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AE-Posse: AE = Anzeigenerstatter/in
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Im Polizeibericht wird mehrfach die Abkürzung AE
verwendet.
Sie bedeutet Anzeigenerstatter/in.
Weil ich Abkürzung in Texten meist für unpraktisch halte, habe ich
in meinen Briefen bzw. Schriftstücken das Kürzel AE nicht verwendet,
sondern die ausführliche Schreibweise Anzeigenerstatterin.
(In den offiziellen Schriftstücken der Zivil- und
Strafjustiz wird sie auch als Anzeigenerstatterin bezeichnet.)
Daraus entstanden dann
Vorwürfe durch die gegnerische Rechtsanwältin: |
9a. |
Bezüglich des Unterbringungsgesetzes mussten keine Hinweise
gegeben werden, da die AE (= Anzeigenerstatterin)
selbst als Betreuerin für psychisch Kranke
arbeitet. |
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Quelle: |
Polizeibericht 9.7.2009
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Kommentar: |
Die Berufsangabe ist bis heute (2016) nicht bewiesen.
Wer sich so
wie hier äußert, ist in diesem Beruf fehl am Platze. |
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14. |
Sie bezeichnen Nachbarin-X als Anzeigeerstatterin |
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Quelle: |
Abmahnschreiben vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
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Kommentar: |
Im Polizeibericht und in Schriftstücken der Zivilgerichte wird sie
so bezeichnet, allerdings mit dem Kürzel AE.
Unberechtigter, dämlicher Vorwurf. |
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15a. |
Die Beklagte Nachbarin-X hat niemals eine Anzeige zu Lasten der
Klägerin veranlaßt. Wie aus der Anlage G 1 ersichtlich, ist die
Beklagte am 08.07.2009 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein
erschienen. Die Beklagte erschien dort lediglich, um Rat zu suchen. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 |
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Kommentar: |
Falschaussage und dämliche Erklärung. |
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15b. |
Es wird vor allen Dingen darauf hingewiesen, dass die Beklagte
niemals eine Anzeige zu Lasten der Klägerin veranlasst hat. Wie
aus der Anlage K 4 zu erkennen ist, ist die Beklagte lediglich am
08.07.2009 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein erschienen, um Rat zu
suchen. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
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Kommentar: |
Überflüssig, scheinheilig, weil damit Falschaussagen verbunden sind.
Staatsanwaltschaft und Zivilgerichte haben dieses Argument
akzeptiert, für normale mündige Bürger und Bürgerinnen ist das ein
Witz. |
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18. |
Zudem muss festgestellt werden, dass der Bericht der Polizei
aufgrund einer Ratsuche der Beklagten erstellt wurde. Die Beklagte
hat zu keinem Zeitpunkt die Richtigkeit des Protokolls bzw. der
Telefonnotiz unterschrieben. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
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Kommentar: |
Hier wird bestätigt, dass es einen Anruf und ein späteres Erscheinen
von Nachbarin-X gab. Die Polizei hat auf Nachfrage von Rechtsanwalt
M. den Anruf verneint und nur das persönliche Erscheinen bestätigt. |
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