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Kritik am Urteil vom 30.12.2014 der Richterin Dr. Puchinger

(Aktuell: Richterin Dr. Puchinger ist jetzt Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin Puchinger oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der Staatsanwaltschaft Lörrach. Stand März 2017)


Kritik am Urteil vom Amtsgericht Lörrach Az 2 C 1446/14
vom 30.12.2014
(Urteilstext gerahmt mit anderem Format)

Erstellt am 21.12.2016

Urteilstextteil 1

Aktenzeichen: 2 C 1446/14

Amtsgericht Lörrach

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, ...................................... 79589 Binzen
- Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin 10 ....Adresse, Gz.: Moser, G../. Nachbarin-X.

gegen

Nachbarin-X, .......................................79589 Binzen
- Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte,....................................... .... Bad Krozingen, Gz.: 1...../14 S....

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin Dr. Puchinger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 für Recht erkannt:
  

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 
 
 

Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 

Urteilstextteil 2

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld

  

Hauptziele: 1. Recht auf Zeugen und
  2. Begründung und Beweise aller belastenden Aussagen über mich
im Polizeibericht und in der Strafanzeige wegen Bedrohung gegen mich.
  Quelle: Klage vom 7.10.2014 Az 2 C 1446/14
Diese Hauptziele wurden beim Verfahren nicht berücksichtigt.

Im Folgenden verwendet die Richterin für die Beschreibung des Tatbestands hauptsächlich unbewiesene Angaben der Beklagten und nicht die tatsächlichen wahren Angaben der Klägerin.

 

Urteilstextteil 3
Die Klägerin und die Beklagte sind Nachbarinnen.

Am 08.07.2009 suchte die Beklagte das Polizeirevier Weil am Rhein auf.

Sie gab gegenüber der Polizei an, die Klägerin gelte in polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank, bislang seien aber keine Maßnahmen ergriffen worden. Die Beklagte selbst habe bisher keine weiteren Stellen von dem Zustand der Klägerin unterrichtet.

 Die Beklagte schilderte gegenüber der Polizei ein Ereignis am 07.07.2009, bei dem die Klägerin die auf der gegenüberliegenden Straßenseite arbeitenden Bauarbeiter beschuldigte, ihre Computerfestplatte mit dem Bagger beschädigt zu haben und weitere Beschuldigungen gegenüber den Bauarbeitern äußerte.

Die Beklagte gab weiter an, dass sich ähnliche Vorfälle andauernd ereigneten und die Klägerin in einer Psychose tobte.

Die Beklagte erklärte gegenüber der Polizei zudem, dass sie selbst als Betreuerin für psychisch Kranke arbeite.

 Der Tatbestand wird nur aus der Sicht der Anzeigenerstatterin übernommen.
Aus dem Entschuldigungsschreiben (Anlage G 5 – 1) und weiteren Unterlagen der Klage ergibt sich

ein anderer Tatbestand und mangelndes kooperatives Verhalten der Gegenseite. (Anlage G 5 – 11).

Danach gab es ein nicht zulässiges Gewerbe, das oft Rücksicht und Hilfsbereitschaft von der Klägerin erforderte. Gedankt wurde ihr das nicht. Im Gegenteil, die Klägerin hatte den Eindruck, dass sie dabei teilweise noch verspottet wurde. Beim Hundezwischenfall (G 5 – 5 bis G 5 – 10) ebenfalls inkooperatives Verhalten der Gegenseite.

 

Urteilstextteil 4

Das Polizeirevier Weil am Rhein versandte den angefertigten Bericht an die Gemeinde Binzen und das Landratsamt Lörrach. Aufgrund einer Anregung des Landratsamt Lörrach prüfte das Amtsgericht Lörrach, ob für die Klägerin ein Betreuer bestellt werden solle.

Die Klägerin behauptet, dass das Betreuungsverfahren aufgrund der Schilderungen der Beklagten eingeleitet worden sei. Sie trägt zudem vor, die Schilderungen seien so drastisch gewesen, dass die Polizei aufgrund der von der Beklagten angegebenen fachlichen Qualifikation den entsprechenden Bericht erstellt habe. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens sei die Klägerin zu einem psychiatrischen Gutachten gezwungen worden.

Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe einen Schock erlitten, als sie am 30.07.2009 das Schreiben des Amtsgerichts erhalten habe, wonach ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. Sie habe einen Anwalt beauftragt, der sich im Nachhinein allerdings als ungeeignet herausgestellt habe.

Die unwahren, unbewiesenen Aussagen im Polizeibericht sind bis heute schockierend.

 

Urteilstextteil 5
Die Klägerin trägt vor, sie habe eine Vielzahl von Beschwerden gegenüber dem Amtsgericht und dem Landratsamt ausgesprochen, die sämtlich erfolglos geblieben seien.

Das Amtsgericht Lörrach bzw. mehrere Richter und das Landratsamt haben gegen folgende Artikel verstoßen:

Artikel 6 Europ. Menschenrechtskonvention: Recht auf ein faires Verfahren

Im Artikel 6 beschreibt die Menschenrechtskonvention die Rechte eines jeden auf ein faires Verfahren. Neben besonderen Vorschriften für ein faires Strafverfahren und der Gewährleistung der Unschuldsvermutung beschreibt Artikel 6 hierbei einen allgemeinen Grundsatz, wie er nicht nur für Strafverfahren, sondern für alle gerichtlichen Verfahren, also auch für Zivilprozesse zwischen privaten Parteien, gilt.

Artikel 13 Europ. Menschenrechtskonvention: Recht auf wirksame Beschwerde

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

 

Urteilstextteil 6
Die Klägerin trägt vor, sie sei hierdurch so belastet worden, dass sie Tinnitus bekommen habe und ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen.

Sie habe in der Folgezeit mit viel Aufwand sowohl gegen die Beschuldigungen der Beklagten als auch gegen die im Betreuungsverfahren getroffenen Verfügungen vorgehen müssen.

Damit haben das Amtsgericht Lörrach, das Landgericht Freiburg, die Polizei, das Landratsamt und mehrere Richter haben gegen Artikel 6 und 13 MRK verstoßen.

 

Urteilstextteil 7
Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe die Hilfe des Landesdatenschutzbeauftragten in Anspruch nehmen müssen und dort erfahren, dass es sich bei den Angaben der Beklagten gegenüber der Polizei um die einzige Anzeige bei der Polizei handele, obwohl die Beklagte angegeben habe, die Klägerin gelte in polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank.

Diese Tatsachen hat die Richterin Dr. Puchinger nicht in ihrer Urteilsbegründung berücksichtigt.
Hier handelt es sich um keine rechtlich zulässigen Übertreibungen, sondern um pure Falschaussagen.

(Aktuell: Richterin Dr. Puchinger ist jetzt Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin Puchinger oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der Staatsanwaltschaft Lörrach. Stand März 2017)

 

Urteilstextteil 8
Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe sich im Laufe der Jahre auch bei den oberen polizeilichen Instanzen nach Einträgen erkundigt, dies sei aber erfolglos geblieben.

Weiterer Beweis für die drastischen Falschaussagen der Anzeigenerstatterin.
Diese Tatsache hat die Richterin ignoriert.

 

Urteilstextteil 9
Sämtliche ihrer Eingaben bei der Gemeinde und den Dienststellen des Landratsamt seien nur schleppend und inadäquat behandelt worden.

Mehrfache Verstöße gegen
Artikel 13 Europ. Menschenrechtskonvention: Recht auf wirksame Beschwerde.
Diese Tatsache hat die Richterin ebenfalls akzeptiert und somit auch gegen die Menschenrechtskonvention verstoßen.
 

Urteilstextteil 10
Eine von ihr gegen die Beklagte gestellte Strafanzeige sei unzureichend behandelt und zu Unrecht nicht weiter verfolgt worden.

Auch eine Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft sei erfolglos geblieben.

Mehrfache Verstöße gegen
Artikel 13 Europ. Menschenrechtskonvention: Recht auf wirksame Beschwerde.
Diese Tatsache hat die Richterin ebenfalls akzeptiert und somit auch gegen die Menschenrechtskonvention verstoßen.
 

Urteilstextteil 11
Sie habe zudem wiederholt die Überprüfung des Betreuungsverfahrens beansprucht. Auch die Beschwerden beim Amtsgericht Lörrach, Landgericht Freiburg und Oberlandesgericht Karlsruhe seien ebenso erfolglos geblieben wie diejenigen beim Petitionsausschuss des Landes Baden-Württemberg.

Mehrfache Verstöße gegen
Artikel 13 Europ. Menschenrechtskonvention: Recht auf wirksame Beschwerde.
Diese Tatsache hat die Richterin ebenfalls akzeptiert und somit auch gegen die Menschenrechtskonvention verstoßen.
  

Urteilstextteil 12
Insgesamt trägt die Klägerin vor, durch die Anzeigeerstattung der Beklagten habe sie in der Folgezeit schwerwiegende finanziell und psychische Beeinträchtigungen erlitten und für ihre Rechtsverfolgung hohe Beträge aufgewendet.

Diese Tatsachen hat die Richterin ebenfalls akzeptiert und somit auch gegen die Grund- und Menschrechte verstoßen. Ergänzt hat sie dieses Geschehen mit beleidigenden Aussagen in der Urteilsbegründung.
 

Urteilstextteil 13
Ihr Ruf sei erheblich beschädigt worden. Bis heute bliebe in der Öffentlichkeit, aber auch im näheren familiären und sozialen Umfeld die Vorstellung verhaftet, die Klägerin sei psychisch krank.

Keine staatliche Institution hat mit Hilfe von Zeugen überprüft, welche Gerüchte und Falschaussagen die Anzeigenerstatterin in der Nachbarschaft verbreitet hat.
Diesen Satz hat die Klägerin allerdings vom ehemaligen Anwalt 7 übernommen. Die Klägerin würde diesen Satz im Nachhinein nicht in diesem Wortlaut übernehmen. Er bedarf der Überprüfung durch Zeugenbefragung.
 

Urteilstextteil 14
Sie lebe in ständiger Angst vor erneutem Denunziantentum und Entmündigung.

Diese Angst ist begründet durch die grund- und menschenrechtswidrigen Abläufe im gesamten Verfahren.
Ein Armutszeugnis für die Richterin, wenn sie dies nicht erkennt bzw. nicht erkennen möchte.
 

Urteilstextteil 15
Die Beklagte hingegen habe niemals Reue gezeigt.

Diese Tatsache hat die Richterin auch hingenommen. Ebenfalls die neuen Falschaussagen. M.E. eindeutige Rechtsbeugung durch die Richterin. Außerdem hat die Beklagte nie auf Briefe an sie reagiert, einmal für sie ihr Ehemann.

  

Urteilstextteil 16
Es bestehe zudem der Verdacht, dass die Beklagte mit dem sachbearbeitenden Polizeibeamten persönlich bekannt sei.

Diesen Verdacht sollte das Gericht bzw. die Richterin überprüfen, was natürlich nicht geschehen ist.

Nicht einmal die Klägerin bekam den Polizisten persönlich zu sehen, obwohl sie dies beantragt hat. Damit könnte eventuell bewiesen werden, dass er zum Bekanntenkreis der Beklagten gehört.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die überwiegende Mehrheit von anzeigeaufnehmenden Polizisten nicht so handeln würde, wie der Ersteller des Polizeiberichts.

Ein normaler Polizist würde sofort nach Beispielen und Beweise für die negativen Aussagen der Anzeigenerstatterin nachfragen. Dann hätte er schnell ihre vermutlichen Lügen erkennen können und sie eventuell über die Gefahren der falschen Verdächtigung für sie nach dem Strafgesetzbuch hinweisen.

Am wichtigen Anfang des Geschehens war sie gar nicht anwesend, weil die Klägerin sich nur gegenüber ihrem Ehemann geäußert hat, aber auf keinen Fall gegenüber den Bauarbeitern.

Sonst hätte sie sich auch gegenüber den Bauarbeitern und der Beklagten entschuldigt. Da der Ehemann diese Entschuldigung angenommen hat, sind die Angaben der Klägerin war und die Angaben damals und in der Folgezeit gelogen.

  

Urteilstextteil 17
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € zuzüglich 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Richterin hat hier wieder die beiden Hauptziele weggelassen, die in der Klage angegeben wurde.

Der Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts kann nur mit Zeugen und mit dem Zwang der Beklagten, ihre negativen Aussagen selbst zu beweisen, belegt werden.

Das hat auch die Richterin wieder (absichtlich!?) unterlassen.
Siehe Kommentar zum Urteilstext 2 .
 

Urteilstextteil 18
Die Beklagte trägt vor, ihre Aussage bei der Polizei sei weder drastisch gewesen noch habe sie nicht der Wahrheit entsprochen.

Gelogen. Ihre Aussagen haben doch zu drastischen und ungerechten Rechtsfolgen für die Klägerin geführt.
Von der Polizei, von den Zivilgerichten und von der Staatsanwaltschaft wurden Beweise zugunsten der Klägerin verweigert.

 

Urteilstextteil 19
Die Klägerin sei am 07.07.2009 außer sich gewesen und habe gebrüllt und getobt.

Gelogen. Von der Polizei, von den Zivilgerichten und von der Staatsanwaltschaft wurden Beweise zugunsten der Klägerin verweigert.

Die Klägerin war eher verzweifelt über die jahrelangen negativen Verhaltensweisen der Nachbarfamilie, die ihre vielen kooperativen Verhaltensweisen auch beim nicht zulässigen Gewerbe nicht gewürdigt hatten. Das geht teilweise auch aus dem Entschuldigungsschreiben (Anlage G5-Nr. 1) hervor.

Die falschen Behauptungen "brüllen" und "toben" sind für die Klägerin eine schwere Demütigung.

Dass der überdurchschnittlich neugierige Schwiegervater im Laufe der Jahre auch zu einer gewissen Plage wurde, hat die Klägerin am Anfang des Falls nicht angegeben, um eine Eskalation zu vermeiden.

Wenn man die Ereignisse in den ersten beiden Monaten untersucht, hat die Klägerin verschiedene übliche Methoden zur Konfliktlösung versucht, auch bei der Polizei.
Die Anzeigenerstatterin ist darauf überhaupt nicht eingegangen.

  

Urteilstextteil 20
Die Mitarbeiter des betroffenen Bauleiters hätten Angst vor der Klägerin gehabt und nicht mehr weiter arbeiten wollen.

Gelogen und unglaubwürdig. Die Klägerin hat sich nur gegenüber dem Ehemann der Beklagten geäußert. So steht es in der Entschuldigung (G 5 – 1).

Von der Polizei, von den Zivilgerichten und von der Staatsanwaltschaft wurden Beweise zugunsten der Klägerin verweigert.

Wieder werden nur die Schilderungen der Beklagten als wahr angesehen und nicht die Schilderungen der Klägerin.

  

Urteilstextteil 21
Die Beklagte sei auch nicht dafür verantwortlich, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei.

Es ist erbärmlich,
dass die Betroffene für die Richterin nochmals diese Falschaussage erläutern muss:

Folgende Textteile bzw. Aussagen der Anzeigenerstatterin aus dem Polizeibericht haben zur Einleitung des Entmündigungsverfahrens geführt:

 

1. Frau Moser gilt, so die Anzeigenerstatterin, in polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank, jedoch wurden in dieser Sache bislang keine Maßnahmen getroffen. Sie selbst habe bisher ebenfalls keine weiteren Stellen von dem Zustand der Frau Moser in Kenntnis gesetzt.
 
2. belästigte die auf der gegenüberliegenden Straßenseite arbeitenden Bauarbeiter mit lauten Zurufen
(Laut Entschuldigung hat sich die Klägerin nur gegenüber dem Ehemann geäußert und auf vergangene Ereignisse hingewiesen).

 
3. Hierbei beschuldigte sie diese, mit dem Bagger ihre Festplatte am Computer kaputt gemacht zu haben und trug weitere haltlose, nicht zusammenhängende Beschuldigungen an die Bauarbeiter heran. (Falschaussage, wahr für die Justiz)
 
4. Des weitere tobte sie in einer Psychose auf dem Gehweg herum.
(Falschaussage, die von der Justiz als wahr angenommen wird.
Außerdem eine medizinische Diagnose von einer unbewiesenen Betreuerin für psychisch Kranke, die sich abfällig und mit falschen Angaben über diese Menschen äußert. Daher total ungeeignet für eine solche Tätigkeit)

 
5. (ähnliche Vorfälle ereignen sich laut der Anruferin andauernd), die Polizei hinzu zu ziehen und dort um Rat zu fragen.
Gelogen bzw. eine drastische Lüge. Diese Aussage kann unmöglich eine Übertreibung sein.
 
6. Der o.a. wurden zunächst die polizeirechtlichen Möglichkeiten erläutert. Bezüglich des Unterbringungsgesetzes mussten keine Hinweise gegeben werden, da die AE selbst als Betreuerin für psychisch Kranke arbeitet.
 
Ein Armutszeugnis für die nachfolgenden Entscheidungsgründe der Richterin.

Diese 6 Punkte sind klare Beweise für die Absichten der Anzeigenerstatterin!
 
Urteilstextteil 22
Die Beklagte habe sich vielmehr hilfesuchend an die Polizei gewendet.

Unglaubwürdige und hinterhältige Behauptung.
  

Urteilstextteil 23
Weder die Beklagte noch die Bauarbeiter hätten sich anders zu helfen gewusst.

Unglaubwürdige und hinterhältige Behauptung.
  

Urteilstextteil 24
Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin einen Schock erlitten habe.

Die Anzeigenerstatterin lügt nicht nur vielfach. Sie glaubt angeblich auch nicht an tatsächlich geschehene und plausible Ereignisse.

 

Urteilstextteil 25
Sie sei für das persönliche Schicksal der Klägerin nicht verantwortlich.

Die Aussage ist eine Lachnummer, weil die Anzeigenerstatterin von den Folgen erfahren hat.
Außerdem hat sie ein niveauloses Abmahnschreiben und eine niveaulose Strafanzeige wegen Bedrohung gegen die Klägerin veranlasst.
 

Urteilstextteil 26
Sie habe auch nicht aus Rache im Zusammenhang mit baurechtlichen Angelegenheiten gehandelt.

Es bestand ein illegales Gewerbe und der Widerspruch wegen fehlender Stellplätze war wichtig.

Inzwischen wissen viele Bürger, dass es in der Johann-Peter-Hebel-Straße schwierige Verkehrsverhältnisse und Stellplatzmangel gibt.

Daran ist die Nachbarfamilie X hauptsächlich beteiligt aufgrund der Begünstigungen und Unterlassungen durch die Gemeinde Binzen und das Landratsamt Lörrach,
Die Übersicht in Anlage G3 zeigt die parallelen Abläufe und Kontakte mit dem Landratsamt Bau und Gewerbe.

  

Urteilstextteil 27
Vielmehr sei es die Klägerin gewesen, die die Beklagte mit Drohungen und Strafanzeigen überhäuft habe.

Die Gegenseite stellt hier wie an anderer Stelle Ereignisse dar, die nach dem Polizeibericht geschehen sind. Es existieren keine Drohungen durch durch die Klägerin.

Alle Strafanzeigen beziehen sich auf die Aussagen und Verhaltensweisen der Anzeigenerstatterin, ihres Ehemanns und der gegnerischen Anwältin.
Somit sind die Strafanzeigen der Klägerin defensiv zu ihrem Schutz.

Laut Akteneinsicht vom 25.11.2016 durch die Klägerin hat die Richterin nur die Bedrohungsakte angefordert, nicht aber die durch die Klägerin beantragten weiteren Strafanzeigen, die sie selbst geschrieben hat.
Somit hat die Richterin diese Behauptung nicht überprüft.
 

Urteilstextteil 28
Die Beklagte bestreitet zudem, dass die Klägerin erhebliche finanzielle, körperliche und psychische Beeinträchtigungen erlitten habe und dass dies kausal mit den Angaben gegenüber der Polizei in Zusammenhang stehe.

Diese Behauptung scheint von der Justiz bzw. der Richterin akzeptiert zu werden.
Jeder normale Bürger, der von dem Fall Informationen hat, kann die Ungerechtigkeiten gegen über der Klägerin verstehen.
 

Urteilstextteil 29
Die Beklagte bestreitet zudem, dass - wenn die Vorstellung in der Öffentlichkeit verhaftet sei, dass die Klägerin psychisch krank sei - dies durch ein Verhalten der Beklagten hervorgerufen worden sei.

Das war der Satz von Anwalt 7. Dessen Wahrheitsgehalt könnte nur über eine Nachbarschaftsbefragung bewiesen werden, was aber von der Polizei, den Zivilgerichten und der Staatsanwaltschaft verweigert wurde.
 

Urteilstextteil 30
Ferner bestreitet die Beklagte eine Rufschädigung.

Den Wahrheitsgehalt dieser Aussage könnte nur über eine Nachbarschaftsbefragung bewiesen werden, was aber von der Polizei, den Zivilgerichten und der Staatsanwaltschaft verweigert wurde.
  

Urteilstextteil 31
Mit dem sachbearbeitenden Polizeibeamten gebe es keine persönliche Bekanntschaft.

Diese Aussage sollte vom Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft überprüft werden, was (natürlich) nicht geschehen ist. Die Klägerin hat diesen Polizisten nie persönlich kennengelernt, obwohl sie Aktivitäten dazu unternahm. Dieses Ziel verfolgt sie immer noch.
 

Urteilstextteil 32
Zudem erhebt die Beklagte ausdrücklich die Einrede der Verjährung.

Das Amtsgericht Lörrach hat die Verjährung selbst verschuldet, weil es die sofortigen Einwendungen und die weiteren Beschwerden der Klägerin ignoriert hat.

Das gerichtliche Betreuungsverfahren erfolgte faktisch in Form eines staatlichen Überfalls unter Missachtung wichtiger Grund- und Menschenrechte.
Es war und ist bis heute kein faires Verfahren.
Da die zeitlichen Abläufe in Anlage G5 beschrieben sind, hätte dies auch die Richterin erkennen können.

Als Mitglied eines Gerichts, das derartige Rechtsverletzungen begangen hat, scheint sie nicht die Zivilcourage zu haben, diese Tatsache anzuerkennen.
  

Urteilstextteil 33
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen

Die Klägerin hat den Eindruck, dass nicht auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen wurde,

sonst wären die Entscheidungsgründe der Richterin nicht so negativ ausgefallen.
 

Urteilstextteil 34

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

"unbegründet" : Fehlentscheidung durch die Richterin.
Bewiesen durch die Kommentare und Stellungnahmen bei den vorangegangenen und folgenden Urteilstextteilen.
 

Urteilstextteil 35

I.

Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht.
Die Prozessfähigkeit stellt gemäß § 56 ZPO eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar.
Das Erfordernis der Prozessfähigkeit dient vor allem dem Schutz der jeweiligen Partei selbst (Münchener Kommentar/Lindacher, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 52, Rn. 2).
Von einem Zustand, der die freie Willensbestimmung ausschließt und zur Annahme der Geschäftsunfähigkeit und damit Prozessunfähigkeit führt, kann nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (LG Bad Kreuznach, BeckRS 2014, 17181).

Von der Klägerin akzeptierte Feststellung der Richterin.

  

Urteilstextteil 36
Nicht jede Person, die in ihrem Kampf gegen vermeintliches oder tatsächliches Unrecht jedes Maß der Vernunft überschreitet, ist prozessunfähig
(Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, ZMR 1998, 310 ff.).

Diese Aussage empfindet die Klägerin als eine
drastische Beleidigung durch die Richterin.

Bewiesen durch die Kommentare und Stellungnahmen bei den vorangegangenen Urteilstextteilen.

In einem Rechtsstaat darf man sich gegen Falschaussagen und überzogene Reaktionen des Amtsgerichts Lörrach in Form eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens wehren.
 

Urteilstextteil 37
Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 einen persönlichen Eindruck von der Klägerin verschaffen. Sie hat die Tragweite ihres prozessualen Handelns erkannt und in der mündlichen Verhandlung außer einer emotionalen Erregung, die in Anbetracht der gesamten Umstände nicht außergewöhnlich erscheint, keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Auch die Hinweise des Gerichts wurden von der Klägerin aufgenommen und verstanden.

Von der Klägerin akzeptierte Feststellung der Richterin.
Wie soll man bei diesen jahrelangen, ungerechten Ereignissen gefühlsmäßig nicht mitgenommen werden? Wer keine Emotionen zeigt, kann von der Justiz auch als gefühlskalt im Sinne eines psychischen Defekts eingestuft werden.
 

Urteilstextteil 38

II.

Die Klägerin hat jedoch weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch auf Schmerzensgeld aus § 823 BGB.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist zunächst, die vorsätzliche oder fahrlässige und widerrechtliche Verletzung eines von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts oder Rechtes.

Die Kommentare und Stellungnahmen zu den bisherigen Urteilstexteilen belegen die die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch und somit die Fehlentscheidungen der Richterin.
 

Urteilstextteil 39
Soweit die Klägerin geltend macht, ihr seien durch die Verteidigung ihrer Recht und die dafür erforderliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe finanzielle Schäden entstanden, sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB nicht erfüllt, unabhängig davon, ob die Klägerin körperliche, psychische und finanzielle Einbußen erlitt.

Die Kommentare und Stellungnahmen zu den bisherigen Urteilstexteilen belegen die die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch und somit die Fehlentscheidungen der Richterin.
 

Urteilstextteil 40
Es fehlt jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten.

Fehlentscheidung der Richterin.
Begründung hier zu den bisherigen und folgenden Urteilstextteilen.
 

Urteilstextteil 41
a) Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe durch das Schreiben des Betreuungsgerichts einen Schock und in der Folgezeit einen Tinnitus erlitten, hat die Beklagtenseite dies bestritten.

Die Klägerin trägt jedoch hinsichtlich sämtlicher anspruchsbegründenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast.

Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das seine verfassungsmäßige Grundlage in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat, ist als sonstiges Recht vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB umfasst.

Fehlentscheidung der Richterin. Für die Darlegungs- und Beweislast haben die bisherigen Anwälte versagt. Die Richterin hat bei der Feststellung des Wahrheitsgehalts der Polizeiberichts versagt. Begründung hier zu den bisherigen und folgenden Urteilstextteilen.
 

Urteilstextteil 42
Grundsätzlich kann auch die Bestellung eines Betreuers einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen (Münchener Kommentar/Schwab , BGB, 6. Aufl. 2012, § 1896, Rn. 162).

Ob eine kausale Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gegeben ist, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung.

Der Begriff "Betreuer" ist irreführend. Die Bestellung eines Betreuers für die rechtliche Vertretung entspricht einer faktischen Entmündigung, die katastrophale Auswirkungen für die Betroffenen haben kann.

Diese Tatsache scheint der jungen Richterin nicht bewusst zu sein. Aus diesem Grund gibt es die allgemeine Homepage www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de, die die vielen Probleme und Ungerechtigkeiten bei diesem Rechtsgebiet aufweist.

Das müssten auch normal ausgebildete Juristen sofort erkennen können.
Weil das beim Amtsgericht Lörrach nicht der Fall ist, hat die Klägerin diese Homepage zu als Weihnachtsgeschenk für das Amtsgericht veröffentlicht.

Wie aber aus den Entscheidungen der Richterin hervorgeht, scheint dieses Geschenk bei ihr keine Auswirkungen zu haben.

Ebenfalls scheint sie sich zu wenig bei typischen Mobbingaktivitäten auszukennen. Sonst hätte sie das Verhalten der Beklagten anders bewertet. Weiterhin besteht auch Nachholbedarf auf dem Gebiet der Stigmatisierung (6. Schaltfläche) und dem Begriff "psychisch krank" (5. Schaltfläche).

Die Klägerin hofft inständig, dass sie dem Europäischen Gerichtshof genügend Beweismaterial vorgelegt hat.

Damit soll der Europäische Gerichtshof die Bundesrepublik zwingen, das derzeit geltende menschenrechtswidrige Betreuungs- bzw. Entmündigungsrecht zu ändern.

Dazu gehört auch, dass der irreführende Begriff "Betreuung" abgeschafft wird.
  

Urteilstextteil 43
b) Unterstellt, die Klägerin hätte aufgrund der Mitteilung der Beklagten an die Polizei und die Einleitung eines Betreuungsverfahrens körperliche, psychische und finanzielle Nachteile erlitten, fehlt es aber jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten.

Fehlentscheidung der Richterin. Begründung hier zu den bisherigen Urteilstextteilen.
Die Anzeigenerstatterin hat auch unkonkrete, nicht bewiesene und falsche Aussagen über die Klägerin angegeben. Der Klägerin wurden von der Polizei, dem Landratsamt und der Justiz Beweise zu ihren Gunsten verweigert.

  

Urteilstextteil 44
Grundprinzip ist, dass es jedem Bürger freisteht, eine Anzeige zu erstatten und damit ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen.

Das möglicherweise schadensursächliche Verhalten, namentlich die Anzeige, genießt angesichts ihrer verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit (BGHZ 74, 9; LG Essen, AnwBI. 1984, 96).

Das Gesetz erlaubt es nicht, falsche Aussagen bei einer staatlichen Institution zu machen. Dazu gibt es im Strafgesetzbuch den Tatbestand der falschen Verdächtigung. Nach dieser Anzeige wurden Beweise für die Unrechtmäßigkeit der Klägerin seit 7 Jahren verweigert. Die Anzeigenerstatterin muss ihre unkonkreten Aussagen nicht belegen.

  

Urteilstextteil 45
Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die Anwendung eines Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Anzeigeerstatter - für den Fall, dass seine Anzeige nicht zum Beweis des behaupteten Vorwurfs führt -mit dem Risiko der Schadensersatzpflicht belastet, gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. dem Rechtsstaatsprinzip verstößt (BVerfG NJW 1987, 1929).

Es ist entsetzlich, dass hier von der Richterin ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts angegeben wird, das sich auf eine gutgläubige Anzeigenerstatterin bezieht.
Der gesamte Verfahrensablauf und die Kommentare hier zu den Urteilstexte belegen, dass dieser Urteilstext fehl am Platze ist.
Er ist eine schwerwiegende Beleidigung der Richterin gegenüber der Klägerin.

  

Urteilstextteil 46
Würde der Anzeigeerstatter wegen seiner Äußerung von Schadensersatzklagen überzogen werden können, so hätte dies eine Beeinträchtigung der Rechtspflege und einen weiteren Rückgang der Zivilcourage zur Folge.

Wieder einer tendenziöse, unwahre Aussage der Richterin: "mit Schadenersatzklagen überzogen".
Im Abmahnschreiben der Gegenseite von 2013, das auch eine Strafanzeige mit unwahren Angaben ankündigt (Anlage G6) und in der Antwort der Klägerin (Anlage G7) wird erneut belegt, wie unsachlich die Gegenpartei gegen die Klägerin vorgegangen ist.
In ihrer Antwort belegt (Anlage G7) die Klägerin dieses unrechtmäßige Vorgehen.

In G6 werden der Klägerin drastische Strafen und sehr hohe Geldbußen in Aussicht gestellt. Außerdem möglicher Schadenersatz. Das Abmahnschreiben sollte die Klägerin unter Druck setzen und hat nichts mit der üblichen Lösung eines Konflikts zu tun. Das hat die Richterin leider auch nicht erkannt oder absichtlich nicht beachtet.

Erst nach diesem Schreiben hat die Klägerin 2014 zwei nicht beantwortete Schreiben an die Beklagte geschickt (G 8 und G 9). Dort werden konkrete Fragen zum Tatbestand gestellt, auf die Beklagte keine Antwort gab. Schweigen dazu ist konträr zur Zivilcourage.

Diese Fragen hätte die Richterin in ähnlicher oder gleicher Form übernehmen können. Das hat sie nicht getan. Sonst wäre ja endlich die Wahrheit ans Licht gekommen. Die einzige, unwichtige Frage der Richterin an die Beklagte war, ob sie die Bauherrin ist und sie hat sie wieder falsch beantwortet.

Die unsachliche Strafanzeige der Gegenpartei, bei der tatsächlich ein Verfahren eingeleitet wurde hat die Richterin auch nicht in ihre Entscheidungsgründe einbezogen, aber nicht entsprechend gewürdigt.

Soweit die Klägerin dies aus der Akteneinsicht mitbekommen hat, hat die Richterin keine einzige Strafanzeige gegen die Beklagte gelesen, um sich ein objektives Urteil zu bilden. Mit dem Schreiben vom 23.10.2014 an das Amtsgericht zu diesem Aktenzeichen hat die Klägerin erfolglos hingewiesen.

Auf eine mögliche "Beeinträchtigung der Rechtspflege und einen weiteren Rückgang der Zivilcourage" ist die auch eine schwerwiegende Beleidigung der Richterin gegenüber der Klägerin. Zivilcourage bedeutet auch "Fehler einzugestehen" und auf Briefe der Klägerin zu antworten.

Die Klägerin weiß bis heute nicht, ob die Beklagte überhaupt in der Lage ist, alleine ein ordnungsgemäßes Schreiben für das Alltags- und Geschäftsleben zu verfassen.

Zivilcourage bedeutet auch, dass die Richter/innen eines Gerichts dessen Fehler oder unangemessene Reaktion zugeben.
Aus Medienberichten ergibt sich, dass kein einzige/r Richter/in bereit war und ist, sich bei bewiesenen Justizopfern zu entschuldigen.

Das wäre in diesem Fall angebracht. Tagtäglich gibt es nachgewiesene verhaltensauffällige Menschen, die teilweise randalieren und Gewalt ausüben. Dazu gibt es auch Polizeiberichte und Zeugenaussagen.

Trotzdem und selbstverständlich werden in diesen Fällen keine gerichtlichen Betreuungsverfahren eingeleitet. Daher ist dieser Rechtsfall eine jahrelange psychische Folter durch die Justiz, der sich die Richterin angeschlossen hat.
Das bedeutet einen vorzeitigen Tod der Klägerin.

 

Urteilstextteil 47
Wer ein gesetzlich geregeltes Verfahren einleitet, handelt nicht rechtswidrig, soweit er sich redlich verhält, selbst wenn sich sein Begehren im Ergebnis als ungerechtfertigt erweist und der andere über das Verfahren hinaus Nachteile erleidet (BGH NJW 1992, 2014 ). Die Rechtsgutverletzung indiziert ausnahmsweise nicht die Rechtswidrigkeit.

Fehlentscheidung der Richterin. Begründung hier zu den bisherigen Urteilstextteilen.
Sich hier auf "redliches Verhalten" bezüglich unbewiesener, falscher Aussagen zu beziehen, empfindet die Klägerin ebenfalls als schwerwiegende Demütigung durch die Richterin.

  

Urteilstextteil 48
Zu berücksichtigen ist vorliegend zudem, dass die Beklagte keine förmliche Anzeige gegen die Klägerin erstattet hat, sondern die Polizei um Rat gebeten hat, weil sie sich im Hinblick auf das klägerische Verhalten nicht anders zu helfen gewusst hat.

Eine Lachnummer. Fehlentscheidung der Richterin. Begründung hier zu den bisherigen Urteilstextteilen.

Wieder akzeptiert die Richterin Aussagen der Anzeigenerstatterin als wahre Aussagen, obwohl dies von den Umständen her unmöglich der Fall sein kann.

    

Urteilstextteil 49
Eine Ausnahme im Hinblick auf die grundsätzliche Rechtmäßigkeit besteht lediglich für den Fall, dass eine Anzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet wurde. Anhaltspunkte für unredliches Verhalten des Beklagten im Sinne von bewusst unwahren oder leichtfertigen Angaben bei der Polizei sind jedoch weder ersichtlich noch bewiesen.

Fehlentscheidung der Richterin. Begründung hier zu den bisherigen Urteilstextteilen.
Wie hier belegt wird, wendet die Richterin hier überwiegend unpassende Entscheidungsgründe an.
 

Urteilstextteil 50
Vielmehr ist der Inhalt des Polizeiberichts jedenfalls insoweit richtig, als er von einem „Toben" der Klägerin spricht.

Die Klägerin selbst nennt ihr Verhalten vom 07.07.2009 gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 09.07.2009 (Anlage 5) einen „Wutausbruch".
Zudem liegt es nahe, dass die subjektive Wahrnehmung der Beklagten so war, dass der Wutausbruch der Klägerin nicht nachvollziehbar und daher für die Beklagte nur mittels eines Krankheitsbildes erklärbar war, weil eine Beschädigung einer Computerfestplatte durch Baggerarbeiten auf einem benachbarten Grundstück eher unwahrscheinlich ist.

Fehlentscheidung der Richterin. Begründung hier zu den bisherigen Urteilstextteilen.

 

Urteilstextteil 51
d) Es bestehen auch Zweifel daran, ob für die Klägerin überhaupt eine Notwendigkeit bestand, zahlreiche wechselnde Rechtsanwälte zu beauftragen und eine Vielzahl von Beschwerden weiter zu verfolgen.

Unterstellung durch die Richterin.

 Die Anwälte haben von sich aus die Tätigkeit eingestellt, wichtige Anliegen unterlassen und sie hintergangen.

Die Richterin maßt sich an, der Klägerin zu unterstellen, dass sie zu viele Anwälte beauftragt hat. Dazu hatte sie keine ausreichenden Informationen.

Bis zum Urteil ist ersichtlich, dass die aktuelle Anwältin 10 nichts Wesentliches zu Gunsten der Klägerin getan hat, obwohl sie genügend schriftliche Gegenargumente zur Klageerwiderung der Gegenseite hatte. Auf eine Klageerwiderung wieder zu antworten gehört zu den Grundaufgaben von Anwälten.

In den Akten war auch der Schriftwechsel mit dem ehemaligen Rechtsanwalt 7 enthalten. Daraus ergab sich eindeutig, dass er sie lange Zeit hingehalten und sie dann hintergangen hat. Sein Verhalten kann mindestens Grund für eine Zivilklage und eine Strafanzeige sein. Das haben sowohl die Richterin als auch die aktuelle Anwältin 10 ignoriert.
Somit ist diese Bemerkung der Richterin eine weitere schreckliche Demütigung gegenüber der Klägerin.

 

Urteilstextteil 52
Insbesondere, dass es der Anrufung der Generalstaatsanwaltschaft, des Landespetitionsausschusses und des Oberlandesgerichts Karlsruhe bedurfte, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.

Hatte die Richterin Kenntnis zu den Eingaben bei der Generalstaatsanwaltschaft?

Aus den bisherigen Argumenten ergibt sich eindeutig die Straftaten durch die Anzeigenerstatterin. Die Richterin hat die Strafanzeigen der Klägerin nicht gelesen.

Wenn die Richterin keine Ahnung über den Sinn und die Aufgaben des Petitionsausschuss im Land Baden-Württemberg hat, dann sollte sie sich dazu auch nicht äußern.

Informationen dazu gibt es auch online bei den Petitionsrichtlinien. Der Petitionsausschuss soll sich mit dem Fehlverhalten von Behörden befassen, in diesem Fall mit der Polizei, dem Landratsamt und der Gemeinde Binzen. Dazu gibt es Hinweise in der Klage und ihren Anlagen.

Hatte die Richterin Kenntnis zu den Eingaben beim Oberlandesgericht?
 

Urteilstextteil 53
e)  Etwaige Ansprüche der Klägerin wegen einer etwaigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts wären zudem gemäß § 195 BGB verjährt.

Für deliktische Schadensersatzansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (Palandt/E//enberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 195, Rn. 4). Ansprüche aus Verletzung der körperlichen Unversehrtheit hingegen verjähren gemäß § 199 Abs. 2 BGB erst nach 30 Jahren.

Fehlentscheidung und falsche Begründungen der Richterin. Begründung hier die Stellungnahmen und Kommentare zu den vorangegangenen Urteilstextteilen.
z.B. hat das Amtsgericht die sofortigen Einwendungen der Klägerin ignoriert.

  

Urteilstextteil 54

III.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls nicht.

Fehlentscheidung und falsche Begründungen der Richterin. Begründung hier die Stellungnahmen und Kommentare zu den vorangegangenen Urteilstextteilen.
 

Urteilstextteil 55

IV.

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 164 StGB ist nicht gegeben.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin wider besseren Wissens einer Straftat bezichtigt hätte.

Fehlentscheidung und falsche Begründungen der Richterin. Begründung hier die Stellungnahmen und Kommentare zu den vorangegangenen Urteilstextteilen.

 

Urteilstextteil 56
Insbesondere reicht es für den Tatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB auch nicht aus, wenn die behaupteten Tatsachen in Details unrichtig geschildert werden oder Übertreibungen erfolgen.
Es muss sich um unwahres Tatsachenmaterial handeln, das sich darauf beziehen muss, ein behördliches Vorgehen herbeizuführen, das auf eine Sanktion gerichtet ist (Münchener Kommentar/Zopfs, StGB, § 164, Rn 35). 34).
Übertreibungen, Ausschmückungen, Entstellungen und andere Unrichtigkeiten, die für das Maß der Schuld und für die Strafzumessung Bedeutung haben, sind nach § 164 StGB nur dann tatbestandsrelevant, wenn damit eine Qualifikation eines Tatbestands vorgetäuscht oder der Anschein erweckt wird, dass mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt worden ist (RGSt 27, 229; 28, 390).
Für ein solches Verhalten der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte.

Fehlentscheidung und falsche Begründungen der Richterin. Begründung hier die Stellungnahmen und Kommentare zu den vorangegangenen Urteilstextteilen.

  

Urteilstextteil 57

V.

Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Nebenforderungen.

VI.

Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Als Nicht-Juristin kein Kommentar dazu.


Geändert am:   04.09.2019

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