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Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4
79539 Lörrach
23.05.2014
RA-Az....
Entwurf
Klage
der Frau Gertrud
Moser, ....(Adresse)
Klägerin
gegen
Nachbarin-X
......(Adresse)
Beklagte
wegen
Schadenersatz und Schmerzensgeld
wird beantragt,
die Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin € 5000,-, zuzüglich 5 % Zinsen seit
Rechtsanhängigkeit, zu bezahlen.
Die Beklagte trägt
die Kosten des Rechtsstreits.
Sollte die Beklagte
nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Fristen ihre
Verteidigungsbereitschaft anzeigen oder die Klageerwiderung
einreichen, wird fürsorglich beantragt,
Versäumnisurteil zu erlassen.
Begründung:
Die Klägerin nimmt
die Beklagte wegen Schadenersatzes und Schmerzensgeld in
Anspruch.
Am 08.07.09 brachte
die Beklagte die Klägerin zur Anzeige bei der Polizeidirektion
Lörrach. Sie bekundete dort, die Klägerin sei bekanntermaßen
psychisch krank und habe sie, die Beklagte am nämlichen Tage
durch laute Zurufe in Misskredit gebracht, indem sie, die
Klägerin behauptet habe, die Beklagte habe die Festplatte ihres
PC beschädigt.
Die Klägerin habe in ihrer Psychose auf der Straße herumgetobt.
Beweis:
Anlagenkonvolut K 1
Das Strafverfahren
wurde ausgelöst. In der Folgezeit wandte sich die Klägerin, die
die aufgestellte Behauptung bestritt, persönlich und mit
Schreiben vom 8.9., 13.9., 19.10., 22.10., 14.12., 18.12.2009
und mit weiteren Schreiben in 2010 an die Polizeidienststelle,
um den Sachverhalt richtig zu stellen.
Beweis:
Anlagenkonvolut K 2
Gleichzeitig wurde
gegen die Klägerin ein Betreuungsverfahren eingeleitet, dessen
Ursache in der Anzeigenerstattung der Beklagten und dem sich
anschließenden Polizeibericht des PM B. vom 09.07.09 lag.
Beweis:
Anlagenkonvolut K 3
In der Folgezeit
musste die Klägerin mit viel Aufwand sowohl gegen die zu Unrecht
erfolgte Beschuldigung, wie auch gegen die im
Betreuungsverfahren getroffenen Verfügungen vorgehen.
So wurde gegen die
Beklagte am 04.10.09 Strafanzeige gestellt, welche im Ergebnis
ohne Ergebnis einer Ahndung blieb.
Beweis:
Anlagenkonvolut K 4
Die Beklagtenseite
ihrerseits stellte Anzeige wegen Bedrohung/Verleumdung am
12.08.13, in welcher die Klägerin mit dem Vorwurf der
Denunziation belegt wurde.
Beweis:
Anlage K 5
Hingegen verteidigte
sich die Klägerin. Sie erhielt durch Übersendung der Akte durch
ihren damaligen Rechtsbeistand erstmals die Verfahrensakten des
Ausgangsverfahrens am 26.09.2013.
Erst jetzt wurde ihr,
der Klägerin, der Vorwurfssachverhalt und die Angaben der
Beklagten vollständig bekannt.
In der Folge
erstattete sie Anzeige wegen Nötigung, das von der
Staatsanwaltschaft Lörrach zur Einstellung gebracht wurde.
Beweis:
Anlagenkonvolut K 6
Die Klägerin wusste
sich in den Jahren seit 2009 nicht anders zu wehren, dass sie
den Sachverhalt der ungerechten Anzeigenerstattung sowie die
hieraus erwachsenden Folgen auf ihrer Internetpräsenz darlegte.
Zahlreiche Eingaben
hierzu bei Behörden und dem Petitionsausschuss blieben letztlich
ungehört.
Beweis:
Anlagenkonvolut K 7
Das Insistieren der
Klägerin auf Wiederaufnahme des gegen sie initierten
Strafverfahrens blieben ohne Resonanz, ebenso ihre Anträge auf
Einholung von Beweiserhebungen zu den sie entlastenden
Umständen.
Selbst eine förmliche
Vernehmung der Beklagten als Anzeigenerstatterin wurde trotz
vielfacher Anträge und auch privat überlassener Anschreiben an
die Beklagte nicht durchgeführt.
Zum
Anzeigensachverhalt und dessen Zustandekommen hat die Beklagte
bis dato geschwiegen.
Beweis:
Anlagenkonvolut K 8
Die mögliche
Motivation der Beklagten, Anzeige zu erstatten, ergibt sich aus
dem Sachverhalt, dass die Klägerin sich gegen das Neubauvorhaben
gewandt hat. Der Widerspruch gegen das Neubauvorhaben
(Gewerbeausübung, Stellplätze) ging am Morgen der nachmittags
erstatteten Anzeige beim Landratsamt ein.
Beweis:
Anlagenkonvolut K 9
Auf die Eingaben der
Klägerin wurde insoweit von der Gemeinde und den Dienststellen
des Landratsamts nur schleppend und inadäquat reagiert.
Beweis:
Anlagenkonvolut K 10
Durch die Anzeige
ausgelöst, hat die Klägerin in der Folgezeit schwerwiegende
finanzielle und psychische Beeinträchtigungen erlitten und für
ihre Rechtsverfolgung, die zur Klärung des Sachverhaltes ohne
Erfolg blieb, hohe Beträge aufgewandt.
Beweis:
Anlagenkonvolut K 11
Ihr Ruf wurde
erheblich beschädigt, in der Öffentlichkeit, aber auch und
gerade im näheren sozialen Umfeld, bleibt bis heute die
Vorstellung verhaftet, sie sei psychisch krank und handle
querulatorisch.
Hierbei handelt es
sich um eine Beeinträchtigung größeren Ausmaßes, die sich zudem
über Jahre vertieft hat.
Der Schadenersatz für
die durch die Beklagte zu Unrecht ausgelösten
Rechtsverfolgungskosten im Bereich des angestrengten
Strafverfahrens, des Betreuungsverfahrens sind von der Beklagten
im Wege des § 823 Abs. 2 BGB zu erstatten.
Ebenso die
Satisfaktion für die zu Unrecht erlittene Rufschädigung und die
psychischen Beeinträchtigungen.
Bereits aus der
Anlage K 11 ergibt sich, dass die Dimension des Schadenersatz-
und Schmerzensgeldanspruchs über 10.000 € zu veranschlagen ist.
Aus Kostengründen
wird zunächst nur ein Teilbetrag in Höhe von 5000,- €
eingeklagt. Die Klageerweiterung bleibt vorbehalten.
Um weiteren
Schädigungen vorzubeugen und für erlittene Schäden rehabilitiert
zu werden, strebt die Klägerin die Klärung des Sachverhaltes
durch die vorliegende Klage an.
Die Klägerin behält
sich vor, zu den einzelnen Beweisthemen, weitere Zeugen im Laufe
des Verfahrens zu benennen.
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