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Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

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Impressum    

 

Europäische Menschenrechtskonvention
Artikel 6 Recht auf ein faires Verfahren

(1)  Jede Person hat ein Recht darauf, 
daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. 

Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2)  Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3)  Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidi-gen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) ….

2. Öffentliche Petition beim Deutschen Bundestag Antrag 23.5.2012
https://epetitionen.bundestag.de    Pet 4-17-07-4034-037254


Wortlaut der Petition/Was möchten Sie mit Ihrer Petition konkret erreichen? Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition)
Betreuungrecht:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei der Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens für erwachsene Personen Artikel 6 Europäische Menschenrechtskonvention passend und zwingend eingehalten werden muss.
Bitte begründen Sie Ihre Petition!
1. Gerichtliche Betreuungsverfahren können mit dem harmlosen Begriff „Anregung” formlos von jedermann eingeleitet werden. Motive und Beweggründe spielen keine Rolle.
2. Artikel 6 der Menschenrechtskonvention wird nicht zwingend bei Betreuungsverfahren angewendet..
3.  Nach der Einleitung des Verfahrens gibt es keine Frist zu angemessenen Informations- und Rechtsanwaltssuche.
4.  Nach der Einleitung muss innerhalb kürzester Zeit ein psychatrisches Gutachten erstellt werden, d.h. Zwangvorführung vor einem Arzt. Derartige Gutachten sind umstritten und nicht immer eindeutig und fehlerfrei.
5. Bezug auf einen Einzelfall mit mehreren Verstößen gegen Artikel 6:
Eine betroffene Person wird von der Nachbarin angezeigt. Es wird ein irreführender Polizeibericht von einem
Polizisten erstellt. Die Falschaussagen im Bericht könnten leicht widerlegt werden, teilweise mit Zeugen, was in der Folgezeit nicht geschieht. ...(fehlende Textteile)
  Abgelehnt zur öffentlichen Abstimmung !!!

DEUTSCHER BUNDESTAG    Petitionsausschuss        11011 Berlin,   Platz der Republik 1
 Briefdatum: 24.08.2012  Aktenzeichen: Pet 4-17-07-4034-037254
Anschrift ........
Betr.: Betreuungsrecht
Bezug: Mein Schreiben  vom 20.06.2012

Sehr geehrte Frau Moser,

die Prüfung Ihrer Eingabe hat zwischenzeitlich Folgendes ergeben:

Im internationalen Vergleich ist das deutsche Betreuungsrecht eines der modernsten Rechtsinstrumente dieser Art. Anstelle von Bevormundung ist mit dem seit 1992 geltenden Betreuungsrecht eine maßgeschneiderte persönliche Betreuung des betroffenen volljährigen Menschen getreten. Das Betreuungsrecht ermöglicht eine Unterstützung des Betreuten in dem jeweils erforderlichen Umfang, ohne die Geschäftsfähigkeit des Betreuten aufzuheben. Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wird nur soweit und solange eingeschränkt, wie dies erforderlich ist. Damit kann die Betreuung dazu beitragen, dem Betreuten ein grundsätzlich selbstbestimmtes Leben nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu ermöglichen. Gleichzeitig ermöglicht das Betreuungsrecht, Menschen in besonders gefährlichen Situationen zu schützen.

Vor der Bestellung eines Betreuers oder vor Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes, das sind die besonders einschneidenden Verfahren, steht zwingend die persönliche Anhörung des Betroffenen (§ 278 FamFG). Sie dient dazu, dass sich das Betreuungsgericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen verschafft. Gleichzeitig soll der Betroffene über den Verfahrensablauf informiert werden. Ein frühzeitiger Kontakt zwischen Betroffenem und dem Gericht ermöglicht die zügige Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen. Der Betroffene kann im Rahmen seiner Anhörung gegebenenfalls darlegen, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zu jedem Verfahrenszeitpunkt möglich. Die Notwendigkeit für eine gesetzliche Frist und weitergehende Informationspflichten wird nicht gesehen.

Neben der Anhörung ist vor einer Betreuerbestellung eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme vorgeschrieben (§ 280 Absatz 1 FamFG). Dadurch soll eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuerbestellung sichergestellt werden. Da das Ergebnis des Gutachtens für alle weiteren Verfahrensschritte Relevanz hat, muss es zu Beginn des Verfahrens eingeholt werden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen (§ 280 Absatz 2 FamFG). Verweigert der Betroffene die Untersuchung, kann das Gericht anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird (§ 283 Absatz FamFG). Zur Sicherung der Verfahrensrechte des Betroffenen soll er auch vor der Vorführung persönlich angehört werden. Die Vorgaben des Verfahrensrechts stellen sicher, dass ein Eingriff in die Rechte der Betroffenen in jedem Fall einer Entscheidung des Gerichts bedarf.

Auch im weiteren Verfahren existieren eine Reihe von Schutzvorkehrungen für den Betroffenen (insbesondere die Anhörung von nahestehenden Personen und der Betreuungsbehörde, sowie die Bestellung eines Verfahrenspflegers).

Von einer Unvereinbarkeit des deutschen Betreuungsrechts mit der EU-Menschenrechtskonvention und dem EU-Vertrag nach der internationalen und europarechtlichen Rechtsprechung ist daher nicht auszugehen.

Nach Prüfung aller Gesichtspunkte kommt der Ausschussdienst zu dem Ergebnis, dass eine Umsetzung Ihres Anliegens angesichts der gegenwärtigen Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet ausgeschlossen erscheint.

Sofern Sie keine entscheidungserheblichen Bedenken gegen die inhaltliche Bewertung Ihrer Eingabe vortragen, wird den Abgeordneten des Petitionsausschusses in sechs Wochen vorgeschlagen werden, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Folgen der Ausschuss und das Plenum des Deutschen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weiteren Bescheid.

Weil Ihre Petition nicht den gewünschten Erfolg haben wird, sieht der Ausschuss von einer Veröffentlichung auf der Internetseite des Petitionsausschusses ab. Diese Entscheidung erfolgte auf der Grundlage der „Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen" (Pkt. 4e) gemäß Ziffer 7.1 (4) der Verfahrensgrundsätze, die unter www.bundestag.de/Petitionen veröffentlicht sind.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)

GM-Kommentar:

Ablehnung ohne direkten Bezug zu meinen Argumenten.

Es werden allgemeine Informationen zum Betreuungsrecht angeführt, die sich nicht auf meine Petition beziehen.

Außerdem werden noch subjektive Bewertungen des deutschen Betreuungsrechts verwendet.

Des weiteren die Voraussage, dass meine Petition nicht den gewünschten Erfolg haben wird. 

Enttäuschend und erschreckend ! Kein demokratisches Vorgehen !


Geändert am:   11.02.2022

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