „Auftrag" ihrer Nachbarin ein
gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. |
Korrektur (Quelle: 3. und 4. Zeile meiner Petition)
Durch einen Polizeibericht im Auftrag meiner
Nachbarin-X bin ich in
ein gerichtliches Betreuungsverfahren gekommen,
d.h. im Auftrag der Nachbarin-X ist ein Polizeibericht zustande
gekommen. |
|
Die Nachbarin der Petentin erschien am 8. Juli 2009 ratsuchend
beim betreffenden Polizeirevier und teilte mit, dass die Petentin in
familiären Kreisen als psychisch krank gelte und hierüber bisher
keine Behörden informiert worden seien. Konkreter Auslöser war ein
Vorfall am 7. Juli 2009 auf einer Baustelle, deren Bauherrin die
Nachbarin war. Ihren Schilderungen zufolge habe die Petentin die
Bauarbeiter mit lauten Zurufen belästigt und diese u. a.
beschuldigt, mit dem Bagger die Festplatte ihres Computers zerstört
zu haben. Des Weiteren habe die Petentin auf dem Gehweg herumgetobt.
|
Kritik:
Der 2. Abschnitt enthält Teile des Polizeiberichts, aber
nicht die wichtigsten Teile:
„Frau Moser gilt, so die Anzeigeerstatterin, in polizeilichen und
familiären Kreisen als psychisch krank, jedoch wurden in dieser
Sache bislang keine Maßnahmen getroffen. Sie selbst habe bisher
ebenfalls keine weiteren Stellen von dem Zustand der Frau MOSER in
Kenntnis gesetzt.
..........................................................."
„Die o.a. AE welche Bauherrin der Baustelle ist, war bei diesem
Vorfall ebenfalls anwesend und entschloss sich nach diesem Vorfall (ähnliche
Vorfälle ereignen sich laut der Anruferin andauernd), die
Polizei hinzu zu ziehen und dort um Rat zu fragen."Um den Grad
dieser Falschaussagen festzustellen, müsste die berufliche
Qualifikation der Anzeigeerstatterin bekannt sein. Diese Information
wird mir bis heute von ihr und staatlichen Institutionen verweigert.
Soweit ich weiß, sind den mit meinem Fall befassten staatlichen
Institutionen auch nicht bekannt, welchen Beruf sie tatsächlich hat.
Wenn sie tatsächlich so besorgt um mich war, warum hat sie dann auf
kein einziges Schreiben von mir oder meinem Anwalt reagiert??? Warum
teilt sie mir nicht wenigsten ihren Beruf mit?
Wenn sogenannte „psychisch Kranke" eingewiesen werden, dann kommen
sie auch oft in ein Betreuungsverfahren, faktisch ein
Entmündigungsverfahren.
Ein einmal erstelltes psychiatrisches Gutachten wird für den
Betroffenen in Justiz lebenslänglich verwendet, während Gewalt- und
Straftäter faktisch ihre Strafen absitzen können, vorzeitig
entlassen und Gnadengesuche einreichen können. Die meisten Gewalt-
und Straftäter werden auch nicht entmündigt. Auch bei den
Abgeordneten dürfte inzwischen angekommen sein, wie umstritten
psychiatrische Gutachten sind.
„Ratsuchend" ist eine subjektive Feststellung der Polizei, die
u.a. die Staatsanwaltschaft und der Petitionsausschuss als wahre
Aussage angenommen haben.
Dem widerspricht der Polizeibericht selbst. Sie scheint sich sehr
gut auf dem Gebiet der behördlichen Maßnahmen gegen sogenannte
psychisch Kranke auszukennen.
„Ähnliche Vorfälle ereignen sich andauernd" ist
eine schlimme Lüge, die bis heute unbewiesen auf mir lastet.
In den Akten sind weitere Verhaltensweisen der Nachbarfamilie
beschrieben.
Weil der erste Anwalt nicht, wie erwartet, gegen diesen
Polizeibericht vorging, und der zweite Anwalt sich beim Fall für
befangen erklärte, dauerte es eine Weile bis ich den dritten Anwalt
nach mühsamer Suche fand. Am Anfang hatte dieser Anwalt mein
vollstes Vertrauen. Er riet mir, nur eine Stellungnahme zum
Polizeibericht abzugeben.
Moser, 79589 Binzen Petitionswiderspruch
Seite 7
Fazit:
In der Petition werden meine Beschreibungen zur Entstehung und zum
Ablauf nicht entsprechend gewürdigt. |
|
Im Nachgang fertigten die Beamten einen Bericht über den Vorfall;
dieser wurde der zuständigen Gemeinde sowie dem zuständigen
Landratsamt zur Kenntnisnahme übersandt. Von dort wurde die
Einleitung eines Betreuungsverfahrens veranlasst.
|
Diese Maßnahmen bezogen sich auf die Falschaussagen,
d.h. sie waren rechtlich nicht notwendig.Problem: Bürgermeister und Polizeibericht
Keine Information über den Polizeibericht durch den Bürgermeister.
Vom Polizeibericht habe ich erst über die Akteneinsicht beim
Amtsgericht erfahren.
Auf meine telefonische Nachfrage zum Polizeibericht erwiderte er, er
habe sich nichts dabei gedacht und ihn einfach nur abgeheftet.
Kein rechtliches Gehör bzw. Gespräch darüber beim Bürgermeister.
(Belege: Emailkontakte im August 2009 )
Aus einer Bemerkung vom Ehemann der Anzeigeerstatterin weiß ich,
dass er bei ihnen angerufen und gefragt hat, was mit mir los sei.
Online bei meinem Fall www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
„Schaltfläche Zeitliche Reihenfolge".
Probleme: Landratsamt und Polizeibericht
1. Zitat aus dem Brief des Landesbeauftragten für Datenschutz vom
17.12.2009:
Die gleichzeitige Information und Datenübermittlung an das
Landratsamt ist für uns derzeit noch nicht nachvollziehbar, da nicht
erkennbar ist, welche Intention das Polizeirevier damit verfolgte.
Deshalb haben wir noch einmal ergänzende Fragen an die
Polizeidirektion gerichtet.
2. Der Polizeibericht war nur pauschal an das Landratsamt Lörrach
adressiert. Es ist nicht klar, welche Stelle bzw. welches Dezernat
ihn zuerst bekommen hat. In der zeitlichen Reihenfolge sind Hinweise
dazu zu finden.
Das neue Aktenzeichen und Frau Christine Kaufmann, die das Schreiben
an das Amtsgericht weitergeleitet hat, gehören nicht zur
Betreuungsbehörde. Laut telefonischer Nachfrage von mir, wusste
damals Frau Hermann als Leiterin der Betreuungsbehörde nichts von
meinem Verfahren.
Frau Hermann wurde auch durch einen Journalisten aufgesucht, der
über meinen Fall nachfragte. Außerdem gab es verschiedene
schriftliche Nachfragen von RA x...., die klar belegen, dass nur der
Polizeibericht das Betreuungsverfahren ausgelöst hat. Trotzdem
wollte das Landratsamt im Mai 2012 die gesamte Gerichtsakte
anfordern. Dazu wurde ich in Kenntnis gesetzt, dass die Anforderung
erfolgt ist. Ich habe dann widersprochen.
3. Am gleichen Tag, an dem ich baurechtlichen Widerspruch gegen
das Bauvorhaben meiner Nachbarn einlegte (morgens), war meine
Nachbarin-X bei der Polizei (mittags). Siehe zeitliche Reihenfolge zum
Thema Baurecht und Gewerbe.
4. Online belegt:
3 malige Aktenvernichtung des Landratsamt (Straftatbestand)
|
|
Darüber hinaus fand auch ein persönliches Gespräch mit der
Petentin und einer Begleiterin statt, bei dem der Leiter des
betreffenden Polizeireviers den Bericht an die Behörden und seine
Rechtsgrundlage erläuterte |
Die erläuterten Rechtsgrundlagen bezogen sich nur auf die Aussagen
im Polizeibericht.
Obwohl ich auf die Falschaussagen hinwies, gab es dazu keine
Beratung oder Hilfe.
Später (3.3.2012) wurde sogar eine Nachbarschaftsbefragung von der
Polizei und Staatsanwaltschaft abgelehnt (Brief vom 28.2.2010).
Damit die Nachbarschaftssituation nicht eskaliert, habe ich einige
Gründe für mein „auffälliges Verhalten" verschwiegen. Diese habe ich
später in einem Schreiben an die Polizei (28.4.2010) geschildert.
Darauf habe ich niemals eine Antwort bekommen.
Im gesamten Verfahren wurden niemals die angeblich belästigten
Bauarbeiter als Zeugen befragt. Die Adresse habe ich in meiner
Beschwerde beim Landgericht Freiburg angegeben. Die betroffenen
Bauarbeiter wurden intensiv von Herrn x....., senior beobachtet.
Intensive Kontrollen bedeuten keine Anerkennung, kein Vertrauen und
Stress für arbeitende Menschen. |
|
Das zuständige Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2009
von der Bestellung eines Betreuers für die Petentin gegen deren
Willen aus Rechtsgründen abgesehen, weil die Petentin ausweislich
eines Sachverständigengutachtens zu einer freien Willensbildung
fähig sei. Nachdem das Amtsgericht von der Bestellung eines
Betreuers absah, wurden die entsprechenden Vorgänge beim Landratsamt
vernichtet.
|
Kritik:
Beim Landgericht Freiburg liegen Beschwerden gegen das Gutachten
vor.Eine Behörde darf wichtige Akten nicht vernichten.
Sie ist zur ordnungsgemäßen Aktenführung verpflichtet.
Im Landesarchivgesetz von Baden-Württemberg ist u.a. die
Aufbewahrung und Vernichtung von Akten geregelt. Zuständige oberste
Behörde: Landesarchiv Baden-Württemberg. Dort sind auch die
Verwaltungsvorschriften zur Aktenaussonderung für verschiedene
Landesbehörden zu finden. |
|
Mit Schreiben vom 14. April 2012 bat die Petentin das betreffende
Landratsamt um Klärung des Verfahrens zu ihrer Person sowie um
öffentliche Aufklärung darüber, nach welchen Kriterien die
rechtliche Vertretung für bestimmte Personen beim zuständigen
Amtsgericht angeregt werde. Das Landratsamt teilte der Petentin mit,
dass Ihre Fragen nur anhand der Akten des Amtsgerichts beantwortet
werden können, falls sie mit der Einsicht in die Gerichtsakten
einverstanden sei. Da die Petentin ihr Einverständnis verweigerte,
konnte der Sachverhalt seitens des Landratsamts nicht weiter
aufgeklärt werden.
|
Kritik dazu Seite 7 unten und der Text davor |
|
Soweit sich die Petentin gegen die Sachbehandlung durch die
Zweigstelle der zuständigen Staatsanwaltschaft und den betreffenden
Generalstaatsanwalt wendet, bezieht sie sich auf ein
Ermittlungsverfahren gegen ihre Nachbarin. Dieses wurde aufgrund der
Strafanzeige der Petentin wegen des Verdachts der falschen
Verdächtigung geführt. Die Zweigstelle der zuständigen
Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren am 6. November
2009 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil sie keinen hinreichenden
Verdacht einer Straftat sah. Die Petentin selbst habe in diversen
Schreiben ein auffälliges Verhalten in der Öffentlichkeit
eingeräumt.
|
Bei der 1. Ablehnung wegen falscher Verdächtigung habe ich nicht
gewusst, dass es dabei um Falschaussagen bei der Polizei geht. Ich
hatte viele Rechtskenntnisse zu verschiedenen Gesetzen wie BGB, HGB
usw. , aber nicht zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung.
Erst als mich Rechtsanwältin Grether auf Verstöße aus dem
Strafgesetzbuch hinwies, habe ich mich mit dem Strafrecht näher
befasst. Die Staatsanwaltschaft bleibt bis heute dabei, dass meine
Nachbarin-X keine Falschaussagen bei der Polizei gemacht hat. Dem hat sich auch
der Petitionsausschuss angeschlossen. (Ohne Motivsuche, Vernehmung
und Zeugen !!!)
Der letzte Satz ist eine Unterstellung.
Meine Gründe dafür werden ignoriert. Randalierer, Gewalttäter
usw. werden von der Justiz besser behandelt als ich.
|
|
Die Meldung eines derartigen psychisch auffälligen Zustands bei
der Polizei sei strafrechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen
gerichtete Beschwerde der Petentin wies die zuständige
Generalstaatsanwaltschaft am 27. November 2009 zurück. Ihrer
weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese Entscheidung gab das
Justizministerium am 2. November 2010 ebenfalls keine Folge.
|
Kritik:
Der derart psychisch auffällige Zustand wird weiterhin ohne Zeugen
und meine Schilderung als wahr angenommen.
Online beschwere ich mich, dass in meinem Fall keine sachliche
Klärung erfolgte, sondern meine Schreiben in
Dienstaufsichtsbeschwerden umgewandelt wurden. Ich habe diesen
Begriff kein einziges Mal in einem Schreiben verwendet. |
|
Darüber hinaus wandte sich die Petentin im Hinblick auf die
Datenübermittlung zwischen den Behörden auch an den
Landesbeauftragten für den Datenschutz. Von dort erhielt sie die
Auskunft, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die
betreffende Gemeinde sowie an das zuständige Landratsamt nicht zu
beanstanden ist.
|
Kritik und Wiederholungen meiner Argumente: Die Maßnahmen beruhen auf den Schilderungen von
......(Nachbarin-Name), nicht auf Tatsachen.
Aufgrund des Polizeiberichts hätte ich ein Anspruch auf rechtliches
Gehör bei der Gemeinde und beim Landratsamt gehabt. Das hat es nicht
gegeben.
Zitat aus dem Brief des Landesbeauftragten für Datenschutz vom
17.12.2009:
Die gleichzeitige Information und Datenübermittlung an das
Landratsamt ist für uns derzeit noch nicht nachvollziehbar, da nicht
erkennbar ist, welche Intention das Polizeirevier damit verfolgte.
Deshalb haben wir noch einmal ergänzende Fragen an die
Polizeidirektion gerichtet. |
|
II. Rechtliche Würdigung
Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung abzuwehren bzw. bereits eingetretene Störungen zu
beseitigen. Hierzu gehört auch die Klärung, ob eine Person
möglicherweise Hilfe benötigt. Der durch die Vorsprache der
Nachbarin-X dem betreffenden Polizeirevier zur Kenntnis gelangte
Sachverhalt machte ein sofortiges Einschreiten der Polizei nicht
erforderlich. Nach § 74 Abs. 2 PolG war das Polizeirevier jedoch
verpflichtet, die zuständige Ortspolizeibehörde über den Vorfall zu
unterrichten. Die Datenübermittlung des betreffenden Polizeireviers
an die zuständige Gemeinde sowie an das Landratsamt waren nach § 42
Abs. 1 PolG zulässig. Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von
Polizeibeamten sind nicht erkennbar. Im Übrigen liegen keine
Umstände vor, die eine nachträgliche inhaltliche Veränderung des
Polizeiberichts erforderlich machen. Die Entscheidungen der
Zweigstelle der zuständigen Staatsanwaltschaft, des
Generalstaatsanwalts sowie des Justizministeriums entsprechen der
Sach- und Rechtslage. Es ist strafrechtlich nicht relevant, wenn
sich Bürgerinnen und Bürger für das Schicksal anderer Personen
interessieren und sich hilfesuchend an die Polizei wenden, wenn bei
ihnen der nachvollziehbare Eindruck entstanden ist,
eine Nachbarin oder ein Nachbar bedürfe aus gesundheitlichen Gründen
möglicherweise der Unterstützung durch die hierfür zuständigen
Behörden.
|
Kritik siehe vorher.
Wieder werden der Nachbarin-X positive Absichten unterstellt,
die durch schriftliche Kontaktversuche, Falschaussagen und andere
Ereignisse widerlegt werden können. |
|