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Urteil: Amtsgericht Lörrach 30.12.2014
Eingang am 7.1.2015 durch persönliches Abholen


Aktenzeichen:
2 C 1446/14

Amtsgericht Lörrach

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, ...................................... 79589 Binzen
- Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin 10 ....Adresse, Gz.: Moser, G../. Nachbarin-X.

gegen

Nachbarin-X, .......................................79589 Binzen
- Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte,....................................... .... Bad Krozingen, Gz.: 1...../14 S....

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin Dr. Puchinger

(Aktuell: Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin Puchinger oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der Staatsanwaltschaft Lörrach. Stand März 2017)

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 für Recht erkannt:
  

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Klägerin und die Beklagte sind Nachbarinnen.

Am 08.07.2009 suchte die Beklagte das Polizeirevier Weil am Rhein auf. Sie gab gegenüber der Polizei an, die Klägerin gelte in polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank, bislang seien aber keine Maßnahmen ergriffen worden. Die Beklagte selbst habe bisher keine weiteren Stellen von dem Zustand der Klägerin unterrichtet. Die Beklagte schilderte gegenüber der Polizei ein Ereignis am 07.07.2009, bei dem die Klägerin die auf der gegenüberliegenden Straßenseite arbeitenden Bauarbeiter beschuldigte, ihre Computerfestplatte mit dem Bagger beschädigt zu haben und weitere Beschuldigungen gegenüber den Bauarbeitern äußerte. Die Beklagte gab weiter an, dass sich ähnliche Vorfälle andauernd ereigneten und die Klägerin in einer Psychose tobte. Die Beklagte erklärte gegenüber der Polizei zudem, dass sie selbst als Betreuerin für psychisch Kranke arbeite.

Das Polizeirevier Weil am Rhein versandte den angefertigten Bericht an die Gemeinde Binzen und das Landratsamt Lörrach. Aufgrund einer Anregung des Landratsamt Lörrach prüfte das Amtsgericht Lörrach, ob für die Klägerin ein Betreuer bestellt werden solle.

Die Klägerin behauptet, dass das Betreuungsverfahren aufgrund der Schilderungen der Beklagten eingeleitet worden sei. Sie trägt zudem vor, die Schilderungen seien so drastisch gewesen, dass die Polizei aufgrund der von der Beklagten angegebenen fachlichen Qualifikation den entsprechenden Bericht erstellt habe. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens sei die Klägerin zu einem psychiatrischen Gutachten gezwungen worden.

Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe einen Schock erlitten, als sie am 30.07.2009 das Schreiben des Amtsgerichts erhalten habe, wonach ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. Sie habe einen Anwalt beauftragt, der sich im Nachhinein allerdings als ungeeignet herausgestellt habe. Die Klägerin trägt vor, sie habe eine Vielzahl von Beschwerden gegenüber dem Amtsgericht und dem Landratsamt ausgesprochen, die sämtlich erfolglos geblieben seien.

Die Klägerin trägt vor, sie sei hierduch so belastet worden, dass sie Tinnitus bekommen habe und ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen. Sie habe in der Folgezeit mit viel Aufwand sowohl gegen die Beschuldigungen der Beklagten als auch gegen die im Betreuungsverfahren getroffenen Verfügungen vorgehen müssen.

Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe die Hilfe des Landesdatenschutzbeauftragten in Anspruch nehmen müssen und dort erfahren, dass es sich bei den Angaben der Beklagten gegenüber der Polizei um die einzige Anzeige bei der Polizei handele, obwohl die Beklagte angegeben habe, die Klägerin gelte in polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank.

Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe sich im Laufe der Jahre auch bei den oberen polizeilichen Instanzen nach Einträgen erkundigt, dies sei aber erfolglos geblieben.

Sämtliche ihrer Eingaben bei der Gemeinde und den Dienststellen des Landratsamt seien nur schleppend und inadäquat behandelt worden. Eine von ihr gegen die Beklagte gestellte Strafanzeige sei unzureichend behandelt und zu Unrecht nicht weiter verfolgt worden.

Auch eine Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft sei erfolglos geblieben.

Sie habe zudem wiederholt die Überprüfung des Betreuungsverfahrens beansprucht.

Auch die Beschwerden beim Amtsgericht Lörrach, Landgericht Freiburg und Oberlandesgericht Karlsruhe seien ebenso erfolglos geblieben wie diejenigen beim Petitionsausschuss des Landes Baden-Württemberg.

Insgesamt trägt die Klägerin vor, durch die Anzeigeerstattung der Beklagten habe sie in der Folgezeit schwerwiegende finanziell und psychische Beeinträchtigungen erlitten und für ihre Rechtsverfolgung hohe Beträge  aufgewendet.

Ihr Ruf sei erheblich beschädigt worden. Bis heute bliebe in der Öffentlichkeit, aber auch im näheren familiären und sozialen Umfeld die Vorstellung verhaftet, die Klägerin sei psychisch krank. Sie lebe in ständiger Angst vor erneutem Denunziantentum und Entmündigung.

Die Beklagte hingegen habe niemals Reue gezeigt. Es bestehe zudem der Verdacht, dass die Beklagte mit dem sachbearbeitenden Polizeibeamten persönlich bekannt sei.

Die Klägerin beantragt:
 

  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € zuzüglich 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
 

Die Beklagte beantragt:
 
  Die Klage wird abgewiesen.
 
Die Beklagte trägt vor, ihre Aussage bei der Polizei sei weder drastisch gewesen noch habe sie nicht der Wahrheit entsprochen. Die Klägerin sei am 07.07.2009 außer sich gewesen und habe gebrüllt und getobt. Die Mitarbeiter des betroffenen Bauleiters hätten Angst vor der Klägerin gehabt und nicht mehr weiter arbeiten wollen. Die Beklagte sei auch nicht dafür verantwortlich, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. Die Beklagte habe sich vielmehr hilfesuchend an die Polizei gewendet. Weder die Beklagte noch die Bauarbeiter hätten sich anders zu helfen gewusst.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin einen Schock erlitten habe.
Sie sei für das persönliche Schicksal der Klägerin nicht verantwortlich.
Sie habe auch nicht aus Rache im Zusammenhang mit baurechtlichen Angelegenheiten gehandelt.

Vielmehr sei es die Klägerin gewesen, die die Beklagte mit Drohungen und Strafanzeigen überhäuft habe.

Die Beklagte bestreitet zudem, dass die Klägerin erhebliche finanzielle, körperliche und psychische Beeinträchtigungen erlitten habe und dass dies kausal mit den Angaben gegenüber der Polizei in Zusammenhang stehe.

Die Beklagte bestreitet zudem, dass - wenn die Vorstellung in der Öffentlichkeit verhaftet sei, dass die Klägerin psychisch krank sei - dies durch ein Verhalten der Beklagten hervorgerufen worden sei.

Ferner bestreitet die Beklagte eine Rufschädigung. Mit dem sachbearbeitenden Polizeibeamten gebe es keine persönliche Bekanntschaft. Zudem erhebt die Beklagte ausdrücklich die Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
  

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht.
Die Prozessfähigkeit stellt gemäß § 56 ZPO eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar.
Das Erfordernis der Prozessfähigkeit dient vor allem dem Schutz der jeweiligen Partei selbst (Münchener Kommentar/Lindacher, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 52, Rn. 2).
Von einem Zustand, der die freie Willensbestimmung ausschließt und zur Annahme der Geschäftsunfähigkeit und damit Prozessunfähigkeit führt, kann nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (LG Bad Kreuznach, BeckRS 2014, 17181).

Nicht jede Person, die in ihrem Kampf gegen vermeintliches oder tatsächliches Unrecht jedes Maß der Vernunft überschreitet, ist prozessunfähig (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, ZMR 1998, 310 ff.).

Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 einen persönlichen Eindruck von der Klägerin verschaffen. Sie hat die Tragweite ihres prozessualen Handelns erkannt und in der mündlichen Verhandlung außer einer emotionalen Erregung, die in Anbetracht der gesamten Umstände nicht außergewöhnlich erscheint, keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Auch die Hinweise des Gerichts wurden von der Klägerin aufgenommen und verstanden.

II.

Die Klägerin hat jedoch weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch auf Schmerzensgeld aus § 823 BGB.
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist zunächst, die vorsätzliche oder fahrlässige und widerrechtliche Verletzung eines von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts oder Rechtes.

Soweit die Klägerin geltend macht, ihr seien durch die Verteidigung ihrer Recht und die dafür erforderliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe finanzielle Schäden entstanden, sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB nicht erfüllt, unabhängig davon, ob die Klägerin körperliche, psychische und finanzielle Einbußen erlitt.
Es fehlt jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten.

a) Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe durch das Schreiben des Betreuungsgerichts einen Schock und in der Folgezeit einen Tinnitus erlitten, hat die Beklagtenseite dies bestritten.

Die Klägerin trägt jedoch hinsichtlich sämtlicher anspruchsbegründenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast.

Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das seine verfassungsmäßige Grundlage in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat, ist als sonstiges Recht vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB umfasst.

Grundsätzlich kann auch die Bestellung eines Betreuers einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen (Münchener Kommentar/Schwab , BGB, 6. Aufl. 2012, § 1896, Rn. 162). Ob eine kausale Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gegeben ist, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung.

b) Unterstellt, die Klägerin hätte aufgrund der Mitteilung der Beklagten an die Polizei und die Einleitung eines Betreuungsverfahrens körperliche, psychische und finanzielle Nachteile erlitten, fehlt es aber jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten.

Grundprinzip ist, dass es jedem Bürger freisteht, eine Anzeige zu erstatten und damit ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen.

Das möglicherweise schadensursächliche Verhalten, namentlich die Anzeige, genießt angesichts ihrer verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit (BGHZ 74, 9; LG Essen, AnwBI. 1984, 96).

Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die Anwendung eines Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Anzeigeerstatter - für den Fall, dass seine Anzeige nicht zum Beweis des behaupteten Vorwurfs führt -mit dem Risiko der Schadensersatzpflicht belastet, gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. dem Rechtsstaatsprinzip verstößt (BVerfG NJW 1987, 1929).

Würde der Anzeigeerstatter wegen seiner Äußerung von Schadensersatzklagen überzogen werden können, so hätte dies eine Beeinträchtigung der Rechtspflege und einen weiteren Rückgang der Zivilcourage zur Folge.

Wer ein gesetzlich geregeltes Verfahren einleitet, handelt nicht rechtswidrig, soweit er sich redlich verhält, selbst wenn sich sein Begehren im Ergebnis als ungerechtfertigt erweist und der andere über das Verfahren hinaus Nachteile erleidet (BGH NJW 1992, 2014 ). Die Rechtsgutverletzung indiziert ausnahmsweise nicht die Rechtswidrigkeit.

Zu berücksichtigen ist vorliegend zudem, dass die Beklagte keine förmliche Anzeige gegen die Klägerin erstattet hat, sondern die Polizei um Rat gebeten hat, weil sie sich im Hinblick auf das klägerische Verhalten nicht anders zu helfen gewusst hat.

Eine Ausnahme im Hinblick auf die grundsätzliche Rechtmäßigkeit besteht lediglich für den Fall, dass eine Anzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet wurde. Anhaltspunkte für unredliches Verhalten des Beklagten im Sinne von bewusst unwahren oder leichtfertigen Angaben bei der Polizei sind jedoch weder ersichtlich noch bewiesen.

Vielmehr ist der Inhalt des Polizeiberichts jedenfalls insoweit richtig, als er von einem „Toben" der Klägerin spricht. Die Klägerin selbst nennt ihr Verhalten vom 07.07.2009 gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 09.07.2009 (Anlage 5) einen „Wutausbruch". Zudem liegt es nahe, dass die subjektive Wahrnehmung der Beklagten so war, dass der Wutausbruch der Klägerin nicht nachvollziehbar und daher für die Beklagte nur mittels eines Krankheitsbildes erklärbar war, weil eine Beschädigung einer Computerfestplatte durch Baggerarbeiten auf einem benachbarten Grundstück eher unwahrscheinlich ist.

d) Es bestehen auch Zweifel daran, ob für die Klägerin überhaupt eine Notwendigkeit bestand, zahlreiche wechselnde Rechtsanwälte zu beauftragen und eine Vielzahl von Beschwerden weiter zu verfolgen. Insbesondere, dass es der Anrufung der Generalstaatsanwaltschaft, des Landespetitionsausschusses und des Oberlandesgerichts Karlsruhe bedurfte, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.

e) Etwaige Ansprüche der Klägerin wegen einer etwaigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts wären zudem gemäß § 195 BGB verjährt. Für deliktische Schadensersatzansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (Palandt/E//enberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 195, Rn. 4). Ansprüche aus Verletzung der körperlichen Unversehrtheit hingegen verjähren gemäß § 199 Abs. 2 BGB erst nach 30 Jahren.

III.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls nicht.

IV.

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 164 StGB ist nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin wider besseren Wissens einer Straftat bezichtigt hätte.

Insbesondere reicht es für den Tatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB auch nicht aus, wenn die behaupteten Tatsachen in Details unrichtig geschildert werden oder Übertreibungen erfolgen.

Es muss sich um unwahres Tatsachenmaterial handeln, das sich darauf beziehen muss, ein behördliches Vorgehen herbeizuführen, das auf eine Sanktion gerichtet ist (Münchener Kommentar/Zopfs, StGB, § 164, Rn 35). 34).

Übertreibungen, Ausschmückungen, Entstellungen und andere Unrichtigkeiten, die für das Maß der Schuld und für die Strafzumessung Bedeutung haben, sind nach § 164 StGB nur dann tatbestandsrelevant, wenn damit eine Qualifikation eines Tatbestands vorgetäuscht oder der Anschein erweckt wird, dass mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt worden ist (RGSt 27, 229; 28, 390). Für ein solches Verhalten der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte.

V.

Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Nebenforderungen.

VI.

Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Freiburg im Breisgau
Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Dr. Puchinger
Richterin

(Aktuell: Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin Puchinger oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der Staatsanwaltschaft Lörrach. Stand März 2017)


Verkündet am 30.12.2014

x....,
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Beglaubigt
Lörrach, 07.01.2015

x...

Urkundsbeamtin der Geschäftsstele
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig


GM-Kommentar:
Ein Keulenhieb der Richterin Dr. Puchinger gegen mich. Ihre Demütigungen, tendenziösen und unsachlichen Urteilsbestandteile und unterlassenen Untersuchungen zum tatsächlichen Tatbestand (Zeugen, Befragung der skrupellosen Denunziantin) verursachen bei mir Herzbeschwerden.
Daher ist sie auch verantwortlich für die drastische Verringerung meiner Lebenserwartung in diesem umfangreichen Mobbingfall.

(Aktuell: Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin Puchinger oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der Staatsanwaltschaft Lörrach. Stand März 2017)

Siehe Urteilskritik vom Dezember 2016 und vom 26.04.2017


Geändert am:   04.09.2019

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