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Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Brief an Anwältin 10 zur Klageerwiderung am 2.12.14 abgegeben.
Da die Anwältin diese Unterlagen nicht verwendete, waren sie rechtlich wirkungslos.

Eingescannter Text der Klageerwiderung der Gegenpartei mit meinen Gegenargumenten in Rahmentexten.


 2 C 1......./14 - Klageerwiderung

In Sachen Moser ./. Nachbarin-X, Unser Zeichen: 1......../14 ................

begründen wir die Anträge zur Klageabweisung wie folgt:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte.

Die Beklagte hat niemals eine Anzeige zu Lasten der Klägerin veranlaßt. Wie aus der Anlage G 1 ersichtlich, ist die Beklagte am 08.07.2009 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein erschienen. Die Beklagte erschien dort lediglich, um Rat zu suchen.

 

Wenn man bei der Polizei Äußerungen über Verhaltensweisen einer andere Person macht, mit denen man nicht einverstanden ist, dann ist dieser Sachverhalt eine Anzeige.
Und zum wiederholten Male. Im Polizeibericht wird der Beklagten AE zugeordnet.

AE bedeutet Anzeigeerstatterin. Weder die Anwältin noch die Beklagte sind wie in anderen Punkte auch uneinsichtig und wollen oder können nicht Argumente der Klägerin in der Vergangenheit verstehen. Beweis: Schreiben der Klägerin vom 23.08.2014 an die Anwältin von Nachbarin-X, S. 1 unten:

3. Sie bezeichnen Nachbarin-X als Anzeigeerstatterin
Die Aussage ist so falsch, weil der Name Nachbarin-X nicht erwähnt wird.
Der Polizeibericht kennzeichnet Nachbarin-X mit dem Kürzel AE,
d.h. Anzeigeerstatterin. Der Name Nachbarin-X wird auf meiner Seite nicht erwähnt.

 

 

 

Sie hat einen Vorfall vom 07.07.2009 geschildert. Die Aussage von der Beklagten war weder drastisch, noch entsprach sie nicht der Wahrheit.

 

Die Aussagen waren so drastisch, weil die Polizei den Bericht an die Gemeinde und an das Landratsamt weitergeleitet hat. Das Landratsamt hat aufgrund der drastischen Aussagen schnell reagiert und den Bericht an das Amtsgericht weitergeleitet.

Das Amtsgericht hat dann ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet und die Einwendungen der Klägerin ignoriert, vermutlich weil die Aussagen aufgrund der angegeben Fachkompetenz gemacht wurden.

Wenn die Aussagen der Wahrheit entsprechen, warum hat dann die Beklagte die Fragen der Klägerin zu allen Teilen des Polizeiberichts nicht beantwortet?  Fragebogen.....

 

 

Für das Verhalten der Klägerin am Tag zuvor ist die Beklagte ebenfalls nicht verantwortlich. Die Klägerin erschien wie aus dem Protokoll ersichtlich ist aufgeregt und aufgelöst auf der Straße und beschuldigte die Bauarbeiter durch das Baggern die Festplatte ihres Computers beschädigt zu haben.

 

Von der Klägerin gibt es abweichende Schilderungen, z.B. in ihrer Stellungnahme gegenüber der Polizei. Wichtig ist auch, ob die Klägerin aufgrund des Verhaltens der Nachbarfamilie in den vergangenen Jahren einen Grund gehabt hat, einmal wütend und weinend auf die Straße zu gehen.
Beweis: Anlage 8 mit Datum 5.8.2009 zur erfolglosen Strafanzeige der Klägerin 2009 Az 85 Js 9......./09

Stellungnahme vom 18.12.2009 zum Polizeibericht.
Zu dieser Stellungnahme hat der damalige Anwalt 3 geraten. Im Nachhinein wäre es aus Sicht der Klägerin möglicherweise sinnvoller gewesen, wenn er gegenüber der Staatsanwaltschaft aktiv geworden wäre.

 

 

Diese Bauarbeiten waren nicht auf dem Grundstück der Klägerin sondern ein Stück entfernt.

 

Überflüssige Aussage, in keinem Schriftstück wird etwas Gegenteiliges behauptet.
Die Klägerin hat sich nur auf der öffentlichen Straße aufgehalten.

 

 

Die Klägerin war außer sich und brüllte und tobte.

 

Diese Aussage entspricht nicht der Wahrheit. Die Klägerin war wütend und weinte und lief auf der öffentlichen Straße von meinem Eingang bis etwa Anfang des nächsten Grundstücks (Stöcklin, Walter).
Daher sollte das „Toben" näher beschrieben werden.

 

 

Dies haben die ganzen Arbeiter vor Ort mitbekommen. Unter anderem auch der Bauleiter J. B. Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte sich, was hier zu tun sein. Seine Mitarbeiter hätten Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten. Gestandene Männer waren von dem Verhalten der Klägerin derart beeindruckt, dass sie nicht mehr vor Ort arbeiten wollten.

Beweis: J. B..................Adresse.................

 

Korrektur laut Telefonbucheintrag:
J. B., ......................Adresse....................

 

Es ist unglaubwürdig, dass die Arbeiter von dem Verhalten der Klägerin Angst bekommen haben und nicht mehr weiterarbeiten wollten.

Die Klägerin hat schon in ihrer Beschwerde beim Landgericht Freiburg beantragt, dass alle anwesenden Mitarbeiter der Firma B........ zum Vorfall befragt werden. Leider ohne Erfolg. Warum wird hier nur ein Zeuge genannt.
 

Die Klägerin hat nach dem Vorfall beobachtet, dass ..........wird im Internet nicht veröffentlicht .............................................

 

 

Auszug aus meiner Klage beim Landgericht Freiburg mit dem Az 4 T 256/10, Seite 3:
Zuvor Beschwerdetext über die Nichteinhaltung von Artikel 6 Europäische Menschenrechtskonvention.

Bis zum heutigen Tag sind die Aussagen von Nachbarin-X nicht näher begründet noch von Zeugen belegt. Sie weiß in Grundzügen, was mir passiert ist.

Eine Entschuldigung oder ähnliches Verhalten gab und gibt es bei ihr nicht.
Die schlimmsten Belastungen aus dem Polizeibericht :
Ich soll Bauarbeiter belästigt haben.
Das verneine ich und beantrage damit Zeugenbefragung.
Bauunternehmen: B. Adresse , Tel....................

 

 

Die Klägerin soll dauernd auffallen.

Das verneint die Klägerin und beantragt damit die Befragung der Beklagten und den für den Bericht verantwortlichen Polizist Böning, um diesen Vorwurf zu konkretisieren.

Falls die Beklagte diese Aussage nicht widerruft oder wieder nicht die Wahrheit sagt, Vereidigung auf das Grundgesetz.

Mögliche Zeugen: Nachbarn und Binzener Bürger, die oft an meinem Grundstück vorbeigehen.

Im unbeantworteten Brief der Klägerin vom 28.4.2010 an die Polizei hat die Klägerin beschrieben, dass in Wirklichkeit Familie Nachbarn-X, junior und senior, durch verschiedene Aktivitäten in der Nachbarschaft auffallen.

Daher ist diese Anzeige besonders dreist. Das Landratsamt hat später die Unrechtmäßigkeit des Fußbodenbelagsgeschäft mit Einzel-, Groß- und Internethandel festgestellt.

Feststellen, welchen Beruf bzw. welche Qualifikation die Beklagte wirklich hat.

Dadurch müsste es möglich sein, ob sie Aussagen in sachlicher Unkenntnis oder mit umfangreichem Fachwissen gemacht hat.

 

 

Die Beklagte ist nicht verantwortlich für die Auslösung des Betreuungsverfahrens.

 

Hier habe ich den Fragebogen vom 2.5.2014 an Nachbarin-X nochmals ausgedruckt:

.........Siehe auf der Extraseite .............

 

Texte im Polizeibericht und die unbeantworteten Fragen der Klägerin widersprechen dieser Aussage:

 

 

Kommentar am 18.4.2016:

Alle in meinem Umkreis, die den Bericht gelesen haben, haben daraus sofort entnommen, welche Absicht die Anzeigenerstatterin hatten. Die rechtlichen Folgen belegen dies ebenfalls.

Es ist bitter, dass Polizei, Landratsamt, Amtsgericht, Verwaltungsgericht, Staatsanwaltschaft und Petitionsausschuss dieser offensichtlichen, hinterhältigen Absicht nicht zustimmen und die tatsächliche Aufklärung verweigert haben.

 

Einzig und allein verantwortlich ist die Klägerin selbst. Sie hat sich so verhalten, dass die Beklagte hilfesuchend das Polizeirevier Weil am Rhein aufgesucht hat. Weder die Beklagte noch die Arbeiter vor Ort wussten sich mehr zu helfen.

 

Wiederholte Aussage. Auf die wichtigsten Inhalte im Polizeibericht wird nicht eingegangen.

 

 

Die Beklagte war auch nicht verantwortlich dafür, dass die Klägerin zu einem psychiatrischen Gutachten gezwungen wurde. Dies wurde offensichtlich vom Betreuungsgericht veranlasst.
 

Die Beklagte hat sich als fachkundig bei der Polizei ausgegeben. Dann hat sie auch gewusst, dass beim gerichtlichen Betreuungsverfahren (in der Regel oder immer ?) ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden muss.

Ihr müsste dann auch bekannt sein, dass psychiatrische Gutachten umstritten sind. Wenn bei öffentlichen Gerichtsverfahren psychiatrische Gutachten für Straftäter erstellt werden, sind manchmal mehrere Gutachter beteiligt, die widersprüchliche Aussagen machen.

In den Medien gibt es viele Fälle, denen die Eigenschaft „Zwangspsychiatrisierung" zugeordnet wird.

 

 

Weiterhin ist anzumerken, dass die Klägerin bereits vor diesem Vorfall auffällig war. Sie hat in der Vergangenheit wohl einen Abschiedsbrief an ihren Bruder geschrieben. Dieser hat dann ebenfalls die Behörden informiert.

Die Klägerin war und ist daher einschlägig bekannt.
Beweis: Adresse meines Bruders..................

 

................nicht veröffentlichte Textteile .................

Mein Bruder hat also keinen Abschiedsbrief erhalten.

...............nicht veröffentlichte Textteile ...............

...................................zu Unrecht entstandene Verdächtigungen gegenüber meinem Bruder ............................

 

Kommentar am 18.4.2016

Durch diesen Abschnitt in der Klageerwiderung der Gegenseite, habe ich meinen Bruder und seine Frau zunächst verdächtigt, mit meinen Nachbarn zu kooperieren, um an mein Grundstück zu kommen.

Dieser damalige Verdacht war völlig zu Unrecht entstanden.

Nachbarin-X hat durch ihren verheerenden Aussagen bei der Polizei auch Unruhe in die familiären Verhältnisse gebracht.

 

 

Es wird bestritten, dass die Klägerin einen Schock erlitt.

 

Die beschriebenen Vorgänge der Klägerin sind plausibel, damit ein Mensch einen Schock erleiden kann und wenn sie nicht berichtigt werden, sind sie auch weiterhin für psychische und physischen Folgen verantwortlich.

 

 

Die Beklagte ist nicht dafür verantwortlich, dass die Klägerin sich nach ihrer Ansicht einen nicht völlig geeigneten Anwalt suchte.

 

Danke für diese Einsicht.
Ein geeigneter Anwalt hätte eine fachgerechte Strafanzeige und einen fachgerechten Strafantrag gestellt, so dass umgehend auch eine Zeugenbefragung möglich gewesen wäre.

 

 

Die Beklagte hat bis auf ihr Aufsuchen bei der Polizei in Weil am Rhein die Behörden kein weiteres Mal aufgesucht und es hat auch kein weiteres Gespräch stattgefunden.

 

Anwalt 3 hat Unstimmigkeiten im Polizeibericht festgestellt.

Es ist daher nicht klar, ob die Beklagte telefonisch mit dem Polizisten B. einen Termin vereinbart hat.
In einem späteren Schreiben vom Ehemann der Beklagten wird erwähnt, dass er den Polizisten B. kennt. Schreiben vom 7.3.2010 an die Klägerin.

Im Bedrohungsverfahren gegen die Klägerin gibt es eine Aktenseite, in der Herr W., Polizeirevier Weil am Rhein ohne Angabe von Gründen den Sachverhalt beschreibt, dass sich die Beklagte bedroht fühlt.

Sich ohne sachliche Gründe bedroht zu fühlen ist kein berechtigter Anlass zu einem Strafverfahren wegen Bedrohung.

 

 

Obwohl die Klägerin mit ihrem Verhalten und der Wut gegen die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach gegen die Beklagte losgegangen ist.

 

Lüge !!!!!!!!

Diese Aussage entspricht nicht der Wahrheit.
Die Klägerin hat nach ihrer Kenntnis vom Polizeibericht im Bekanntenkreis erzählt, dass sie so etwas der Beklagten niemals zugetraut hätte.

Die Klägerin überlegt, ob mit dieser Aussage erneut der Tatbestand der falschen Verdächtigung vorliegt und ob damit eine Strafanzeige und ein Strafantrag gestellt werden soll.

Die Klägerin ist noch niemals in ihrem Leben auf einen Menschen losgegangen.

Von ihrer Mutter hat sie erfahren, dass sie sich nie mit anderen Kindern oder ihrem Bruder geschlagen hat. Sie weiß auch von ihrer Mutter, dass von ihrem Bruder einmal eine Ohrfeige bekommen hat. Ansonsten gab es keine Raufereien zwischen der Klägerin und ihrem Bruder.

Die Klägerin ist in ihrer Studentenzeit einmal nachts angegriffen worden. Sie konnte flüchten. Damals ist ihr bewusst geworden, dass sie sich körperlich nicht richtig wehren konnte.

 

 

Die Klägerin hat sich die Beklagte als Feindbild auserkoren.

 

Die Aussage ist falsch. Die Klägerin möchte die Wahrheit feststellen lassen.
Möglicherweise gilt die Umkehrung dieses Satzes:
Die Beklagte hat sich die Klägerin als Feindbild auserkoren.

 

 

Die Beklagte ist für das persönliche Schicksal der Klägerin nicht verantwortlich.

 

Die Aussage ist falsch. Die Beklagte zeigt keinerlei Reue zu ihrem Verhalten und belastet im Laufe der Zeit die Klägerin erneut mit nicht wahren Angaben.

 

 

Ein von der Klägerin behaupteter Zusammenhang, dass es sich hier um einen Racheakt handeln könnte, wird entschieden verneint. Baurechtliche Angelegenheiten sind überdies hier nicht streitgegenständlich.

 

Im Laufe der Zeit hat sich durch Schriftwechsel von Anwalt 3 und den Behörden ergeben, dass es für das Gewerbe des Ehemanns der Beklagten keine offizielle Genehmigung gab. Im Laufe der Zeit wurde es vom Umfang her verringert. Es existiert aber immer noch. Dazu hat die Klägerin Unterlagen und Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg eingereicht.

 

 

Im Gegenteil, die Klägerin überhäufte die Beklagte mit Drohungen und Strafanzeigen. Dies gab sie nun im Schriftsatz vom 07.10.2014 selbst an.

 

Diese Aussage entspricht nicht der Wahrheit.

Die Klägerin hat niemals eine Drohung im strafrechtlichen Sinne begangen.
Ihre gemäßigten Briefe an die Beklagte wurden vom Brief vom 7.3.2010 als Drohung ausgelegt.

Die Strafanzeigen der Klägerin sind sachlich mit Angaben von Gründen.
In einer Strafanzeige wird nicht die Beklagte angezeigt, sondern die Rechtsanwältin. Diese hätte mal lieber vorher die Akte gelesen, bevor sie eine solche Behauptung aufstellt.

 

 

Die Problematiken der Klägerin mit diversen Behörden bzw. der Staatsanwaltschaft sind hier ebenfalls nicht streitgegenständlich. Dies hat mit der Beklagten rein gar nichts gemein.

 

Bis auf eine kleine Ausnahme bezieht sich der Schriftwechsel der Klägerin auf die Folgen des Polizeiberichts, die überdurchschnittlich beanspruchten öffentlichen Stellplätze durch das Mietshaus, das Gewerbe und einer anderen Nutzung des Neubaus laut Bauantrag der Familie der Beklagten. Hier gibt es rechtliche Vorschriften, die auch die Familie der Beklagten einzuhalten hat.

 

 

Die Feststellung, ob hier ein strafbares Verhalten von Staatsanwältin Dr. Reil vorliegt, ist sachfremd und nicht streitgegenständlich.

Die Klägerin erscheint in Ihrem Verhalten den Behörden gegenüber sehr rührig gewesen zu sein.

 

Das war auch notwenig. Siehe letzter Kommentar.

 

 

Ihre diversen Beschwerden und Vorbringen bis hin über die Generalstaatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht Karlsruhe sind offensichtlich erfolglos geblieben. Auch diese Angelegenheiten sind hier nicht streitgegenständlich.

 

Auch in der Bundesrepublik gibt es Justizopfer. Polizei und Justiz machen auch Fehler.

 

 

Dass die Beklagte und ihr Ehemann den Ersteller des Polizeiberichts, Polizeimeister B., näher kennen, wird bestritten.

 


Antrag an das Gericht, dies per Befragung festzustellen.
Die Klägerin hat ihn noch nie persönlich gesehen.
Wenn man nur einmal bei einer Behörde ist und Aussagen macht, dann merkt man sich i.d.R. nicht den Namen des Sachbearbeiters.
Brief vom 7.3.2010

 

 

Wie bereits durch die Anlage G 6 bestätigt, beschilderte die Klägerin ihr Haus und teilte dahingehend der Öffentlichkeit regelmäßig mit, dass die Beklagte die Täterin sei.

Diese öffentliche Beschilderung erfolgte erst nach der Ablehnung ihrer Petition an den Landtag und aufgrund des Nichttätigwerdens ihres Anwalts.

Eine solche Maßnahme war auch der Klägerin peinlich.

Sie sah aber darin keinen anderen Ausweg, als das demokratische Recht auf „Demonstration" in dieser Form durchzuführen und die Nachbarn auf ihre Lage aufmerksam zu machen.

Die Nachbarn können als Zeugen belegen, wie sich die Klägerin verhält und dass der Polizeibericht über sie drastische unwahre Aussagen enthält.
 

 

 

Viele Jahre übler Nachrede seien ohne Folgen geblieben und bezeichnete sie auf ihrer Homepage www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de als Lügengöttin und sie drohte zudem mit einem Menschenopfer.

 

Diese Aussagen hat die Klägerin schon gegenüber der Anwältin der Gegenpartei berichtigt.
Die Klägerin hat niemals mit einem Menschenopfer gedroht.
Diese Aussage entspricht nicht der Wahrheit und wird trotzdem erneut behauptet.

 

 

Hierzu wurde dann eine Abmahnung an die Klägerin geschickt.

Die Beklagte entschied sich im Nachgang, die Angelegenheit nicht weiter verfolgen zu wollen. Die Klägerin erwiderte daraufhin mit einem Schreiben. Dies wurde ebenfalls von der Klägerin bereits als Anlage G 7 beigefügt.
 

Die Klägerin erstattete sodann gegen die Unterzeichnerin und die Beklagte Strafanzeige.
Die Verfahren wurden eingestellt.

 

Rechtsanwalt 7 sollte dazu einen Schriftsatz bei der GeneralStaatsanwaltschaft abgeben. Das hat er nicht getan. Begründung: Keine Erfolgsaussicht. Die Klägerin wollte aber ein solches Vorgehen. Daran hat er sich nicht gehalten.

 

 

Die Klägerin berichtet in ihrer kompletten Klageschrift über das persönliche Schicksal. Dies ist allerdings nicht Sach- und Streitgegenstand.

 

Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift die Folgen durch den Polizeibericht, den Hundevorfall und den baurechtlichen Angelegenheiten beschrieben

 

 

Es wird bestritten, dass die Klägerin schwere finanzielle bzw. psychische Beeinträchtigungen aufgrund eines Verhaltens der Beklagten erlitten hat.

Über Jahre hinweg zu Unrecht belastet zu werden, wirkt sich physisch und psychisch auf einen Menschen aus.
Die finanziellen Belastungen wurden teilweise konkret belegt und können aufgrund weiterer Aussagen dazu geschätzt werden.

Ebenfalls war ein enormer Zeitaufwand zu Dokumentation der Fallentwicklung durch die Klägerin nötig.

 

 

Es wird ebenfalls bestritten, dass bezüglich sämtlicher Anwaltskosten und angeblicher Schäden Kausalität zu einem Verhalten der Beklagten besteht.

 

Diese Aussage entspricht nicht der Wahrheit. Die Klägerin hat die Kausalität sehr umfangreich dokumentiert. Dies wird indirekt von der Gegenpartei bestätigt.

 

 

Es wird bestritten, dass der Ruf der Klägerin durch ein Verhalten der Beklagten beschädigt wurde, sie in der Öffentlichkeit aufgrund eines Verhaltens der Beklagten die Vorstellung verhaftet sei, sie sei psychisch krank und ausfällig.

 

Bevor die Klägerin etwa 1 Monat später von dem Polizeibericht erfuhr, hat sie einen passenden Vorfall geschildert. Vermutlich hat sie sich im Gespräch mit einer Nachbarin über sie lustig gemacht oder in ähnlicher Weise herabsetzende Bemerkungen geäußert.
Adresse: ..............................
Dieses Ereignis hat die Klägerin in der Strafanzeige von 2009 geschildert:

In meiner Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft habe ich folgenden Text auf Seite 2 oben geschrieben:
Gertrud Moser Beschwerde gegen Einstellungsbescheid 19.11.2009 Seite 2

c) Laut Polizeibericht hat sie sich als ratsuchend ausgegeben.
Diese Aussage zweifle ich an.
In der Zeit davor ist sie meist verschwunden, wenn ich am Grenzzaun arbeitete. Ich hatte den Eindruck, dass sie meinen Anblick nicht ertragen wollte oder konnte.
Kurz vor dem Eintreffen des Briefes vom Amtsgerichts über die Einleitung des Betreuungsverfahrens hat sie sich bei meiner Nachbarin Frau x....... über mich lustig gemacht.
Aufgrund der direkten nachbarschaftlichen Situation und meinen bishergen Erlebnissen glaube ich nicht, dass sie wirklich eine Beratung wollte.
Am 21.8. hat sie mir ja mitgeteilt, was ich überhaupt will und dass mich sowieso keiner mag.
 

 

 

Es wird ebenfalls bestritten, dass, wenn diese Vorstellung in der Öffentlichkeit verhaftet sei, dies aufgrund des Verhaltens der Beklagten entstanden sei.

Es wird bestritten, dass hier eine Rufschädigung stattgefunden habe sowie eine psychische Beeinträchtigung der Klägerin vorliegt aufgrund des Verhaltens der Beklagten.

 

Um eine Rufschädigung feststellen zu können, könnten weitere Nachbarn befragt werden, die näher bekannt mit Familie Nachbarn-X sind:
............ Er wohnt ..................................

..........................................
Die Klägerin hat beobachtet, dass Frau x........... schon die Beklagte besucht hat und umgekehrt.
 

 

 

Falls eine psychische Beeinträchtigung der Klägerin gegeben sein sollte besteht diese bereits seit längerem.

Beweis: Sachverständigengutachten

 

Wenn Menschen in Krisensituationen geraten, werden sie ärztlich behandelt und kommen manchmal in eine psychosomatische Klinik aufgrund entstandener körperlicher und psychischer Symptome.

Soweit sich die Klägerin erinnert, war der Schwiegervater der Beklagten auch in einer solchen Situation. Von ihm hat sie erfahren, dass er einmal in einer derartigen Klinik war.

Treffen dann die Behauptungen der Gegenpartei auch auf ihn zu.

Die Gegenpartei unterstellt, dass Menschen nach Krisensituationen dauerhaft beeinträchtigt sind.

 

 

Es wird bestritten, dass der Klägerin überhaupt ein Schaden in Höhe von EUR 5.000,-- entstanden ist.

 

Bis zum Gütetermin erstellt die Klägerin eine umfassenderen Kostenüberblick.

 

Unterschrift
Rechtsanwältin x von Nachbarin-X

 


Geändert am:   19.01.2024

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