Sie hat auf das
Klagevorbringen innerhalb von
zwei Wochen
ab Zustellung dieser
Verfügung schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen
die Klage verteidigen will.
Belehrung gemäß §§
277 Abs. 2, 296 Absätze 1 und 3 ZPO
Die Frist ist nur
dann gewahrt, wenn die Erwiderung vor Ablauf der Frist beim
Gericht eingeht. Die beklagte Partei kann sich nur bis zum
Ablauf dieser Frist gegen den Klageanspruch verteidigen und zum
Beispiel Einreden und Einwendungen, Beweisangebote und
Beweiseinreden vorbringen.
Wird die Frist
versäumt, ist jegliche Verteidigung abgeschnitten und in dem
Prozess wird nur auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags
entschieden werden.
Die Klageerwiderung,
die erst nach Ablauf der gesetzten Frist, also verspätet
eingeht, wird nur zugelassen, wenn sich dadurch der Rechtsstreit
nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend
entschuldigt. Verspätete verzichtbare Rügen, die die
Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender
Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.
Der Prozess kann
also allein wegen einer Fristversäumnis verloren werden. Die
oben gesetzte Frist kann ausnahmsweise auf Antrag bei Vorliegen
erheblicher Gründe verlängert werden. Der schriftliche Antrag
auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf bei Gericht eingehen.
Die beklagte Partei kann ihre Erklärung auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Gerichts abgeben. Falls sie zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wird, so
muss das Protokoll innerhalb der genannten Frist bei dem
Amtsgericht Lörrach als Prozessgericht eingehen.
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