2 C 1......./14 - Klageerwiderung
In Sachen Moser ./. Nachbarin-X, Unser Zeichen: 1......../14
................begründen wir
die Anträge zur Klageabweisung wie folgt:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Schadensersatz gegen die Beklagte.
Die
Beklagte hat niemals eine Anzeige zu Lasten der Klägerin veranlaßt.
Wie aus der Anlage G 1 ersichtlich, ist die Beklagte am 08.07.2009
auf dem Polizeirevier Weil am Rhein erschienen. Die Beklagte
erschien dort lediglich, um Rat zu suchen.
Wenn man bei der Polizei Äußerungen über
Verhaltensweisen einer andere Person macht, mit denen man
nicht einverstanden ist, dann ist dieser Sachverhalt eine
Anzeige.
Und zum wiederholten Male. Im Polizeibericht wird der
Beklagten AE zugeordnet.AE bedeutet
Anzeigeerstatterin. Weder die Anwältin noch die Beklagte
sind wie in anderen Punkte auch uneinsichtig und wollen oder
können nicht Argumente der Klägerin in der Vergangenheit
verstehen. Beweis: Schreiben der Klägerin vom 23.08.2014 an
die Anwältin von Nachbarin-X, S. 1 unten:
3. Sie bezeichnen
Nachbarin-X als
Anzeigeerstatterin
Die Aussage ist so falsch, weil der Name
Nachbarin-X
nicht erwähnt wird.
Der Polizeibericht kennzeichnet
Nachbarin-X mit dem
Kürzel AE,
d.h. Anzeigeerstatterin. Der Name
Nachbarin-X wird
auf meiner Seite nicht erwähnt. |
|
Sie hat einen
Vorfall vom 07.07.2009 geschildert. Die Aussage von der Beklagten
war weder drastisch, noch entsprach sie nicht der Wahrheit.
Die Aussagen waren so drastisch, weil die Polizei den
Bericht an die Gemeinde und an das Landratsamt
weitergeleitet hat. Das Landratsamt hat aufgrund der
drastischen Aussagen schnell reagiert und den Bericht an das
Amtsgericht weitergeleitet. Das Amtsgericht hat
dann ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet und
die Einwendungen der Klägerin ignoriert, vermutlich weil die
Aussagen aufgrund der angegeben Fachkompetenz gemacht
wurden.
Wenn die Aussagen der Wahrheit entsprechen, warum
hat dann die Beklagte die Fragen der Klägerin zu allen
Teilen des Polizeiberichts nicht beantwortet?
Fragebogen..... |
Für das Verhalten
der Klägerin am Tag zuvor ist die Beklagte ebenfalls nicht
verantwortlich. Die Klägerin erschien wie aus dem Protokoll
ersichtlich ist aufgeregt und aufgelöst auf der Straße und
beschuldigte die Bauarbeiter durch das Baggern die Festplatte ihres
Computers beschädigt zu haben.
Von der Klägerin gibt es abweichende Schilderungen,
z.B. in ihrer Stellungnahme gegenüber der Polizei. Wichtig
ist auch, ob die Klägerin aufgrund des Verhaltens der
Nachbarfamilie in den vergangenen Jahren einen Grund gehabt
hat, einmal wütend und weinend auf die Straße zu gehen.
Beweis: Anlage 8 mit Datum 5.8.2009 zur erfolglosen
Strafanzeige der Klägerin 2009 Az 85 Js 9......./09
Stellungnahme vom 18.12.2009 zum Polizeibericht.
Zu dieser Stellungnahme hat der damalige Anwalt 3 geraten. Im Nachhinein wäre es aus Sicht der
Klägerin möglicherweise sinnvoller gewesen, wenn er
gegenüber der Staatsanwaltschaft aktiv geworden wäre. |
Diese Bauarbeiten
waren nicht auf dem Grundstück der Klägerin sondern ein Stück
entfernt.
Überflüssige Aussage, in keinem Schriftstück wird
etwas Gegenteiliges behauptet.
Die Klägerin hat sich nur auf der öffentlichen Straße
aufgehalten. |
Die Klägerin war
außer sich und brüllte und tobte.
Diese Aussage entspricht nicht der Wahrheit. Die
Klägerin war wütend und weinte und lief auf der öffentlichen
Straße von meinem Eingang bis etwa Anfang des nächsten
Grundstücks (Stöcklin, Walter).
Daher sollte das „Toben" näher beschrieben werden. |
Dies haben die ganzen Arbeiter vor Ort
mitbekommen. Unter anderem auch der Bauleiter J. B. Dieser kam im
Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte sich, was hier zu
tun sein. Seine Mitarbeiter hätten Angst vor der Klägerin und
wollten nicht mehr weiterarbeiten. Gestandene Männer waren von dem
Verhalten der Klägerin derart beeindruckt, dass sie nicht mehr vor
Ort arbeiten wollten.
Beweis: J.
B..................Adresse.................
Korrektur laut Telefonbucheintrag:
J. B., ......................Adresse.................... |
Es ist unglaubwürdig, dass die Arbeiter von dem
Verhalten der Klägerin Angst bekommen haben und nicht mehr
weiterarbeiten wollten. Die Klägerin hat schon in
ihrer Beschwerde beim Landgericht Freiburg beantragt, dass
alle anwesenden Mitarbeiter der Firma B........ zum Vorfall
befragt werden. Leider ohne Erfolg. Warum wird hier nur ein
Zeuge genannt.
Die Klägerin hat nach dem Vorfall beobachtet, dass
..........wird im Internet nicht veröffentlicht
............................................. |
Auszug aus meiner Klage beim Landgericht Freiburg mit
dem Az 4 T 256/10, Seite 3:
Zuvor Beschwerdetext über die Nichteinhaltung von Artikel 6
Europäische Menschenrechtskonvention.Bis zum heutigen Tag
sind die Aussagen von Nachbarin-X nicht näher begründet noch
von Zeugen belegt. Sie weiß in Grundzügen, was mir passiert
ist.
Eine Entschuldigung oder ähnliches Verhalten gab und gibt
es bei ihr nicht.
Die schlimmsten Belastungen aus dem Polizeibericht :
Ich soll Bauarbeiter belästigt haben.
Das verneine ich und beantrage damit Zeugenbefragung.
Bauunternehmen: B. Adresse , Tel.................... |
Die Klägerin soll dauernd auffallen. Das
verneint die Klägerin und beantragt damit die Befragung der
Beklagten und den für den Bericht verantwortlichen Polizist
Böning, um diesen Vorwurf zu konkretisieren.
Falls die Beklagte diese Aussage nicht widerruft oder
wieder nicht die Wahrheit sagt, Vereidigung auf das
Grundgesetz.
Mögliche Zeugen: Nachbarn und Binzener Bürger, die
oft an meinem Grundstück vorbeigehen.
Im
unbeantworteten Brief der Klägerin vom 28.4.2010 an die
Polizei hat die Klägerin beschrieben, dass in
Wirklichkeit Familie Nachbarn-X, junior und senior, durch
verschiedene Aktivitäten in der Nachbarschaft auffallen.
Daher ist diese Anzeige besonders dreist. Das Landratsamt
hat später die Unrechtmäßigkeit des Fußbodenbelagsgeschäft
mit Einzel-, Groß- und Internethandel festgestellt.
Feststellen, welchen Beruf bzw. welche Qualifikation
die Beklagte wirklich hat.
Dadurch müsste es möglich sein, ob sie Aussagen in
sachlicher Unkenntnis oder mit umfangreichem Fachwissen
gemacht hat. |
Die Beklagte ist nicht verantwortlich für
die Auslösung des Betreuungsverfahrens.
Hier habe ich den Fragebogen vom 2.5.2014 an
Nachbarin-X nochmals ausgedruckt:
.........Siehe auf
der Extraseite .............
|
Texte im Polizeibericht und die unbeantworteten Fragen
der Klägerin widersprechen dieser Aussage: |
Kommentar am 18.4.2016: Alle in
meinem Umkreis, die den Bericht gelesen haben, haben daraus
sofort entnommen, welche Absicht die Anzeigenerstatterin
hatten. Die rechtlichen Folgen belegen dies ebenfalls.
Es ist bitter, dass Polizei, Landratsamt, Amtsgericht,
Verwaltungsgericht, Staatsanwaltschaft und
Petitionsausschuss dieser offensichtlichen, hinterhältigen
Absicht nicht zustimmen und die tatsächliche Aufklärung
verweigert haben. |
Einzig und allein
verantwortlich ist die Klägerin selbst. Sie hat sich so verhalten,
dass die Beklagte hilfesuchend das Polizeirevier Weil am Rhein
aufgesucht hat. Weder die Beklagte noch die Arbeiter vor Ort wussten
sich mehr zu helfen.
Wiederholte Aussage. Auf die wichtigsten Inhalte im
Polizeibericht wird nicht eingegangen. |
Die Beklagte war
auch nicht verantwortlich dafür, dass die Klägerin zu einem
psychiatrischen Gutachten gezwungen wurde. Dies wurde offensichtlich
vom Betreuungsgericht veranlasst.
Die Beklagte hat sich als fachkundig bei der Polizei
ausgegeben. Dann hat sie auch gewusst, dass beim
gerichtlichen Betreuungsverfahren (in der Regel oder immer
?) ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden muss.
Ihr müsste dann auch bekannt sein, dass psychiatrische
Gutachten umstritten sind. Wenn bei öffentlichen
Gerichtsverfahren psychiatrische Gutachten für Straftäter
erstellt werden, sind manchmal mehrere Gutachter beteiligt,
die widersprüchliche Aussagen machen.
In den Medien gibt es viele Fälle, denen die Eigenschaft
„Zwangspsychiatrisierung" zugeordnet wird. |
Weiterhin ist
anzumerken, dass die Klägerin bereits vor diesem Vorfall auffällig
war. Sie hat in der Vergangenheit wohl einen Abschiedsbrief an ihren
Bruder geschrieben. Dieser hat dann ebenfalls die Behörden
informiert.
Die Klägerin war und ist daher einschlägig bekannt.
Beweis: Adresse meines Bruders..................
................nicht veröffentlichte Textteile
................. Mein Bruder hat also keinen
Abschiedsbrief erhalten.
...............nicht veröffentlichte Textteile
...............
...................................zu Unrecht entstandene
Verdächtigungen gegenüber meinem Bruder
............................
|
Kommentar am 18.4.2016 Durch diesen
Abschnitt in der Klageerwiderung der Gegenseite, habe ich
meinen Bruder und seine Frau zunächst verdächtigt, mit
meinen Nachbarn zu kooperieren, um an mein Grundstück zu
kommen.
Dieser damalige Verdacht war völlig zu Unrecht
entstanden.
Nachbarin-X hat durch ihren verheerenden Aussagen bei der
Polizei auch Unruhe in die familiären Verhältnisse gebracht. |
Es wird
bestritten, dass die Klägerin einen Schock erlitt.
Die beschriebenen Vorgänge der Klägerin sind
plausibel, damit ein Mensch einen Schock erleiden kann und
wenn sie nicht berichtigt werden, sind sie auch weiterhin
für psychische und physischen Folgen verantwortlich. |
Die Beklagte ist
nicht dafür verantwortlich, dass die Klägerin sich nach ihrer
Ansicht einen nicht völlig geeigneten Anwalt suchte.
Danke für diese Einsicht.
Ein geeigneter Anwalt hätte eine fachgerechte Strafanzeige
und einen fachgerechten Strafantrag gestellt, so dass
umgehend auch eine Zeugenbefragung möglich gewesen wäre. |
Die Beklagte hat
bis auf ihr Aufsuchen bei der Polizei in Weil am Rhein die Behörden
kein weiteres Mal aufgesucht und es hat auch kein weiteres Gespräch
stattgefunden.
Anwalt 3 hat
Unstimmigkeiten im Polizeibericht festgestellt. Es ist
daher nicht klar, ob die Beklagte telefonisch mit dem
Polizisten B. einen Termin vereinbart hat.
In einem späteren Schreiben vom Ehemann der Beklagten wird
erwähnt, dass er den Polizisten B. kennt.
Schreiben vom 7.3.2010 an die Klägerin.
Im Bedrohungsverfahren gegen die Klägerin gibt es eine
Aktenseite, in der Herr W., Polizeirevier Weil am Rhein ohne
Angabe von Gründen den Sachverhalt beschreibt, dass sich die
Beklagte bedroht fühlt.
Sich ohne sachliche Gründe bedroht zu fühlen ist kein
berechtigter Anlass zu einem Strafverfahren wegen Bedrohung. |
Obwohl die
Klägerin mit ihrem Verhalten und der Wut gegen die Beklagte in der
Vergangenheit mehrfach gegen die Beklagte losgegangen ist.
Lüge !!!!!!!!
Diese Aussage entspricht nicht der Wahrheit.
Die Klägerin hat nach ihrer Kenntnis vom Polizeibericht im
Bekanntenkreis erzählt, dass sie so etwas der Beklagten
niemals zugetraut hätte.
Die Klägerin überlegt, ob mit dieser Aussage erneut der
Tatbestand der falschen Verdächtigung vorliegt und ob damit
eine Strafanzeige und ein Strafantrag gestellt werden soll.
Die Klägerin ist noch niemals in ihrem Leben auf einen
Menschen losgegangen.
Von ihrer Mutter hat sie erfahren, dass sie sich nie mit
anderen Kindern oder ihrem Bruder geschlagen hat. Sie weiß
auch von ihrer Mutter, dass von ihrem Bruder einmal eine
Ohrfeige bekommen hat. Ansonsten gab es keine Raufereien
zwischen der Klägerin und ihrem Bruder.
Die Klägerin ist in ihrer Studentenzeit einmal nachts
angegriffen worden. Sie konnte flüchten. Damals ist ihr
bewusst geworden, dass sie sich körperlich nicht richtig
wehren konnte. |
Die Klägerin hat
sich die Beklagte als Feindbild auserkoren.
Die Aussage ist falsch. Die Klägerin möchte die Wahrheit
feststellen lassen.
Möglicherweise gilt die Umkehrung dieses Satzes:
Die Beklagte hat sich die Klägerin als Feindbild auserkoren. |
Die Beklagte ist
für das persönliche Schicksal der Klägerin nicht verantwortlich.
Die Aussage ist falsch. Die Beklagte zeigt keinerlei
Reue zu ihrem Verhalten und belastet im Laufe der Zeit die
Klägerin erneut mit nicht wahren Angaben. |
Ein von der Klägerin behaupteter
Zusammenhang, dass es sich hier um einen Racheakt handeln könnte,
wird entschieden verneint. Baurechtliche Angelegenheiten sind
überdies hier nicht streitgegenständlich.
Im Laufe der Zeit hat sich durch Schriftwechsel von
Anwalt 3 und den
Behörden ergeben, dass es für das Gewerbe des Ehemanns der
Beklagten keine offizielle Genehmigung gab. Im Laufe der
Zeit wurde es vom Umfang her verringert. Es existiert aber
immer noch. Dazu hat die Klägerin Unterlagen und Klage beim
Verwaltungsgericht Freiburg eingereicht. |
Im Gegenteil, die
Klägerin überhäufte die Beklagte mit Drohungen und Strafanzeigen.
Dies gab sie nun im Schriftsatz vom 07.10.2014 selbst an.
Diese Aussage entspricht nicht der Wahrheit. Die
Klägerin hat niemals eine Drohung im strafrechtlichen Sinne
begangen.
Ihre gemäßigten Briefe an die Beklagte wurden vom
Brief
vom 7.3.2010 als Drohung ausgelegt.
Die Strafanzeigen der Klägerin sind sachlich mit Angaben
von Gründen.
In einer Strafanzeige wird nicht die Beklagte angezeigt,
sondern die Rechtsanwältin. Diese hätte mal lieber vorher
die Akte gelesen, bevor sie eine solche Behauptung
aufstellt. |
Die Problematiken
der Klägerin mit diversen Behörden bzw. der Staatsanwaltschaft sind
hier ebenfalls nicht streitgegenständlich. Dies hat mit der
Beklagten rein gar nichts gemein.
Bis auf eine kleine Ausnahme bezieht sich der
Schriftwechsel der Klägerin auf die Folgen des
Polizeiberichts, die überdurchschnittlich beanspruchten
öffentlichen Stellplätze durch das Mietshaus, das Gewerbe
und einer anderen Nutzung des Neubaus laut Bauantrag der
Familie der Beklagten. Hier gibt es rechtliche
Vorschriften, die auch die Familie der Beklagten einzuhalten
hat. |
Die Feststellung,
ob hier ein strafbares Verhalten von Staatsanwältin Dr. Reil
vorliegt, ist sachfremd und nicht streitgegenständlich.
Die Klägerin erscheint in Ihrem Verhalten den Behörden gegenüber
sehr rührig gewesen zu sein.
Das war auch notwenig. Siehe letzter Kommentar. |
Ihre diversen
Beschwerden und Vorbringen bis hin über die
Generalstaatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht Karlsruhe sind
offensichtlich erfolglos geblieben. Auch diese Angelegenheiten sind
hier nicht streitgegenständlich.
Auch in der Bundesrepublik gibt es Justizopfer.
Polizei und Justiz machen auch Fehler. |
Dass die Beklagte
und ihr Ehemann den Ersteller des Polizeiberichts, Polizeimeister
B., näher kennen, wird bestritten.
Antrag an das Gericht, dies per Befragung festzustellen.
Die Klägerin hat ihn noch nie persönlich gesehen.
Wenn man nur einmal bei einer Behörde ist und Aussagen
macht, dann merkt man sich i.d.R. nicht den Namen des
Sachbearbeiters.
Brief vom 7.3.2010 |
Wie bereits durch
die Anlage G 6 bestätigt, beschilderte die Klägerin ihr Haus und
teilte dahingehend der Öffentlichkeit regelmäßig mit, dass die
Beklagte die Täterin sei.
Diese öffentliche Beschilderung erfolgte erst nach der
Ablehnung ihrer Petition an den Landtag und aufgrund des
Nichttätigwerdens ihres Anwalts. Eine solche Maßnahme war
auch der Klägerin peinlich.
Sie sah aber darin keinen anderen Ausweg, als das
demokratische Recht auf „Demonstration" in dieser Form
durchzuführen und die Nachbarn auf ihre Lage aufmerksam zu
machen.
Die Nachbarn können als Zeugen belegen, wie sich die
Klägerin verhält und dass der Polizeibericht über sie
drastische unwahre Aussagen enthält.
|
Viele Jahre übler
Nachrede seien ohne Folgen geblieben und bezeichnete sie auf ihrer
Homepage www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de als Lügengöttin und
sie drohte zudem mit einem Menschenopfer.
Diese Aussagen hat die Klägerin schon gegenüber der
Anwältin der Gegenpartei berichtigt.
Die Klägerin hat niemals mit einem Menschenopfer gedroht.
Diese Aussage entspricht nicht der Wahrheit und wird
trotzdem erneut behauptet. |
Hierzu wurde dann eine Abmahnung an die
Klägerin geschickt.
Die Beklagte entschied sich im Nachgang, die Angelegenheit nicht
weiter verfolgen zu wollen. Die Klägerin erwiderte daraufhin mit
einem Schreiben. Dies wurde ebenfalls von der Klägerin bereits als
Anlage G 7 beigefügt.
Die Klägerin
erstattete sodann gegen die Unterzeichnerin und die Beklagte
Strafanzeige.
Die Verfahren wurden eingestellt.
Rechtsanwalt 7
sollte dazu einen Schriftsatz bei der
GeneralStaatsanwaltschaft abgeben. Das hat er nicht getan.
Begründung: Keine Erfolgsaussicht. Die Klägerin wollte aber
ein solches Vorgehen. Daran hat er sich nicht gehalten. |
Die Klägerin
berichtet in ihrer kompletten Klageschrift über das persönliche
Schicksal. Dies ist allerdings nicht Sach- und Streitgegenstand.
Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift die Folgen durch
den Polizeibericht, den Hundevorfall und den baurechtlichen
Angelegenheiten beschrieben |
Es wird bestritten, dass die Klägerin
schwere finanzielle bzw. psychische Beeinträchtigungen aufgrund
eines Verhaltens der Beklagten erlitten hat.
Über Jahre hinweg zu Unrecht belastet zu werden,
wirkt sich physisch und psychisch auf einen Menschen aus.
Die finanziellen Belastungen wurden teilweise konkret
belegt und können aufgrund weiterer Aussagen dazu geschätzt
werden.
Ebenfalls war ein enormer Zeitaufwand zu Dokumentation
der Fallentwicklung durch die Klägerin nötig. |
Es wird ebenfalls
bestritten, dass bezüglich sämtlicher Anwaltskosten und angeblicher
Schäden Kausalität zu einem Verhalten der Beklagten besteht.
Diese Aussage entspricht nicht der Wahrheit. Die
Klägerin hat die Kausalität sehr umfangreich dokumentiert.
Dies wird indirekt von der Gegenpartei bestätigt. |
Es wird
bestritten, dass der Ruf der Klägerin durch ein Verhalten der
Beklagten beschädigt wurde, sie in der Öffentlichkeit aufgrund eines
Verhaltens der Beklagten die Vorstellung verhaftet sei, sie sei
psychisch krank und ausfällig.
Bevor die Klägerin etwa 1 Monat später von dem
Polizeibericht erfuhr, hat sie einen passenden Vorfall
geschildert. Vermutlich hat sie sich im Gespräch mit einer
Nachbarin über sie lustig gemacht oder in ähnlicher Weise
herabsetzende Bemerkungen geäußert.
Adresse: ..............................
Dieses Ereignis hat die Klägerin in der Strafanzeige von
2009 geschildert:In meiner Beschwerde gegen den
Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft habe ich
folgenden Text auf Seite 2 oben geschrieben:
Gertrud Moser Beschwerde gegen Einstellungsbescheid
19.11.2009 Seite 2
c) Laut Polizeibericht hat sie sich als ratsuchend
ausgegeben.
Diese Aussage zweifle ich an.
In der Zeit davor ist sie meist verschwunden, wenn ich am
Grenzzaun arbeitete. Ich hatte den Eindruck, dass sie meinen
Anblick nicht ertragen wollte oder konnte.
Kurz vor dem Eintreffen des Briefes vom Amtsgerichts über
die Einleitung des Betreuungsverfahrens hat sie sich bei
meiner Nachbarin Frau x....... über mich lustig gemacht.
Aufgrund der direkten nachbarschaftlichen Situation und
meinen bishergen Erlebnissen glaube ich nicht, dass sie
wirklich eine Beratung wollte.
Am 21.8. hat sie mir ja mitgeteilt, was ich überhaupt will
und dass mich sowieso keiner mag.
|
Es wird ebenfalls bestritten, dass, wenn
diese Vorstellung in der Öffentlichkeit verhaftet sei, dies aufgrund
des Verhaltens der Beklagten entstanden sei.
Es wird bestritten, dass hier eine Rufschädigung stattgefunden habe
sowie eine psychische Beeinträchtigung der Klägerin vorliegt
aufgrund des Verhaltens der Beklagten.
Um eine Rufschädigung feststellen zu können, könnten
weitere Nachbarn befragt werden, die näher bekannt mit
Familie Nachbarn-X sind:
............ Er wohnt ..................................
..........................................
Die Klägerin hat beobachtet, dass Frau x........... schon
die Beklagte besucht hat und umgekehrt.
|
Falls eine
psychische Beeinträchtigung der Klägerin gegeben sein sollte besteht
diese bereits seit längerem.
Beweis: Sachverständigengutachten
Wenn Menschen in Krisensituationen geraten, werden sie
ärztlich behandelt und kommen manchmal in eine
psychosomatische Klinik aufgrund entstandener körperlicher
und psychischer Symptome. Soweit sich die Klägerin
erinnert, war der Schwiegervater der Beklagten auch in einer
solchen Situation. Von ihm hat sie erfahren, dass er einmal
in einer derartigen Klinik war.
Treffen dann die Behauptungen der Gegenpartei auch auf
ihn zu.
Die Gegenpartei unterstellt, dass Menschen nach
Krisensituationen dauerhaft beeinträchtigt sind. |
Es wird
bestritten, dass der Klägerin überhaupt ein Schaden in Höhe von EUR
5.000,-- entstanden ist.
Bis zum Gütetermin erstellt die Klägerin eine
umfassenderen Kostenüberblick. |
Unterschrift
Rechtsanwältin x von Nachbarin-X |