Horror: Falsche, nicht bewiesene, negative und/oder
unkonkrete Aussagen über mich von einer Nachbarin mit Unterstützung
ihres Ehemanns und ihrer Rechtsanwältin
und mit folgender Unterstützung bzw. unterlassener Hilfe:
Polizei bis zum Innenministerium, Landratsamt Lörrach, Amtsgericht
Lörrach, Landgericht Freiburg, Oberlandesgericht Karlsruhe,
Staatsanwaltschaft Lörrach, Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe,
Justizministerium von Baden-Württemberg, Petitionsausschuss vom
Landtag Baden-Württemberg, Verwaltungsgericht Freiburg,
eigene Rechtsanwälte, Mandatsablehnungen von Rechtsanwälten.
Wie andere Seiten dieser Homepage belegen,
werden mir seit Jahren übliche Rechte zu meinem Gunsten
verweigert,
um diese Aussagen zu leicht widerlegen zu können.
Jetzt im Jahr 2017 scheinen diese langen, demütigenden Belastungen
bald tödlich zu sein.
Auf dieser Homepage wird auch belegt,
dass man zum werte- und rechtlosen Menschenmaterial wird,
wenn eine
Denunziantin absichtlich mit
Falschaussagen ihr Opfer in ein gerichtliches Betreuungsverfahren
bringt.
Beantragte Beweise wurden mehrfach
von der Polizei, den Gerichten, der Staatsanwaltschaft, dem
Landratsamt Lörrach und dem Petitionsausschuss im Landtag
verweigert.
Das zeugt von einer gewissen Brutalität der hinter diesen
Institutionen stehenden Personen.
Hier ein Überblick über alle Aussagen mit Quelle und meinem
Kommentar.
Kommentar am 8.3.2018:
Seit 22.11.2017 ist diese Liste veraltet.
Polizei, Amtsgericht und Staatsanwaltschaft unterstützen erneut mit
verheerender Wirkung die neuen
Falschaussagen des nachbarlichen Lügenluders.
Überflüssig, scheinheilig, weil damit Falschaussagen verbunden
waren.
Als ich später mit der Polizei persönlich Kontakt aufnahm, auf die
Falschaussagen von Nachbarin-X hinwies und ein persönliches Treffen
bei der Polizei vorschlug, wurde letzteres als nicht machbar
abgelehnt. Trotzdem unterstützen die Zivilgerichte und die Staatsanwaltschaft
diese nicht zutreffende Formulierung "Ratsuche".
Bis heute habe ich kein einziges von Nachbarin-X selbst verfasstes
Schreiben an mich. Auch sonst habe ich noch nie ein Schreiben von
ihr gesehen.
Auf meine Schreiben an Sie hat sie nicht geantwortet,
in einem Fallnur ihr Ehemann: Brief 1Brief 2Brief 3Brief 4Brief 5Brief 6
1b.
Die Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein war
keine mutwillige unzulässige Rechtsausübung.
Die Polizei hat diese Aussage durch die Weiterleitung an zwei
weitere staatliche Institutionen bestätigt, obwohl sie falsch ist.
Andererseits weist die Polizei jegliche Verantwortung dafür ab, weil
sie nur die Aussagen von Nachbarin-X aufgenommen und weitergeleitet
hat.
Sie enthält auch keine konkreten Verhaltensweisen, die das belegen
könnten.
3.
Frau M. gilt in familiären Kreisen als psychisch krank, jedoch
wurden in dieser Sache noch keine Maßnahmen getroffen.
Lüge. Später wurde ohne sein Wissen mein Bruder als Beweis angegeben. Auch hier
wird angedeutet, dass Maßnahmen zu ergreifen sind, ohne zu begründen
und zu belegen, warum.
Pures Mobbing,
das von
Polizei, Zivilgerichten und Staatsanwaltschaft
akzeptiert wird.
4.
Frau M. belästigte die auf der gegenüber liegenden Straßenseite
arbeitenden Bauarbeiter mit lauten Zurufen.
Lüge, ich habe mich gegenüber dem Ehemann Nachbarin-X geäußert.
5a.
Hierbei Moser Frau M. die Bauarbeiter, mit dem Bagger ihre
Festplatte am Computer kaputt gemacht zu haben und trug weitere
haltlose, nicht zusammenhängende Beschuldigungen an die Bauarbeiter
heran.
Gelogen, ich habe mich gegenüber dem Ehemann von Nachbarin-X
geäußert.
Im Entschuldigungsschreiben vom 9.7.2009 stehen die wahrheitsgemäßen
Äußerungen gegenüber dem Ehemann: Quelle:Entschuldigungsschreiben 7.9.2009 Irreführende, falsche Beschreibung, die hier bei der Schaltfläche
Blondinenwitz sachlich erklärt wird.
5b.
Für das Verhalten der Klägerin am Tag zuvor ist die Beklagte
ebenfalls nicht verantwortlich. Die Klägerin erschien wie aus dem
Protokoll ersichtlich ist aufgeregt und aufgelöst auf der Straße und
beschuldigte die Bauarbeiter durch das Baggern die Festplatte ihres
Computers beschädigt zu haben.
Es wird bestritten, dass es zu Erschütterungen durch die
Bauarbeiten kam. Das Haus der Klägerin erzitterte nie aufgrund der
Bauarbeiten. Es wird ebenfalls bestritten, dass zu diesem Zeitpunkt
der Computer abstürzte.
Falls der Computer jemals abgestürzt sein sollte, wird davon
ausgegangen, dass es sich um einen Bedienungsfehler der Klägerin
handelte.
Erschütterung ist übertrieben, es waren Vibrationen.
Der Untergrund ist Lehmboden.
Analoger Vergleich: Schwerlastverkehr kann auch zu Vibrationen in
Häusern direkt an der Straße verursachen.
Ich habe ein sehr umfassendes Fachwissen zu Computern und ihrer
Software.
Seit 6 Jahren muss ich mich ständig erfolglos rechtfertigen. Von Nachbarin-X habe ich noch nie ein eigenes verfasstes
Schreiben gesehen, und schon gar nicht ein Schreiben, dass den
Regeln des privaten und öffentlichen Geschäftsverkehrs entspricht.
Gelogen, ich war wütend und habe geweint.
Toben bedeutet ähnliches
wie Randalieren. Ich war eher verzweifelt. Aus meinem
Entschuldigungsschreiben ergibt sich, dass ich mich über das
Ereignis am Tag zuvor geärgert hatte. Tatsächlich hatte ich den
Eindruck, dass sich meine Nachbarn schon längere Zeit davor sich
abfällig gegenüber mir verhalten.
Diese Liste hier kann meinen Eindruck bestätigen.
Quelle: Entschuldigungsschreiben 7.9.2009
7b.
Die Klägerin war außer sich und brüllte und tobte. Dies haben die
ganzen Arbeiter vor Ort mitbekommen. Unter anderem auch der
Bauleiter y. Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und
erkundigte sich, was hier zu tun sein. Seine Mitarbeiter hätten
Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten.
Gestandene Männer waren von dem Verhalten der Klägerin derart
beeindruckt, dass sie nicht mehr vor Ort arbeiten wollten.
Beweis: Bauleiter y, 79400 Kandern
Lüge, unglaubwürdig. Die Arbeiter sollten auf der Baustelle arbeiten. Ich
musste doch auch in der Folgezeit den Baulärm aushalten und hatte
deswegen keine Angst.
Vom genannten Zeugen wollte ich per Brief die
Bestätigung für diese Aussage, habe aber keine Antwort bekommen.
Auch keine Antwort auf einen zweiten Brief. Sehr spät habe ich mich
telefonisch und schriftlich mit dem Bauunternehmen in Verbindung
gesetzt und ebenfalls keine Antwort bekommen. Alle damaligen Bauarbeiter müssten befragt und zu ihren Aussagen
vereidigt werden.
7c.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin am
streitgegenständlichen Tag im Juli 2009 sehr wohl gebrüllt und
getobt hat. Es ging weit über eine normale emotionale Erregung
hinaus.
Sie hat den Vorfall vom 07.07.2009 geschildert. Die Aussage von
der Beklagten war weder drastisch noch entsprach sie nicht der
Wahrheit. Für das Verhalten der Klägerin am Tag zuvor, ist die
Beklagte ebenfalls nicht verantwortlich. Die Klägerin war außer sich
und brüllte und tobte. Bauleiter y hat diesen Vorfall miterlebt.
Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte
sich, was hier zu tun sei. Seine Mitarbeiter hätten Angst vor der
Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten. Beweis:
Bauleiter y, 79400 Kandern
Falschaussage und unglaubwürdige Aussage. Eine Gruppe von
Bauarbeitern soll vor mir Angst gehabt haben. Die sollten auf dem
Baugrundstück arbeiten, das ich nicht betreten hatte. Ich musste für
längere Zeit Baulärm hinnehmen und sie können angeblich nicht mehr
arbeiten, wenn eine Frau auf der Straße weint und keine stark
übertriebene Wut zeigt. Alle damaligen Bauarbeiter müssten befragt und zu ihren Aussagen
vereidigt werden.
7e.
Die Bauarbeiten blieben von dem Vorfall nicht unbeeinträchtigt.
Wie bereits dargelegt, haben die Mitarbeiter ihre Bedenken bezüglich
der Weiterarbeit vehement geäußert und haben stetig mitgeteilt, dass
sie unter diesen Bedingungen nicht weiterarbeiten wollten.
Wie bei 7b oder 7e. Dummdreiste Aussage vor der Justiz, die auch noch
akzeptiert wird. Überlege, ob ich hier das Bauunternehmen und den
Bauleiter namentliche nennen soll, wenn die tatsächlich diese
Aussagen akzeptieren.
Ich befand mich nur kurze Zeit auf der Straße und war dann wieder im
Haus.
8a.
Ähnliche Vorfälle ereignen sich laut der Anruferin andauernd.
Gelogen und ein schrecklicher Vorwurf. Natürlich müssen für so eine
drastische Aussage keine Beweise erbracht werden.
Es war das erste Mal. Aus meiner Sicht haben sich jahrelange
Erlebnisse mit den Nachbarn auf mein einmaliges Verhalten
ausgewirkt.
8b.
Unsere Mandantin war vor ca. 4 Jahren bei der Polizei, da Frau M.
damals ein stark auffälliges Verhalten an den Tag legte.
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich
Kommentar:
Entsetzliche Lüge,die nicht zu meinen Gunsten überprüftwurde und
wird. Polizei, Zivilgerichte und Staatsanwaltschaft haben sich
geweigert, die Nachbarschaft als Zeugen zu befragen. Warum ist klar,
sonst wäre Nachbarin-X als drastische Lügnerin entlarvt worden. Von mir
aus könnten auch alle Einwohner von Binzen befragt werden.
8c.
Seit mehreren Jahren verhält sich Frau G. M. auffällig.
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich
Kommentar:
Schlimme Lüge, ohne konkrete Aussage und Beweisen,
eine jahrelange entsetzliche Belastung.
8d.
Nachbarin-X hat einen Vorfall vom 07.07.2009 geschildert.
Die Aussage von der Beklagten war weder drastisch,
noch entsprach sie nicht der Wahrheit.
Hier werden die Falschaussagen von 2009 nochmals bestätigt und ich
hatte wieder kein Recht auf Beweise zu meinen Gunsten.
8e.
Die Beklagte hat lediglich ihre Bedenken geäußert bezüglich des
Verhaltens der Klägerin. Sie hat sich Rat gesucht bei dem
Polizeirevier Weil am Rhein. Das Verhalten der Beklagten war nicht
rechtswidrig. Die Beklagte hat diese Ratsuche weder leichtfertig
vorgenommen, noch hat sie unwahre Tatsachen vorgetragen. Den
Wutausbruch der Klägerin hat es gegeben. Die Klägerin wirkte auf
alle Beteiligten sehr verstörend. Alle anwesenden Personen empfanden
das Verhalten der Klägerin als auffällig. Beweis:
Bauleiter y, 79400 Kandern
Hier werden die Falschaussagen von 2009 nochmals bestätigt und
ergänzt und ich hatte wieder kein Recht auf Beweise zu meinen
Gunsten.
8f.
Die Klägerin benahm sich in den vergangenen Jahren zuvor und auch
nach dem Vorfall äußerst merkwürdig.
Beweis: Ehemann von Nachbarin-X, b.b. Bauleiter y, Bruder der
Klägerin
Gelogen und eine schreckliche Demütigung, natürlich ohne konkrete
Angaben und Beweise.
Frechheit, meinen Bruder ohne sein Wissen noch zu nennen.
Er wohnt nicht in meiner Nachbarschaft. Wir führen jeweils ein
eigenständiges Leben.
Ihm wird daher ein falsche Aussage vor Gericht zugeordnet.
Dann noch einen Bauleiter zu nennen, der nicht hier ansässig ist.
Während der Bauarbeiten habe ich teilweise aus Rücksicht weiter weg
geparkt. Einem jungen Bauarbeiter habe ich mitgeteilt, dass ich mein
Auto gerne wegfahre, falls es stört.
Kurz:
Besondere Rücksichtnahme während der Bauphase des Neubaus von
Nachbarn-X gegenüber wird mit nicht konkreten, demütigenden,
falschen Äußerungen vor Gericht honoriert. Und das Gericht hat so
etwas kommentarlos akzeptiert.
Ich erinnere mich, dass ich einmal einen sperrigen Gegenstand
von der Blauenstraße zu meinem Haus transportiert habe. Nicht einmal
in diesem Fall habe ich aus Rücksicht in meinem Eingangsbereich
geparkt.
9a.
Bezüglich des Unterbringungsgesetzes mussten keine Hinweise
gegeben werden, da die AE (= Anzeigenerstatterin)
selbst als Betreuerin für psychisch Kranke
arbeitet.
Bestätigung, dass der Brief angekommen ist. Endlich einmal eine wahre Aussage.
11.
Der Ehemann von Nachbarin-X soll mich bereits vor Monaten höflich
gebeten haben, keine Briefe mehr zu schreiben. Keine Belästigung
durch meine Post. Mein letzter Brief enthält Androhungen.
Unsere Mandanten haben uns mitgeteilt, dass Sie Plakate und
Schilder an ihrem Haus aufhängen, die unter anderem folgende
Botschaften enthalten: „Vier Jahre üble Nachrede ohne Folgen für die
Täterin"
Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und Demonstrationsrecht.
Reine Verzweiflung, um die Einwohner von Binzen zu informieren.
12b.
Seit wenigen Tagen hat sie nun Plakate und Bilder um das Haus
herum aufgehängt. Eine Auswahl fügen wir diesem Schreiben bei, um
Ihnen die Situation vor Ort darzulegen.
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich gegen G. M.
Kommentar:
Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und Demonstrationsrecht.
Reine Verzweiflung, um die Einwohner von Binzen zu informieren. Eigene
Fotos davon sind an anderer Stelle dieser Homepage zu finden.
Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und Pressefreiheit.
Reine Verzweiflung, um die Öffentlichkeit vom ungerechten Ablauf von
gerichtlichen Betreuungsverfahren zu informieren.
Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich an die Staatsanwaltschaft Lörrach mit
eingeleitetem Bedrohungsverfahren gegen mich
Kommentar:
Pressefreiheit, ich weise auf Ungerechtigkeiten in meinem
Fall hin.
Die zweite Homepage
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de wird nicht erwähnt, auf
der ich sehr umfangreiches Informationsmaterial zum Thema anbiete.
Die gegnerische Anwältin ist auch politisch und öffentlich in der
CDU tätig. Daher müsste sie meine Argumente auch aus der politischen
Sichtweise verstehen.
Im Polizeibericht und in Schriftstücken der Zivilgerichte wird sie
so bezeichnet, allerdings mit dem Kürzel AE.
Unberechtigter, dämlicher Vorwurf.
15a.
Die Beklagte Nachbarin-X hat niemals eine Anzeige zu Lasten der
Klägerin veranlaßt. Wie aus der Anlage G 1 ersichtlich, ist die
Beklagte am 08.07.2009 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein
erschienen. Die Beklagte erschien dort lediglich, um Rat zu suchen.
Es wird vor allen Dingen darauf hingewiesen, dass die Beklagte
niemals eine Anzeige zu Lasten der Klägerin veranlasst hat. Wie
aus der Anlage K 4 zu erkennen ist, ist die Beklagte lediglich am
08.07.2009 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein erschienen, um Rat zu
suchen.
Überflüssig, scheinheilig, weil damit Falschaussagen verbunden sind.
Staatsanwaltschaft und Zivilgerichte haben dieses Argument
akzeptiert, für normale, mündige Bürger und Bürgerinnen ist das ein
Witz.
16.
Die Beklagte ist für das persönliche Schicksal der Klägerin nicht
verantwortlich.
Zudem muss festgestellt werden, dass der Bericht der Polizei
aufgrund einer Ratsuche der Beklagten erstellt wurde. Die Beklagte
hat zu keinem Zeitpunkt die Richtigkeit des Protokolls bzw. der
Telefonnotiz unterschrieben.
Hier wird bestätigt, dass es einen Anruf und ein späteres Erscheinen
von Nachbarin-X gab. Die Polizei hat auf Nachfrage von Rechtsanwalt
M. den Anruf verneint und nur das persönliche Erscheinen bestätigt.
19.
Sie bezeichnen Nachbarin-X als Arierin auf Ihrer Seite und
unterstellen ihr nationalsozialistische Tendenzen.
Quelle:
Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite
im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
Kommentar:
Falsche Textinterpretation!!!
Der Name von Nachbarin-X ist nicht erwähnt.
20.
Sie unterstellen Nachbarin-X nationalsozialistische Tendenzen.
In den Schriftstücken der gegnerischen Partei sind Aussagen sind
abwertende und wahrheitswidrige Äußerungen bezüglich einer
sogenannten Psychisch Kranken enthalten.
Denunziantentum ist in totalitären Staaten üblich und hat
verheerende Folgen für die betroffenen Bürger/innen.
Mit falschen und abwertenden Äußerungen über Mitmensche stellt man
sich auf eine höhere Ebene, die eine Ebene von Herrenmenschen sein
kann.
Falsche Textinterpretation, der Name von Nachbarin-X ist nicht
erwähnt. Überlegen Sie selbst, wenn diese vielen Aussagen über
mich gelesen haben. Sie alle wurden von der Polizei, Justiz und dem
Petitionsausschuss akzeptiert.
Könnte der Name nicht doch passen?
Falschaussage, entsetzlich falsche Textinterpretation. Originaltext
hier klicken Nachdem ich das gelesen hatte, war ich sicher, dass es kein
Strafverfahren gegen mich gibt. So etwas hätte ich der
Staatsanwaltschaft Lörrach nicht zugetraut. Ich wurde aber eines
Besseren belehrt.
22b.
Weiterhin informieren wir Sie darüber,
dass wir Ihre Drohung ein Menschenopfer zu erbringen,
bei der Staatsanwaltschaft Lörrach angezeigt haben.
Falschaussage, dazu gibt es keine Beweise bzw. Belege. Nachdem ist das gelesen hatte, war ich sicher, dass es kein
Strafverfahren gegen mich gibt. So etwas hätte ich der
Staatsanwaltschaft Lörrach nicht zugetraut. Ich wurde aber eines
Besseren belehrt.
Dreiste, falsche Aussage.
Mein Leben hat sich unwiderruflich negativ verändert.
24.
Werden Sie dies nicht fristgerecht erledigen, sehen wir uns
gezwungen, mittels der Einstweiligen Verfügung, die Androhung eines
Zwangsmittels gegen Sie zu beantragen.
Dies bedeutet, dass Sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft verurteilt
werden können.
Nicht berechtigte Einschüchterung mit hoher Geldstrafe und Haft für
mich.
25.
Weiterhin müssen wir Sie darauf hinweisen, dass Ihre Äußerungen
auch strafrechtliche Konsequenzen gemäß §§ 186, 187 StGB haben
können. Der Strafrahmen für den Tatbestand einer Verleumdung liegt
bei Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.
Ich werde seit 6 Jahren mit immer wieder neuen Aussagen verleumdet,
und das ohne Einschreiten der Polizei, Zivilgerichte,
Staatsanwaltschaft , Petitionsausschuss und effektiver Hilfe durch
Anwälte.
26.
Wir weisen Sie weiterhin darauf hin, dass wir in dieser
Angelegenheit Schadensersatz fordern werden. Unsere Mandantin ist
durch Ihre Behauptungen und Ihr massives Angehen durch Ihre Plakate
und Ihre Homepage in der Öffentlichkeit in ihrem Ansehen geschädigt
worden. Somit sind Sie schadensersatzpflichtig.
Falschaussage, ich bin unwiderbringlich rufmäßig, rechtlich,
gesundheitlich und finanziell geschädigt worden. Mein Leben hat sich
völlig ins Negative verändert.
27.
Aufgrund Ihrer Äußerungen und Bedrohungen war unsere Mandantin
nun gezwungen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierfür sind
Sie ebenfalls ersatzpflichtig.
Unberechtigter Anspruch, aber das Amts- und Landgericht haben mich
trotzdem bei späteren Verfahren zur Übernahme der Anwalts- und
Gerichtskosten im Jahr 2014 und 2015 verpflichtet. Für mich ein
Skandal.
28.
Als Anlage zu diesem Schreiben übersenden wir Ihnen eine
Unterlassungserklärung, die Sie uns unterschrieben bis
spätestens zum Freitag, den 10. August 2013, um 12.00 Uhr
zurücksenden.
Unterlassungserklärung
Ich, G. M., ....., 79589 Binzen, verpflichte mich,
rechtsverbindlich gegenüber Nachbarin-X:
1.
es ab sofort zu unterlassen, verletzende Äußerungen gegenüber der
Versprechensempfängerin und bei dritten Personen über die
Versprechensempfängerin zu tätigen.
Insbesondere dahingehend, dass die Versprechensempfängerin
nationalsozialistischen Tendenzen unterliege sowie Behauptungen
aufzustellen, diese habe mich denunziert und es sofort zu
unterlassen, die online gestellten und vorgeworfenen Inhalte online
zu belassen.
2.
für den Fall einer künftig eintretenden Zuwiderhandlung der
Unterlassensversprecherin vom Unterlassensversprechen hat diese
10.000 € an die Versprechensempfängerin, Nachbarin-X, zu zahlen.
Nicht berechtigter Anspruch aufgrund Falschaussagen und
Unterstellungen.
29.
Im Namen unserer Mandanten, Eheleute Nachbarn X, erstatten wir
Strafanzeige gegen Frau G. M., 79589 Binzen, wegen aller von
ihr begangenen Straftaten.
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich
Kommentar:
Ja, die Staatsanwaltschaft hat gegen mich ein Verfahren eingeleitet,
das mangels Tatbestand eingestellt wurde. Für mich eine schlimme
Belastung.
Meine meiner Meinung nach berechtigten Strafanzeigen
wurden abgelehnt.
Nr. 1Nr. 2Nr. 3
30.
Frau M. fühlt sich von den Behörden sowie von unseren Mandanten
verfolgt und bedroht.
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich
Kommentar:
Unterstellung und Herabsetzung. Meine Briefe an staatliche
Institutionen sind sachlich und enthalten begründete Aussagen.
31.
Frau M. behauptet, dass unsere Mandantin, Nachbarin-X, sie
denunziert habe. Dies können Sie auf der Homepage von ihr
nachvollziehen.
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich
Kommentar:
Ja natürlich bin ich denunziert worden mit Falschaussagen bei der
Polizei , bei Zivilgerichten und bei der Staatsanwaltschaft.
32.
Nun hat Frau M. mit der Plakataktion gezeigt, dass sie eine
unbändige Wut auf unsere Mandantin hat. Dies äußerte sich
ebenfalls mit dem Onlinestellen folgenden Satzes auf ihrer Homepage:
„Die jetzt 4-jährige Belastung ist so groß, dass die Lügengöttin
noch mit einem Menschenopfer rechnen kann".
Diese Zeilen finden sich auf der Seite:
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/sozialer-mord.htm.
Wenn Sie dort auf den Begriff Lügengöttin klicken, können Sie sehen,
dass dies von G. M. online gestellt wurde. Ihre Adresse ist
ebenfalls angegeben. Unsere Mandanten sind direkte Nachbarn. Dies
stellt eine Bedrohungslage dar, die für unsere Mandanten keineswegs
mehr zu tragen ist.
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich
Kommentar:
So ein Schwachsinn mit wieder falscher Textinterpretation muss ich
mir gefallen lassen und die Staatsanwaltschaft hat dabei geholfen,
indem sie ein Verfahren gegen mich eingeleitet hat. Sofort
erkennbar, dass es sich nicht um den Tatbestand der Bedrohung nach
dem Strafgesetzbuch handelt.
33.
Frau M. hat auf der Seite
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/nazi.htm
weiterhin folgenden Inhalt online gestellt:
„8. August 2013: Möglich ist auch, dass die Anzeigeerstatterin
Arierin ist. Dann muss keine staatliche Institution ihre Aussagen
anzweifeln. Ihr Opfer kann sich dann auch nicht mit Argumenten
wehren, wie Anspruch auf rechtliches Gehör, Anspruch auf Zeugen,
Anspruch auf Konkretisierung von Aussagen und sonstigen
Einwendungen, die in einem demokratischen Rechtsstaat gelten." Das
Dritte Reich lässt grüßen."
Frau M. hat ihre Sicht der Dinge auf ihrer Homepage unter der Rubrik
Nachbarin: Polizeibericht erläutert.
Unter dem Punkt 6 schreibt Frau M.:
Sie sehen sie und ihre Familie sehr oft und müssen sich
beherrschen."
Über den Fortgang des weiteren Verfahrens bitten wir Sie, uns in
Kenntnis zu setzen. Ebenfalls teilen wir Ihnen mit, dass unsere
Mandanten sich dazu entschlossen haben, gleichzeitig ein
zivilrechtliches Verfahren gegen Frau M. zu betreiben.
Es wird am 12.08.2013 ein Schreiben in dieser Angelegenheit unsere
Kanzlei verlassen. Voraussichtlich wird dieses Frau M. am 13.08.2013
erreichen. Unsere Mandanten haben die Befürchtung, dass Frau M. ihre
Drohungen in die Tat umsetzt.
Quelle:
Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich
Kommentar:
Siehe Kommentare zuvor zu den einzelnen Aussagen.
Wenn ich so lange unter Falschaussagen und mangelnder Unterstützung
durch die Justiz und den Petitionsausschuss leiden muss, darf ich
auch mal richtig wütend sein.
So ein Schwachsinn mit wieder falscher Textinterpretation muss ich
mir gefallen lassen und die Staatsanwaltschaft hat dabei geholfen,
indem sie ein Verfahren gegen mich eingeleitet hat. Sofort
erkennbar, dass es sich nicht um den Tatbestand der Bedrohung nach
dem Strafgesetzbuch handelt.
34.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die
Beklagte.
Ich habe viele direkte und indirekte Schäden gesundheitlicher,
finanzieller, rechtlicher und rufmäßiger Art. Klar, dass es kein
Verhalten der Gegenseite zu einem Entgegenkommen mir gegenüber gibt.
siehe Kosten
35.
Die Beklagte ist nicht verantwortlich für die Auslösung des
Betreuungsverfahrens. Einzig und allein verantwortlich ist die
Klägerin selbst. Sie hat sich so verhalten, dass die Beklagte
hilfesuchend das Polizeirevier Weil am Rhein aufgesucht hat. Weder
die Beklagte noch die Arbeiter vor Ort wussten sich mehr zu helfen.
Blödsinn. Sie hat sich als kompetent ausgegeben, kannte sich aus.
Jeder normal intelligente Bürger versteht das, nur die Justiz nicht.
36.
Die Beklagte war auch nicht verantwortlich dafür, dass die
Klägerin zu einem psychiatrischen Gutachten gezwungen wurde.
Dies wurde offensichtlich vom Betreuungsgericht veranlasst.
Weiterhin ist anzumerken, dass die Klägerin bereits vor diesem
Vorfall auffällig war. Sie hat in der Vergangenheit wohl einen
Abschiedsbrief an ihren Bruder geschrieben. Dieser hat dann
ebenfalls die Behörden informiert.
Die Klägerin war und ist daher einschlägig bekannt.
Beweis: Adresse des Bruders
Blödsinn. Sie hat sich als kompetent ausgegeben, kannte sich aus.
Frechheit in der Formulierung und herabsetzenden Äußerungen mir
gegenüber. Dadurch hatte ich zunächst den Verdacht, dass mein Bruder
mit ihr kooperiert. Deswegen hatte ich ihn mit Hilfe einer
Rechtsanwältin angeschrieben. Der wusste aber nichts von seiner Nennung als
Zeuge und dem ihm zugeordneten Sachverhalt.
37a.
Es wird bestritten, dass die Klägerin einen Schock erlitt.
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.
37b.
Die Klägerin hat keine Gesundheitsstörungen körperlicher und
seelischer Natur erlitten. Der von der Klägerin dargelegte
Tinnitus ist nicht kausal zur Ratsuche der Beklagten bei der Polizei
Weil am Rhein. Bei der Diagnose Tinnitus handelt es sich um keinen
Schockschaden der mit irgendeinem Verhalten der Beklagten in
Verbindung zu setzen ist.
Quelle:
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.
37c.
Ebenfalls sind die psychischen Probleme und totale
Erschöpfungssituation der Klägerin nicht kausal zu einem Verhalten
der Beklagten.
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.
37d.
Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt die Klägerin diskriminiert.
Die Klägerin hat keinen Schock und seelische Leiden erlitten.
Zumindest nicht aufgrund der Ratsuche der Beklagten bei der Polizei
Weil am Rhein.
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.
37e.
Die Klägerin hat keine Gesundheitsstörungen körperlicher und
seelischer Natur erlitten. Der von der Klägerin dargelegte
Tinnitus ist nicht kausal zur Ratsuche der Beklagten bei der Polizei
Weil am Rhein. Bei der Diagnose Tinnitus handelt es sich um keinen
Schockschaden der mit irgendeinem Verhalten der Beklagten in
Verbindung zu setzen ist.
Ich habe aufgrund des Polizeiberichts und seiner Folgen auf die
Schnelle einen Anwalt beauftragt. Dazu hatte ich praktisch keine
Zeit mehr. Durch die Aussagen der Nachbarin-X und ihren Folgen musste
ich einen Anwalt suchen.
Wieder eine dämliche Aussage vor einem Gericht. Offiziell scheint dies nach der Rechtsprechung richtig zu sein.
Für
mich hatte dies katastrophale Folgen
39.
Die Beklagte hat bis auf ihr Aufsuchen bei der Polizei in Weil am
Rhein die Behörden kein weiteres Mal aufgesucht und es hat auch kein
weiteres Gespräch stattgefunden. Obwohl die
Klägerin mit ihrem Verhalten und der Wut gegen die Beklagte in der
Vergangenheit mehrfach gegen die Beklagte losgegangen ist.
Das mehrfache Aufsuchen der Polizei kann wahr sein oder nicht.
Der letzte Satz ist eine drastische
Falschaussage und sicher eine Folge, dass mir im
ganzen Rechtsfall keine polizeiliche, gerichtliche oder
staatsanwaltliche Untersuchungen zu meinen Gunsten durchgeführt
wurden.
Ich bin noch niemals in meinem Leben
auf einen Menschen losgegangen und jetzt mit 63 Jahren wird mir so
etwas vorgeworfen und ich muss es mir gefallen lassen und muss dafür
noch die gegnerischen Anwaltskosten zahlen.
Laut meiner Mutter habe ich mich
nicht einmal mit meinem Bruder gerauft, wie es oft Kinder tun, auch
nicht mit anderen Kindern.
Sie hat beobachtet, wie ich einmal eine
Ohrfeige von ihm bekommen habe und ich habe mich dagegen nicht
gewehrt.
In meiner Studentenzeit bin ich einmal nachts
von einem Mann angegriffen worden und
konnte aus der Situation flüchten. Damals ist mir klar geworden,
dass ich mich körperlich nicht richtig wehren kann (mit Worten
schon?).
40.
Die Klägerin hat sich die Beklagte als Feindbild auserkoren.
Unsinn. Es gibt Verhaltensweisen von Nachbarin-X und
verschiedene Falschaussagen der Gegenpartei, die die Umkehrung des
Satzes belegen: Nachbarin-X hat sich eindeutig mich als Feindbild
auserkoren. Diese lange Liste ist der Beweis dafür.
41.
Ein von der Klägerin behaupteter Zusammenhang, dass es sich hier
um einen Racheakt handeln könnte, wird entschieden verneint.
Baurechtliche Angelegenheiten sind überdies hier nicht
streitgegenständlich.
Von der Begründung her aber sehr wahrscheinlich und nachvollziehbar.
Der Schriftwechsel und das Verhalten vom Landratsamt Bau und Gewerbe
und dem damaligen Bürgermeister können den Zusammenhang beweisen.
42.
Im Gegenteil, die Klägerin überhäufte die Beklagte mit Drohungen
und Strafanzeigen.
Dies gab sie nun im Schriftsatz vom 07.10.2014 selbst an.
Falschaussage und Übertreibungen. Es gibt keine Drohung von mir,
sondern nur ständige Wiederholungen, dass mir übliche Rechte zu
meinen Gunsten verweigert werden.
Das belegt diese ganze Homepage.
Es ist beängstigend und über Jahre hinweg eine große Belastung, wenn die Polizei und die Justiz diese
unverschämte Lügnerin nicht stoppen und bestrafen können bzw.
wollen.
Diese Tatsache belastet mich mit gesundheitlichen Auswirkungen. So
etwas dürfte es in einem Rechtsstaat nicht geben !!!
Meine erfolglosen Strafanzeigen erfolgten alle als Reaktion auf die
hier aufgeführten Aussagen gegen mich.
3. Strafanzeige 2013 wegen Verleumdung
aufgrund des Strafverfahrens wegen
Bedrohung gegen mich.
43.
Die Problematiken der Klägerin mit diversen Behörden bzw. der
Staatsanwaltschaft sind hier ebenfalls nicht streitgegenständlich.
Dies hat mit der Beklagten rein gar nichts gemein.
Die Feststellung, ob hier ein strafbares Verhalten von
Staatsanwältin Dr. R. vorliegt, ist sachfremd und nicht
streitgegenständlich.
Verhöhnende Bemerkung über mich. Leider werden seit Jahren meine
berechtigten Anliegen ignoriert, ablehnt oder verfälscht. Es ist
belegt, dass von etwa 2005 bis 2010 ein nicht zulässiges Gewerbe im
Wohngebiet mit Einzelhandel-, Großhandel und Internet existiert hat.
Dadurch entstand eine höhere Verkehrsbelastungen und
Stellplatzmangel.
45.
Ihre diversen Beschwerden und Vorbringen bis hin über die
Generalstaatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht Karlsruhe sind
offensichtlich erfolglos geblieben. Auch diese Angelegenheiten sind
hier nicht streitgegenständlich.
Wie bereits durch die Anlage G 6 bestätigt, beschilderte die
Klägerin ihr Haus und teilte dahingehend der Öffentlichkeit
regelmäßig mit, dass die Beklagte die Täterin sei. Viele Jahre
übler Nachrede seien ohne Folgen geblieben und bezeichnete sie auf
ihrer Homepage
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de als
Lügengöttin und sie drohte zudem mit einem Menschenopfer.
Hierzu wurde dann eine Abmahnung an die Klägerin geschickt.
Verzweiflungstat. Demonstrationsrecht. Dies geschah erst im Sommer
2013 und wird fälschlicherweise als "regelmäßig" dargestellt. Wieder
falsche Behauptung, dass ich mit einem Menschenopfer drohe.
Der
ganze Fall ist zu Recht ein Albtraum für mich.
48.
Die Beklagte entschied sich im Nachgang, die Angelegenheit nicht
weiter verfolgen zu wollen. Die Klägerin erwiderte daraufhin mit
einem Schreiben. Dies wurde ebenfalls von der Klägerin bereits als
Anlage G 7 beigefügt.
Alle Strafanzeigen gegen die Nachbarin-X wurden aufgrund Ihrer
Äußerungen gegen mich erstellt und waren damit defensiv. Die
Äußerungen sind alle hier aufgeführt. Gegen diese Äußerungen konnte
ich mich bis heute (November 2015) nicht erfolgreich wehren.
Meine ausführlich begründeten Strafanzeigen gegen die Verursacherin
des Polizeiberichts und den falschen und demütigenden Aussagen in
den Schriften der Gegenpartei wurden von der Staatsanwaltschaft
abgelehnt.
50.
Die Klägerin berichtet in ihrer kompletten
Klageschrift über das
persönliche Schicksal. Dies ist allerdings nicht Sach- und
Streitgegenstand.
Spott und Hohn für mich von der Gegenseite.
Informationen für die Allgemeinheit, aufgezeigt an meinem Fall über
das grund- und menschenrechtswidrige deutsche Betreuungsrecht.
Dagegen habe ich noch nie ein selbstverfasstes Schreiben von Nachbarin-X gesehen. Bis jetzt hat ihr Mann oder ihre Rechtsanwältin
für sie gehandelt.
Ich weiß daher nicht, ob sie eigenständig ein ordnungsgemäßes,
der Wahrheit entsprechendes Schreiben zustande bekommt.
Warum hat noch niemand geprüft, ob sie möglicherweise unter
gesetzliche Betreuung gestellt werden soll, damit sie keinen
weiteren Schaden mehr anrichtet.
51.
Es wird bestritten, dass die Klägerin schwere finanzielle bzw.
psychische Beeinträchtigungen aufgrund eines Verhaltens der
Beklagten erlitten hat.
Blödsinn, nachvollziehbares Geschehen mit Beweisen.
53a.
Es wird bestritten, dass der Ruf der Klägerin durch ein Verhalten
der Beklagten beschädigt wurde, sie in der Öffentlichkeit aufgrund
eines Verhaltens der Beklagten die Vorstellung verhaftet sei, sie
sei psychisch krank und ausfällig.
53b.
Es wird ebenfalls bestritten, dass, wenn diese Vorstellung in der
Öffentlichkeit verhaftet sei, dies aufgrund des Verhaltens der
Beklagten entstanden sei.
Diese Aussage habe ich von einem ehemaligen Anwalt übernommen.
Sinngemäß ist sie richtig. Nach zwei Jahren erfolglosen Maßnahmen
gegen die Folgen des Polizeiberichts habe ich viele Teile auf der
Homepage im Internet veröffentlicht. Die Staatsanwaltschaft habe ich
darüber auch informiert und meine Maßnahme als „digitalen
Selbstmord" bezeichnet. Ich bereue es aber nicht, weil ich den grund- und
menschenrechtswidrigen Ablauf von gerichtlichen Betreuungsverfahren
nachgewiesen habe. Nicht alle werden mir glauben, dass bestimmte Aussagen gelogen
sind. Daher ist mein Ruf ruiniert.
54.
Es wird bestritten, dass hier eine Rufschädigung stattgefunden
habe sowie eine psychische Beeinträchtigung der Klägerin vorliegt
aufgrund des Verhaltens der Beklagten.
Gemeine Unterstellung. Die Gegenseite dürfte normalerweise keine
Kopie vom Gutachten besitzen und hatte auch keine Einsicht. Diese
Aussage erweckt den Eindruck, dass sie das Gutachten kennt.
56.
Es wird bestritten, dass der Klägerin überhaupt ein Schaden in
Höhe von EUR 5.000,-- entstanden ist
Eine Lachnummer, die nachgewiesene Schadenshöhe beträgt über 10.000
€. Die Gegenpartei hat genügend Belegkopien.
Beweis: Siehe die Euro-Schaltflächen hier auf der Homepage und
Amtsgerichtsklage.
siehe Kosten
57.
Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Lörrach ist aufrecht zu
erhalten, die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der
Beklagten auf Schadensersatz.
Natürlich wurden diese Rechte sogar mehrfach verletzt. Siehe dazu
mehr auf dieser Homepage. Hat die Rechtsanwältin meine ausführlichen
Beschreibungen in der Klageschrift nicht verstanden ???
59.
Verfahrensfehler lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Die Entscheidung,
dass die Klägerin das Verfahren ohne Anwältin führte, hat diese
selbst getroffen.
Grund- und Menschenrechtsverletzungen mir gegenüber sind
Verfahrensfehler.
Zum Thema Anwälte siehe
extra Seite.
60.
Die Klägerin und die Beklagte sowie der Ehemann der Beklagten sind
Nachbarn. Das Verhalten der Beklagten am 08.07.2009 war nicht
rechtsmissbräuchlich. Dass es sich bei den Parteien um Nachbarn
handelt, wurde vom Amtsgericht erkannt und in den Sach- und
Streitstand mit aufgenommen.
Dreiste Lüge. In einem normalen nachbarschaftlichen
Verhältnis nimmt man Pakete an. Erst nach Bekanntwerden des
Polizeiberichts habe ich nichts mehr angenommen. Der Ehemann hat mir
im Übrigen gezeigt, wo die gewerblichen Lieferungen abgestellt
werden sollen, nämlich vor dem Garageneingang des Mietshauses Nr. 5
oder im gegenüberliegenden Carport.
Ich musste auch oft Auskünfte geben, weil bei der Gewerbeadresse des
Ehemanns die Hausnummer 7 angegeben wurde. Die Lieferungen konnten
bei Abwesenheit nur beim Haus-Nr. 5 oder im gegenüberliegenden
Carport abgegeben werden.
Erst kürzlich hat ein Schweizer bei mir stürmisch geklingelt. Er
wusste nicht mehr, wo er genau vor einigen Jahren Fußbodenbeläge
gekauft hatte.
Ich gab ihm die richtige Information. Als er fragte, ob immer noch
Fußbodenbeläge verkauft werden, antwortete ich ihm, dass ich das
nicht weiß.
62.
Die Klägerin hat bereits schon in früheren Jahren ständig
Maßnahmen ergriffen, der Beklagten und ihrem Ehemann durch
mannigfaltige Briefe und durch vehementes Auftreten darzulegen, dass
sie sich von der Beklagten und deren Ehemann gestört fühle.
Falschaussage. Es gibt nur einen sachlichen Brief zur Neubepflanzung
des gemeinsamen Grenzbereichs. Mein Auftreten als vehement zu bezeichnen ist eine Frechheit und
eine falsche Aussage. Diese mannigfaltigen Briefe existieren nicht, wurden auch nicht als
Beweis vorgelegt und sind für mich Prozessbetrug.
63.
Schlichte Bauarbeiten auf dem Grundstück des Nachbars selbst,
wenn tatsächlich hier Höhenunterschiede vorlägen, gründen noch lange
keine erhebliche Nähe bzw. Bedrohlichkeit und störende Einwirkung
auf die Klägerin.
Diese Formulierung stammt von meinem Anwalt. Ich nehme sie gerne
zurück. Dafür könnte die Gegenseite sämtliche Falschaussagen,
Herabsetzungen, Beleidigungen und Unterstellungen zurücknehmen. In
meinem Entschuldigungsschreiben habe ich die Situation in anderer
Weise beschrieben.
64.
Die Klägerin wusste bezüglich des Bauverfahrens über das
Baugesuch der Beklagten und ihres Ehemannes bzw. ihres Ehemannes
Bescheid. Sie wurde als Nachbarin im Rahmen des Baugesuches hierüber
informiert.
Das Baugesuch wurde im März 2013 im Gemeindeblatt veröffentlicht.
Das habe ich übersehen.
Über den Beginn der Bautätigkeit im Juli
2009 wurde ich nicht informiert.
Daher habe ich mich bei Baubeginn im Rahmen eines Anrufs bei der
Gemeinde erkundigt.
In einem normalen Nachbarschaftsverhältnis informiert man die
Anlieger darüber. Gesetzlich ist man zu dieser Information nicht
verpflichtet.
65.
Eine darüber hinausgehende Informationspflicht besteht für die
Beklagte bzw. ihren Ehemann nicht. Weiterhin ist hier darauf
hinzuweisen, dass es sich um ein Baugesuch bzw. ein Unternehmen des
Ehemannes der Beklagten handelt, nicht der Beklagten selbst.
Siehe 64.
Seine Frau hat aber im Polizeibericht
angegeben, dass sie die Bauherrin ist. Mehr siehe
Bauherrin-Posse.
Außerdem waren der Ehemann und dessen Bruder die Bauherren.
66a.
Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis hat hier nie bestanden.
Siehe 61. Räumliche Nähe erfordert gegenseitige Rücksicht.
Ich bin mir sicher, dass ich oft genug diese Rücksicht gezeigt habe
und immer noch zeige.
Aufgrund des nicht zulässigen Gewerbes ab 2005 bis mindestens 2010
war viel Rücksicht erforderlich.
Zur Hochzeit habe ich der schwangeren Braut ein dickes
Fachbuch von Kiepenheuer und Witsch zum Thema „Kind" geschenkt.
Etwas später habe ich mich gegenüber Nachbarin-X so geäußert,
dass ich unsicher war, ob dies wirklich ein passendes Geschenk war.
Sie hat mir aber bestätigt, dass in diesem Buch sehr viel Fachwissen
über Kinder enthalten ist.
Zwischen den Grundstücken gibt es einen alten Fußweg. Meine Nachbarn
hatten ihren Drahtzaun entfernt und ich habe später die Genehmigung
gegeben, dass sie ihre Einzäunung an einem meiner Betonpfosten
befestigen konnten.
Da die Grenze in der Mitte dieses ehemaligen Fußweges verläuft ,
konnte der Nachbarshund und Besucherhund diesen Bereich vollständig
nutzen.
Als Nachbarin-X eigenmächtig Bepflanzungen, z.B. mit Bambus vornahm,
habe ich dazu den einzigen Brief vor dem Polizeibericht an meine
Nachbarn geschrieben. Er ist höflich und sachlich.
Erst nach dem Polizeibericht gab es Briefe von mir an die Nachbarn
aufgrund des Polizeiberichts und einem Hundezwischenfall, den ich
nicht gesehen habe.
Auch sie sind sachlich und hatten keine
Eigenschaften wie sie von mir von der Gegenseite unterstellt wird.
In den Akten zu dem Hundezwischenfall gibt es Äußerungen und
Verhaltensweisen von Nachbarin-X, die sie als Mobberin entlarven.
66b.
Die Beklagte wollte zu keinem Zeitpunkt die Klägerin ausbooten
bzw. aus der Binzener Dorfgemeinschaft bzw. Nachbarschaft
ausgrenzen. Die Klägerin selbst legt keinerlei Wert auf Kontakt in
der Nachbarschaft. Es wirkt geradezu befremdlich, dass die Klägerin
sich auf ein Nachbarschaftliches Verhältnis beruft, welches sie nie
gepflegt hat sondern mit ihrem Verhalten torpedierte in den
vergangenen Jahren
Aussage ohne Auftrag der Nachbarn. Viele Falschaussagen könnten hier
mit einer Nachbarschaftsbefragung entkräftet werden. Dies wurde von
der Polizei, den Zivilgerichten und der Staatsanwaltschaft
(bisher) verweigert.
Die Gegenseite machte hier Aussagen im Namen der Nachbarschaft, ohne
dass diese ziemlich sicher nichts davon gewusst haben.
67.
Die Höhe des Schadensersatzgeldanspruches wird ebenfalls
vorsorglich bestritten. Vorsorglich wird die Einwendung der
Verjährung erhoben.
Keine Entschuldigung, kein Entgegenkommen. Der reine Horror. Wie
hier gezeigt wird, sind in den letzten Jahren neue Beschuldigungen
gegen mich erhoben worden. Das widerspricht einer Verjährung. Das
Amtsgericht Lörrach hat 2009 meine sofortigen Hinweise auf
Falschaussagen ignoriert, ebenfalls die Hinweise auf ihre
Überprüfung.
68.
Das angeblich schädigende Verhalten der Beklagten war im im Juli
2009. Eine weitergehende Verjährungshemmung durch das gerichtliche
Betreuungsverfahren ist nicht gegeben. Dieses Verfahren blieb zudem
der Beklagten verborgen. Sie hatte hierüber keine Kenntnis.
Unklare Aussage. Ab wann wusste die Beklagte vom
Betreuungsverfahren. Als angebliche Betreuerin für psychisch Kranke
wusste sie sicher, dass sie mit derartigen Falschaussagen ein
solcher Verfahren verursachen konnte.
Feststellung
Seit 7 Jahren bekämpfe ich erfolglos mit großem Aufwand diese
Falschaussagen und Demütigungen.
Daher ist es logisch, dass ich den Glauben an ein ordnungsgemäßes
Verhalten der Polizei und des Landratsamts und an die Gerechtigkeit
der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit verloren habe. Fatal ist auch
die mangelnde Unterstützung und Unterlassung meiner Rechtsanwälte.
Als dann auch noch der Petitionsausschuss meine Petition nicht
nach seinen eigenen Richtlinien bearbeitet hat und auch keine
Auskunft über die Bearbeitung gegeben hat, bin ich meiner Meinung
nach zu Recht wütend geworden und habe die nationalsozialistischen
Tendenzen im deutschen Entmündigungssystem ausführlich begründet.
Dass ich mit solchen Begründungen eine Bedrohung im Sinne des
Strafrechts geworden bin, ist ein Armutszeugnis für die
Bundesrepublik Deutschland,
vor allem weil ich aus einer Familie mit Naziverfolgten stamme.
Das Dritte Reich lässt grüßen.
Mein Vater wurde wegen Verbreitung von Schriften vor einem
Nazigericht verurteilt. (Dokumente sind öffentlich zugänglich auf
meiner Homepage
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de). Ich verbreite auch im
Internet Informationen über die grund- und menschenrechtswidrigen
Verhaltensweisen von Politik, Justiz und anderen staatlichen
Institutionen auf dem Gebiet des Betreuungsrechts.