| In Sachen
 Moser, G. ./.  Nachbarin-X  wg. Schadenersatz
 
				Sehr geehrte Frau Moser, im oben bezeichneten Verfahren wurde Termin zur 
				Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer 
				Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar 
				anschließender früher erster Termin bestimmt auf: Donnerstag, 11.12.2014, 09:30 Uhr,Dienstzimmer 3.52, 3. OG, Bahnhofstraße 4.
 Zu diesem Termin werden Sie hiermit geladen. Es wurde Ihr persönliches Erscheinen angeordnet. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt zur 
				Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen 
				Güteversuch (§ 278 Abs. 3 ZPO).  Das Gericht wird bei Nichterscheinen einer Partei regelmäßig 
				sofort in die mündliche Verhandlung eintreten (§ 279 Abs. 1 S. 1 
				ZPO) und bei Nichterscheinen beider Parteien bzw. deren 
				Prozessbevollmächtigten das Ruhen des Verfahrens anordnen (§ 278 
				Abs. 4 ZPO). Das Gericht hat ferner die in der beiliegenden Verfügung 
				enthaltene Anordnung getroffen, die zur Vermeidung von 
				Nachteilen unbedingt zu beachten ist. Beachten Sie bitte folgende Hinweise: Wenn Sie der Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht 
				folgen und zur Verhandlung auch nicht einen mit schriftlicher 
				Vollmacht versehenen volljährigen Vertreter entsenden, der zur 
				Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der 
				gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss 
				ermächtigt ist, kann gegen Sie ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro 
				festgesetzt werden. Ist die geladene Person nicht in der Lage, 
				dem Gericht die erforderlichen Auskünfte zu geben (insbesondere 
				bei größeren Firmen oder bei Behörden), so ist es zweckmäßig, 
				diejenige Person als Vertreter zu entsenden, die am besten über 
				den Sachverhalt informiert ist. Ist dieser Vertreter auch zu 
				einem Vergleichsabschluss ermächtigt, so ist das Erscheinen der 
				geladenen Person entbehrlich. Sollten Sie den in dieser Ladung angegebenen Aufenthaltsort 
				inzwischen verlassen haben oder vor dem Termin verlassen, geben 
				Sie bitte sofort unter Angabe der Geschäftsnummer und des 
				Terminstages Ihre neue Anschrift bekannt, damit das Gericht 
				entscheiden kann, ob Sie trotzdem persönlich erscheinen müssen. 
				Andernfalls müssen Sie mit Nachteilen bei der Festsetzung Ihrer 
				vom Gegner zu erstattenden Kosten rechnen. Falls Sie mittellos und daher nicht in der Lage sind, die 
				Kosten für die Reise zum Ort der Verhandlung und für die 
				Rückreise zu bestreiten, können Ihnen auf Antrag bei dem 
				vorstehend bezeichneten Gericht die notwendigen Reisekosten als 
				Vorschuss gewährt werden. Die Reisekosten gehören zu den Kosten 
				des Verfahrens und sind nach dessen Abschluss von demjenigen zu 
				erstatten, der die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Bitte beachten Sie noch folgende Belehrungen und allgemeinen 
				Hinweise: Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht 
				vorgeschrieben. Schriftliche Erklärungen entbinden Sie nicht von der Pflicht 
				zum Erscheinen im Termin. Wenn Sie nicht erscheinen und auch 
				keinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen volljährigen 
				Familienangehörigen oder einen anderen nach § 79 Abs. 2 ZPO 
				zugelassenen Bevollmächtigten zum Termin entsenden, kann dies 
				zum Verlust des Prozesses führen.  Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des 
				Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder unter bestimmten 
				Voraussetzungen eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen 
				werden (§§ 330, 331a, 251a Abs. 2 ZPO); in diesem Fall hat die 
				säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen 
				Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO).  Dies gilt auch dann, wenn schriftliche Einwendungen gegen den 
				geltend gemachten Anspruch erhoben werden. Diese Einwendungen 
				kann das Gericht nur berücksichtigen, wenn sie im Termin 
				vorgetragen werden. Aus dem Versäumnisurteil oder einem Urteil 
				nach Aktenlage kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese 
				die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO). Wird in dem vorstehend bezeichneten Verhandlungstermin ein 
				neuer Termin verkündet, so werden Sie zu dem neuen Termin nicht 
				mehr gesondert geladen. Sie müssen dann auch ohne Ladung 
				erscheinen. Sie können Ihre schriftlich abzugebenden Erklärungen auch zu 
				Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts anbringen. Wenn dies 
				bei einem anderen Amtsgericht geschieht, muss das Protokoll 
				innerhalb der Frist hier eingehen. Im Termin sollen die erschienenen Parteien zum Sach- und 
				Streitstand persönlich gehört werden. Der Rechtsstreit soll 
				möglichst im Termin abgeschlossen werden. Bereiten Sie sich 
				deshalb auf den Termin sorgfältig vor und bringen Sie alle 
				Unterlagen - auch wenn Sie vom Gericht nicht ausdrücklich 
				angefordert worden sind - zum Termin mit. Geben Sie bitte bei allen Schreiben das vorstehend 
				aufgeführte Geschäftszeichen an und fügen Sie bitte den 
				Schriftsätzen und Anlagen immer die erforderliche Anzahl von 
				Abschriften / Ablichtungen für die Gegenpartei(en) und deren 
				Prozessbevollmächtigte(n) bei.Bitte bringen Sie diese Ladung zum Termin mit.
 Im Gerichtsgebäude finden gegebenenfalls Zugangskontrollen 
				statt, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die 
				rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird 
				gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen
 Auf Anordnung x...........Justizangestellte
 
 
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