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Vom Amtsgericht Lörrach


Amtsgericht Lörrach

 2 C 1446/16

21.10.2014

Verfügung

Rechtsstreit

Moser, G. ./.  Nachbarin-X  wg. Schadenersatz
  

1. Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließender früher erster Termin wird bestimmt auf
 
Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 11.12.2014 09:30 Uhr Dienstzimmer 3.52, 3. OG,
 Bahnhofstraße 4

 

  Belehrungen

Schriftliche Erklärungen entbinden Sie nicht von der Pflicht zum Erscheinen im Termin.

Wenn Sie nicht erscheinen und auch keinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen volljährigen Familienangehörigen oder einen anderen nach § 79 Abs. 2 ZPO zugelassenen Bevollmächtigten zum Termin entsenden, kann dies zum Verlust des Prozesses führen.

Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO).

Dies gilt auch dann, wenn schriftliche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erhoben werden. Diese Einwendungen kann das Gericht nur berücksichtigen, wenn sie im Termin vorgetragen werden.

 Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).

Wird in dem vorstehend bezeichneten Verhandlungstermin ein neuer Termin verkündet, so werden Sie zu dem neuen Termin nicht mehr gesondert geladen. Sie müssen dann auch ohne Ladung erscheinen.

Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.
 

2. An die beklagte Partei ergehen gemäß §§ 271, 275, 277, 495, 496 ZPO die folgenden Aufforderungen:
 
2.1.

Sie hat auf das Klagevorbringen innerhalb von

zwei Wochen

ab Zustellung dieser Verfügung schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.

 

Belehrung gemäß §§ 277 Abs. 2, 296 Absätze 1 und 3 ZPO

Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erwiderung vor Ablauf der Frist beim Gericht eingeht. Die beklagte Partei kann sich nur bis zum Ablauf dieser Frist gegen den Klageanspruch verteidigen und zum Beispiel Einreden und Einwendungen, Beweisangebote und Beweiseinreden vorbringen.

Wird die Frist versäumt, ist jegliche Verteidigung abgeschnitten und in dem Prozess wird nur auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags entschieden werden.

Die Klageerwiderung, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist, also verspätet eingeht, wird nur zugelassen, wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Verspätete verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.

 

Der Prozess kann also allein wegen einer Fristversäumnis verloren werden. Die oben gesetzte Frist kann ausnahmsweise auf Antrag bei Vorliegen erheblicher Gründe verlängert werden. Der schriftliche Antrag auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf bei Gericht eingehen. Die beklagte Partei kann ihre Erklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts abgeben. Falls sie zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wird, so muss das Protokoll innerhalb der genannten Frist bei dem Amtsgericht Lörrach als Prozessgericht eingehen.
  

3. Gemäß §§ 273, 278 ZPO wird angeordnet:
 
3.1. Das persönliche Erscheinen folgender Parteien:

Klägerin Gertrud Moser
Beklagte Nachbarin-X

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen Güteversuch (§ 278 Abs. 3 ZPO).

Das Gericht wird bei Nichterscheinen einer Partei regelmäßig sofort in die mündliche Verhandlung eintreten (§ 279 Abs. 1 S. 1 ZPO) und bei Nichterscheinen beider Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigten das Ruhen des Verfahrens anordnen (§ 278 Abs. 4 ZPO).
 

3.2. Die Akten StA Lörrach 86 Js 7931/13; StA Lörrach 400 Js 24286/13 sind beizuziehen.
 

Dr. Puchinger
Richterin

(Aktuell: Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin Puchinger oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der Staatsanwaltschaft Lörrach. Stand März 2017)

Beglaubigt
Lörrach, 22.10.2014

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Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
 


Geändert am:   11.01.2019

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