Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen aus
Sicht des erkennenden Gerichts nicht.
Die Prozessfähigkeit stellt gemäß § 56 ZPO eine von Amts wegen
zu prüfende Prozessvoraussetzung dar.
Das Erfordernis der Prozessfähigkeit dient vor allem dem Schutz
der jeweiligen Partei selbst (Münchener Kommentar/Lindacher,
ZPO, 4. Aufl. 2013, § 52, Rn. 2).
Von einem Zustand, der die freie Willensbestimmung ausschließt
und zur Annahme der Geschäftsunfähigkeit und damit
Prozessunfähigkeit führt, kann nur ausgegangen werden, wenn der
Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von
vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (LG Bad Kreuznach,
BeckRS 2014, 17181).
Nicht jede Person, die in ihrem Kampf gegen
vermeintliches oder tatsächliches Unrecht jedes Maß der Vernunft
überschreitet, ist prozessunfähig (Saarländisches
Oberlandesgericht Saarbrücken, ZMR 1998, 310 ff.).
Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung vom
11.12.2014 einen persönlichen Eindruck von der Klägerin
verschaffen. Sie hat die Tragweite ihres prozessualen Handelns
erkannt und in der mündlichen Verhandlung außer einer
emotionalen Erregung, die in Anbetracht der gesamten Umstände
nicht außergewöhnlich erscheint, keine Verhaltensauffälligkeiten
gezeigt. Auch die Hinweise des Gerichts wurden von der Klägerin
aufgenommen und verstanden.
II.
Die Klägerin hat jedoch weder einen Anspruch auf
Schadensersatz noch auf Schmerzensgeld aus § 823 BGB.
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1
BGB ist zunächst, die vorsätzliche oder fahrlässige und
widerrechtliche Verletzung eines von § 823 Abs. 1 BGB
geschützten Rechtsguts oder Rechtes.
Soweit die Klägerin geltend macht, ihr seien durch die
Verteidigung ihrer Recht und die dafür erforderliche
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe finanzielle Schäden
entstanden, sind die Voraussetzungen für einen
Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB nicht erfüllt, unabhängig
davon, ob die Klägerin körperliche, psychische und finanzielle
Einbußen erlitt.
Es fehlt jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der
Beklagten.
a) Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe durch das
Schreiben des Betreuungsgerichts einen Schock und in der
Folgezeit einen Tinnitus erlitten, hat die Beklagtenseite dies
bestritten.
Die Klägerin trägt jedoch hinsichtlich sämtlicher
anspruchsbegründenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast.
Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das seine
verfassungsmäßige Grundlage in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.
1 GG hat, ist als sonstiges Recht vom Schutzbereich des § 823
Abs. 1 BGB umfasst.
Grundsätzlich kann auch die Bestellung eines Betreuers einen
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen
(Münchener Kommentar/Schwab , BGB, 6. Aufl. 2012, § 1896, Rn.
162). Ob eine kausale Verletzung der körperlichen Unversehrtheit
und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gegeben
ist, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung.
b) Unterstellt, die Klägerin hätte aufgrund der Mitteilung
der Beklagten an die Polizei und die Einleitung eines
Betreuungsverfahrens körperliche, psychische und finanzielle
Nachteile erlitten, fehlt es aber jedenfalls an der
Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten.
Grundprinzip ist, dass es jedem Bürger freisteht, eine
Anzeige zu erstatten und damit ein gesetzlich geregeltes
Verfahren in Gang zu bringen.
Das möglicherweise schadensursächliche Verhalten, namentlich
die Anzeige, genießt angesichts ihrer verfahrensrechtlichen
Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit (BGHZ 74, 9;
LG Essen, AnwBI. 1984, 96).
Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die
Anwendung eines Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen
Anzeigeerstatter - für den Fall, dass seine Anzeige nicht zum
Beweis des behaupteten Vorwurfs führt -mit dem Risiko der
Schadensersatzpflicht belastet, gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.
m.
dem Rechtsstaatsprinzip verstößt (BVerfG NJW 1987, 1929).
Würde der Anzeigeerstatter wegen seiner Äußerung von
Schadensersatzklagen überzogen werden können, so hätte dies eine
Beeinträchtigung der Rechtspflege und einen weiteren
Rückgang
der Zivilcourage zur Folge.
Wer ein gesetzlich geregeltes Verfahren einleitet, handelt
nicht rechtswidrig, soweit er sich redlich verhält, selbst wenn
sich sein Begehren im Ergebnis als ungerechtfertigt erweist und
der andere über das Verfahren hinaus Nachteile erleidet (BGH NJW
1992, 2014 ). Die Rechtsgutverletzung indiziert ausnahmsweise
nicht die Rechtswidrigkeit.
Zu berücksichtigen ist vorliegend zudem, dass die Beklagte
keine förmliche Anzeige gegen die Klägerin erstattet hat,
sondern die Polizei um Rat gebeten hat, weil sie sich im
Hinblick auf das klägerische Verhalten nicht anders zu helfen
gewusst hat.
Eine Ausnahme im Hinblick auf die grundsätzliche
Rechtmäßigkeit besteht lediglich für den Fall, dass eine Anzeige
wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet wurde.
Anhaltspunkte für unredliches Verhalten des Beklagten im Sinne
von bewusst unwahren oder leichtfertigen Angaben bei der Polizei
sind jedoch weder ersichtlich noch bewiesen.
Vielmehr ist der Inhalt des Polizeiberichts jedenfalls
insoweit richtig, als er von einem „Toben" der Klägerin spricht.
Die Klägerin selbst nennt ihr Verhalten vom 07.07.2009 gegenüber
der Beklagten mit Schreiben vom 09.07.2009 (Anlage 5) einen
„Wutausbruch". Zudem liegt es nahe, dass die subjektive
Wahrnehmung der Beklagten so war, dass der Wutausbruch der
Klägerin nicht nachvollziehbar und daher für die Beklagte nur
mittels eines Krankheitsbildes erklärbar war, weil eine
Beschädigung einer Computerfestplatte durch Baggerarbeiten auf
einem benachbarten Grundstück eher unwahrscheinlich ist.
d) Es bestehen auch Zweifel daran, ob für die Klägerin
überhaupt eine Notwendigkeit bestand, zahlreiche wechselnde
Rechtsanwälte zu beauftragen und eine Vielzahl von Beschwerden
weiter zu verfolgen. Insbesondere, dass es der Anrufung der
Generalstaatsanwaltschaft, des Landespetitionsausschusses und
des Oberlandesgerichts Karlsruhe bedurfte, ist nicht ohne
weiteres ersichtlich.
e) Etwaige Ansprüche der Klägerin wegen einer etwaigen
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wären zudem gemäß § 195 BGB
verjährt. Für deliktische Schadensersatzansprüche gilt
grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (Palandt/E//enberger,
BGB, 72. Aufl. 2013, § 195, Rn. 4). Ansprüche aus Verletzung der
körperlichen Unversehrtheit hingegen verjähren gemäß § 199 Abs.
2 BGB erst nach 30 Jahren.
III.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht aus den oben
dargestellten Gründen ebenfalls nicht.
IV.
Auch ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §
823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 164 StGB ist nicht gegeben. Es ist
nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin wider besseren
Wissens einer Straftat bezichtigt hätte.
Insbesondere reicht es für den Tatbestand der falschen
Verdächtigung gemäß § 164 StGB auch nicht aus, wenn die
behaupteten Tatsachen in Details unrichtig geschildert werden
oder Übertreibungen erfolgen.
Es muss sich um unwahres Tatsachenmaterial handeln, das sich
darauf beziehen muss, ein behördliches Vorgehen herbeizuführen,
das auf eine Sanktion gerichtet ist (Münchener Kommentar/Zopfs,
StGB, § 164, Rn 35). 34).
Übertreibungen, Ausschmückungen, Entstellungen und andere
Unrichtigkeiten, die für das Maß der Schuld und für die
Strafzumessung Bedeutung haben, sind nach § 164 StGB nur dann
tatbestandsrelevant, wenn damit eine Qualifikation eines
Tatbestands vorgetäuscht oder der Anschein erweckt wird, dass
mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt
worden ist (RGSt 27, 229; 28, 390). Für ein solches Verhalten
der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte.
V.
Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch
auf Nebenforderungen.
VI.
Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 ZPO, diejenige
über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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