| |
2. Kritik am Urteil vom
30.12.2014 der Richterin Dr. Yvonne Puchinger
(Aktuell:
Richterin Dr. Puchinger ist jetzt Staatsanwältin Yvonne Puchinger od.
Staatsanwältin Puchinger oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der
Staatsanwaltschaft Lörrach. Stand März 2017) |
Vorname aus einer Liste des
Deutschen Richtervereins.
|
Eingereicht als Anlage 31 zum Aktenzeichen 5 C
1601/16
Erstellt am 26.04.2017
|
Urteilstextteil 1
Aktenzeichen: 2 C
1446/14
Amtsgericht Lörrach
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Gertrud Moser, ...................................... 79589
Binzen
- Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin 10 ....Adresse, Gz.: Moser, G../.
Nachbarin-X.
gegen
Nachbarin-X,
.......................................79589 Binzen
- Beklagte –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte,....................................... .... Bad
Krozingen, Gz.: 1...../14 S....
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Lörrach durch die
Richterin Dr. Puchinger auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 für Recht
erkannt:
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen. |
3. |
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrags.
|
|
Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 €
festgesetzt. |
|
Urteilstextteil 2
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld
|
|
Hauptziele: |
1. |
Recht auf Zeugen und |
|
2. |
Begründung und Beweise aller
belastenden Aussagen über mich
im Polizeibericht und in der Strafanzeige wegen Bedrohung gegen
mich. |
|
Quelle: Klage vom
7.10.2014 Az 2 C 1446/14 |
Diese
Hauptziele wurden beim Verfahren nicht berücksichtigt.
Nur mit Ihnen wäre der tatsächliche Tatbestand festgestellt
worden.
Das hat die Richterin Dr. Puchinger unterlassen.
Im Folgenden verwendet die Richterin für die Beschreibung des
Tatbestands hauptsächlich unbewiesene Angaben der
Beklagten und nicht die tatsächlichen wahren Angaben
der Klägerin.
|
Urteilstextteil 3
Die Klägerin und die Beklagte sind Nachbarinnen.
Am 08.07.2009 suchte die Beklagte das Polizeirevier Weil am
Rhein auf.
Sie gab gegenüber der Polizei an, die Klägerin gelte
in polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank,
bislang seien aber keine Maßnahmen ergriffen worden. Die
Beklagte selbst habe bisher keine weiteren Stellen von dem
Zustand der Klägerin unterrichtet.
Die Beklagte schilderte
gegenüber der Polizei ein Ereignis am 07.07.2009, bei dem die
Klägerin die auf der gegenüberliegenden Straßenseite arbeitenden
Bauarbeiter beschuldigte, ihre Computerfestplatte mit dem Bagger
beschädigt zu haben und weitere Beschuldigungen gegenüber den
Bauarbeitern äußerte.
Die Beklagte gab weiter an, dass sich
ähnliche Vorfälle andauernd ereigneten und die Klägerin in einer
Psychose tobte.
Die Beklagte erklärte gegenüber der Polizei
zudem, dass sie selbst als Betreuerin für psychisch Kranke
arbeite. |
Der Tatbestand wird nur aus der Sicht der
Anzeigenerstatterin übernommen.
Aus dem Entschuldigungsschreiben (Anlage G 5 – 1) und weiteren
Unterlagen der Klage ergibt sich
ein anderer Tatbestand und mangelndes kooperatives
Verhalten der Gegenseite. (Anlage G 5 – 11).
Danach gab es ein nicht zulässiges Gewerbe, das oft Rücksicht
und Hilfsbereitschaft von der Klägerin erforderte. Gedankt wurde
ihr das nicht. Im Gegenteil, die Klägerin hatte den Eindruck,
dass sie dabei teilweise noch verspottet wurde. Beim
Hundezwischenfall (G 5 – 5 bis G 5 – 10) ebenfalls
unkooperatives Verhalten der Gegenseite. |
Urteilstextteil 4
Das Polizeirevier Weil am Rhein versandte den angefertigten
Bericht an die Gemeinde Binzen und das Landratsamt Lörrach. Aufgrund
einer Anregung des Landratsamt Lörrach prüfte das Amtsgericht Lörrach,
ob für die Klägerin ein Betreuer bestellt werden solle.
Die Klägerin behauptet, dass das Betreuungsverfahren aufgrund
der Schilderungen der Beklagten eingeleitet worden sei. Sie
trägt zudem vor, die Schilderungen seien so drastisch gewesen,
dass die Polizei aufgrund der von der Beklagten angegebenen
fachlichen Qualifikation den entsprechenden Bericht erstellt
habe. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens sei die Klägerin zu
einem psychiatrischen Gutachten gezwungen worden.
Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe einen Schock
erlitten, als sie am 30.07.2009 das Schreiben des Amtsgerichts
erhalten habe, wonach ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden
sei. Sie habe einen Anwalt beauftragt, der sich im Nachhinein
allerdings als ungeeignet herausgestellt habe. |
Die unwahren, unbewiesenen Aussagen im Polizeibericht sind
bis heute schockierend. |
Urteilstextteil 5
Die Klägerin trägt vor, sie habe eine Vielzahl von
Beschwerden gegenüber dem Amtsgericht und dem
Landratsamt ausgesprochen, die sämtlich erfolglos
geblieben seien. |
Das Amtsgericht Lörrach bzw. mehrere Richter und das
Landratsamt haben gegen folgende Artikel verstoßen:
Artikel 6 Europ. Menschenrechtskonvention: Recht auf ein
faires Verfahren Im Artikel 6 beschreibt die
Menschenrechtskonvention die Rechte eines jeden auf ein faires
Verfahren. Neben besonderen Vorschriften für ein faires
Strafverfahren und der Gewährleistung der Unschuldsvermutung
beschreibt Artikel 6 hierbei einen allgemeinen Grundsatz, wie er
nicht nur für Strafverfahren, sondern für alle
gerichtlichen Verfahren, also auch für Zivilprozesse
zwischen privaten Parteien, gilt. Artikel 13 Europ.
Menschenrechtskonvention: Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten
Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei
einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu
erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden
ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
Urteilstextteil 6
Die Klägerin trägt vor, sie sei hierdurch so
belastet worden, dass sie Tinnitus bekommen habe und
ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen.
Sie habe in der Folgezeit mit viel Aufwand sowohl
gegen die Beschuldigungen der Beklagten als auch gegen
die im Betreuungsverfahren getroffenen Verfügungen
vorgehen müssen. |
Damit haben das Amtsgericht Lörrach, das Landgericht
Freiburg, die Polizei, das Landratsamt und mehrere Richter haben
gegen Artikel 6 und 13 MRK verstoßen. |
Urteilstextteil 7
Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe die Hilfe
des Landesdatenschutzbeauftragten in Anspruch nehmen
müssen und dort erfahren, dass es sich bei den Angaben
der Beklagten gegenüber der Polizei um die einzige
Anzeige bei der Polizei handele, obwohl die Beklagte
angegeben habe, die Klägerin gelte in polizeilichen und
familiären Kreisen als psychisch krank. |
Diese Tatsachen hat die Richterin Dr. Puchinger nicht in ihrer
Urteilsbegründung berücksichtigt.
Hier handelt es sich um keine rechtlich
zulässigen Übertreibungen, sondern um pure Falschaussagen.
|
Urteilstextteil 8
Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe sich im
Laufe der Jahre auch bei den oberen polizeilichen
Instanzen nach Einträgen erkundigt, dies sei aber
erfolglos geblieben. |
Weiterer Beweis für die drastischen Falschaussagen der
Anzeigenerstatterin.
Diese Tatsache hat die Richterin
ignoriert.
|
Urteilstextteil 9
Sämtliche ihrer Eingaben bei der Gemeinde und den
Dienststellen des Landratsamt seien nur schleppend und inadäquat
behandelt worden. |
Mehrfache Verstöße gegen
Artikel 13 Europ. Menschenrechtskonvention: Recht auf
wirksame Beschwerde. Diese Tatsache hat die Richterin
ebenfalls akzeptiert und somit auch gegen die
Menschenrechtskonvention verstoßen. Aus dem Verhalten der
Gemeinde und des Landratsamts sind Verhaltensmerkmale zu
erkennen, die Korruptionsverhalten bedeuten können.
|
Urteilstextteil 10
Eine von ihr gegen die Beklagte gestellte
Strafanzeige sei unzureichend behandelt und zu Unrecht
nicht weiter verfolgt worden.
Auch eine Beschwerde bei der
Generalstaatsanwaltschaft sei erfolglos geblieben. |
Mehrfache Verstöße gegen
Artikel 13 Europ. Menschenrechtskonvention: Recht auf
wirksame Beschwerde.
Diese Tatsache hat die Richterin
ebenfalls akzeptiert und somit auch gegen die
Menschenrechtskonvention verstoßen.
|
Urteilstextteil 11
Sie habe zudem wiederholt die Überprüfung des
Betreuungsverfahrens beansprucht. Auch die Beschwerden
beim Amtsgericht Lörrach, Landgericht Freiburg und
Oberlandesgericht Karlsruhe seien ebenso erfolglos
geblieben wie diejenigen beim Petitionsausschuss des
Landes Baden-Württemberg. |
Mehrfache Verstöße gegen
Artikel 13 Europ. Menschenrechtskonvention: Recht auf
wirksame Beschwerde.
Diese Tatsache hat die Richterin
ebenfalls akzeptiert und somit auch gegen die
Menschenrechtskonvention verstoßen.
|
Urteilstextteil 12
Insgesamt trägt die Klägerin vor, durch die
Anzeigeerstattung der Beklagten habe sie in der
Folgezeit schwerwiegende finanziell und psychische
Beeinträchtigungen erlitten und für ihre
Rechtsverfolgung hohe Beträge aufgewendet. |
Diese Tatsachen hat die Richterin ebenfalls akzeptiert und
somit auch gegen die Grund- und Menschrechte verstoßen. Ergänzt
hat sie dieses Geschehen mit
beleidigenden Aussagen in der Urteilsbegründung.
|
Urteilstextteil 13
Ihr Ruf sei erheblich beschädigt worden. Bis heute
bliebe in der Öffentlichkeit, aber auch im näheren
familiären und sozialen Umfeld die Vorstellung
verhaftet, die Klägerin sei psychisch krank. |
Keine staatliche Institution hat mit Hilfe von Zeugen
überprüft, welche Gerüchte und Falschaussagen die
Anzeigenerstatterin in der Nachbarschaft verbreitet hat.
Diesen Satz hat die Klägerin allerdings vom ehemaligen Anwalt 7
übernommen. Die Klägerin würde diesen Satz im Nachhinein nicht
in diesem Wortlaut übernehmen. Er
bedarf der Überprüfung durch Zeugenbefragung.
|
Urteilstextteil 14
Sie lebe in ständiger Angst vor erneutem
Denunziantentum und Entmündigung. |
Diese Angst ist begründet durch die grund- und
menschenrechtswidrigen Abläufe im gesamten Verfahren.
Ein Armutszeugnis für die Richterin, wenn sie dies nicht erkennt
bzw. nicht erkennen möchte.
|
Urteilstextteil 15
Die Beklagte hingegen habe niemals Reue gezeigt. |
Diese Tatsache hat die Richterin
auch hingenommen. Ebenfalls die neuen Falschaussagen.
M.E. eindeutige Rechtsbeugung durch die
Richterin. Außerdem hat die Beklagte nie auf Briefe
an sie reagiert, einmal für sie ihr Ehemann. . Im gesamten
Aktenberg existiert kein einziges selbst verfasstes Schreiben
der Anzeigenerstatterin.
Später weist sie noch auf Zivilcourage bzgl. der
Anzeigenerstatterin hin. Eine von weiteren schlimmen
Demütigungen gegenüber der Klägerin und damit einseitige
Unterstützung des hinterhältigen Verhaltens der
Anzeigenerstatterin. |
Urteilstextteil 16
Es bestehe zudem der Verdacht, dass die Beklagte mit
dem sachbearbeitenden Polizeibeamten persönlich bekannt
sei. |
Diesen Verdacht sollte das Gericht
bzw. die Richterin überprüfen, was natürlich nicht
geschehen ist.
Nicht einmal die Klägerin bekam den Polizisten persönlich
zu sehen, obwohl sie dies beantragt hat. Damit könnte
eventuell bewiesen werden, dass er zum Bekanntenkreis der
Beklagten gehört. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die
überwiegende Mehrheit von anzeigeaufnehmenden Polizisten nicht
so handeln würde, wie der Ersteller des Polizeiberichts.
Ein normaler Polizist würde sofort nach Beispielen und
Beweise für die negativen Aussagen der Anzeigenerstatterin
nachfragen. Dann hätte er schnell ihre vermutlichen Lügen
erkennen können und sie eventuell über die Gefahren der falschen
Verdächtigung für sie nach dem Strafgesetzbuch hinweisen. Am
wichtigen Anfang des Geschehens war sie gar nicht anwesend, weil
die Klägerin sich nur gegenüber ihrem
Ehemann geäußert hat, aber auf keinen Fall gegenüber
den Bauarbeitern. Sonst hätte sie sich auch gegenüber den
Bauarbeitern und der Beklagten entschuldigt.
Da der Ehemann diese Entschuldigung
angenommen hat, sind die Angaben der Klägerin wahr und die
Angaben damals und in der Folgezeit gelogen.
|
Urteilstextteil 17
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 €
zuzüglich 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen. |
Die Richterin hat hier wieder die
beiden Hauptziele weggelassen, die in der Klage
angegeben wurde.
Der Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts kann nur mit
Zeugen und mit dem Zwang der Beklagten, ihre negativen Aussagen
selbst zu beweisen, belegt werden.
Das hat auch die Richterin wieder
(absichtlich!?) unterlassen.
Siehe Kommentar zum Urteilstext 2 .
|
Urteilstextteil 18
Die Beklagte trägt vor, ihre Aussage bei der Polizei
sei weder drastisch gewesen noch habe sie nicht der
Wahrheit entsprochen. |
Gelogen. Ihre Aussagen haben doch zu
drastischen und ungerechten Rechtsfolgen
für die Klägerin geführt.
Von der Polizei, von den Zivilgerichten und von der
Staatsanwaltschaft wurden Beweise zugunsten der Klägerin
verweigert. |
Urteilstextteil 19
Die Klägerin sei am 07.07.2009 außer sich gewesen
und habe gebrüllt und getobt. |
Gelogen. Von der Polizei,
von den Zivilgerichten und von der Staatsanwaltschaft wurden
Beweise zugunsten der Klägerin verweigert. Die Klägerin war
eher verzweifelt über die jahrelangen negativen Verhaltensweisen
der Nachbarfamilie, die ihre vielen kooperativen
Verhaltensweisen auch beim nicht zulässigen Gewerbe nicht
gewürdigt hatten. Das geht teilweise auch aus dem
Entschuldigungsschreiben (Anlage G5-Nr. 1) hervor.
Die falschen Behauptungen "brüllen"
und "toben" sind für die Klägerin eine schwere Demütigung.
Dass der überdurchschnittlich neugierige Schwiegervater im Laufe
der Jahre auch zu einer gewissen Plage wurde, hat die Klägerin
am Anfang des Falls nicht angegeben, um eine Eskalation zu
vermeiden.
Wenn man die Ereignisse in den ersten beiden Monaten
untersucht, hat die Klägerin verschiedene übliche Methoden
zur Konfliktlösung versucht, auch bei der Polizei.
Die Anzeigenerstatterin ist darauf
überhaupt nicht eingegangen.
|
Urteilstextteil 20
Die Mitarbeiter des betroffenen Bauleiters hätten
Angst vor der Klägerin gehabt und nicht mehr weiter
arbeiten wollen. |
Gelogen und unglaubwürdig.
Die Klägerin hat sich nur gegenüber dem Ehemann der Beklagten
geäußert. So steht es in der Entschuldigung (G 5 – 1). Von
der Polizei, von den Zivilgerichten und von der
Staatsanwaltschaft wurden Beweise zugunsten der Klägerin
verweigert. Wieder werden nur die Schilderungen der
Beklagten als wahr angesehen und nicht die Schilderungen
der Klägerin. |
Urteilstextteil 21
Die Beklagte sei auch nicht dafür verantwortlich,
dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. |
Es ist erbärmlich,
dass die Betroffene für die Richterin nochmals diese
Falschaussage erläutern muss: Folgende Textteile
bzw. Aussagen der Anzeigenerstatterin aus dem Polizeibericht
haben zur Einleitung des Entmündigungsverfahrens geführt: |
1. |
Frau Moser gilt, so die
Anzeigenerstatterin, in polizeilichen und familiären Kreisen als
psychisch krank, jedoch wurden in dieser Sache bislang keine
Maßnahmen getroffen. Sie selbst habe bisher ebenfalls keine
weiteren Stellen von dem Zustand der Frau Moser in Kenntnis
gesetzt.
|
2. |
belästigte die auf der
gegenüberliegenden Straßenseite arbeitenden Bauarbeiter mit
lauten Zurufen
(Laut Entschuldigung hat sich die
Klägerin nur gegenüber dem Ehemann geäußert und auf vergangene
Ereignisse hingewiesen).
|
3. |
Hierbei beschuldigte sie diese, mit
dem Bagger ihre Festplatte am Computer kaputt gemacht zu haben
und trug weitere haltlose, nicht zusammenhängende
Beschuldigungen an die Bauarbeiter heran.
(Falschaussage, wahr für die
Justiz)
|
4. |
Des weitere tobte sie in einer
Psychose auf dem Gehweg herum.
(Falschaussage, die von der
Justiz als wahr angenommen wird.
Außerdem eine medizinische Diagnose von einer unbewiesenen
Betreuerin für psychisch Kranke, die sich abfällig und mit
falschen Angaben über diese Menschen äußert. Daher total
ungeeignet für eine solche Tätigkeit)
|
5. |
(ähnliche Vorfälle ereignen sich
laut der Anruferin andauernd), die Polizei hinzu zu ziehen und
dort um Rat zu fragen.
Gelogen bzw. eine drastische
Lüge. Diese Aussage kann unmöglich eine Übertreibung sein.
|
6. |
Der o.a. wurden zunächst die
polizeirechtlichen Möglichkeiten erläutert. Bezüglich des
Unterbringungsgesetzes mussten keine Hinweise gegeben werden, da
die AE selbst als Betreuerin für psychisch Kranke arbeitet.
|
Ein Armutszeugnis
für die nachfolgenden Entscheidungsgründe der Richterin.
Diese 6 Punkte sind klare Beweise für die Absichten der
Anzeigenerstatterin!
|
Urteilstextteil 22
Die Beklagte habe sich vielmehr hilfesuchend an die
Polizei gewendet. |
Unglaubwürdige und hinterhältige Behauptung, die sich aus den
übrigen schlimmen, belastenden, falschen Aussagen ergibt.
|
Urteilstextteil 23
Weder die Beklagte noch die Bauarbeiter hätten sich
anders zu helfen gewusst. |
Unglaubwürdige und hinterhältige
Behauptung zu normalem menschlichem Verhalten.
|
Urteilstextteil 24
Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin einen
Schock erlitten habe. |
Die Anzeigenerstatterin lügt nicht
nur vielfach. Sie glaubt angeblich auch nicht an tatsächlich
geschehene und plausible Ereignisse.
|
Urteilstextteil 26
Sie habe auch nicht aus Rache im Zusammenhang mit
baurechtlichen Angelegenheiten gehandelt. |
Es bestand ein illegales Gewerbe
und der Widerspruch wegen fehlender Stellplätze war wichtig.
Inzwischen wissen viele Bürger, dass es in der
.....Str. x schwierige Verkehrsverhältnisse und
Stellplatzmangel gibt. Daran ist die Nachbarfamilie X
hauptsächlich beteiligt aufgrund der Begünstigungen und
Unterlassungen durch die Gemeinde Binzen und das Landratsamt
Lörrach,
Die Übersicht in Anlage G3 zeigt die parallelen Abläufe und
Kontakte mit dem Landratsamt Bau und Gewerbe. |
Urteilstextteil 27
Vielmehr sei es die Klägerin gewesen, die die
Beklagte mit Drohungen und Strafanzeigen überhäuft habe. |
Die Gegenseite stellt hier wie an anderer Stelle Ereignisse
dar, die nach dem Polizeibericht geschehen sind.
Es existieren keine Drohungen durch durch die Klägerin.
Alle Strafanzeigen beziehen sich auf die Aussagen und
Verhaltensweisen der Anzeigenerstatterin, ihres Ehemanns und der
gegnerischen Anwältin.
Somit sind die Strafanzeigen der Klägerin defensiv zu
ihrem Schutz. Laut Akteneinsicht vom 25.11.2016 durch
die Klägerin hat die Richterin nur die Bedrohungsakte
angefordert, nicht aber die durch die Klägerin beantragten
weiteren Strafanzeigen, die sie selbst geschrieben hat.
Somit hat die Richterin diese
Behauptung nicht überprüft.
|
Urteilstextteil 28
Die Beklagte bestreitet zudem, dass die Klägerin
erhebliche finanzielle, körperliche und psychische
Beeinträchtigungen erlitten habe und dass dies kausal
mit den Angaben gegenüber der Polizei in Zusammenhang
stehe. |
Diese Behauptung scheint von der Justiz bzw. der Richterin
akzeptiert zu werden.
Jeder normale Bürger, der von dem Fall Informationen hat,
kann die Ungerechtigkeiten gegen über der Klägerin verstehen.
|
Urteilstextteil 29
Die Beklagte bestreitet zudem, dass - wenn die
Vorstellung in der Öffentlichkeit verhaftet sei, dass
die Klägerin psychisch krank sei - dies durch ein
Verhalten der Beklagten hervorgerufen worden sei. |
Das war der Satz von Anwalt 7. Dessen
Wahrheitsgehalt könnte nur
über eine Nachbarschaftsbefragung bewiesen werden,
was aber von der Polizei, den
Zivilgerichten und der Staatsanwaltschaft verweigert wurde.
|
Urteilstextteil 30
Ferner bestreitet die Beklagte eine Rufschädigung. |
Den Wahrheitsgehalt dieser Aussage könnte nur über eine
Nachbarschaftsbefragung bewiesen werden, was aber von der
Polizei, den Zivilgerichten und der Staatsanwaltschaft
verweigert wurde.
|
Urteilstextteil 31
Mit dem sachbearbeitenden Polizeibeamten gebe es
keine persönliche Bekanntschaft. |
Diese Aussage sollte vom Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft
überprüft werden, was (natürlich) nicht geschehen ist. Die
Klägerin hat diesen Polizisten nie persönlich kennengelernt,
obwohl sie Aktivitäten dazu unternahm. Dieses Ziel verfolgt sie
immer noch.
|
Urteilstextteil 32
Zudem erhebt die Beklagte ausdrücklich die
Einrede der Verjährung. |
Das Amtsgericht Lörrach hat die Verjährung selbst
verschuldet, weil es die sofortigen Einwendungen und die
weiteren Beschwerden der Klägerin ignoriert hat. Das
gerichtliche Betreuungsverfahren erfolgte faktisch in
Form eines staatlichen Überfalls unter Missachtung wichtiger
Grund- und Menschenrechte.
Es war und ist bis heute kein faires Verfahren.
Da die zeitlichen Abläufe in Anlage G5 beschrieben sind,
hätte dies auch die Richterin erkennen können. Als
Mitglied eines Gerichts, das derartige Rechtsverletzungen
begangen hat, scheint sie nicht die
Zivilcourage zu haben, diese Tatsache anzuerkennen.
|
Urteilstextteil 33
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf
die wechselseitigen Schriftsätze, das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 sowie den gesamten
Akteninhalt Bezug genommen |
Die Klägerin hat den Eindruck, dass
nicht auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen
wurde,
sonst wären die Entscheidungsgründe der Richterin nicht so
negativ ausgefallen.
|
Urteilstextteil 34
Entscheidungsgründe
Die zulässige
Klage ist unbegründet. |
"unbegründet" : Fehlentscheidung
durch die Richterin.
Bewiesen durch die Kommentare und Stellungnahmen bei den
vorangegangenen und folgenden Urteilstextteilen.
|
Urteilstextteil 35
I.
Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen
aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht.
Die Prozessfähigkeit stellt gemäß § 56 ZPO eine von Amts
wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar.
Das Erfordernis der Prozessfähigkeit dient vor allem dem
Schutz der jeweiligen Partei selbst (Münchener
Kommentar/Lindacher, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 52, Rn. 2).
Von einem Zustand, der die freie Willensbestimmung
ausschließt und zur Annahme der Geschäftsunfähigkeit und
damit Prozessunfähigkeit führt, kann nur ausgegangen
werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist,
seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen
abhängig zu machen (LG Bad Kreuznach, BeckRS 2014,
17181). |
Von der Klägerin akzeptierte Feststellung der Richterin. |
Urteilstextteil 36
Nicht jede Person, die in
ihrem Kampf gegen vermeintliches oder tatsächliches
Unrecht jedes Maß der Vernunft überschreitet, ist
prozessunfähig
(Saarländisches Oberlandesgericht
Saarbrücken, ZMR 1998, 310 ff.). |
Diese Aussage empfindet die Klägerin als eine
drastische Beleidigung durch die
Richterin.
Bewiesen durch die Kommentare und Stellungnahmen bei den
vorangegangenen Urteilstextteilen.
In einem Rechtsstaat darf man sich gegen Falschaussagen und
überzogene Reaktionen des Amtsgerichts Lörrach in Form eines
gerichtlichen Betreuungsverfahrens wehren.
|
Urteilstextteil 37
Das Gericht konnte sich in der mündlichen
Verhandlung vom 11.12.2014 einen persönlichen Eindruck
von der Klägerin verschaffen. Sie hat die Tragweite
ihres prozessualen Handelns erkannt und in der
mündlichen Verhandlung außer einer emotionalen Erregung,
die in Anbetracht der gesamten Umstände nicht
außergewöhnlich erscheint, keine
Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Auch die Hinweise des
Gerichts wurden von der Klägerin aufgenommen und
verstanden. |
Von der Klägerin akzeptierte Feststellung der Richterin.
Wie soll man bei diesen jahrelangen, ungerechten Ereignissen
gefühlsmäßig nicht mitgenommen werden? Wer keine Emotionen
zeigt, kann von der Justiz auch als gefühlskalt im Sinne eines
psychischen Defekts eingestuft werden.
|
Urteilstextteil 38
II.
Die Klägerin hat jedoch weder einen Anspruch auf
Schadensersatz noch auf Schmerzensgeld aus § 823 BGB.
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch
aus § 823 Abs. 1 BGB ist zunächst, die vorsätzliche
oder fahrlässige und widerrechtliche Verletzung
eines von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts oder
Rechtes. |
Die Kommentare und Stellungnahmen zu den bisherigen
Urteilstexteilen belegen die die Voraussetzungen für einen
Schadenersatzanspruch und somit die Fehlentscheidungen der
Richterin.
|
Urteilstextteil 39
Soweit die Klägerin geltend macht, ihr seien durch
die Verteidigung ihrer Recht und die dafür erforderliche
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe finanzielle Schäden
entstanden, sind die Voraussetzungen für einen
Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB nicht erfüllt,
unabhängig davon, ob die Klägerin körperliche,
psychische und finanzielle Einbußen erlitt. |
Die Kommentare und Stellungnahmen zu den bisherigen
Urteilstextteilen belegen die die Voraussetzungen für einen
Schadenersatzanspruch und somit die Fehlentscheidungen der
Richterin.
|
Urteilstextteil 40
Es fehlt jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des
Verhaltens der Beklagten. |
Fehlentscheidung der Richterin.
Begründung hier zu den bisherigen und folgenden
Urteilstextteilen.
Falschaussagen im Polizeibericht, unverschämtes Abmahnschreiben,
Strafverfahren gegen die Klägerin mit Falschaussagen, neue
Falschaussagen in der Klageerwiderung. Einseitige
Parteiergreifung für die Anzeigenerstatterin. Dabei ist auch mit
eingeschlossen die Beauftragung des Sicherheitsdienstes vor und
während der Verhandlung.
|
Urteilstextteil 41
a) |
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe durch
das Schreiben des Betreuungsgerichts einen Schock und in
der Folgezeit einen Tinnitus erlitten, hat die
Beklagtenseite dies bestritten.
Die Klägerin trägt jedoch hinsichtlich sämtlicher
anspruchsbegründenden Tatsachen die Darlegungs- und
Beweislast.
Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das seine
verfassungsmäßige Grundlage in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.
1 Abs. 1 GG hat, ist als sonstiges Recht vom
Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB umfasst. |
Fehlentscheidung der Richterin. Für die Darlegungs- und
Beweislast haben die bisherigen Anwälte versagt. Die Richterin
hat bei der Feststellung des Wahrheitsgehalts der
Polizeiberichts versagt. Begründung hier zu den bisherigen und
folgenden Urteilstextteilen.
|
Urteilstextteil 42
Grundsätzlich kann auch die Bestellung eines
Betreuers einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen darstellen (Münchener Kommentar/Schwab ,
BGB, 6. Aufl. 2012, § 1896, Rn. 162).
Ob eine kausale Verletzung der körperlichen
Unversehrtheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
der Klägerin gegeben ist, bedarf vorliegend aber keiner
Entscheidung. |
Der Begriff "Betreuer" ist irreführend. Die Bestellung eines
Betreuers für die rechtliche Vertretung entspricht einer
faktischen Entmündigung, die katastrophale Auswirkungen für die
Betroffenen haben kann.
Grundlegende Geschäftsfähigkeits- und Eigentumsrechte werden
entzogen. Diese Tatsache scheint der jungen Richterin nicht bewusst zu
sein. Aus diesem Grund gibt es die allgemeine Homepage
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de, die die
vielen Probleme und Ungerechtigkeiten bei
diesem Rechtsgebiet aufweist. Das müssten auch
normal ausgebildete Juristen sofort erkennen können.
Weil das beim Amtsgericht Lörrach nicht der Fall ist, hat die
Klägerin diese Homepage zu als Weihnachtsgeschenk für das
Amtsgericht veröffentlicht. Wie
aber aus den Entscheidungen der Richterin hervorgeht, scheint
dieses Geschenk bei ihr keine Auswirkungen zu haben.
Ebenfalls scheint sie sich zu wenig bei typischen
Mobbingaktivitäten auszukennen. Sonst hätte sie das Verhalten
der Beklagten anders bewertet. Weiterhin besteht auch
Nachholbedarf auf dem Gebiet der
Stigmatisierung (6. Schaltfläche) und dem Begriff "psychisch
krank" (5. Schaltfläche).
Die Klägerin hoffte inständig, dass sie dem Europäischen
Gerichtshof genügend Beweismaterial vorgelegt hat.
Damit soll der Europäische Gerichtshof die Bundesrepublik
zwingen, das derzeit geltende menschenrechtswidrige Betreuungs-
bzw. Entmündigungsrecht zu ändern.
Dazu gehört auch, dass der
irreführende Begriff "Betreuung" abgeschafft wird.
Leider wurde diese Hoffnung im Dezember 2016 zerschlagen.
|
Urteilstextteil 43
b) |
Unterstellt, die Klägerin hätte aufgrund der
Mitteilung der Beklagten an die Polizei und die
Einleitung eines Betreuungsverfahrens körperliche,
psychische und finanzielle Nachteile erlitten, fehlt es
aber jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens
der Beklagten. |
Fehlentscheidung der Richterin. Begründung hier zu den
bisherigen Urteilstextteilen.
Die Anzeigenerstatterin hat auch unkonkrete, nicht bewiesene und
falsche Aussagen über die Klägerin angegeben. Der Klägerin
wurden von der Polizei, dem Landratsamt und der Justiz Beweise
zu ihren Gunsten verweigert. |
Urteilstextteil 44
Grundprinzip ist, dass es jedem Bürger freisteht,
eine Anzeige zu erstatten und damit ein gesetzlich
geregeltes Verfahren in Gang zu bringen. Das
möglicherweise schadensursächliche Verhalten, namentlich
die Anzeige, genießt angesichts ihrer
verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung
der Rechtmäßigkeit (BGHZ 74, 9; LG Essen, AnwBI. 1984,
96). |
Das Gesetz erlaubt es nicht, falsche Aussagen bei einer
staatlichen Institution zu machen. Dazu gibt es im
Strafgesetzbuch den Tatbestand der falschen Verdächtigung. Nach
dieser Anzeige wurden Beweise für die Unrechtmäßigkeit der
Klägerin seit 7 Jahren verweigert. Die Anzeigenerstatterin muss
ihre unkonkreten Aussagen nicht belegen. |
Urteilstextteil 45
Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus,
dass die Anwendung eines Schadensersatzrechts, die den
gutgläubigen Anzeigeerstatter - für den Fall, dass seine
Anzeige nicht zum Beweis des behaupteten Vorwurfs führt
-mit dem Risiko der Schadensersatzpflicht belastet,
gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. dem Rechtsstaatsprinzip
verstößt (BVerfG NJW 1987, 1929). |
Es ist entsetzlich, dass hier
von der Richterin ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts
angegeben wird, das sich auf eine gutgläubige
Anzeigenerstatterin bezieht.
Der gesamte Verfahrensablauf und die Kommentare hier zu den
Urteilstexte belegen, dass dieser Urteilstext fehl am Platze
ist.
Er ist eine schwerwiegende Beleidigung
der Richterin gegenüber der Klägerin. |
Urteilstextteil 46
Würde der Anzeigeerstatter wegen seiner Äußerung von
Schadensersatzklagen überzogen werden können, so hätte
dies eine Beeinträchtigung der Rechtspflege und einen
weiteren Rückgang der Zivilcourage zur Folge. |
Wieder einer tendenziöse, unwahre
Aussage der Richterin: "mit Schadenersatzklagen überzogen".
Im Abmahnschreiben der Gegenseite von 2013, das auch eine
Strafanzeige mit unwahren Angaben ankündigt (Anlage G6) und in
der Antwort der Klägerin (Anlage G7) wird erneut belegt, wie
unsachlich die Gegenpartei gegen die Klägerin vorgegangen ist.
In ihrer Antwort belegt (Anlage G7) die Klägerin dieses
unrechtmäßige Vorgehen.
In G6 werden der Klägerin drastische Strafen und sehr hohe
Geldbußen in Aussicht gestellt. Außerdem möglicher
Schadenersatz. Das Abmahnschreiben sollte die Klägerin unter
Druck setzen und hat nichts mit der üblichen Lösung eines
Konflikts zu tun. Das hat die Richterin leider auch nicht
erkannt oder absichtlich nicht beachtet.
Erst nach diesem Schreiben hat die Klägerin 2014 zwei nicht
beantwortete Schreiben an die Beklagte geschickt (G 8 und G 9).
Dort werden konkrete Fragen zum Tatbestand gestellt, auf die
Beklagte keine Antwort gab. Schweigen dazu ist konträr zur
Zivilcourage.
Diese Fragen hätte die Richterin in ähnlicher oder gleicher
Form übernehmen können. Das hat sie nicht getan. Sonst wäre ja
endlich die Wahrheit ans Licht gekommen. Die einzige, unwichtige
Frage der Richterin an die Beklagte war, ob sie die Bauherrin
ist und sie hat sie wieder falsch beantwortet.
Die unsachliche Strafanzeige der Gegenpartei, bei der
tatsächlich ein Verfahren eingeleitet wurde hat die Richterin
auch nicht in ihre Entscheidungsgründe einbezogen, aber nicht
entsprechend gewürdigt.
Soweit die Klägerin dies aus der Akteneinsicht mitbekommen
hat, hat die Richterin keine einzige Strafanzeige gegen die
Beklagte gelesen, um sich ein objektives Urteil zu bilden. Mit
dem Schreiben vom 23.10.2014 an das Amtsgericht zu diesem
Aktenzeichen hat die Klägerin erfolglos hingewiesen.
Auf eine mögliche "Beeinträchtigung der Rechtspflege und
einen weiteren Rückgang der Zivilcourage" ist die auch eine
schwerwiegende Beleidigung der Richterin
gegenüber der Klägerin. Zivilcourage bedeutet auch
"Fehler einzugestehen" und auf Briefe der Klägerin zu antworten.
Die Klägerin weiß bis heute nicht, ob die Beklagte
überhaupt in der Lage ist, alleine ein ordnungsgemäßes Schreiben
für das Alltags- und Geschäftsleben zu verfassen.
Zivilcourage bedeutet auch, dass die
Richter/innen eines Gerichts dessen Fehler oder unangemessene
Reaktion zugeben.
Aus Medienberichten ergibt sich, dass kein einzige/r Richter/in
bereit war und ist, sich bei bewiesenen Justizopfern zu
entschuldigen.
Das wäre in diesem Fall angebracht. Tagtäglich gibt es
nachgewiesene verhaltensauffällige Menschen, die teilweise
randalieren und Gewalt ausüben. Dazu gibt es auch
Polizeiberichte und Zeugenaussagen.
Trotzdem und selbstverständlich werden in diesen Fällen keine
gerichtlichen Betreuungsverfahren eingeleitet.
Daher ist dieser Rechtsfall eine
jahrelange psychische Folter durch die Justiz, der sich die
Richterin angeschlossen hat.
Das bedeutet einen vorzeitigen Tod der Klägerin.
|
Urteilstextteil 47
Wer ein gesetzlich geregeltes Verfahren einleitet,
handelt nicht rechtswidrig, soweit er sich redlich
verhält, selbst wenn sich sein Begehren im Ergebnis als
ungerechtfertigt erweist und der andere über das
Verfahren hinaus Nachteile erleidet (BGH NJW 1992, 2014
). Die Rechtsgutverletzung indiziert ausnahmsweise nicht
die Rechtswidrigkeit. |
Fehlentscheidung der Richterin.
Begründung hier zu den bisherigen Urteilstextteilen.
Sich hier auf "redliches Verhalten" bezüglich unbewiesener,
falscher Aussagen zu beziehen,
empfindet die Klägerin ebenfalls als schwerwiegende Demütigung
durch die Richterin.
|
Urteilstextteil 48
Zu berücksichtigen ist vorliegend zudem, dass die
Beklagte keine förmliche Anzeige gegen die Klägerin
erstattet hat, sondern die Polizei um Rat gebeten hat,
weil sie sich im Hinblick auf das klägerische Verhalten
nicht anders zu helfen gewusst hat. |
Eine Lachnummer.
Fehlentscheidung der Richterin. Begründung hier zu
den bisherigen Urteilstextteilen.
Wieder akzeptiert die Richterin Aussagen der
Anzeigenerstatterin als wahre Aussagen, obwohl dies von den
Umständen her unmöglich der Fall sein kann.
|
Urteilstextteil 49
Eine Ausnahme im Hinblick auf die grundsätzliche
Rechtmäßigkeit besteht lediglich für den Fall, dass eine
Anzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet
wurde. Anhaltspunkte für unredliches Verhalten des
Beklagten im Sinne von bewusst unwahren oder
leichtfertigen Angaben bei der Polizei sind jedoch
weder ersichtlich noch bewiesen. |
Fehlentscheidung der Richterin. Begründung hier zu den
bisherigen Urteilstextteilen.
Wie hier belegt wird, wendet die Richterin hier überwiegend
unpassende Entscheidungsgründe an.
|
Urteilstextteil 50
Vielmehr ist der Inhalt des Polizeiberichts jedenfalls
insoweit richtig, als er von einem „Toben" der Klägerin
spricht. Die Klägerin selbst nennt ihr Verhalten vom
07.07.2009 gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom
09.07.2009 (Anlage 5) einen „Wutausbruch".
Zudem liegt es nahe, dass die subjektive Wahrnehmung der
Beklagten so war, dass der Wutausbruch der Klägerin nicht
nachvollziehbar und daher für die Beklagte nur mittels eines
Krankheitsbildes erklärbar war, weil eine Beschädigung einer
Computerfestplatte durch Baggerarbeiten auf einem
benachbarten Grundstück eher unwahrscheinlich ist. |
Fehlentscheidung der Richterin. Begründung hier zu den bisherigen
Urteilstextteilen. Wütend sein ist kein Synonym für Toben!!!
Wütendes Verhalten kann verschiedene Ausprägungen haben. Die
Klägerin war eher verzweifelt. Die Beschädigung der
Festplatte ist nachweisbar möglich, wie es im Berufungsverfahren und
schon 2009 gegenüber der Staatsanwalt belegt wurde. Die
Klägerin muss hier für fehlende Computer-Fachkenntnisse der
Richterin büßen bzw. darf von ihr noch beleidigt werden.
Nicht die Klägerin hat den Festplattenschaden in den
Vordergrund gestellt, sondern die Anzeigenerstatterin, die Polizei,
die Staatsanwaltschaft und die Ziviljustiz. Das ergibt sich aus
ihrer Entschuldigung. |
Urteilstextteil 51
d) |
Es bestehen auch Zweifel daran, ob für die Klägerin
überhaupt eine Notwendigkeit bestand, zahlreiche
wechselnde Rechtsanwälte zu beauftragen und eine
Vielzahl von Beschwerden weiter zu verfolgen. |
Unterstellung durch die Richterin.
Die Anwälte haben von sich
aus die Tätigkeit eingestellt, wichtige Anliegen unterlassen und
sie hintergangen.
Die Richterin maßt sich an, der Klägerin zu unterstellen,
dass sie zu viele Anwälte beauftragt hat. Dazu hatte sie keine
ausreichenden Informationen. Bis zum Urteil ist ersichtlich,
dass die aktuelle Anwältin 10 nichts Wesentliches zu Gunsten der
Klägerin getan hat, obwohl sie genügend schriftliche
Gegenargumente zur Klageerwiderung der Gegenseite hatte. Auf
eine Klageerwiderung wieder zu antworten gehört zu den
Grundaufgaben von Anwälten.
Sofort beim ersten Telefongespräch mit Rechtsanwältin 10hatte
ich den Eindruck, dass sie eine energische, durchsetzungsfähige
Person ist. Später bei der Gerichtsverhandlung lernte ich erst
ihre charmante Seite kennen. Sie hat die Richterin angestrahlt
und war sehr freundlich zur gegnerischen Anwältin. Das hielt ich
für unangemessen, weil mir zu Unrecht Gewalt vorgeworfen wurde.
Gegen Ende der Verhandlung hat sie sogar einmal zustimmend zur
Gegenpartei genickt.I In den Akten war auch der Schriftwechsel mit dem ehemaligen
Rechtsanwalt 7 enthalten. Daraus ergab sich eindeutig, dass er
sie lange Zeit hingehalten und sie dann hintergangen hat. Sein
Verhalten kann mindestens Grund für eine Zivilklage und eine
Strafanzeige sein. Das haben sowohl die Richterin als auch die
aktuelle Anwältin 10 ignoriert.
Somit ist diese Bemerkung der Richterin
eine weitere schreckliche Demütigung gegenüber der Klägerin.
Die Klägerin hält es auch für denkbar, dass die Richterin ihre
Klageschrift nicht richtig durchgearbeitet hat, weil sie zuvor
im Urlaub war. Inzwischen hat ein weit entfernt wohnender
Anwalt der Klägerin zu einem Versäumnisurteil gegenüber Anwalt 7
verholfen. Beweis:
Az 1 C 335/16 Versäumnisurteil vom
27.03.2017 des Amtsgerichts B2..... (nur Seite 1). Die Adresse
ihres Anwalts hat die Klägerin unkenntlich gemacht, damit er bei
eventuellen späteren Eing-ben für andere Bürger/innen beim
Amtsgericht Lörrach keine Nachteile haben soll.
Anlage 33
|
Urteilstextteil 52
Insbesondere, dass es der Anrufung der
Generalstaatsanwaltschaft, des
Landespetitionsausschusses und des Oberlandesgerichts
Karlsruhe bedurfte, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. |
Hatte die Richterin Kenntnis zu den Eingaben bei der
Generalstaatsanwaltschaft? Aus den bisherigen Argumenten
ergibt sich eindeutig die Straftaten durch die
Anzeigenerstatterin. Die Richterin hat die Strafanzeigen der
Klägerin nicht gelesen. Wenn die Richterin keine Ahnung über
den Sinn und die Aufgaben des Petitionsausschuss im Land
Baden-Württemberg hat, dann sollte sie sich dazu auch nicht
äußern. Informationen dazu gibt es auch online bei den
Petitionsrichtlinien. Der Petitionsausschuss soll sich mit dem
Fehlverhalten von Behörden befassen, in diesem Fall mit der
Polizei, dem Landratsamt und der Gemeinde Binzen. Dazu gibt es
Hinweise in der Klage und ihren Anlagen. Hatte die Richterin
Kenntnis zu den Eingaben beim Oberlandesgericht?
|
Urteilstextteil 53
e) |
Etwaige Ansprüche der Klägerin wegen einer
etwaigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts wären
zudem gemäß § 195 BGB verjährt.
Für deliktische Schadensersatzansprüche gilt
grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei
Jahren (Palandt/E//enberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 195,
Rn. 4). Ansprüche aus Verletzung der körperlichen
Unversehrtheit hingegen verjähren gemäß § 199 Abs. 2 BGB
erst nach 30 Jahren. |
Fehlentscheidung und falsche Begründungen der Richterin.
Begründung hier die Stellungnahmen und Kommentare zu den
vorangegangenen Urteilstextteilen.
z.B. hat das Amtsgericht die sofortigen Einwendungen der
Klägerin ignoriert. |
Urteilstextteil 54
III.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht aus den oben
dargestellten Gründen ebenfalls nicht. |
Fehlentscheidung und falsche
Begründungen der Richterin. Begründung hier die
Stellungnahmen und Kommentare zu den vorangegangenen
Urteilstextteilen.
|
Urteilstextteil 55
IV.
Auch ein Anspruch auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 164 StGB
ist nicht gegeben.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin
wider besseren Wissens einer Straftat bezichtigt hätte. |
Fehlentscheidung und falsche Begründungen der Richterin.
Begründung hier die Stellungnahmen und Kommentare zu den
vorangegangenen Urteilstextteilen. |
Urteilstextteil 56
Insbesondere reicht es für den Tatbestand der
falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB auch nicht aus,
wenn die behaupteten Tatsachen in Details unrichtig
geschildert werden oder Übertreibungen erfolgen.
Es muss sich um unwahres Tatsachenmaterial handeln, das
sich darauf beziehen muss, ein behördliches Vorgehen
herbeizuführen, das auf eine Sanktion gerichtet ist
(Münchener Kommentar/Zopfs, StGB, § 164, Rn 35). 34).
Übertreibungen, Ausschmückungen, Entstellungen und
andere Unrichtigkeiten, die für das Maß der Schuld und
für die Strafzumessung Bedeutung haben, sind nach § 164
StGB nur dann tatbestandsrelevant, wenn damit eine
Qualifikation eines Tatbestands vorgetäuscht oder der
Anschein erweckt wird, dass mehrere Strafgesetze oder
dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt worden ist (RGSt
27, 229; 28, 390).
Für ein solches Verhalten der Beklagten bestehen keine
Anhaltspunkte. |
Fehlentscheidung und falsche Begründungen der Richterin.
Begründung hier die Stellungnahmen und Kommentare zu den
vorangegangenen Urteilstextteilen. |
Urteilstextteil 57
V.
Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen
Anspruch auf Nebenforderungen.
VI.
Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 ZPO,
diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §
709 ZPO. |
Als Nicht-Juristin kein Kommentar dazu. Durch meine
Argumente in dieser Stellungnahme sehe ich Richterin Dr.
Puchinger als Mobbinggefährtin meiner Nachbarin. Seit 2009
hatten die Aussagen der Nachbarin erheblich rechtliche Folgen,
Rufmord und Demütigungen für mich. Die Richterin hat mich
verurteilt, ihre Falschaussagen noch zu bezahlen, ohne mir
Beweise zu meinen Gunsten zu gewähren. Die Richterin geht
nicht auf mögliche Fehler des Amtsgerichts Lörrach im Jahr 2009
ein.
Diese Zivilcourage ist ihr auf keinen Fall zuzutrauen, wenn man
ihr Protokoll und ihr Urteil kennt.
G. Moser
|
|