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			| 1. Teil: Widerspruch zur Petitionsbearbeitung (Abschrift) |  
 
		
			|  Landtag 
			von Baden-Württemberg - Petitionsausschuss -
 Konrad-Adenauer-Straße 3
 70173 Stuttgart
 25.07.2013 
			Widerspruch gegen die Bearbeitung von Petition 15/02512 oder Petition 15/2512
 Moser, 79589 Binzen – Polizeiliche Ermittlungen
 Beginn als Online-Petition im März 2013, abgegeben in mehreren 
			Teilen mit Anlagen. Hinweis, dass wichtige Teile meines Falles 
			online sind auf 
			www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de.  So wie die Petition bearbeitet wurde, gehe ich davon aus, dass 
			die Volksvertreter diese Fallhomepage nicht aufgerufen haben. Dort 
			gibt es die Schaltfläche „Zeitliche Reihenfolge", wo man einen 
			Überblick über den gesamten Fall bekommt. Vorschlag: Drucken Sie die gesamte Reihenfolge aus, weil sie einen 
			Überblick über den Gesamtfall gibt.
 Auch die allgemeinen Homepage
			
			www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de wurde vermutlich 
			ebenfalls ignoriert.
 
 Dafür habe ich im Internet über die Berichterstatterin R. 
			recherchiert und ihre Homepage
			
			www.gabi-roland.de gefunden, in der auch ihr beruflicher 
			Lebenslauf zu finden ist.
 
 Die Petition wurde am 18. Juli 2013 vom Landtag in keinem Punkt 
			angenommen, d.h. faktisch abgelehnt und im Internet veröffentlicht.
 Die Petitionsablehnung ging auch nicht direkt auf meine Punkte ein.
 
 Überblick:
 |  
		
			| I. | Zusammenstellung der gesamten Original-Petition (fehlt hier auf der Homepage aus taktischen Gründen. 
			Mit zu vielen Informationen bin ich auch angreifbar. Da ich aber 
			hier schon andere Informationen angegeben habe, bin ich es sowieso)
 | Seite 2 - 3 |  
			| II. | Text der Petition in der Drucksache 15/3705 | Seite 4 - 5 |  
			| III. | Korrekturen und Stellungnahmen zur Petition in der Drucksache 15/3705.
 | Seite 6 - 10 |  
			| IV. | Auch der Landtag hat mir grundlegende Bürgerrechte eines 
			demokratischen Staates verweigert und die Verursacherin des 
			Polizeiberichts öffentlich verteidigt. |  |    
		
			| I. Zusammenstellung der gesamten Original-Petition (fehlt hier auf der Homepage aus taktischen Gründen. 
			Mit zu vielen Informationen bin ich auch angreifbar. Da ich aber 
			hier schon andere Informationen angegeben habe, bin ich es sowieso)
 
 Weil ich so viele Misserfolgserlebnisse hatte, habe ich seit 
			Dezember 2011 die Homepage 
			http://www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de veröffentlicht, 
			damit andere Menschen sich schneller informieren können als es mir 
			möglich war.
 Teile meines Falles habe ich seit Januar 2012 auf der Homepage 
			http://www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de veröffentlicht.
 
 5 Anlagen
 - 2009-7-28-von-Amtsgericht.jpg , - 
			2009-11-27-OStaatsanwaeltin-a.jpg
 - 2009-7-9-Polbericht.doc, - 2009-12-9-von-Datenschutz.doc
 - 2009-10-29-Gerichtsbeschluss.doc
 
 3. Teil (am 21. März 2013) Email mit 2 pdf-Anhängen
 Meine Petition ergänze ich um folgende Punkte
 ...................................................
 Als Anlage die Aktenzeichen zu meinem Fall als PDF in Tabellenform.
 2013-03-aktenzeichen-gertrud-moser.pdf
 
 3. Teil (am 21. März 2013) Email mit 2 pdf-Anhängen
 Meine Petition ergänze ich um folgenden Punkt:
 .............................................
   II. Text der Petition in der Drucksache 15/3705
 11. Petition 15/2512 betr. polizeiliche Ermittlungen
 (siehe andere Seite)
   III. Korrekturen und Stellungnahmen zu der 
			Petition in der Drucksache 15/3705. 1. Zum geschilderten Sachverhalt (Originaltext kursiv und 
			gelber Hintergrund) |  
			| Die Petentin trägt vor, dass im „Auftrag" ihrer Nachbarin ein 
			gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. |  
			| Korrektur (Quelle: 3. und 4. Zeile meiner Petition) Durch einen Polizeibericht im Auftrag meiner 
			Nachbarin-X bin ich in 
			ein gerichtliches Betreuungsverfahren gekommen,
 d.h. im Auftrag der Nachbarin-X ist ein Polizeibericht zustande 
			gekommen.
 |  
			|  |  
			| Die Nachbarin der Petentin erschien am 8. Juli 2009 ratsuchend 
			beim betreffenden Polizeirevier und teilte mit, dass die Petentin in 
			familiären Kreisen als psychisch krank gelte und hierüber bisher 
			keine Behörden informiert worden seien. Konkreter Auslöser war ein 
			Vorfall am 7. Juli 2009 auf einer Baustelle, deren Bauherrin die 
			Nachbarin war. Ihren Schilderungen zufolge habe die Petentin die 
			Bauarbeiter mit lauten Zurufen belästigt und diese u. a. 
			beschuldigt, mit dem Bagger die Festplatte ihres Computers zerstört 
			zu haben. Des Weiteren habe die Petentin auf dem Gehweg herumgetobt. |  
			| Kritik: Der 2. Abschnitt enthält Teile des Polizeiberichts, aber 
			nicht die wichtigsten Teile:
 „Frau Moser gilt, so die Anzeigeerstatterin, in polizeilichen und 
			familiären Kreisen als psychisch krank, jedoch wurden in dieser 
			Sache bislang keine Maßnahmen getroffen. Sie selbst habe bisher 
			ebenfalls keine weiteren Stellen von dem Zustand der Frau MOSER in 
			Kenntnis gesetzt. 
			..........................................................."
 „Die o.a. AE welche Bauherrin der Baustelle ist, war bei diesem 
			Vorfall ebenfalls anwesend und entschloss sich nach diesem Vorfall (ähnliche 
			Vorfälle ereignen sich laut der Anruferin andauernd), die 
			Polizei hinzu zu ziehen und dort um Rat zu fragen."
 Um den Grad 
			dieser Falschaussagen festzustellen, müsste die berufliche 
			Qualifikation der Anzeigeerstatterin bekannt sein. Diese Information 
			wird mir bis heute von ihr und staatlichen Institutionen verweigert. 
			Soweit ich weiß, sind den mit meinem Fall befassten staatlichen 
			Institutionen auch nicht bekannt, welchen Beruf sie tatsächlich hat. Wenn sie tatsächlich so besorgt um mich war, warum hat sie dann auf 
			kein einziges Schreiben von mir oder meinem Anwalt reagiert??? Warum 
			teilt sie mir nicht wenigsten ihren Beruf mit? Wenn sogenannte „psychisch Kranke" eingewiesen werden, dann kommen 
			sie auch oft in ein Betreuungsverfahren, faktisch ein 
			Entmündigungsverfahren.Ein einmal erstelltes psychiatrisches Gutachten wird für den 
			Betroffenen in Justiz lebenslänglich verwendet, während Gewalt- und 
			Straftäter faktisch ihre Strafen absitzen können, vorzeitig 
			entlassen und Gnadengesuche einreichen können. Die meisten Gewalt- 
			und Straftäter werden auch nicht entmündigt. Auch bei den 
			Abgeordneten dürfte inzwischen angekommen sein, wie umstritten 
			psychiatrische Gutachten sind.
 „Ratsuchend" ist eine subjektive Feststellung der Polizei, die 
			u.a. die Staatsanwaltschaft und der Petitionsausschuss als wahre 
			Aussage angenommen haben.Dem widerspricht der Polizeibericht selbst. Sie scheint sich sehr 
			gut auf dem Gebiet der behördlichen Maßnahmen gegen sogenannte 
			psychisch Kranke auszukennen.
 „Ähnliche Vorfälle ereignen sich andauernd" ist 
			eine schlimme Lüge, die bis heute unbewiesen auf mir lastet.In den Akten sind weitere Verhaltensweisen der Nachbarfamilie 
			beschrieben.
 Weil der erste Anwalt nicht, wie erwartet, gegen diesen 
			Polizeibericht vorging, und der zweite Anwalt sich beim Fall für 
			befangen erklärte, dauerte es eine Weile bis ich den dritten Anwalt 
			nach mühsamer Suche fand. Am Anfang hatte dieser Anwalt mein 
			vollstes Vertrauen. Er riet mir, nur eine Stellungnahme zum 
			Polizeibericht abzugeben.
 Moser, 79589 Binzen Petitionswiderspruch
			Seite 7
 Fazit:
 In der Petition werden meine Beschreibungen zur Entstehung und zum 
			Ablauf nicht entsprechend gewürdigt.
 |  
			|  |  
			| Im Nachgang fertigten die Beamten einen Bericht über den Vorfall; 
			dieser wurde der zuständigen Gemeinde sowie dem zuständigen 
			Landratsamt zur Kenntnisnahme übersandt. Von dort wurde die 
			Einleitung eines Betreuungsverfahrens veranlasst. |  
			| Diese Maßnahmen bezogen sich auf die Falschaussagen, d.h. sie waren rechtlich nicht notwendig.
 Problem: Bürgermeister und Polizeibericht Keine Information über den Polizeibericht durch den Bürgermeister. 
			Vom Polizeibericht habe ich erst über die Akteneinsicht beim 
			Amtsgericht erfahren. Auf meine telefonische Nachfrage zum Polizeibericht erwiderte er, er 
			habe sich nichts dabei gedacht und ihn einfach nur abgeheftet.Kein rechtliches Gehör bzw. Gespräch darüber beim Bürgermeister. 
			(Belege: Emailkontakte im August 2009 )
 Aus einer Bemerkung vom Ehemann der Anzeigeerstatterin weiß ich, 
			dass er bei ihnen angerufen und gefragt hat, was mit mir los sei.Online bei meinem Fall www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de 
			„Schaltfläche Zeitliche Reihenfolge".
   Probleme: Landratsamt und Polizeibericht 1. Zitat aus dem Brief des Landesbeauftragten für Datenschutz vom 
			17.12.2009:Die gleichzeitige Information und Datenübermittlung an das 
			Landratsamt ist für uns derzeit noch nicht nachvollziehbar, da nicht 
			erkennbar ist, welche Intention das Polizeirevier damit verfolgte. 
			Deshalb haben wir noch einmal ergänzende Fragen an die 
			Polizeidirektion gerichtet.
 2. Der Polizeibericht war nur pauschal an das Landratsamt Lörrach 
			adressiert. Es ist nicht klar, welche Stelle bzw. welches Dezernat 
			ihn zuerst bekommen hat. In der zeitlichen Reihenfolge sind Hinweise 
			dazu zu finden.Das neue Aktenzeichen und Frau Christine Kaufmann, die das Schreiben 
			an das Amtsgericht weitergeleitet hat, gehören nicht zur 
			Betreuungsbehörde. Laut telefonischer Nachfrage von mir, wusste 
			damals Frau Hermann als Leiterin der Betreuungsbehörde nichts von 
			meinem Verfahren.
 Frau Hermann wurde auch durch einen Journalisten aufgesucht, der 
			über meinen Fall nachfragte. Außerdem gab es verschiedene 
			schriftliche Nachfragen von RA x...., die klar belegen, dass nur der 
			Polizeibericht das Betreuungsverfahren ausgelöst hat. Trotzdem 
			wollte das Landratsamt im Mai 2012 die gesamte Gerichtsakte 
			anfordern. Dazu wurde ich in Kenntnis gesetzt, dass die Anforderung 
			erfolgt ist. Ich habe dann widersprochen. 3. Am gleichen Tag, an dem ich baurechtlichen Widerspruch gegen 
			das Bauvorhaben meiner Nachbarn einlegte (morgens), war meine 
			Nachbarin-X bei der Polizei (mittags). Siehe zeitliche Reihenfolge zum 
			Thema Baurecht und Gewerbe. 4. Online belegt:
 3 malige Aktenvernichtung des Landratsamt (Straftatbestand)
 |  
			|  |  
			| Darüber hinaus fand auch ein persönliches Gespräch mit der 
			Petentin und einer Begleiterin statt, bei dem der Leiter des 
			betreffenden Polizeireviers den Bericht an die Behörden und seine 
			Rechtsgrundlage erläuterte |  
			| Die erläuterten Rechtsgrundlagen bezogen sich nur auf die Aussagen 
			im Polizeibericht. 
 Obwohl ich auf die Falschaussagen hinwies, gab es dazu keine 
			Beratung oder Hilfe.
 Später (3.3.2012) wurde sogar eine Nachbarschaftsbefragung von der 
			Polizei und Staatsanwaltschaft abgelehnt (Brief vom 28.2.2010).
 Damit die Nachbarschaftssituation nicht eskaliert, habe ich einige 
			Gründe für mein „auffälliges Verhalten" verschwiegen. Diese habe ich 
			später in einem Schreiben an die Polizei (28.4.2010) geschildert. 
			Darauf habe ich niemals eine Antwort bekommen.
 Im gesamten Verfahren wurden niemals die angeblich belästigten 
			Bauarbeiter als Zeugen befragt. Die Adresse habe ich in meiner 
			Beschwerde beim Landgericht Freiburg angegeben. Die betroffenen 
			Bauarbeiter wurden intensiv von Herrn x....., senior beobachtet. 
			Intensive Kontrollen bedeuten keine Anerkennung, kein Vertrauen und 
			Stress für arbeitende Menschen.
 |  
			|  |  
			| Das zuständige Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 
			von der Bestellung eines Betreuers für die Petentin gegen deren 
			Willen aus Rechtsgründen abgesehen, weil die Petentin ausweislich 
			eines Sachverständigengutachtens zu einer freien Willensbildung 
			fähig sei. Nachdem das Amtsgericht von der Bestellung eines 
			Betreuers absah, wurden die entsprechenden Vorgänge beim Landratsamt 
			vernichtet. |  
			| Kritik: Beim Landgericht Freiburg liegen Beschwerden gegen das Gutachten 
			vor.
 Eine Behörde darf wichtige Akten nicht vernichten. Sie ist zur ordnungsgemäßen Aktenführung verpflichtet.
 Im Landesarchivgesetz von Baden-Württemberg ist u.a. die 
			Aufbewahrung und Vernichtung von Akten geregelt. Zuständige oberste 
			Behörde: Landesarchiv Baden-Württemberg. Dort sind auch die 
			Verwaltungsvorschriften zur Aktenaussonderung für verschiedene 
			Landesbehörden zu finden. |  
			|  |  
			| Mit Schreiben vom 14. April 2012 bat die Petentin das betreffende 
			Landratsamt um Klärung des Verfahrens zu ihrer Person sowie um 
			öffentliche Aufklärung darüber, nach welchen Kriterien die 
			rechtliche Vertretung für bestimmte Personen beim zuständigen 
			Amtsgericht angeregt werde. Das Landratsamt teilte der Petentin mit, 
			dass Ihre Fragen nur anhand der Akten des Amtsgerichts beantwortet 
			werden können, falls sie mit der Einsicht in die Gerichtsakten 
			einverstanden sei. Da die Petentin ihr Einverständnis verweigerte, 
			konnte der Sachverhalt seitens des Landratsamts nicht weiter 
			aufgeklärt werden. |  
			| Kritik dazu Seite 7 unten und der Text davor |  
			|  |  
			| Soweit sich die Petentin gegen die Sachbehandlung durch die 
			Zweigstelle der zuständigen Staatsanwaltschaft und den betreffenden 
			Generalstaatsanwalt wendet, bezieht sie sich auf ein 
			Ermittlungsverfahren gegen ihre Nachbarin. Dieses wurde aufgrund der 
			Strafanzeige der Petentin wegen des Verdachts der falschen 
			Verdächtigung geführt. Die Zweigstelle der zuständigen 
			Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren am 6. November 
			2009 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil sie keinen hinreichenden 
			Verdacht einer Straftat sah. Die Petentin selbst habe in diversen 
			Schreiben ein auffälliges Verhalten in der Öffentlichkeit 
			eingeräumt. |  
			| Bei der 1. Ablehnung wegen falscher Verdächtigung habe ich nicht 
			gewusst, dass es dabei um Falschaussagen bei der Polizei geht. Ich 
			hatte viele Rechtskenntnisse zu verschiedenen Gesetzen wie BGB, HGB 
			usw. , aber nicht zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung. 
			Erst als mich Rechtsanwältin Grether auf Verstöße aus dem 
			Strafgesetzbuch hinwies, habe ich mich mit dem Strafrecht näher 
			befasst. Die Staatsanwaltschaft bleibt bis heute dabei, dass meine 
			Nachbarin-X keine Falschaussagen bei der Polizei gemacht hat. Dem hat sich auch 
			der Petitionsausschuss angeschlossen. (Ohne Motivsuche, Vernehmung 
			und Zeugen !!!) Der letzte Satz ist eine Unterstellung. 
			Meine Gründe dafür werden ignoriert. Randalierer, Gewalttäter 
			usw. werden von der Justiz besser behandelt als ich.
 |  
			|  |  
			| Die Meldung eines derartigen psychisch auffälligen Zustands bei 
			der Polizei sei strafrechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen 
			gerichtete Beschwerde der Petentin wies die zuständige 
			Generalstaatsanwaltschaft am 27. November 2009 zurück. Ihrer 
			weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese Entscheidung gab das 
			Justizministerium am 2. November 2010 ebenfalls keine Folge. |  
			| Kritik: Der derart psychisch auffällige Zustand wird weiterhin ohne Zeugen 
			und meine Schilderung als wahr angenommen.
 Online beschwere ich mich, dass in meinem Fall keine sachliche 
			Klärung erfolgte, sondern meine Schreiben in 
			Dienstaufsichtsbeschwerden umgewandelt wurden. Ich habe diesen 
			Begriff kein einziges Mal in einem Schreiben verwendet. |  
			|  |  
			| Darüber hinaus wandte sich die Petentin im Hinblick auf die 
			Datenübermittlung zwischen den Behörden auch an den 
			Landesbeauftragten für den Datenschutz. Von dort erhielt sie die 
			Auskunft, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die 
			betreffende Gemeinde sowie an das zuständige Landratsamt nicht zu 
			beanstanden ist. |  
			| Kritik und Wiederholungen meiner Argumente: Die Maßnahmen beruhen auf den Schilderungen von 
			......(Nachbarin-Name), nicht auf Tatsachen.  Aufgrund des Polizeiberichts hätte ich ein Anspruch auf rechtliches 
			Gehör bei der Gemeinde und beim Landratsamt gehabt. Das hat es nicht 
			gegeben. Zitat aus dem Brief des Landesbeauftragten für Datenschutz vom 
			17.12.2009:Die gleichzeitige Information und Datenübermittlung an das 
			Landratsamt ist für uns derzeit noch nicht nachvollziehbar, da nicht 
			erkennbar ist, welche Intention das Polizeirevier damit verfolgte. 
			Deshalb haben wir noch einmal ergänzende Fragen an die 
			Polizeidirektion gerichtet.
 |  
			|  |  
			| II. Rechtliche Würdigung Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit 
			und Ordnung abzuwehren bzw. bereits eingetretene Störungen zu 
			beseitigen. Hierzu gehört auch die Klärung, ob eine Person 
			möglicherweise Hilfe benötigt. Der durch die Vorsprache der 
			Nachbarin-X dem betreffenden Polizeirevier zur Kenntnis gelangte 
			Sachverhalt machte ein sofortiges Einschreiten der Polizei nicht 
			erforderlich. Nach § 74 Abs. 2 PolG war das Polizeirevier jedoch 
			verpflichtet, die zuständige Ortspolizeibehörde über den Vorfall zu 
			unterrichten. Die Datenübermittlung des betreffenden Polizeireviers 
			an die zuständige Gemeinde sowie an das Landratsamt waren nach § 42 
			Abs. 1 PolG zulässig. Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von 
			Polizeibeamten sind nicht erkennbar. Im Übrigen liegen keine 
			Umstände vor, die eine nachträgliche inhaltliche Veränderung des 
			Polizeiberichts erforderlich machen. Die Entscheidungen der 
			Zweigstelle der zuständigen Staatsanwaltschaft, des 
			Generalstaatsanwalts sowie des Justizministeriums entsprechen der 
			Sach- und Rechtslage. Es ist strafrechtlich nicht relevant, wenn 
			sich Bürgerinnen und Bürger für das Schicksal anderer Personen 
			interessieren und sich hilfesuchend an die Polizei wenden, wenn bei 
			ihnen der nachvollziehbare Eindruck entstanden ist,
 eine Nachbarin oder ein Nachbar bedürfe aus gesundheitlichen Gründen 
			möglicherweise der Unterstützung durch die hierfür zuständigen 
			Behörden.
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			| Kritik siehe vorher. Wieder werden der Nachbarin-X positive Absichten unterstellt, die durch schriftliche Kontaktversuche, Falschaussagen und andere 
			Ereignisse widerlegt werden können.
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