Vollstreckbare Ausfertigung
Amtsgericht Lörrach
Kostenfestsetzungsbeschluss
In dem Rechtsstreit
Gertrud Moser, ............................... Binzen -
Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 12, ..................Lörrach
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin 10 ...............Kandern, Gz.: Moser, G../.
Nachbarin-X.
gegen
Nachbarin-X,
.............................. Binzen - Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ......................... Bad Krozingen, Gz.:
....................
wegen Schadensersatzes
hat das Amtsgericht Lörrach am 29.09.2015 beschlossen:
Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gern. § 104 ZPO
nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts
Lörrach vom 11.12.2014 sowie nach dem Beschluss des Landgerichts
Freiburg im Breisgau vom 18.05.2015 zu erstattenden Kosten
werden auf
1.562,83 €
(in Worten: eintausendfünfhundertzweiundsechzig 83/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
gern. § 247 BGB hieraus seit 09.06.2015 festgesetzt.
Gründe:
Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich
nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der
Gegenseite zu erstatten.
Die
Einwendungen der Klägerin vom 25.09.2015 können im
Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht überprüft werden
und sind für dieses Verfahren auch nicht zu beachten.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
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