| Sie hat auf das 
				Klagevorbringen innerhalb von  
				zwei Wochen ab Zustellung dieser 
				Verfügung schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen 
				die Klage verteidigen will.   Belehrung gemäß §§ 
				277 Abs. 2, 296 Absätze 1 und 3 ZPO Die Frist ist nur 
				dann gewahrt, wenn die Erwiderung vor Ablauf der Frist beim 
				Gericht eingeht. Die beklagte Partei kann sich nur bis zum 
				Ablauf dieser Frist gegen den Klageanspruch verteidigen und zum 
				Beispiel Einreden und Einwendungen, Beweisangebote und 
				Beweiseinreden vorbringen.  Wird die Frist 
				versäumt, ist jegliche Verteidigung abgeschnitten und in dem 
				Prozess wird nur auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags 
				entschieden werden.  Die Klageerwiderung, 
				die erst nach Ablauf der gesetzten Frist, also verspätet 
				eingeht, wird nur zugelassen, wenn sich dadurch der Rechtsstreit 
				nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend 
				entschuldigt. Verspätete verzichtbare Rügen, die die 
				Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender 
				Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.    Der Prozess kann 
				also allein wegen einer Fristversäumnis verloren werden. Die 
				oben gesetzte Frist kann ausnahmsweise auf Antrag bei Vorliegen 
				erheblicher Gründe verlängert werden. Der schriftliche Antrag 
				auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf bei Gericht eingehen. 
				Die beklagte Partei kann ihre Erklärung auch zu Protokoll der 
				Geschäftsstelle des Gerichts abgeben. Falls sie zu Protokoll der 
				Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wird, so 
				muss das Protokoll innerhalb der genannten Frist bei dem 
				Amtsgericht Lörrach als Prozessgericht eingehen.
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