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Klage von Anwalt 12 gegen mich 1. Teil
teilweise mit eigenen Hervorhebungen


Anwalt 12-Adresse

Amtsgericht Lörrach, eingegangen am 6.7.2016

Eingang bei Moser 28.7.2016

Lörrach, 6. Juli 2016

  Prozesskostenhilfegesuch
 
  des Anwalt 12, Adresse........ Lörrach
- Antragsteller, Kläger -
vertreten durch sich selbst
  gegen
 
 
    Gertrud Moser
Johann-Peter-Hebel-Strasse 9, 79589 Binzen
- Antragsgegnerin, Beklagte –
 
  wegen
 
Forderung
 
  Wert:  EUR 908,24

- 2 -

Ich ersuche, mir für die Rechtsverfolgung der nachstehenden Forderungen für anwaltliche Tätigkeiten für die Antragsgegnerin in Höhe von zusammen EUR 908,24 in 1. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen zu bewilligen.
 

  Mahnschreiben vom 4.7.2016   Anlage A 1
  Kostenrechnung vom 10.6.2016 EUR 316,99 Anlage A 2
  Kostenrechnung vom 10.6.2016 EUR 312,25 Anlage A 3
  (nach):    
  Kostenrechnung vom 21.1.2016   Anlage A 4
  Aufwandsentschädigung vom 14.6.2016
 
EUR 279,--
 
Anlage A5
 
 

Summe:

EUR 908,24,--  

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in eigener Sache ist beigefügt. Mit Belegen.

Zwischen den Parteien war bereits ein Rechtsstreit wegen einstweiliger Verfügung auf Antrag der Beklagten/Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht Lörrach anhängig, der mit Vergleich vom 9.6.2016 gütlich endete.
 


  Beweis:  Beiziehung der Gerichtsakten Amtsgericht Lörrach - 6 C 472/16 in Sachen Moser gegen Anwalt 12wegen einstweiliger Verfügung
 
 
    Protokoll AG Lörrach
6 C 472/16 vom 9.6.2016

 Anlage A6


Aus Sicht des u. Antragstellers war das eV-Verfahren von Anfang an unnötig und überflüssig. Auf den Widerspruch gegen die vom Amtsgericht erlassene Verfügung hat die Antragsgegnerin ihrerseits mit Schreiben vom 26.4.2016

Anlage A7

auf 6 Seiten gegen den Antragsteller Stellung bezogen.
 


- 3 -

Zur

Anspruchsbegründung

habe ich vorzutragen:

I.

Kostenrechnung EUR 316,99 (Anlage A 2)

Ich habe den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG vom 14.12.2015 mit Schreiben vorn 20.5.2016 zurückgenommen.
 

Beweis: Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Lörrach E 14 - XVII 9... Gertrud Moser
und
Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 VA 17/15 –
 
 
  Anregung vom 3.12.2015

Anlage A 8

  Amtsgericht Lörrach
Direktor vom 8.12.2015

Anlage A 9

  Schreiben Anwalt 12 20.5.2016  
  Oberlandesgericht Karlsruhe
vom 30.5.2016 Beschluss

Anlage A 11


Ich habe ohne Vollmacht der Antragsgegnerin gehandelt.

Bereits: mit Schreiben vom 30.5.2015 hatte ich für die Antragsgegnerin eine Anfrage an das: Amtsgericht gerichtet, die jedoch als "Dienstaufsichtsbeschwerde" - nach Auffassung des U. - missverstanden wurde.

Kommentar am 14.8.2016
Dieses Schreiben vom 30.5.2015 hat Anwalt 12 ohne Rücksprache mit mir verfasst und weggeschickt.
 
Schreiben Anwalt 12 vom 30.5.2015
 


Anlage A 1
2

  Beiziehung der Akten AG aaO  

Anspruchsgrundlage: §§ 677,683,670 BGB
 
In der Kostenrechnung sind verauslagte Gerichtskosten von EUR 54,-- enthaltene
 
Kostenrechnung LOK Baden-Württemberg
vom 3.6.2016 - 1634000051085
 


Anlage A 1
3

  Kontoauszug vom 9.6.2016
Zahlungsbeleg Gerichtskosten

Anlage A 14

 

- 4 -

II.

Kostenrechnung EUR 312,25 (Anlage A 3), (Anlage A 4)

Ich handelte mit Einreichung der Nichtigkeitsklage  vom 28.12.2015 als Prozessbevollmächtigter der Antragsgegnerin aus dem Berufungsverfahren Moser gegen Nachbarin-X wegen Schadensersatzes.

GM-Kommentar:
Der mehrfache Vollmachtsentzug, zuletzt am 8.12.2015 ignoriert er völlig und beruft sich auf alte Vollmachten.
 
Beweis:  Beiziehung der Gerichtsakten:
Moser ./. Nachbarin-X
 
  Amtsgericht Lörrach _ 2 C 1446/14 -  
  Landgericht Freiburg - 3 S 24/15 -  
  Amtsgericht Lörrach - 2 C 1840/15 -
 
 
Die Antragsgegnerin wollte das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts vom 30.12.2014 nicht hinnehmen.
GM-Kommentar:
Klar, das war wie ein fröhliches Kaffeekränzchen, bei dem die Richterin nur eine einzige unwichtige Frage an Nachbarin-X stellte, die sie falsch beantwortete. Die gegnerische Anwältin erzählt wieder von den Falschaussagen, die ich gegenüber der anwesenden "meiner" Anwältin berichtigt hatte und die darauf  rechtzeitig schriftlich nicht einging noch in der Verhandlung auf die Falschaussagen hinwies. Mich ermahnte sie, ja nicht die Richterin zu unterbrechen. Und so konnte ich kaum etwas zu meinen Gunsten während dieser Verhandlung sagen.

Anspruchsgrundlage: §§ 677, 683; 670 BGB

Die Gerichtsakten 2 C 1446./15 wurden im e.V-Verfahren (Moser ./.  Anwalt 12) 6 C 472/16 beigezogen. Dadurch erhielt ich Akteneinsicht.
Wegen Klagrücknahme durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.1.2016

Akten 2 C 1446./15 - AS 73 - Anlage A 15

habe ich die Kostenrechnung (Anlage 4) zugunsten der Antragsgegnerin mit der Verfahrensgebühr von 1,3 auf 0,8 (RVG VV 3101/1.) abgeändert.

Die anwaltliche Tätigkeit umfasst AS 1. bis 71 der beizuziehenden Gerichtsakten 2 C 1....../15.

Vollmachtsentzug der Antragsgegnerin war "nichts Neues".

Das passierte hier bereits der Kollegin in 1. Instanz (2 C 1840/14). mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16.11.2014. (aaO AS Z13)
 

Beweis:

Beiziehung der Gerichtsakten
AG Lörrach - 2 C 1840/14
 Moser ./. Nachbarin-X
 

- 5

III.

Aufwandsentschädigung EUR 279 (Anlage A5)

Angesichts der Fragilität ihrer Prozessfähigkeit - von Prozessanfang im Jahr 2014 an bestanden und Gegenstand des klagabweisenden Urteils vom 30.12.2014 (2 C 1446/14) - konnten die Vollmachtsentzüge der Mandantin und Antragsgegnerin vom Antragsteller als Prozessbevollmächtigten nicht ohne weiteres hingenommen werden.
 

GM-Kommentar:
Sowohl Anwalt 12 als auch Anwältin 10 sind beim Amtsgericht und Landgericht eingegangen, obwohl sie schriftliche Unterlagen dazu hatten.

Anwalt 12 hat mir gegenüber behauptet, dass ein Berufungsverfahren nur möglich sei, wenn er mich für prozessunfähig erklärt. Das habe ich nur widerwillig akzeptiert, allerdings im Glauben, ich hätte einen erfahrenen Anwalt.


Der Antragsteller erhielt keine Sachstandsinformationen vom Verwaltungsgericht Freiburg oder von der Antragsgegnerin.

Standen die Verwaltungsrechtssachen: 4 K 2170/15, 4 K 2449/15, 4 K 2590/15 still ?

Wurden Klagen und Anträge zurückgenommen ?
Gab es einen neuen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin
als Klägerin ?

Kommentar.
Diese Aktivitäten waren überflüssig, weil seine Vollmacht entzogen wurde.

Der Antragsteller erhob in Unkenntnis der Tatsachen:
dass die Antragsgegnerin in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15 als Prozesspartei ohne Anwalt die mündliche Verhandlung bestritten hat, bereits am 27.1.2016
und dass die Klagen in beiden Verfahren durch Urteile vom 27.1.2016 abgewiesen wurden,

die Beschwerde gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter durch das Verwaltungsgericht.

Beweis: Beiziehung der Gerichtsakten
VG Freiburg - 4 K 2449/15
VGH Baden-Württemberg - 1 S 493/16 -
Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser ./. Landkreis Lörrach
wegen Feststellung hier: Zurückweisung
als Bevollmächtigter

Beschwerdeschrift vom 7.3.2016 Anlage A 16
 


- 6 -

Die Beschwerde des Antragstellers. wurde durch Beschluss des 1.Senats vom 18.5.2016 zurückgewiesen.

Diese Beschwerdeführung erwies sich nachträglich als unsinnig, - nicht wegen ihres Gegenstandes: Behauptung des Verlustes der Prozessfähigkette sondern wegen Wegfall eines rechtlichen Interesses aufgrund Erledigung des Hauptsache-Verfahrens (27.1.2016).

 

Beweis: Beschluss VGH - 1 S 493/1.6 -
vom 18.5.2016

Anlage A 17

  Niederschrift des Verwaltungs-
gerichts. Freiburg vom 27.1.2016
4 K 2170/15 und 4 K 2449/15
Anlage A 18
  Urteil (Tenor) u. Beschluss
vom 27.1.2016 (4 K 2449/15)
Anlage A 19

Anspruchsgrundlagen: §§ 677,683,670, 242 BGB

Weiterer Vortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.


Anwalt 12
Rechtsanwalt Antragsteller


Anlagen
A 1 bis A 19
 


Anwalt 12 ./. Moser

Anlagen-Übersicht

- A 1 bis A  19
 

Anlage A

  Vorprozess Moser ./. Anwalt 12

6

  Protokoll/Vergleich

7

  Schreiben Moser
   
I.
2   Kostenrechnung
8   Anregung
9   Amtsgericht Direktor
10   Antrags-Rücknahme (OLG)
11   Oberlandesgericht Beschluss
12   Schreiben Anwalt 12
13   Gerichtskostenrechnung (LOK BW)
14
 
  Zahlungsbeleg
 
    II.
3/4   Kostenrechnung
15   Klagrücknahme Moser
     
    III.
5   Aufwandsentschädigung
16   Beschwerdeschrift (VGH)
17   Verwaltungsgerichtshof Beschluss
18   Verwaltungsgericht Niederschrift
19   VG Urteil/Beschluss
1   Mahnschreiben
   

  6.7.2016

 
 

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Amtsgericht Lörrach
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(Sinnloses Schreiben ohne ausreichende Begründung, weil der auslösende Polizeibericht mich bis heute belastet)
A13 03.06.2016 Landes-
oberkasse
Anwalt 12 Kostenrechnung für 6 VA 17/15 : 54 €
A14 09.06.2016 Anwalt-12
-Bank
Anwalt 12 Beleg für die Zahlung an die Landesoberkasse lt. Beleg vom 3.6.2016
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2. Teil der Klage am 11.07.2015
3. Teil der Klage am 25.07.2015
4. Teil der Klage am 04.082015

Geändert am:   04.09.2019

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