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Protokoll vom 11.12.2014  Amtsgericht Lörrach
Eingang am 7.1.2015 durch persönliches Abholen


Aktenzeichen:
2 C 1446/14

Amtsgericht Lörrach

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Lörrach am Donnerstag, 11.12.2014 in Lörrach

Gegenwärtig:
Richterin Dr. Puchinger

(Aktuell: Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin Puchinger oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der Staatsanwaltschaft Lörrach. Stand März 2017)

Von der Zuziehung eines Protokollführers wurde gern. § 159 Abs. 1 ZPO abgesehen.

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, ...................................... 79589 Binzen
- Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin 10 ....Adresse, Gz.: Moser, G../. Nachbarin-X.

gegen

Nachbarin-X, .......................................79589 Binzen
- Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte,....................................... .... Bad Krozingen, Gz.: 1...../14 S....

wegen Schadensersatz

erscheinen bei Aufruf der Sache:

Die Klägerin in Person in Begleitung von Frau Rechtsanwältin 10.
Die Beklagte in Person in Begleitung von Frau Rechtsanwältin x.

Sitzungsbeginn: 9:30 Uhr

Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein.

Die Sitzung wird für fünf Minuten unterbrochen.

Die Sitzung wird fortgesetzt

Das Gericht weist auf folgendes hin:
 

1. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch in Folge einer unberechtigten Anzeige sind sehr eng gefasst.

Nach der Rechtssprechung ist Grundprinzip zunächst, dass es jedem Bürger freisteht, eine Anzeige zu erstatten und damit ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen.

Das möglicherweise schadensursächliche Verhalten, also die Anzeige, genießt angesichts ihrer verfahrensrechtlichen Legalität zunächst einmal die Vermutung der Rechtsmäßigkeit (so Bundesgerichtshof BGHZ 74, 9).

Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die Anwendung eines Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Anzeigeerstatter mit dem Risiko der Schadensersatzpflicht für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Beweis des behaupteten Vorwurfs führt, gegen Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstößt (BVerfG NJW 1987, 1929).
Würde der Anzeigeerstatter wegen seiner Äußerung von Schadensersatzklagen überzogen werden können, dann würde daraus eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege resultieren.
 

2. Eine Ausnahme besteht lediglich für den Fall, dass die Anzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet wurde.
 
3. Das Gericht ist derzeit der Auffassung, dass der Tatbestand einer falschen Verdächtigung nicht vorliegt.

Aus der Anzeige ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte als Ratsuchende die Klägerin mit einer rechtswidrigen Tat wider besseren Wissens bezichtigt hat.

Ausreichend für eine falsche Verdächtigung ist es auch nicht, wenn die behaupteten Tatsachen in Details unrichtig geschildert werden oder Übertreibungen stattfinden.
 

4. Für das Vorliegen sämtlicher anspruchsbegründenden Tatsachen ist die Klägerseite darlegungs- und beweisbelastet.
Bislang ist weder Beweis für die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen angeboten worden noch für die finanziellen Beeinträchtigungen.
 

Eine gütliche Einigung kommt nicht zu Stande.

Sodann wird in die mündliche Verhandlung eingetreten.
Die Beklagtenvertreterin erhebt ausdrücklich die Einrede der Verjährung.

Die Klägervertreterin stellt die Anträge aus der Klageschrift mit der Maßgabe, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden.

Die Beklagtenvertreterin beantragt Klageabweisung.

Beschlossen und verkündet:

Ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf
Dienstag, den 30. Dezember 2014, Amtsgericht Lörrach, Dienstzimmer 3.52, 15:00 Uhr.

Zu diesen Termin müssen die Parteien nicht erscheinen.

Damit ist die Sitzung geschlossen.
Dr. Puchinger
Richterin

 

x JAng‘e.
 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zugleich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung vom Tonträger.
 


Geändert am:   04.09.2019

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