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Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

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1. Teil: Widerspruch zur Petitionsbearbeitung (Abschrift)


Moser
x-straße
79589 Binzen

www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de (Allgemein)
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de (Mein Fall teilweise)
www.our-chicken.com (Hobby)

 Landtag von Baden-Württemberg
- Petitionsausschuss -
Konrad-Adenauer-Straße 3
70173 Stuttgart

25.07.2013

Widerspruch gegen die Bearbeitung von
Petition 15/02512 oder Petition 15/2512

Moser, 79589 Binzen – Polizeiliche Ermittlungen

Beginn als Online-Petition im März 2013, abgegeben in mehreren Teilen mit Anlagen. Hinweis, dass wichtige Teile meines Falles online sind auf www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de.

So wie die Petition bearbeitet wurde, gehe ich davon aus, dass die Volksvertreter diese Fallhomepage nicht aufgerufen haben. Dort gibt es die Schaltfläche „Zeitliche Reihenfolge", wo man einen Überblick über den gesamten Fall bekommt.
Vorschlag: Drucken Sie die gesamte Reihenfolge aus, weil sie einen Überblick über den Gesamtfall gibt.
Auch die allgemeinen Homepage www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de wurde vermutlich ebenfalls ignoriert.

Dafür habe ich im Internet über die Berichterstatterin R. recherchiert und ihre Homepage www.gabi-roland.de gefunden, in der auch ihr beruflicher Lebenslauf zu finden ist.

Die Petition wurde am 18. Juli 2013 vom Landtag in keinem Punkt angenommen, d.h. faktisch abgelehnt und im Internet veröffentlicht.
Die Petitionsablehnung ging auch nicht direkt auf meine Punkte ein.

Überblick:

I. Zusammenstellung der gesamten Original-Petition
(fehlt hier auf der Homepage aus taktischen Gründen. Mit zu vielen Informationen bin ich auch angreifbar. Da ich aber hier schon andere Informationen angegeben habe, bin ich es sowieso)
Seite 2 - 3
II. Text der Petition in der Drucksache 15/3705 Seite 4 - 5
III. Korrekturen und Stellungnahmen zur Petition
in der Drucksache 15/3705.
Seite 6 - 10
IV. Auch der Landtag hat mir grundlegende Bürgerrechte eines demokratischen Staates verweigert und die Verursacherin des Polizeiberichts öffentlich verteidigt.  

 

I. Zusammenstellung der gesamten Original-Petition
(fehlt hier auf der Homepage aus taktischen Gründen. Mit zu vielen Informationen bin ich auch angreifbar. Da ich aber hier schon andere Informationen angegeben habe, bin ich es sowieso)

Weil ich so viele Misserfolgserlebnisse hatte, habe ich seit Dezember 2011 die Homepage http://www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de veröffentlicht, damit andere Menschen sich schneller informieren können als es mir möglich war.
Teile meines Falles habe ich seit Januar 2012 auf der Homepage http://www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de veröffentlicht.

5 Anlagen
- 2009-7-28-von-Amtsgericht.jpg , - 2009-11-27-OStaatsanwaeltin-a.jpg
- 2009-7-9-Polbericht.doc, - 2009-12-9-von-Datenschutz.doc
- 2009-10-29-Gerichtsbeschluss.doc

3. Teil (am 21. März 2013) Email mit 2 pdf-Anhängen
Meine Petition ergänze ich um folgende Punkte
...................................................
Als Anlage die Aktenzeichen zu meinem Fall als PDF in Tabellenform.
2013-03-aktenzeichen-gertrud-moser.pdf

3. Teil (am 21. März 2013) Email mit 2 pdf-Anhängen
Meine Petition ergänze ich um folgenden Punkt:
.............................................

 

II. Text der Petition in der Drucksache 15/3705

11. Petition 15/2512 betr. polizeiliche Ermittlungen
  (siehe andere Seite)

 

III. Korrekturen und Stellungnahmen zu der Petition in der Drucksache 15/3705.

1. Zum geschilderten Sachverhalt (Originaltext kursiv und gelber Hintergrund)

Die Petentin trägt vor, dass im „Auftrag" ihrer Nachbarin ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei.
Korrektur (Quelle: 3. und 4. Zeile meiner Petition)
Durch einen Polizeibericht im Auftrag meiner Nachbarin-X bin ich in ein gerichtliches Betreuungsverfahren gekommen,
d.h. im Auftrag der Nachbarin-X ist ein Polizeibericht zustande gekommen.
  
Die Nachbarin der Petentin erschien am 8. Juli 2009 ratsuchend beim betreffenden Polizeirevier und teilte mit, dass die Petentin in familiären Kreisen als psychisch krank gelte und hierüber bisher keine Behörden informiert worden seien. Konkreter Auslöser war ein Vorfall am 7. Juli 2009 auf einer Baustelle, deren Bauherrin die Nachbarin war. Ihren Schilderungen zufolge habe die Petentin die Bauarbeiter mit lauten Zurufen belästigt und diese u. a. beschuldigt, mit dem Bagger die Festplatte ihres Computers zerstört zu haben. Des Weiteren habe die Petentin auf dem Gehweg herumgetobt.
Kritik:
Der 2. Abschnitt enthält Teile des Polizeiberichts, aber nicht die wichtigsten Teile:
„Frau Moser gilt, so die Anzeigeerstatterin, in polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank, jedoch wurden in dieser Sache bislang keine Maßnahmen getroffen. Sie selbst habe bisher ebenfalls keine weiteren Stellen von dem Zustand der Frau MOSER in Kenntnis gesetzt. ..........................................................."
„Die o.a. AE welche Bauherrin der Baustelle ist, war bei diesem Vorfall ebenfalls anwesend und entschloss sich nach diesem Vorfall (ähnliche Vorfälle ereignen sich laut der Anruferin andauernd), die Polizei hinzu zu ziehen und dort um Rat zu fragen."

Um den Grad dieser Falschaussagen festzustellen, müsste die berufliche Qualifikation der Anzeigeerstatterin bekannt sein. Diese Information wird mir bis heute von ihr und staatlichen Institutionen verweigert. Soweit ich weiß, sind den mit meinem Fall befassten staatlichen Institutionen auch nicht bekannt, welchen Beruf sie tatsächlich hat.

Wenn sie tatsächlich so besorgt um mich war, warum hat sie dann auf kein einziges Schreiben von mir oder meinem Anwalt reagiert??? Warum teilt sie mir nicht wenigsten ihren Beruf mit?

Wenn sogenannte „psychisch Kranke" eingewiesen werden, dann kommen sie auch oft in ein Betreuungsverfahren, faktisch ein Entmündigungsverfahren.
Ein einmal erstelltes psychiatrisches Gutachten wird für den Betroffenen in Justiz lebenslänglich verwendet, während Gewalt- und Straftäter faktisch ihre Strafen absitzen können, vorzeitig entlassen und Gnadengesuche einreichen können. Die meisten Gewalt- und Straftäter werden auch nicht entmündigt. Auch bei den Abgeordneten dürfte inzwischen angekommen sein, wie umstritten psychiatrische Gutachten sind.

Ratsuchend" ist eine subjektive Feststellung der Polizei, die u.a. die Staatsanwaltschaft und der Petitionsausschuss als wahre Aussage angenommen haben.
Dem widerspricht der Polizeibericht selbst. Sie scheint sich sehr gut auf dem Gebiet der behördlichen Maßnahmen gegen sogenannte psychisch Kranke auszukennen.

„Ähnliche Vorfälle ereignen sich andauernd" ist eine schlimme Lüge, die bis heute unbewiesen auf mir lastet.
In den Akten sind weitere Verhaltensweisen der Nachbarfamilie beschrieben.
Weil der erste Anwalt nicht, wie erwartet, gegen diesen Polizeibericht vorging, und der zweite Anwalt sich beim Fall für befangen erklärte, dauerte es eine Weile bis ich den dritten Anwalt nach mühsamer Suche fand. Am Anfang hatte dieser Anwalt mein vollstes Vertrauen. Er riet mir, nur eine Stellungnahme zum Polizeibericht abzugeben.

Moser, 79589 Binzen Petitionswiderspruch Seite 7

Fazit:
In der Petition werden meine Beschreibungen zur Entstehung und zum Ablauf nicht entsprechend gewürdigt.

  
Im Nachgang fertigten die Beamten einen Bericht über den Vorfall; dieser wurde der zuständigen Gemeinde sowie dem zuständigen Landratsamt zur Kenntnisnahme übersandt. Von dort wurde die Einleitung eines Betreuungsverfahrens veranlasst.
Diese Maßnahmen bezogen sich auf die Falschaussagen,
d.h. sie waren rechtlich nicht notwendig.

Problem: Bürgermeister und Polizeibericht

Keine Information über den Polizeibericht durch den Bürgermeister. Vom Polizeibericht habe ich erst über die Akteneinsicht beim Amtsgericht erfahren.

Auf meine telefonische Nachfrage zum Polizeibericht erwiderte er, er habe sich nichts dabei gedacht und ihn einfach nur abgeheftet.
Kein rechtliches Gehör bzw. Gespräch darüber beim Bürgermeister. (Belege: Emailkontakte im August 2009 )

Aus einer Bemerkung vom Ehemann der Anzeigeerstatterin weiß ich, dass er bei ihnen angerufen und gefragt hat, was mit mir los sei.
Online bei meinem Fall www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de „Schaltfläche Zeitliche Reihenfolge".

 

Probleme: Landratsamt und Polizeibericht

1. Zitat aus dem Brief des Landesbeauftragten für Datenschutz vom 17.12.2009:
Die gleichzeitige Information und Datenübermittlung an das Landratsamt ist für uns derzeit noch nicht nachvollziehbar, da nicht erkennbar ist, welche Intention das Polizeirevier damit verfolgte. Deshalb haben wir noch einmal ergänzende Fragen an die Polizeidirektion gerichtet.

2. Der Polizeibericht war nur pauschal an das Landratsamt Lörrach adressiert. Es ist nicht klar, welche Stelle bzw. welches Dezernat ihn zuerst bekommen hat. In der zeitlichen Reihenfolge sind Hinweise dazu zu finden.
Das neue Aktenzeichen und Frau Christine Kaufmann, die das Schreiben an das Amtsgericht weitergeleitet hat, gehören nicht zur Betreuungsbehörde. Laut telefonischer Nachfrage von mir, wusste damals Frau Hermann als Leiterin der Betreuungsbehörde nichts von meinem Verfahren.

Frau Hermann wurde auch durch einen Journalisten aufgesucht, der über meinen Fall nachfragte. Außerdem gab es verschiedene schriftliche Nachfragen von RA x...., die klar belegen, dass nur der Polizeibericht das Betreuungsverfahren ausgelöst hat. Trotzdem wollte das Landratsamt im Mai 2012 die gesamte Gerichtsakte anfordern. Dazu wurde ich in Kenntnis gesetzt, dass die Anforderung erfolgt ist. Ich habe dann widersprochen.

3. Am gleichen Tag, an dem ich baurechtlichen Widerspruch gegen das Bauvorhaben meiner Nachbarn einlegte (morgens), war meine Nachbarin-X bei der Polizei (mittags). Siehe zeitliche Reihenfolge zum Thema Baurecht und Gewerbe.


4. Online belegt:
3 malige Aktenvernichtung des Landratsamt (Straftatbestand)

 
Darüber hinaus fand auch ein persönliches Gespräch mit der Petentin und einer Begleiterin statt, bei dem der Leiter des betreffenden Polizeireviers den Bericht an die Behörden und seine Rechtsgrundlage erläuterte
Die erläuterten Rechtsgrundlagen bezogen sich nur auf die Aussagen im Polizeibericht.

Obwohl ich auf die Falschaussagen hinwies, gab es dazu keine Beratung oder Hilfe.
Später (3.3.2012) wurde sogar eine Nachbarschaftsbefragung von der Polizei und Staatsanwaltschaft abgelehnt (Brief vom 28.2.2010).
Damit die Nachbarschaftssituation nicht eskaliert, habe ich einige Gründe für mein „auffälliges Verhalten" verschwiegen. Diese habe ich später in einem Schreiben an die Polizei (28.4.2010) geschildert. Darauf habe ich niemals eine Antwort bekommen.
Im gesamten Verfahren wurden niemals die angeblich belästigten Bauarbeiter als Zeugen befragt. Die Adresse habe ich in meiner Beschwerde beim Landgericht Freiburg angegeben. Die betroffenen Bauarbeiter wurden intensiv von Herrn x....., senior beobachtet. Intensive Kontrollen bedeuten keine Anerkennung, kein Vertrauen und Stress für arbeitende Menschen.
   
Das zuständige Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 von der Bestellung eines Betreuers für die Petentin gegen deren Willen aus Rechtsgründen abgesehen, weil die Petentin ausweislich eines Sachverständigengutachtens zu einer freien Willensbildung fähig sei. Nachdem das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers absah, wurden die entsprechenden Vorgänge beim Landratsamt vernichtet.
Kritik:
Beim Landgericht Freiburg liegen Beschwerden gegen das Gutachten vor.

Eine Behörde darf wichtige Akten nicht vernichten.
Sie ist zur ordnungsgemäßen Aktenführung verpflichtet.

Im Landesarchivgesetz von Baden-Württemberg ist u.a. die Aufbewahrung und Vernichtung von Akten geregelt. Zuständige oberste Behörde: Landesarchiv Baden-Württemberg. Dort sind auch die Verwaltungsvorschriften zur Aktenaussonderung für verschiedene Landesbehörden zu finden.

 
Mit Schreiben vom 14. April 2012 bat die Petentin das betreffende Landratsamt um Klärung des Verfahrens zu ihrer Person sowie um öffentliche Aufklärung darüber, nach welchen Kriterien die rechtliche Vertretung für bestimmte Personen beim zuständigen Amtsgericht angeregt werde. Das Landratsamt teilte der Petentin mit, dass Ihre Fragen nur anhand der Akten des Amtsgerichts beantwortet werden können, falls sie mit der Einsicht in die Gerichtsakten einverstanden sei. Da die Petentin ihr Einverständnis verweigerte, konnte der Sachverhalt seitens des Landratsamts nicht weiter aufgeklärt werden.
Kritik dazu Seite 7 unten und der Text davor
   
Soweit sich die Petentin gegen die Sachbehandlung durch die Zweigstelle der zuständigen Staatsanwaltschaft und den betreffenden Generalstaatsanwalt wendet, bezieht sie sich auf ein Ermittlungsverfahren gegen ihre Nachbarin. Dieses wurde aufgrund der Strafanzeige der Petentin wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung geführt. Die Zweigstelle der zuständigen Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren am 6. November 2009 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil sie keinen hinreichenden Verdacht einer Straftat sah. Die Petentin selbst habe in diversen Schreiben ein auffälliges Verhalten in der Öffentlichkeit eingeräumt.
Bei der 1. Ablehnung wegen falscher Verdächtigung habe ich nicht gewusst, dass es dabei um Falschaussagen bei der Polizei geht. Ich hatte viele Rechtskenntnisse zu verschiedenen Gesetzen wie BGB, HGB usw. , aber nicht zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung. Erst als mich Rechtsanwältin Grether auf Verstöße aus dem Strafgesetzbuch hinwies, habe ich mich mit dem Strafrecht näher befasst.

Die Staatsanwaltschaft bleibt bis heute dabei, dass meine Nachbarin-X keine Falschaussagen bei der Polizei gemacht hat. Dem hat sich auch der Petitionsausschuss angeschlossen. (Ohne Motivsuche, Vernehmung und Zeugen !!!)


Der letzte Satz ist eine Unterstellung. Meine Gründe dafür werden ignoriert. Randalierer, Gewalttäter usw. werden von der Justiz besser behandelt als ich.

  
Die Meldung eines derartigen psychisch auffälligen Zustands bei der Polizei sei strafrechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Petentin wies die zuständige Generalstaatsanwaltschaft am 27. November 2009 zurück. Ihrer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese Entscheidung gab das Justizministerium am 2. November 2010 ebenfalls keine Folge.
Kritik:
Der derart psychisch auffällige Zustand wird weiterhin ohne Zeugen und meine Schilderung als wahr angenommen.

Online beschwere ich mich, dass in meinem Fall keine sachliche Klärung erfolgte, sondern meine Schreiben in Dienstaufsichtsbeschwerden umgewandelt wurden. Ich habe diesen Begriff kein einziges Mal in einem Schreiben verwendet.

 
Darüber hinaus wandte sich die Petentin im Hinblick auf die Datenübermittlung zwischen den Behörden auch an den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Von dort erhielt sie die Auskunft, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die betreffende Gemeinde sowie an das zuständige Landratsamt nicht zu beanstanden ist.
Kritik und Wiederholungen meiner Argumente:

Die Maßnahmen beruhen auf den Schilderungen von ......(Nachbarin-Name), nicht auf Tatsachen.

Aufgrund des Polizeiberichts hätte ich ein Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Gemeinde und beim Landratsamt gehabt. Das hat es nicht gegeben.

Zitat aus dem Brief des Landesbeauftragten für Datenschutz vom 17.12.2009:
Die gleichzeitige Information und Datenübermittlung an das Landratsamt ist für uns derzeit noch nicht nachvollziehbar, da nicht erkennbar ist, welche Intention das Polizeirevier damit verfolgte. Deshalb haben wir noch einmal ergänzende Fragen an die Polizeidirektion gerichtet.

  
II. Rechtliche Würdigung
Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren bzw. bereits eingetretene Störungen zu beseitigen. Hierzu gehört auch die Klärung, ob eine Person möglicherweise Hilfe benötigt. Der durch die Vorsprache der
Nachbarin-X dem betreffenden Polizeirevier zur Kenntnis gelangte Sachverhalt machte ein sofortiges Einschreiten der Polizei nicht erforderlich. Nach § 74 Abs. 2 PolG war das Polizeirevier jedoch verpflichtet, die zuständige Ortspolizeibehörde über den Vorfall zu unterrichten. Die Datenübermittlung des betreffenden Polizeireviers an die zuständige Gemeinde sowie an das Landratsamt waren nach § 42 Abs. 1 PolG zulässig. Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von Polizeibeamten sind nicht erkennbar. Im Übrigen liegen keine Umstände vor, die eine nachträgliche inhaltliche Veränderung des Polizeiberichts erforderlich machen. Die Entscheidungen der Zweigstelle der zuständigen Staatsanwaltschaft, des Generalstaatsanwalts sowie des Justizministeriums entsprechen der Sach- und Rechtslage. Es ist strafrechtlich nicht relevant, wenn sich Bürgerinnen und Bürger für das Schicksal anderer Personen interessieren und sich hilfesuchend an die Polizei wenden, wenn bei ihnen der nachvollziehbare Eindruck entstanden ist,
eine Nachbarin oder ein Nachbar bedürfe aus gesundheitlichen Gründen möglicherweise der Unterstützung durch die hierfür zuständigen Behörden.
Kritik siehe vorher.

Wieder werden der Nachbarin-X positive Absichten unterstellt,
die durch schriftliche Kontaktversuche, Falschaussagen und andere Ereignisse widerlegt werden können.


Geändert am:   11.01.2019

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