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Nov. 2010: Anwendbarkeit des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in gerichtlichen Betreuungsverfahren
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Betreff: |
Re: AW: Anwendbarkeit des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in gerichtlichen Betreuungsverfahren |
Von: |
"Moser"
<Moser@mailadresse |
An: |
<polk-da@bmj.bund.de |
Datum: |
23. Nov 2010 17:39 |
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Sehr geehrter Herr Polk,
vielen Dank für Ihre
Informationen.
Im Moment läuft meine Beschwerde auf Landesgerichtsebene, z.T. auch auf
Oberlandesgerichtsebene. Seit heute denke ich auch über eine
Verfassungsbeschwerde nach.
Meine geplante Beschwerde enthält
auch
Verbesserungsvorschläge. Heute habe ich online eine Organisation
gefunden, die
möglicherweise zu meinem Problem passt.
Ich weiß übrigens
immer
noch nicht, ob mein Rechtsproblem ein Einzelfall ist oder ob sehr viele
Personen
das gleichartige Problem haben. Ein Versuch über eine Tageszeitung ist
gescheitert, weil der Journalist dann den Artikel ganz anders
geschrieben hat.
Außerdem weiß ich noch nicht, ob das Amtsgericht mit seiner Statistik
(Zahl
der Verfahren mit Betreuung oder Nichtbetreuung) zur gesetzlichen
Betreuung aus dem Rahmen fällt oder nicht.
Mit
freundlichem
Gruß Moser |
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<mailto:polk-da@bmj.bund.deschrieb:
Sehr geehrte Frau Moser, vielen Dank
für Ihre
weitere E-Mail. Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Aufgabe des Bundesministeriums der Justiz ist es, im Rahmen der Arbeit
der
Bundesregierung an der Gesetzgebung mitzuwirken. Aufgabe des
Ministeriums ist es
dagegen nicht, Beschwerden im Einzelfall nachzugehen, hierzu
Empfehlungen
abzugeben oder Beanstandungen auszusprechen. Der Schutz
Ihrer
Rechte obliegt in erster Linie den Gerichten. Das Grundgesetz garantiert
gerichtlichen Rechtsschutz für jeden Fall, in dem jemand durch die
öffentliche
Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. In gerichtlichen Verfahren kann
wirksamer Rechtsschutz durch das Einlegen der prozessual zulässigen
Rechtsmittel
gewährt werden. Auch nach Erschöpfung aller in dem Verfahren vorgesehen
Rechtsmittel kann eine Menschenrechtsverletzung mit einer
Verfassungsbeschwerde
vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt werden. Das
Bundesministerium der Justiz kann auf Maßnahmen und Entscheidungen der
Gerichte
im Einzelfall keinen Einfluss nehmen. Eine Weisungs- oder
Aufsichtsbefugnis über
Gerichte hat das Bundesministerium der Justiz nicht. Die Richter sind in
ihren
Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Diese
verfassungsrechtliche Regelung hat zur Folge, dass richterliche
Entscheidungen
nur von den zuständigen Gerichten und nur im Rahmen der von der
Rechtsordnung
dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben oder abgeändert werden
können.
Abschließend möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass
Meinungsäußerungen des Bundesministeriums der Justiz nicht verbindlich
sind und
im Zweifel die unabhängigen Gerichte entscheiden müssen.
Mit
freundlichen Grüßen Danny Polk Bundesministerium der
Justiz Arbeitsbereich IV M der Beauftragten der
Bundesregierung für Menschenrechtsfragen Mohrenstr.
37
10117 Berlin
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-----Ursprüngliche
Nachricht----- Von: Moser Moser@t-online.de]
Gesendet: Freitag, 19. November 2010 18:36 An: Polk,
Danny Betreff: Re: Anwendbarkeit des Artikels 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention in gerichtlichen Betreuungsverfahren
Sehr geehrter Herr Polk, vielen Dank für Ihre Antwort. In den
letzten
beiden Tagen habe ich Schreiben verfasst und mich auf Artikel 6
bezogen.
Weil sich viele Menschen bei gerichtlichen Betreunngsverfahren nicht
entsprechend wehren können, und mir die Rechte des Artikel 6 seit über
einem
Jahr nicht gewährt werden, kann sein, dass bald ein Beschwerdeschreiben
per Post
kommt. Über Sie hätte ich eine persönliche Adresse und
möglicherweise auch eine richtige. Falls ich im Irrtum bin,
schreiben
Sie mir es bitte kurz. Mit freundlichem Gruß Moser
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<mailto:polk-da@bmj.bund.deschrieb:
Sehr geehrte Frau Moser,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15. November 2010,
mit der
Sie um Mitteilung bitten, ob Artikel 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention
auf gerichtliche Betreuungsverfahren anwendbar ist.
Artikel 6 Absatz 1 EMRK garantiert ein Recht auf ein
faires
Verfahren in Streitgkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen
und für strafrechtliche Anklagen. Der Begriff "zivilrechtliche Ansprüche
und
Verpflichtungen" bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte autonom unter Berücksichtigung von Sinn
und
Zweck der EMRK. Nach der
Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gehören hierzu auch
Sorgerechtsverfahren, Entzug der Geschäftsfähigkeit,
Entmündigungsverfahren und
Familienrechtssachen (vgl. Frowein/Peukert in EMRK Kommentar, 2.
Auflage, Art. 6
Rdnr. 51). Auch gerichtliche Betreuungsverfahren fallen grundsätzlich in
den
Anwendungsbereich von Artikel 6 EMRK.
Mit
freundlichen Grüßen Im Auftrag
Danny Polk
Bundesministerium der
Justiz Arbeitsbereich IV M der
Beauftragten der Bundesregierung
für Menschenrechtsfragen Mohrenstr. 37
10117 Berlin |
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