Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15/3705
Textquellen aus der eingereichten
Petition in Farbe:
grün:
Polizeibericht und Beschwerden dazu
rot: Landratsamt
Lörrach
blau: Amtsgericht
lila:
Staatsanwaltschaft vor allem vom 6.11.2009
orange:
Landesbeauftragter für Datenschutz
11.
Petition 15/2512 betr. polizeiliche Ermittlungen
I.
Gegenstand
Die Petentin
bittet um Überprüfung von Maßnahmen der Polizei- und Justizbehörden
sowie des betreffenden Landratsamts im Zusammenhang mit einem
Betreuungsverfahren von 2009.
Korrekturen:
Die Petentin
bittet um die Feststellung des Wahrheitsgehaltes eines
Polizeiberichts und um die Untersuchung, ob ein Zusammenhang mit dem
Gewerbe des Nachbarn besteht.
II.
Sachverhalt
Die Petentin
trägt vor, dass im „Auftrag" ihrer Nachbarin ein gerichtliches
Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. Sie habe bis heute keine
Gelegenheit erhalten, den Wahrheitsgehalt des damit in Zusammenhang
stehenden Polizeiberichts überprüfen zu lassen. Ihrer Darstellung
zufolge gab es keinen Grund, ein gerichtliches Betreuungsverfahren
einzuleiten.
Die
Nachbarin der Petentin erschien am 8. Juli 2009 ratsuchend beim
betreffenden Polizeirevier und teilte mit, dass die Petentin in
familiären Kreisen als psychisch krank gelte und hierüber bisher
keine Behörden informiert worden seien. Konkrete Auslöser war ein
Vorfall am 7. Juli 2009 auf einer Baustelle, deren Bauherrin die
Nachbarin war. Ihren Schilderungen zufolge habe die Petentin die
Bauarbeiter mit lauten Zurufen belästigt und diese u. a.
beschuldigt, mit dem Bagger die Festplatte ihres Computers zerstört
zu haben. Des Weiteren habe die Petentin auf dem Gehweg herumgetobt.
Die
Polizeibeamten erläuterten der Nachbarin mögliche polizeirechtliche
Maßnahmen, dabei wiesen sie auch auf strafrechtliche und
zivilrechtliche Möglichkeiten hin. Im Nachgang fertigten die Beamten
einen Bericht über den Vorfall; dieser wurde der zuständigen
Gemeinde sowie dem zuständigen Landratsamt zur Kenntnisnahme
übersandt. Von
dort wurde die Einleitung eines Betreuungsverfahrens veranlasst.
Darüber hinaus fand auch ein
persönliches Gespräch mit der Petentin und einer Begleiterin statt,
bei dem der Leiter des betreffenden Polizeireviers den Bericht an
die Behörden und seine Rechtsgrundlage erläuterte.
Das zuständige Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 von
der Bestellung eines Betreuers für die Petentin gegen deren Willen
aus Rechtsgründen abgesehen. weil die Petentin ausweislich eines
Sachverständigengutachtens zu einer freien Willensbildung fähig sei.
Nachdem das Amtsgericht von der Bestellung
eines Betreuers absah, wurden die entsprechenden Vorgänge beim
Landratsamt vernichtet.
Mit
Schreiben vom 14. April 2012 bat die Petentin das betreffende
Landratsamt um Klärung des Verfahrens zu ihrer Person sowie um
öffentliche Aufklärung, darüber, nach welchen Kriterien die
rechtliche Vertretung für bestimmte Personen beim zuständigen
Amtsgericht angeregt werde.
Das Landratsamt teilte der Petentin mit, dass Ihre Fragen nur
anhand der Akten des Amtsgerichts beantwortet werden können, falls
sie mit der Einsicht in die Gerichtsakten einverstanden sei. Da die
Petentin ihr Einverständnis verweigerte, konnte der Sachverhalt
seitens des Landratsamts nicht weiter aufgeklärt werden.
Soweit
sich die Petentin gegen die durch die Zweigstelle der zuständigen
und den betreffenden Generalstaatsanwalt wendet, bezieht sie sich
auf ein Ermittlungsverfahren gegen ihre Nachbarin. Dieses wurde
aufgrund der Strafanzeigeanzeige der Petentin wegen des Verdachts
der falschen Verdächtigung geführt. die Zweigstelle der zuständigen
Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren am 6. November
2009 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil sie keinen hinreichenden
Verdacht einer Straftat sah. Die Petentin selbst habe in diversen
Schreiben ein auffälliges Verhalten in der Öffentlichkeit
eingeräumt. Die Meldung eines derartigen psychisch auffälligen
Zustands bei der Polizei sei strafrechtlich nicht zu beanstanden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Petentin wies die zuständige
Generalstaatsanwaltschaft am 27. November zurück. Ihrer weiteren
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese Entscheidung gab das
Justizministerium am 2. November 2010 ebenfalls keine Folge.
Darüber
hinaus wandte sich die Petentin im Hinblick auf die
Datenübermittlung zwischen den Behördenauch an den
Landesbeauftragten für Datenschutz. Von dort erhielt sie die
Auskunft, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die
betreffende Gemeinde sowie an das Landratsamt nicht zu beanstanden
ist.
II.
Rechtliche Würdigung
Die
Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung abzuwehren bzw. bereits eingetretene Störungen zu
beseitigen. Hierzu gehört auch die Klärung, ob eine Person
möglicherweise Hilfe benötigt. Der durch die Vorsprache der
Nachbarin dem. betreffenden Polizeirevier zur Kenntnis gelangte
Sachverhalt machte ein sofortiges Einschreiten der Polizei nicht
erforderlich. Nach § 74 Abs. 2 PolG war das Polizeirevier jedoch
verpflichtet, die zuständige Ortspolizeibehörde über den Vorfall zu
unterrichten. Die Datenübermittlung des betreffenden Polizeireviers
an die zuständige Gemeinde sowie an das Landratsamt waren nach § 42
Abs. 1 PolG zulässig.
Anhaltspunkte für
ein Fehlverhalten von Polizeibeamten sind nicht erkennbar. Im
Übrigen liegen keine Umstände vor, die eine nachträgliche
inhaltliche Veränderung des Polizeiberichts erforderlich machen. Die
Entscheidungen der Zweigstelle der zuständigen Staatsanwaltschaft,
des Generalstaatsanwalts sowie des Justizministeriums entsprechen
der Sach- und Rechtslage. Es ist strafrechtlich nicht relevant,
wenn sich Bürgerinnen und Bürger für das Schicksal anderer Personen
interessieren und sich hilfesuchend an die Polizei wenden, wenn bei
ihnen der nachvollziehbare Eindruck entstanden ist, eine Nachbarin
oder ein Nachbar bedürfe aus gesundheitlichen Gründen möglicherweise
der Unterstützung durch die hierfür zuständigen Behörden.
Beschlussempfehlung:
Der Petition
kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht abgeholfen werden. |