In der Bundesrepublik müssen im Rahmen der Entmündigungsverfahren
die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskommission
nicht eingehalten werden.
(23.11.
2010: Re: AW: Anwendbarkeit des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in gerichtlichen Betreuungsverfahren
Auskunft bei Bundesbehörde)
Gerade in diesem Bereich bedürfen die
Menschen aber eines besonderen Schutzes.
Da dies nicht der Fall ist, ist dieser Rechtsbereich der ideale
Wirkungskreis für staatlich anerkannte
Denunzianten und Denunziantinnen.Begriff "Staatlich
anerkannte Denunziantin":
Eine staatlich anerkannte Denunziantin
kann unwahre Aussagen bei der Polizei über ihr Opfer machen, z.B.
fällt andauernd auf, bisher hat sie noch keine Behörden informiert,
ist psychisch krank.
Die Aussagen einer staatlich anerkannte
Denunziantin werden von der Polizei nicht vor Ort überprüft.
Es wird darüber ein Bericht erstellt und an andere Behörden
weitergeleitet.
Die Aussagen einer staatlich anerkannte
Denunziantin müssen von ihr nicht bewiesen werden, schon gar
nicht mit konkreten Beispielen. Negative Behauptungen reichen schon
aus, um ihr Opfer zu schädigen.
In der Folgezeit hat das Opfer der
staatlich anerkannte
Denunziantin kein Recht auf sofortiges rechtliches Gehör und
über Jahre hinweg kein Recht auf Zeugen. Letzteres wird von der
Polizei, von den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht, usw.) und
der Staatsanwaltschaft auf drei Ebenen verweigert. Mit Zeugen
könnten die Falschaussagen schnell belegt werden. Das
verhindern alle beteiligten staatlichen Institutionen einschließlich
des Petitionsausschuss im Landtag von Baden-Württemberg.
Eine staatlich anerkannte Denunziantin
kann also unwahre Aussagen bei der Polizei über ihr Opfer machen, z.B.
fällt andauernd auf. Wenn darauf ihr Opfer die Polizei bittet,
unregelmäßige Kontrollen durchzuführen, um festzustellen, wer
tatsächlich auffällt, bekommt das Opfer nicht einmal eine Antwort
von der Polizei.
Kontrollen vor Ort werden natürlich nicht
durchgeführt.
Obwohl das Opfer einer staatlich anerkannte
Denunziantin bei anderen Behörden ein Recht auf rechtliches
Gehör hat, verzichten diese darauf und leiten die unwahren Aussagen
sofort an ein Gericht weiter.
Die unwahren Aussagen der staatlich
anerkannte Denunziantin bewirken ein Gerichtsverfahren gegen
das Opfer, bei dem Artikel 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention nicht eingehalten wird.
Im Gerichtsverfahren wird nicht der Wahrheitsgehalt der Aussagen
der staatlich anerkannten Denunziantin
überprüft. Ihr Opfer wird überrumpelt und mit sofortigen Maßnahmen
konfrontiert: Psychiatrisches Gutachten und Zwangsvorführung vor der
Behörde, die den Polizeibericht ohne rechtliches Gehör
weitergeleitet hat. (Öffentliche
Stigmatisierung)
Das Opfer hat keine Zeit, sich über das Rechtsgebiet zu
informieren und einen passenden Anwalt zu suchen wie ein Straftäter.
Somit werden Opfer von gerichtlichen Betreuungsverfahren schlechter
als Straftäter behandelt und die Angehörigen der Justiz scheinen
dies nicht zu bemerken. (Öffentliche
Stigmatisierung)
Daher merkt es das Opfer nicht sofort, dass es den falschen
Anwalt gewählt hat. Anwaltsfehler spielen zugunsten des Opfers keine
Rolle, sondern stärken die Position der
staatlich anerkannten Denunziantin.
Wenn das Opfer dann eine Strafanzeige selber schreibt, kann es
nicht erwarten, dass es von der Staatsanwaltschaft Maßnahmen gegen
eine staatlich anerkannte Denunziantin
gibt. Die Staatsanwaltschaft kopiert Teile der Gerichtsakten und
verwendetet sie gegen das Opfer. (Öffentliche
Stigmatisierung)
Für Fehler bei Behörden kann eine Petition beim Landtag
eingereicht werden. Das Opfer einer staatlich
anerkannten Denunziantin kann auf keinen Fall erwarten, dass
nicht einmal einer von mehren Behördenfehlern vom Petitionsausschuss untersucht
wird. Der Petitionsausschuss schreibt aus mehren zu
überprüfenden Schreiben ab und veröffentlicht dies auch im Internet.
In der Veröffentlichung ist nicht die Originalpetition enthalten. Mehr...
(Öffentliche
Stigmatisierung)
Eine staatlich anerkannte Denunziantin
kann ihr Opfer im Laufe der Zeit mit neuen unwahren Aussagen
belasten ohne dass das Opfer jemals ein Recht auf Beweise zu seinen
Gunsten, z.B. Zeugen hat.
Beispiel 1: Das Opfer soll in seinem Verhalten und der Wut gegen
die staatlich anerkannte Denunziantin in der Vergangenheit mehrfach
losgegangen sein.
(Entsetzliche Lüge vom 7.11.2014 in einem Schreiben an das
Amtsgericht. )
Beispiel 2: Die Bauarbeiter hatten Angst vor ihr.
(7.11.2014 in einem Schreiben an das Amtsgericht)
Das Recht auf Zeugen wird dem Opfer einer
staatlich anerkannten Denunziantin mehrfach von Polizei,
Zivilgerichten und Staatsanwaltschaft verweigert. (Öffentliche
Stigmatisierung)
Eine staatlich anerkannte Denunziantin
kann gegen ihr Opfer ein Strafverfahren wegen Bedrohung
einleiten lassen, auch wenn es keine Bedrohung im Sinne des
Strafgesetzes gegeben hat. (Öffentliche
Stigmatisierung) Eine staatlich anerkannte Denunziantin
bekommt von einem Amtsgericht bescheinigt, dass
Übertreibungen in ihren Aussagen bei der Polizei zulässig sind.
Damit muss ihr Opfer auch in Zukunft mit neuen Überraschungen
rechnen. Statt eines einmaligen Ereignisses darf behauptet werden,
dass solche Ereignisse andauernd stattfinden. Es wird nur die
Ereignisbeschreibung der Denunziantin anerkannt, nicht die
wahrheitsgemäße ihres
Opfers.
(Öffentliche
Stigmatisierung). Einer Übertreibung liegt eine wahre
Aussage zugrunde. In der Justiz müssen wahre Aussagen mit Zeugen und
anderen Beweismittel belegt werden. Das ist in diesem Fall nicht
geschehen. Eine staatlich anerkannte Denunziantin
darf ungefragt den Bruder ihres Opfer als Beweis vor Gericht
angeben, dass ihr Opfer psychisch krank sein soll. Dem Bruder ist
auch nicht bekannt, dass seine Schwester psychisch krank sein soll.
Das Gericht prüft diese
Angabe natürlich nicht. (Öffentliche
Stigmatisierung) Das Opfer einer staatlich anerkannte Denunziantin
ist ihren dummdreisten Anschuldigungen schutzlos
ausgeliefert.
Da helfen auch keine ausführlichen Gegenargumente.
(Öffentliche
Stigmatisierung) Dem Opfer einer staatlich anerkannte Denunziantin
ist zuzumuten, dass es einen Kredit für die Rechtskosten
aufnehmen muss und sich so verschulden muss. Bei einem durch eine staatlich anerkannte Denunziantin
belastetem Opfer können eher Unfälle entstehen, auch mit
bleibenden Schäden. Dafür trägt die staatlich anerkannte Denunziantin
keinerlei Verantwortung.
Außerdem hat die christlich-demokratische Rechtsanwältin der staatlich anerkannte Denunziantin
betont, dass ihre Mandantin nicht für das persönliche
Schicksal der Klägerin verantwortlich ist.
Die beiden Krankenkassen des Opfers sind seit Sommer 2014 im Rahmen
des Unfalls informiert, dass seit 2009 ein Teil der Kosten durch diesen Rechtsfall
entstanden sind. Das interessiert aber die Justiz nicht.
Laut
aktuellem Urteil beim Landgericht Freiburg kann dies nur über ein
psychiatrisches Gutachten belegt werden.
Wer will, kann jetzt darüber loslachen. Das Opfer der staatlich
anerkannten Denunziantin wird sich vermutlich umbringen, wenn es
nochmals unberechtigt zwangsweise einem Psychiater vorgeführt wird.
Eine Hausärztin ist damit als Zeugin ausgeschlossen.
Vielen Dank an die beiden Krankenkassen, die die durch Mobbing
verursachten Kosten tragen. Da für das Opfer der staatlich anerkannten Denunziantin
Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht
eingehalten werden muss, ist das Opfer kein normaler Mensch mehr und
steht rangmäßig unter dem eines Straftäters. Als Beweis wird ein
ehemaliger Anwalt des Opfers der staatlich anerkannten Denunziantin
angegeben. Er hat einen Mädchenmörder verteidigt, aber das Opfer der staatlich anerkannten Denunziantin
hintergangen. Ein Tag, nachdem dies dem Opfer klar wurde, ist
ein Unfall passiert, durch den es zwei nicht mehr reparable
Gesundheitsschäden gab.
Da es in der Bundesrepublik für Mord lebenslänglich gibt, muss es
für das Opfer einer staatlich anerkannten Denunziantin
eine noch schlimmere Strafe geben. Das wäre dann die
Todesstrafe. Dem Opfer der staatlich anerkannten Denunziantin
ist dies seit etwa einem Jahr auch klar geworden. Es versteht
daher nicht, wieso die baden-württembergische Justiz noch nicht das
Schreiben zum Einschläfern wie ein Tier unterschrieben hat. Dass
das Opfer der staatlich anerkannten Denunziantin
tierähnliche Züge aufweist wurde auch 2014 in einem Schreiben
an das Amtsgericht belegt. Darin wird behauptet, dass das
Opfer der staatlich anerkannten Denunziantin
herumgebrüllt hat. Das Opfer bestreitet dies. Seine Argumente
sind aber bedeutungslos. Brüllen verwendet man eher für Tiere.
Das Opfer soll psychisch krank sein und tierähnliche Züge haben.
Kranke Tiere können doch eingeschläfert werden. Das Opfer der staatlich anerkannten Denunziantin
ist sich sicher,
dass das deutsche Betreuungsrecht, faktisch Entmündigungsrecht,
menschenrechtswidrige Bestandteile enthält, die mit
nationalsozialistischen Praktiken verwandt sind. Dies müssten
Richter/innen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen,
Regierungsmitglieder, Abgeordnete und sonstige Politiker/innen,
Anwälte und Anwältinnen und natürlich auch die Polizei auf allen
Ebenen bis zum Innenministerium erkennen.
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Mehr5... (Öffentliche
Stigmatisierung)
Wer menschenrechtswidrige staatliche
Maßnahmen unterstützt,
macht sich somit des Verbrechens gegen die Menschheit schuldig. Siehe Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof
(Einige Seiten sind deutschsprachig)
www.echr.coe.int (alle Seiten
sind in französisch oder englisch) Video auf Youtube: Prof. Dr. Ulrich Sommer im Interview zum Thema "Menschenrechte"
https://youtu.be/QGzZ42VXvQs Seit etwa der Bekanntgabe des
abweisenden Urteils vom Landgericht Freiburg hat das Opfer der staatlich anerkannten Denunziantin
verschiedene Symptome wie Herzbeschwerden, Kopfschmerzen,
Schockzustand, aber auch eine Schwäche im rechten Bein, was auf
einen Bandscheibenvorfall hinweisen könnte. Am 31.5.2015 hat sie
gegoogelt und festgestellt, das ein Bandscheibenvorfall auch durch
psychische Belastungen beeinflusst wird.
Hier ein möglicher Beweis bzw. Link dazu von der Universitätsklinik
Bochum:
Wenn die Seele auf die Bandscheiben drückt:
www.medpsych.ruhr-uni-bochum.de/downloads/artikel.pdf Es ist
der 2.6.2015 und etwa 3.30 Uhr. Das Opfer der staatlich anerkannten Denunziantin
wacht mit Kopf- und Herzschmerzen auf. Mit 63 Jahren ist man
nicht mehr die Jüngste. Der Polizeibericht im Auftrag der staatlich anerkannten Denunziantin
vernichtet ihr Opfer schleichend, und zwar psychisch, körperlich,
finanziell und rufmäßig, d.h. er ist eine jetzt über 6jährige
Folter. Da es in dieser Zeit nie ein Recht auf Zeugen und
Gerechtigkeit hatte, steht es rangmäßig unter einem beschädigtem
Auto, für das die Polizei Zeugen suchen würde. Juristisch gesehen
ist das Opfer daher kein Mensch, sondern eine Sache, die vernichtet
werden kann. Wer wie das Opfer der staatlich anerkannten Denunziantin
einmal in einem gerichtlichen Betreuungsverfahren war und nicht
"betreut", faktisch nicht "entmündigt" wurde, ist trotzdem in
ständiger Gefahr, erneut mit einem solchen Verfahren überfallen zu
werden. Das Opfer der staatlich anerkannten Denunziantin
trägt daher etwas Analoges wie ein unsichtbarer Judenstern für die
Öffentlichkeit, aber sichtbar für Behörden und Justiz.
Folglich:
Lebenslänglicher Druck, dem man sich nur durch Suizid entziehen
kann.
Die staatlich anerkannten Denunziantin
hat damit faktisch die Todesstrafe für ihr Opfer in naher oder
ferner Zukunft erreicht.
Anders ausgedrückt: Ein Polizeibericht im Auftrag einer Nachbarin,
für den die Betroffene keine üblichen Rechte zu ihren Gunsten hatte,
kann zum Todesurteil werden, dass in naher oder ferner Zukunft in
Form eines Suizids vollstreckt wird.
Vielleicht ist ein Suizid auch nicht nötig. Die 6jährigen
Belastungen des Opfers der staatlich anerkannten Denunziantin,
die einseitig von der Polizei, dem Landratsamt Lörrach, dem
Regierungspräsidium Freiburg, dem Amtsgericht Lörrach, dem
Landgericht Freiburg, dem Oberlandesgericht Karlsruhe, der
Staatsanwaltschaft Lörrach, der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe,
dem Justizministerium und dem Petitionsausschuss von
Baden-Württemberg unterstützt wird, können auch ein "natürliches
baldiges Ableben" verursachen.
(Öffentliche
Stigmatisierung) 3.6.2015
mit Kopfschmerzen aufgewacht. Die aktuellen Urteile des Amtsgerichts
(1/2015) und des Landgerichts (5/2015) quälen und demütigen das
Opfer der staatlich anerkannten Denunziantin.
Auf neue falsche Anschuldigungen sind die Gerichte nicht einmal
eingegangen. Auch in sich waren die Argumente der Gegenpartei
stimmig. Das hat zwar der Anwalt des
Opfer der staatlich anerkannten Denunziantin erkannt, aber nicht die
Justiz. Die staatlich anerkannte Denunziantin
kann sich freuen und hat die Möglichkeit, jederzeit wieder zu
denunzieren.
(Öffentliche
Stigmatisierung) Seit Ende Januar 2015 hat das Opfer der
staatlich anerkannten Denunziantin
einen neuen Anwalt. Er ist älter als alle bisherigen Anwälte,
arbeitet aber sehr schneller und effektiver. Er ist offiziell
christlich religiös und auch tatsächlich christlich religiös. Wenn
das Opfer der staatlich anerkannten Denunziantin
diesen Anwalt schon 2009 gehabt hätte, wäre ihr Fall ziemlich sicher
schneller und besser gelöst worden. (Kommentar am
15.08.2016: Der letzte Abschnitt war eine völlige
Fehleinschätzung. Siehe Anwalt 12
und Anwalt 12b) 4.6.2015 Um etwa 4.45 Uhr
wieder mit starken Kopfschmerzen, Schockgefühl und Weinen
aufgewacht. Neue Idee: Da die Polizei sich weigert, die
Nachbarschaft zu befragen, um mein angeblich langjähriges
auffälliges und seltsames Verhalten zu widerlegen, werde ich einen
Brief verfassen und anfragen, wie viel ich an die Polizei zahlen
muss, damit die Aussagen der
staatlich anerkannten Denunziantin
im Polizeibericht und in weiteren Schriftstücken gegen mich
widerlegt werden können. Werde diesen Brief und den letzten
erfolglosen Brief an die Polizei und die Antwort dazu in
Kürze
veröffentlichen. Außerdem gibt es noch nicht veröffentlichte
kostenpflichtige Onlineberatungen bei
www.frag-einen-anwalt.de
, die zwar für mich positiv sind, in der Praxis aber weder von der
Polizei, noch von den Zivilgerichten noch von der Staatsanwaltschaft
umgesetzt werden. 5.6.2015 Das Opfer der
staatlich anerkannten Denunziantin war
weinend und wütend zum ersten Mal auf der Straße. Der anschließende
Entschuldigungsbrief wurde von der Staatsanwaltschaft, dem
Amtsgericht und Landgericht als Schuldanerkenntnis gewertet. Die
drastischen Beschreibungen der
staatlich anerkannten Denunziantin
waren falsch.
Alle im Bekanntenkreis des Opfers einschließlich der
Hausärztin und einer Mitarbeiterin von ihr waren entsetzt über die
Aussagen im Polizeibericht. Staatsanwaltschaft und Gerichte haben
nicht geprüft, ob es nachvollziehbare Gründe gibt, dass sich das
Opfer der
staatlich anerkannten Denunziantin so
verhalten hat. Das Opfer hat nichts zerstört und war auch nicht
gewalttätig. Die nachvollziehbaren Gründe sind zwar vom Opfer später
angegeben worden, spielen aber für seine Verurteilung keine Rolle.
Damit wird das Opfer mehr bestraft als Randalierer und Gewalttäter.
Erst im Juni 2015 hat sich mit dem hier neu veröffentlichten Thema
der Stigmatisierung befasst. Alle
drei Merkmale treffen genau auf diesen Fall zu, z.B. Falschaussagen,
falsche Einschätzung (Blondinenwitz),
abwertendes und verhöhnendes Verhalten der der
staatlich anerkannten Denunziantin
unterstützt von ihrer christlich-demokratischen Rechtsanwältin und
selbstverständlich keine Zeugenvernehmung aus der langen Liste des
Opfers. Haarsträubende Argumente der Justiz. Siehe z.B. bei
Humor 4.6.2015 Video gefunden, dessen Titel auch für
mich zutrifft: |