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1.
Teil: |
Angebliche Ratsuche
bei der Polizei |
Mitteilung über psychisch auffällige Person
Sachverhalt
Am 08.07.2009 erschien die o.a. Frau Nachbarin x..... ratsuchend persönlich beim
Polizeirevier Weil am Rhein und teilte folgenden Sachverhalt mit.
Sie selbst wohnt in Binzen in der Straße x. In Unmittelbarer Nachbarschaft wohnt die oben genannte Frau
Moser (Straße x).
Frau Moser gilt, so die Anzeigeerstatterin, in polizeilichen und familiären Kreisen als
psychisch krank, jedoch wurden in dieser Sache bislang keine Maßnahmen getroffen. Sie selbst habe bisher ebenfalls keine weiteren Stellen von dem Zustand der Frau
Moser in Kenntnis gesetzt.
Am gestrigen Tag (07.07.2009, 7.30 - 8.00 Uhr) erschien Frau
Moser auf dem Gehweg im Bereich der Anwesen Straße ..... und belästigte die auf der gegenüberliegenden
Straßenseite arbeitenden Bauarbeiter mit lauten Zurufen. Hierbei
beschuldigte sie diese, mit dem Bagger ihre
Festplatte am Computer kaputt gemacht zu haben und trug weitere haltlose, nicht zusammenhängende Beschuldigungen an die Bauarbeiter heran. Des weitere tobte sie in einer Psychose auf dem Gehweg herum.
Die o.a. AE welche Bauherrin der Baustelle ist, war bei diesem Vorfall ebenfalls anwesend und entschloss sich nach diesem Vorfall (ähnliche Vorfälle ereignen sich laut der Anruferin
andauernd), die Polizei hinzu zu ziehen und dort um Rat zu fragen.
Maßnahmen
Der o.a. wurden zunächst die polizeirechtlichen Möglichkeiten erläutert. Bezüglich des
Unterbringungsgesetzes mussten keine Hinweise gegeben werden, da die AE selbst als Betreuerin für psychisch Kranke arbeitet.
Auch auf Straf- und Privatrechtliche Möglichkeiten wurde die AE hingewiesen.
Ein Bericht an die Gemeinde Binzen
und das Landratsamt Lörrach wurde gefertigt.
Polizist B, PM
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Kommentar 1.12.2015:
Die sogenannte Ratsuche bei der Polizei wurde mit völlig falschen
Angaben versehen.
Die möglichen Maßnahmen kannte die Anzeigenerstatterin schon, weil
sie sich als Betreuerin für psychisch Kranke ausgab.
Zum Letzteren habe ich bis heute keinen Beweis. Den Ehemann als
Beweis für diese Berufsausübung anzugeben, ruft bei Bürgern mit
normalen gesundem Menschenverstand Erheiterung, Unverständnis,
Kopfschütteln und ähnliches hervor.
Hier werden eindeutig die Grundlagen dazu gelegt, ein gerichtliches
Betreuungsverfahren gegen die Betroffene einzuleiten. |
2. Teil:
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Der Polizeibericht wird ans Landratsamt Lörrach
ohne Dezernatangabe geschickt |
Da die Dezernatangabe fehlt, kann bis heute nicht mehr nachvollzogen
werden, welche Mitarbeiter/innen des Landratsamts ihn gelesen und
weitergegeben haben.
Dazu gibt es widersprüchliche mündliche und schriftliche Auskünfte.
Damit die Polizeibericht-Bearbeitung wirklich nicht mehr
nachzuvollziehen ist, gab es eine dreimalige Aktenvernichtung.
Grundsätzlich wissen normale Bürger/innen mit gesundem
Menschenverstand, dass es ein Aufbewahrungspflicht für wichtige
Schriftstücke gibt. Aktenvernichtung kann daher ein Straftatbestand
sein.Es gibt ein Schriftstück, nach dem eine der
Betreuungsbehörde nebengeordnete soziale Behörde,
den Polizeibericht mit einem
Weiterleitungsschreiben an des Amtsgericht geschickt hat. Im
Weiterleitungsschreiben wurde die Frage gestellt, ob in diesem Fall
eine gesetzliche Betreuung erforderlich sein. Mit der angeblich
ratsuchenden Anzeigenerstatterin hat sich das Landratsamt nicht in
Verbindung gesetzt.
Das Landratsamt hat vermutlich erkannt, dass die Anzeigenerstatterin
sich auskennt und keine Beratung benötigt.
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3. Teil:
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Das Amtsgericht leitet ein gerichtliches Betreuungsverfahren ein |
Einwendungen von der Betroffenen gegen den Polizeibericht und
Hinweise auf Falschaussagen werden vom Amtsgericht nicht
respektiert, vermutlich weil der Bericht so drastisch und damit
glaubwürdig war.
Welche normale Bürgerin kommt schon auf die Idee, eine derart
drastische falsche Schilderung mit angeblicher Ratsuche bei der
Polizei anzugeben. |
4. Teil: |
Polizei lehnt gemeinsames Gespräch mit der Anzeigenerstatterin
ab. |
Ein solches Gespräch bei der Polizei mit der angeblich Ratsuchenden
wurde von der Polizei als nicht durchführbar bezeichnet.
Brief an Polizei
2. Brief an Polizei |
5. Teil: |
Brief an die
"ratsuchende" Anzeigenerstatterin |
Daraus ein wichtiger Teil:
kürzlich war ich auf dem Polizeirevier Weil am Rhein, um mich näher über den von
Ihnen veranlassten Polizeibericht zu erkundigen. Zuvor habe ich einen Brief geschrieben.
Darin schlug ich u.a. vor, dass Sie nochmals zu den Angaben befragt
werden, die Sie Anfang Juli bei der Polizei gemacht haben. Ein Teil davon entspricht
nicht der Wahrheit oder ist übertrieben. Außerdem enthält der Bericht Angaben über
mich, deren Quelle(n) ich gerne erfahren würde. Des weiteren sollten Sie informiert
werden, dass Sie Ihre Anzeige auch zurückziehen könnten.
Mein Vorschlag ist aber nicht über die Polizei durchführbar.
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Kommentar am 1.12.2015:
Selbstverständlich bekam ich von der "Ratsuchenden" keine
schriftliche Antwort. Auch auf spätere Schreiben von mir hat sie
nicht geantwortet.
Bis heute (1. Dez. 2015) weiß ich nicht, ob sie in der Lage ist, ein
ordentliches Schreiben selbst zu verfassen. Daher stellt sich die
Frage, ob möglicherweise die sogenannte "Ratsuchende" unter
gesetzliche Betreuung gestellt werden sollte. Dann hätten ihre
Falschaussagen vermutlich keine so verheerenden rechtlichen Folgen. |
7. Teil: |
Protokoll und
Urteil des
Amtsgerichts Lörrach zu
meiner Klage, das vom Landgericht Freiburg bestätigt wurde |
Ausschnitt aus dem Protokoll:
Das Gericht ist derzeit der Auffassung, dass der Tatbestand einer
falschen Verdächtigung nicht vorliegt.
Aus der Anzeige ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte als
Ratsuchende die Klägerin mit einer rechtswidrigen Tat wider besseren
Wissens bezichtigt hat.
Ausreichend für eine falsche Verdächtigung ist es auch nicht, wenn
die behaupteten Tatsachen in Details unrichtig geschildert werden
oder Übertreibungen stattfinden. |
Kommentar am 1.12.2015: Eine äußerst ungerechte Entscheidung des
Gerichts. Die entstandene Akte mit den Falschaussagen über mich darf
nicht gelöscht bzw. vernichtet werden, obwohl mir bis heute wichtige
Rechte zu meinen Gunsten mehrfach bzw. vielfach verweigert wurden.
Daher muss ich die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten
bezahlen. Zur Zahlung der gegnerischen Anwaltskosten weigere ich
mich.Ich überweise stattdessen den
Zahlbetrag an eine
gemeinnützige Organisation.
Dieser Rechtsfall hat mein Leben
grundlegend ins Negative verändert,
wie an anderen Stellen dieser
Homepage belegt wird. |
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