Begründung: |
Ich beziehe mich als Beschwerdeführer auf die Prozessführung für
die Klägerin mit deren Vollmacht vom 15.7.2015 in
Verwaltungsrechtssachen der Klägerin gegen den Landkreis Lörrach
wegen Folgenbeseitigung mit Klageschrift vom 12.8.2015 ff. und
umgestellt mit Schriftsatz vom 12.10.2015 ff. vor dem
Verwaltungsgericht Freiburg:
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4 K 1908/15 |
Verfahren eingestellt nach
Trennung vom 13.10.2015 durch Klagrücknahme |
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4 K 2377/15 |
Verfahren erledigt durch
Klagrücknahme |
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2 O 29/16 |
Landgericht Freiburg Beschluss
vom 29.1.2016 |
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4 K 2449/15 |
Verfahren ohne Sachstandsnachricht
seit der angefochtenen Verfügung |
Die Prozessführung hat seit dem Trennungsbeschluss vom
13.10.2015 bereits zu mehreren Beschwerdeverfahren bei dem
Ersten Senat geführt:
Beschwerden der Klägerin |
GM-Kommentar:
Das sind nicht meine Beschwerden, das sind Beschwerden von
Anwalt 12 |
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1 S 2197/15 |
(Streitwert) |
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1 S 2276/15 |
(Verweisung mit Einstellung)
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Beschwerde des Beschwerdeführers: |
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1 S 57/16 |
(Beiladung) |
Diese Beschwerdeverfahren sind abgeschlossen.
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Beweis: |
Beiziehung der o.g. Gerichtsakten
des Verwaltungsgerichts Freiburg: |
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4 K 2449/15 mit Beiakten -und: 4
K 2377/15 |
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Vollmacht der Klägerin vom
15.7.2015 Anlage B 1 |
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Mitteilung des Berichterstatters
Knorr vom 27.10.2015 Anlage B 2 |
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Angefochtene Verfügung vom
12.11.2015 Anlage B 3 |
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mit
Kenntnisgabe: |
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Schreiben
der Klägerin vom 11.11.2015 Anlage B 4 |
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Ich habe mit Beanstandungen und
Sachstandsnachfragen im Verfahren in der Zeit vom 21.12.2015 bis
22.2.2016 leider kein Gehör finden können. Daher bleibt mir nur
die |
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Zulassung
dieser Beschwerde als Bevollmächtigter gemäß § 146 Abs.1 VwGO.
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I.
Ich berufe mich auf:
Fortbestehen der Vollmacht nach § 51 Abs.3 ZPO i.V.m. 86 Satz 1
ZPO. (§§ 105 Abs.2, 104 Ziff.2. BGB)
Der Verlust der Prozessfähigkeit der Mandantin ist aus ihrem
persönlichen Verhalten im Verfahren ablesbar und mit einer
Prüfung von Amtswegen (§ 56 ZPO) abzuleiten.
Ich verweise auf zum u. Prozessbevollmächtigten parallel
geführte Vorträge der Klägerin.
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GM-Kommentar:
Ständig behauptet Anwalt 12, dass ich prozessunfähig sei.
Wenn man sich näher mit dieser Homepage befasst, scheint es wohl
eher so zu sein, dass alle meine bisherigen Anwälte in meinem
Fall prozessunfähig waren . |
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Schreiben Moser vom 27.8.2015 4 K 1908/15 mit einer Anlage:
"Überblick über die Kontakte und Ergebnisse
mit Rechtsanwälten" (8 Seiten) Akten aa0 |
Anlage B 5
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Korrespondenz des
Berichterstatters K.
mit der Mandantin vom
31.8.2015 |
Anlage B 6. |
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"Mein Antrag auf humanen Suizid"
vom 7.9.2015
(4 K 1908/15 - AS 183-189Y Akten aa0 |
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Mitteilung des Berichterstatters
K.
vom 13.10.2015 |
Anlage B 7 |
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Antragsschrift Blatt 1 (AS 183) |
Anlage B 8 |
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Die von der Mandantin erwartete
Feststellungsklage gegen die Polizei wurde mit Vollmacht vom
26.5.2015 mit
Klageschrift vom 18.9.2015 erhoben.
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GM-Kommentar:
Anwalt 12 hat eine Klage gegen die Polizei eingereicht, und zwar
ohne meine gewünschten Änderungen zu berücksichtigen. Als ich
wollte, dass er die Klage zurücknimmt, hat er sich geweigert.
Meine Klageversion und
Kritik an der eingereichten Klage |
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Beiziehung der Gerichtsakten des
Verwaltungsgerichts Freiburg in der Verwaltungsrechtssache•
Gertrud Moser gegen Land Baden-Württemberg
wegen Folgenbeseitigung: 4 K 2170/15 |
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Vollmacht vom 26.5.2015 |
Anlage B 9 |
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GM-Kommentar:
Anwalt 12 reicht abgelaufene Vollmacht ein. |
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Eingangsnachricht vom 18.9.2015
mit Äußerungsfrist von 6 Wochen |
Anlage B 10 |
Die Mandantin erteilte mir am 5.11.2015 die Vollmacht für das
Beweisverfahren, das mit Antragsschriftsatz vom 9.11.2015
beantragt wurde zum Beweis der Tatsache:
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dass Frau Moser in ihrem (- und der
Zeugen) Wohnort
Binzen vor und bis zum 7. Juli 2009 keine auffälligen
Verhaltensweisen gezeigt hat, die einer Behörde gemeldet werden
mussten.
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Die Mandantin bezeichnete diese
Antragstellung in ihrem Vollmachtsentzugsbrief vom 11.11.2015
(Anlage B 4):
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"Diese neue Eingabe ist aus meiner
Sicht eine der
wichtigsten, die schon längst hätte erfolgen sollen..." |
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GM-Kommentar: Die
Beweisanträge hat Anwalt 12 nur auf Druck und mehrfachen Hinweis
geschrieben. M.E. gehörten sie in die Klage gegen die Polizei
und das Landratsamt. Als neue Eingabe entstehen sowohl Anwalts-
als auch Gerichtskosten. |
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Beiziehung der Gerichtsakten des.
Verwaltungsgerichts Freiburg in der Verwaltungsrechtssache.
Gertrud Moser gegen Land Baden-Württemberg
wegen Beweissicherung: 4 K 2590/15 |
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Vollmacht vom 5.11.2015 |
Anlage B 11 |
Der Vollmachtsentzug vom 11.11.2015
(Anlage B 4) ist
gemäß § 105 BGB nichtig. Ebenso die wiederholten und späteren
Erklärungen der Mandantin. |
GM-Kommentar: Frechheit, meine Aktivitäten als nichtig zu
bezeichnen. |
II.
Der Verlust der Prozessfähigkeit der Mandantin/auch schon im
Jahr 2014 in anderen Verfahren gerichtliches Prüfungsthema. Die
Mandantin führte bei dem Amtsgericht Lörrach ohne Anwalt
zunächst eine Klage auf Schadensersatz gegen ihre
Nachbarin-X wegen deren Polizeianzeige vom 8.7.2009. Die Prozessfähigkeit
wurde im klagabweisenden Urteil vom 30.12.2014 bejaht. |
GM-Kommentar:
Anwalt 12
verschweigt, dass ich von Anwalt
7 hintergangen wurden. Er sollte eine ordnungsgemäße
Klage für mich einreichen. Dafür hat er über 3000 Euro bekommen
ohne etwas mit Außenwirkung für mich getan zu haben. |
Dann wurde der u. Beschwerdeführer erstmals von der Mandantin
für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts beauftragt
und bevollmächtigt.Ungeachtet hausärztlicher Attestierung:
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"Gertrud Moser steht seit 2003 in
meiner hausärztlichen Betreuung". (Attest_ vom 23.1.2015) |
Anlage B 15 |
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GM-Kommentar:
Die Formulierung "hausärztliche Betreuung" finde ich
irreführend. Richtig muss es heißen: Ich bin seit 2003 die
Hausärztin von Gertrud Moser. Das Wort "Betreuung" ist natürlich
inzwischen ein Reizwort für mich. |
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"Frau Moser ist aufgrund
juristischer Probleme psychisch in einer totalen
Erschöpfungs-Situation..."
(Attest vom 12.11.2014)' |
Anlage B 16 |
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GM-Kommentar:
Ich bin körperlich seit 2009 im Dauerstress durch diesen
Rechtsfall, so dass ich möglicherweise in der nächsten Zeit an
einer "natürlichen" Todesursache sterben kann, z.B.
Herzversagen.
Ich habe die Befürchtung, dass ich vor meiner Bobtailhündin
sterben könnte. Sie ist kürzlich 9 Jahre alt geworden. |
wurde die Bejahung der
Prozessfähigkeit vom Berufungsgericht einstimmig bestätigt,
wonach dem Rechtsmittel in der Sache keine Folge gegeben: wurde. |
Beweis: |
Beiziehung der Gerichtsakten in
dem Rechtsstreit Moser gegen Nachbarin-X |
Anlage B 12. |
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Amtsgericht Lörrach: 2 C 1446/14
1. Instanz |
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Landgericht Freiburg: 3 S 24/15
2. Instanz |
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Hinweis gem. § 522 Abs.2 ZPO vom
20.4.2015 |
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Beschluss der Zivilkammer vom
18.5.2015 |
Anlage B 13 |
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GM-Kommentar:
Anwalt 12 hätte unbedingt auf die Falschaussagen der Gegenpartei
hingewiesen und auf zugehörige Beweismittel hinzuweisen statt
hier auf meiner angeblichen Prozessunfähigkeit zu bestehen.
Wenn mein Fall genau betrachtet wird, sind alle meine bisherigen
Anwälte prozessunfähig gewesen, weil sie nicht die nötigen mir
zustehenden Beweise durchgesetzt haben.Anwalt 12 zählt hier
die erfolglosen Verfahren auf. Welchen Sinn soll das haben? |
Parallel zur Zivilklage gegen ihre
Nachbarin-X
reichte die Mandantin ebenso ohne Anwalt bei dem
Verwaltungsgericht
Freiburg im Herbst 2014 ein Paket mit "'Diversen Schriftsätzen
und Unterlagen" als Klagebegehren gegen Behörden wegen dem
Polizeibericht vom 9.7.2009 ein.Vor Erhebung der Klagen in
den o.g. Verwaltungsrechtssachen
/diese wurden/dem von der Mandantin bevollmächtigten
Beschwerdeführer
mit Schreiben des Vorsitzenden vom 1.6.2015 zurückgegeben. |
Die Begehren der Mandantin
verblieben über ein halbes Jahr lang im Allgemeinen Register des
Verwaltungsgerichts Freiburg, da sie in Absprache mit Frau Moser
nicht als Klage und ohne Kostenfolgen geführt wurden.
Beweis: Schreiben des Vorsitzenden Sennekamp
vom 1.6.2015 - 4 AR 48/14 - Anlage B 14
vorsorglich: Dienstliche Äusserung des Vorsitzenden Sennekamp,
Verwaltungsgericht Freiburg - 4 AR 48/14 -
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Anwalt 12 verschweigt, dass
ich von Anwalt 7
hintergangen wurden. Er sollte eine ordnungsgemäße Klage für
mich einreichen. Dafür hat er über 3000 Euro bekommen ohne etwas
mit Außenwirkung für mich getan zu haben. |
III.
Der Verlust der Prozessfähigkeit hatte - wohl seit dem
11.8.2015 - auch einen Vertrauensverlust der Mandantin zu mir
(Beschwerdeführer) zur Folge.
Beginnend mit einer schriftlichen Beendigungserklärung vom
11.8.2015:
zit. "Einige Aussagen beim letzten Telefongespräch haben mich
sehr verletzt... Daher möchte ich mich künftig nur noch
schriftlich mit Ihnen austauschen..."
Die Klageführung beim Verwaltungsgericht war mir trotzdem
möglich, da ich durch die vorausgegangene Berufungsführung beim
Landgericht über die Sachverhalte ausreichend informiert war.
Trotz einer Anomalie der Kommunikation.+)
Ich habe auch den verlangten schriftlichen Austausch
eingehalten.
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IV.
Aus ihrer gut motivierten und kämpferischen Disposition im
Rechtsstreit gegen die Nachbarin-X und auch noch danach - ist die
Mandantin inzwischen nach dem Eindruck des Beschwerdeführers
geradezu abgestürzt in eine andauernde Phase der Depression und
Resignation mit eindeutig selbstbeschädigender Tendenz.
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GM-Kommentar:
Total falsche Einschätzung:
Da ich keinen Kontakt mehr zu Anwalt 12 habe, kann er gar nicht
wissen, wie es mir geht. |
Das ist der Grund dafür, daß ich an den
Mandaten festhalten möchte und nicht niedergelegt habe, solange
Frau Moser nicht 4-) Vgl. MünchKommBGB/Schmitt § 105 RdNr.40
(4.Auf1.2001)
anderweitig vertreten wird. |
GM-Kommentar:
Frechheit und unglaubliche Dreistigkeit: Solange ich keinen
anderen Anwalt beauftrage, legt Anwalt 12 sein Mandat nicht
nieder. |
Über die Prozessleitung des Verwaltungsgerichts seit 12.11.2015
ist mir nichts mehr bekannt.
Dieses Beschwerdeverfahren hat einen Pilot-Charakter
zu meinem
gleichen Statusverlust in den - wohl noch nicht abgeschlossenen
- Verwaltungsrechtssachen: 4 K 2170/15 und 4 K 2590/15.
Anlagen
B 1 bis B 16
Rechtsanwalt 12
Beschwerdeführer
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