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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

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Impressum    

Quellen der veröffentlichten Petition,
die nicht meine Originalpetition ist.

Veröffentlichung von Petitionen in der Drucksache 15/3705 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode 

www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW
/files/dokumente/WP15/Drucksachen/3000/15_3705_D.pdf
 
Neuer Link:    http://www2.landtag-bw.de/WP15/Drucksachen/3000/15_3705_d.pdf 
Nr. 11  Petition 15/2512 betr. polizeiliche Ermittlungen, Seite 13


Landtag von Baden-Württemberg                                             Drucksache 15/3705

Textquellen aus der eingereichten Petition in Farbe:

grün:    Polizeibericht  und Beschwerden dazu

rot:       Landratsamt Lörrach

blau:     Amtsgericht

lila:       Staatsanwaltschaft vor allem vom 6.11.2009

orange:  Landesbeauftragter für Datenschutz

 11.       Petition 15/2512 betr. polizeiliche Ermittlungen

 I.          Gegenstand

 Die Petentin bittet um Überprüfung von Maßnahmen der Polizei- und Justizbehörden sowie des betreffenden Landratsamts im Zusammenhang mit einem Betreuungsverfahren von 2009.

 Korrekturen:

Die Petentin bittet um die Feststellung des Wahrheitsgehaltes eines Polizeiberichts und um die Untersuchung, ob ein Zusammenhang mit dem Gewerbe des Nachbarn besteht.

 II.         Sachverhalt

 

Die Petentin trägt vor, dass im „Auftrag" ihrer Nachbarin ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. Sie habe bis heute keine Gelegenheit erhalten, den Wahrheitsgehalt des damit in Zusammenhang stehenden Polizeiberichts überprüfen zu lassen. Ihrer Darstellung zufolge gab es keinen Grund, ein gerichtliches Betreuungsverfahren einzuleiten.

 Die Nachbarin der Petentin erschien am 8. Juli 2009 ratsuchend beim betreffenden Polizeirevier und teilte mit, dass die Petentin in familiären Kreisen als psychisch krank gelte und hierüber bisher keine Behörden informiert worden seien. Konkrete Auslöser war ein Vorfall am 7. Juli 2009 auf einer Baustelle, deren Bauherrin die Nachbarin war. Ihren Schilderungen  zufolge habe die Petentin die Bauarbeiter mit lauten Zurufen belästigt und diese u. a. beschuldigt, mit dem Bagger die Festplatte ihres Computers zerstört zu haben. Des Weiteren habe die Petentin auf dem Gehweg herumgetobt.

 Die Polizeibeamten erläuterten der Nachbarin mögliche polizeirechtliche Maßnahmen, dabei wiesen sie auch auf strafrechtliche und zivilrechtliche Möglichkeiten hin. Im Nachgang fertigten die Beamten einen Bericht über den Vorfall; dieser wurde der zuständigen Gemeinde sowie dem zuständigen Landratsamt zur Kenntnisnahme übersandt. Von dort wurde die Einleitung eines Betreuungsverfahrens veranlasst. Darüber hinaus fand auch ein persönliches Gespräch mit der Petentin und einer Begleiterin statt, bei dem der Leiter des betreffenden Polizeireviers den Bericht an die Behörden und seine Rechtsgrundlage erläuterte.

Das zuständige Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 von der Bestellung eines Betreuers für die Petentin gegen deren Willen aus Rechtsgründen abgesehen. weil die Petentin ausweislich eines Sachverständigengutachtens zu einer freien Willensbildung fähig sei. Nachdem das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers absah, wurden die entsprechenden Vorgänge beim Landratsamt vernichtet.

 Mit Schreiben vom 14. April 2012 bat die Petentin das betreffende Landratsamt um Klärung des Verfahrens zu ihrer Person sowie um öffentliche Aufklärung, darüber, nach welchen Kriterien die rechtliche Vertretung für bestimmte Personen beim zuständigen Amtsgericht angeregt werde.

 Das Landratsamt teilte der Petentin mit, dass Ihre Fragen nur anhand der Akten des Amtsgerichts beantwortet werden können, falls sie mit der Einsicht in die Gerichtsakten einverstanden sei. Da die Petentin ihr Einverständnis verweigerte, konnte der Sachverhalt seitens des Landratsamts nicht weiter aufgeklärt werden.

 Soweit sich die Petentin gegen die durch die Zweigstelle der zuständigen und den betreffenden Generalstaatsanwalt wendet, bezieht sie sich auf ein Ermittlungsverfahren gegen ihre Nachbarin. Dieses wurde aufgrund der Strafanzeigeanzeige der Petentin wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung geführt. die Zweigstelle der zuständigen Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren am 6. November 2009 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil sie keinen hinreichenden Verdacht einer Straftat sah. Die Petentin selbst habe in diversen Schreiben ein auffälliges Verhalten in der Öffentlichkeit eingeräumt. Die Meldung eines derartigen psychisch auffälligen Zustands bei der Polizei sei strafrechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Petentin wies die zuständige Generalstaatsanwaltschaft am 27. November zurück. Ihrer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese Entscheidung gab das Justizministerium am 2.  November 2010 ebenfalls keine Folge.

 Darüber hinaus wandte sich die Petentin im Hinblick auf die Datenübermittlung zwischen den Behördenauch an den Landesbeauftragten für Datenschutz. Von dort erhielt sie die Auskunft, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die betreffende Gemeinde sowie an das Landratsamt nicht zu beanstanden ist.

 II.         Rechtliche Würdigung

 Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren bzw. bereits eingetretene Störungen zu beseitigen.  Hierzu gehört auch die Klärung, ob eine Person möglicherweise Hilfe benötigt. Der durch die Vorsprache der Nachbarin dem. betreffenden Polizeirevier zur Kenntnis gelangte Sachverhalt machte ein sofortiges Einschreiten der Polizei nicht erforderlich. Nach § 74 Abs. 2 PolG war das Polizeirevier jedoch verpflichtet, die zuständige Ortspolizeibehörde über den Vorfall zu unterrichten. Die Datenübermittlung des betreffenden Polizeireviers an die zuständige Gemeinde sowie an das Landratsamt waren nach § 42 Abs. 1 PolG zulässig.

 Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von Polizeibeamten sind nicht erkennbar. Im Übrigen liegen keine Umstände vor, die eine nachträgliche inhaltliche Veränderung des Polizeiberichts erforderlich machen. Die Entscheidungen der Zweigstelle der zuständigen Staatsanwaltschaft, des Generalstaatsanwalts sowie des Justizministeriums entsprechen der Sach- und Rechtslage.  Es ist strafrechtlich nicht relevant, wenn sich Bürgerinnen und Bürger für das Schicksal anderer Personen interessieren und sich hilfesuchend an die Polizei wenden, wenn bei ihnen der nachvollziehbare Eindruck entstanden ist, eine Nachbarin oder ein Nachbar bedürfe aus gesundheitlichen Gründen möglicherweise der Unterstützung durch die hierfür zuständigen Behörden.

 Beschlussempfehlung:

Der Petition kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht abgeholfen werden.

Anmerkung am 15.4.2016

Ich bin der Meinung das die veröffentlichte  Petition 15/02512  nicht nach den Petitionsrichtlinien bearbeitet wurde, sondern nur eine Zusammenfassung der eingereichten Anlagen ist.
Beweis: Originalpetition

Diese Meinung habe ich wiederholt Anwalt 12 mitgeteilt.
Später hat er mir geschrieben, dass es keinen guten Eindruck macht, wenn man den Petitionsausschuss kritisiert.

 

Geändert am:   09.07.2019

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