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Vom Amtsgericht Lörrach


Amtsgericht Lörrach

Amtsgericht Lörrach, PF 1140, 79501 Lörrach
Frau
Gertrud Moser
.......................
79589 Binzen

Datum:
Durchwahl:
Aktenzeichen:
 
22.10.2014
 07621 408-.......
 2 C 1446/16
(Bitte bei Antwort angeben)

In Sachen
Moser, G. ./.  Nachbarin-X  wg. Schadenersatz

Sehr geehrte Frau Moser,

im oben bezeichneten Verfahren wurde Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließender früher erster Termin bestimmt auf:

Donnerstag, 11.12.2014, 09:30 Uhr,
Dienstzimmer 3.52, 3. OG, Bahnhofstraße 4.

Zu diesem Termin werden Sie hiermit geladen.

Es wurde Ihr persönliches Erscheinen angeordnet.

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen Güteversuch (§ 278 Abs. 3 ZPO).

Das Gericht wird bei Nichterscheinen einer Partei regelmäßig sofort in die mündliche Verhandlung eintreten (§ 279 Abs. 1 S. 1 ZPO) und bei Nichterscheinen beider Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigten das Ruhen des Verfahrens anordnen (§ 278 Abs. 4 ZPO).

Das Gericht hat ferner die in der beiliegenden Verfügung enthaltene Anordnung getroffen, die zur Vermeidung von Nachteilen unbedingt zu beachten ist.

Beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Wenn Sie der Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht folgen und zur Verhandlung auch nicht einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen volljährigen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist, kann gegen Sie ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro festgesetzt werden. Ist die geladene Person nicht in der Lage, dem Gericht die erforderlichen Auskünfte zu geben (insbesondere bei größeren Firmen oder bei Behörden), so ist es zweckmäßig, diejenige Person als Vertreter zu entsenden, die am besten über den Sachverhalt informiert ist. Ist dieser Vertreter auch zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt, so ist das Erscheinen der geladenen Person entbehrlich.

Sollten Sie den in dieser Ladung angegebenen Aufenthaltsort inzwischen verlassen haben oder vor dem Termin verlassen, geben Sie bitte sofort unter Angabe der Geschäftsnummer und des Terminstages Ihre neue Anschrift bekannt, damit das Gericht entscheiden kann, ob Sie trotzdem persönlich erscheinen müssen. Andernfalls müssen Sie mit Nachteilen bei der Festsetzung Ihrer vom Gegner zu erstattenden Kosten rechnen.

Falls Sie mittellos und daher nicht in der Lage sind, die Kosten für die Reise zum Ort der Verhandlung und für die Rückreise zu bestreiten, können Ihnen auf Antrag bei dem vorstehend bezeichneten Gericht die notwendigen Reisekosten als Vorschuss gewährt werden. Die Reisekosten gehören zu den Kosten des Verfahrens und sind nach dessen Abschluss von demjenigen zu erstatten, der die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Bitte beachten Sie noch folgende Belehrungen und allgemeinen Hinweise:

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.

Schriftliche Erklärungen entbinden Sie nicht von der Pflicht zum Erscheinen im Termin. Wenn Sie nicht erscheinen und auch keinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen volljährigen Familienangehörigen oder einen anderen nach § 79 Abs. 2 ZPO zugelassenen Bevollmächtigten zum Termin entsenden, kann dies zum Verlust des Prozesses führen.

Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330, 331a, 251a Abs. 2 ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO).

Dies gilt auch dann, wenn schriftliche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erhoben werden. Diese Einwendungen kann das Gericht nur berücksichtigen, wenn sie im Termin vorgetragen werden. Aus dem Versäumnisurteil oder einem Urteil nach Aktenlage kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).

Wird in dem vorstehend bezeichneten Verhandlungstermin ein neuer Termin verkündet, so werden Sie zu dem neuen Termin nicht mehr gesondert geladen. Sie müssen dann auch ohne Ladung erscheinen.

Sie können Ihre schriftlich abzugebenden Erklärungen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts anbringen. Wenn dies bei einem anderen Amtsgericht geschieht, muss das Protokoll innerhalb der Frist hier eingehen.

Im Termin sollen die erschienenen Parteien zum Sach- und Streitstand persönlich gehört werden. Der Rechtsstreit soll möglichst im Termin abgeschlossen werden. Bereiten Sie sich deshalb auf den Termin sorgfältig vor und bringen Sie alle Unterlagen - auch wenn Sie vom Gericht nicht ausdrücklich angefordert worden sind - zum Termin mit.

Geben Sie bitte bei allen Schreiben das vorstehend aufgeführte Geschäftszeichen an und fügen Sie bitte den Schriftsätzen und Anlagen immer die erforderliche Anzahl von Abschriften / Ablichtungen für die Gegenpartei(en) und deren Prozessbevollmächtigte(n) bei.
Bitte bringen Sie diese Ladung zum Termin mit.

Im Gerichtsgebäude finden gegebenenfalls Zugangskontrollen statt, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.


Mit freundlichen Grüßen

Auf Anordnung

x...........
Justizangestellte

 


Geändert am:   11.01.2019

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