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Anwalt 12 an den Verwaltungsgerichtshof


Anwalt-Adresse....

Eingang bei mir am 2.4.2016
Az 1 S 493

Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg
Postfach 10 32 64
68032 Mannheim

Lörrach, 7.3.2016

Beschwerde

 

des des Rechtsanwalts 12............... Lörrach
als Prozessbevollmächtigter der Klägerin:
in der Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser gegen Landkreis Lörrach
wegen Feststellung
Verwaltungsgericht Freiburg: 4 K 2449/15

- Beschwerdeführer -
  GM-Kommentar:
Falschaussage. Er ist nicht mehr mein Prozessbevollmächtigter. Mehrmaliger Vollmachtsentzug, z.B. 8. Dez. 2015
gegen  
  Verfügung des Berichterstatters K. vom 12.11.2015
Verwaltungsgericht Freiburg: 4 K 2449/15
 
wegen Ausschliessung als Prozessbevollmächtigter vom Verfahren
   

Ich lege hiermit gegen die in Kopie beigefügte Mitteilung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.11.2015 mit dem +) Schriftsatz der Klägerin und Mandantin vom 11.11.2015 gemäß §§ 146 Abs.1, 147 Abs.2, 58 Abs.2 VwGO

Beschwerde

ein.

_________________
+) s. Anlagen B 3 und B 4


Ich beantrage:
  Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Verfügung des Berichterstatters in der Verwaltungsrechtssache Gertrud Moser gegen Landkreis Lörrach wegen Feststellung (4 K 2449/15) vom 12.11.2015 aufgehoben.

Rechtsanwalt 12 wird aufgrund der mit Vollmacht der Klägerin vom 15.7.2015 erhobenen Klage vom 12.8.2015 - 4 K 1908/15 - umgestellt auf Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 12.10.2015 - weiterhin als Prozessbevollmächtigter der Klägerin geführt.
 

  GM-Kommentar:
Die Vollmacht vom 15.7.2015 ist schon seit November 2015 entzogen.

Begründung:


Ich beziehe mich als Beschwerdeführer auf die Prozessführung für die Klägerin mit deren Vollmacht vom 15.7.2015 in Verwaltungsrechtssachen der Klägerin gegen den Landkreis Lörrach wegen Folgenbeseitigung mit Klageschrift vom 12.8.2015 ff. und umgestellt mit Schriftsatz vom 12.10.2015 ff. vor dem Verwaltungsgericht Freiburg:
 
 

4 K 1908/15

Verfahren eingestellt nach Trennung vom 13.10.2015 durch Klagrücknahme

 

4 K 2377/15

Verfahren erledigt durch Klagrücknahme

 

2 O 29/16

Landgericht Freiburg Beschluss vom 29.1.2016

  4 K 2449/15 Verfahren ohne Sachstandsnachricht seit der angefochtenen Verfügung

Die Prozessführung hat seit dem Trennungsbeschluss vom 13.10.2015 bereits zu mehreren Beschwerdeverfahren bei dem Ersten Senat geführt:
Beschwerden der Klägerin
GM-Kommentar:
Das sind nicht meine Beschwerden, das sind Beschwerden von Anwalt 12
 
  1 S 2197/15 (Streitwert)
  1 S 2276/15 (Verweisung mit Einstellung)
 
Beschwerde des Beschwerdeführers:
  1 S 57/16 (Beiladung)


Diese Beschwerdeverfahren sind abgeschlossen.

Beweis:

Beiziehung der o.g. Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg:

 

4 K 2449/15 mit Beiakten -und: 4 K 2377/15

 

Vollmacht der Klägerin vom 15.7.2015 Anlage B 1

 

Mitteilung des Berichterstatters Knorr vom 27.10.2015 Anlage B 2

 

Angefochtene Verfügung vom 12.11.2015 Anlage B 3

  mit Kenntnisgabe:
  Schreiben der Klägerin vom 11.11.2015 Anlage B 4
   
Ich habe mit Beanstandungen und Sachstandsnachfragen im Verfahren in der Zeit vom 21.12.2015 bis 22.2.2016 leider kein Gehör finden können. Daher bleibt mir nur die
  Zulassung dieser Beschwerde als Bevollmächtigter gemäß § 146 Abs.1 VwGO.
 

I.

Ich berufe mich auf:
Fortbestehen der Vollmacht nach § 51 Abs.3 ZPO i.V.m. 86 Satz 1 ZPO. (§§ 105 Abs.2, 104 Ziff.2. BGB)

Der Verlust der Prozessfähigkeit der Mandantin ist aus ihrem persönlichen Verhalten im Verfahren ablesbar und mit einer Prüfung von Amtswegen (§ 56 ZPO) abzuleiten.

Ich verweise auf zum u. Prozessbevollmächtigten parallel geführte Vorträge der Klägerin.
 

GM-Kommentar:
Ständig behauptet Anwalt 12, dass ich prozessunfähig sei.
Wenn man sich näher mit dieser Homepage befasst, scheint es wohl eher so zu sein, dass alle meine bisherigen Anwälte in meinem Fall prozessunfähig waren .
 

Schreiben Moser vom 27.8.2015 4 K 1908/15 mit einer Anlage:
"Überblick über die Kontakte und Ergebnisse
mit Rechtsanwälten" (8 Seiten) Akten aa0

Anlage B 5

 

Korrespondenz des Berichterstatters K.
mit der Mandantin vom 31.8.2015

Anlage B 6.

 

"Mein Antrag auf humanen Suizid" vom 7.9.2015
(4 K 1908/15 - AS 183-189Y Akten aa0

 

 

Mitteilung des Berichterstatters K.
vom 13.10.2015

Anlage B 7

 

Antragsschrift Blatt 1 (AS 183)

Anlage B 8

 
Die von der Mandantin erwartete Feststellungsklage gegen die Polizei wurde mit Vollmacht vom 26.5.2015 mit Klageschrift vom 18.9.2015 erhoben.
 
GM-Kommentar:
Anwalt 12 hat eine Klage gegen die Polizei eingereicht, und zwar ohne meine gewünschten Änderungen zu berücksichtigen. Als ich wollte, dass er die Klage zurücknimmt, hat er sich geweigert. Meine Klageversion und Kritik an der eingereichten Klage
 
 

Beiziehung der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg in der Verwaltungsrechtssache•
Gertrud Moser gegen Land Baden-Württemberg
wegen Folgenbeseitigung: 4 K 2170/15

 
 

Vollmacht vom 26.5.2015

Anlage B 9

 

GM-Kommentar:
Anwalt 12 reicht abgelaufene Vollmacht ein.

 
  Eingangsnachricht vom 18.9.2015
mit Äußerungsfrist von 6 Wochen

Anlage B 10


Die Mandantin erteilte mir am 5.11.2015 die Vollmacht für das Beweisverfahren, das mit Antragsschriftsatz vom 9.11.2015 beantragt wurde zum Beweis der Tatsache:
 
  dass Frau Moser in ihrem (- und der Zeugen) Wohnort
Binzen vor und bis zum 7. Juli 2009 keine auffälligen Verhaltensweisen gezeigt hat, die einer Behörde gemeldet werden mussten.
 
 
Die Mandantin bezeichnete diese Antragstellung in ihrem Vollmachtsentzugsbrief vom 11.11.2015 (Anlage B 4):
 
 

"Diese neue Eingabe ist aus meiner Sicht eine der
wichtigsten, die schon längst hätte erfolgen sollen..."

 
  GM-Kommentar: Die Beweisanträge hat Anwalt 12 nur auf Druck und mehrfachen Hinweis geschrieben. M.E. gehörten sie in die Klage gegen die Polizei und das Landratsamt. Als neue Eingabe entstehen sowohl Anwalts- als auch Gerichtskosten.  
 

Beiziehung der Gerichtsakten des. Verwaltungsgerichts Freiburg in der Verwaltungsrechtssache.
Gertrud Moser gegen Land Baden-Württemberg
wegen Beweissicherung: 4 K 2590/15

 
 

Vollmacht vom 5.11.2015

Anlage B 11
Der Vollmachtsentzug vom 11.11.2015 (Anlage B 4) ist
gemäß § 105 BGB nichtig. Ebenso die wiederholten und späteren
Erklärungen der Mandantin.
GM-Kommentar: Frechheit, meine Aktivitäten als nichtig zu bezeichnen.

II.

Der Verlust der Prozessfähigkeit der Mandantin/auch schon im
Jahr 2014 in anderen Verfahren gerichtliches Prüfungsthema. Die Mandantin führte bei dem Amtsgericht Lörrach ohne Anwalt zunächst eine Klage auf Schadensersatz gegen ihre Nachbarin-X wegen deren Polizeianzeige vom 8.7.2009. Die Prozessfähigkeit wurde im klagabweisenden Urteil vom 30.12.2014 bejaht.

GM-Kommentar:
Anwalt 12 verschweigt, dass ich von Anwalt 7 hintergangen wurden. Er sollte eine ordnungsgemäße Klage für mich einreichen. Dafür hat er über 3000 Euro bekommen ohne etwas mit Außenwirkung für mich getan zu haben.

Dann wurde der u. Beschwerdeführer erstmals von der Mandantin für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts beauftragt und bevollmächtigt.

Ungeachtet hausärztlicher Attestierung:
 

  "Gertrud Moser steht seit 2003 in meiner hausärztlichen Betreuung". (Attest_ vom 23.1.2015)  Anlage B 15
  GM-Kommentar:
Die Formulierung "hausärztliche Betreuung" finde ich irreführend. Richtig muss es heißen: Ich bin seit 2003 die Hausärztin von Gertrud Moser. Das Wort "Betreuung" ist natürlich inzwischen ein Reizwort für mich.
  "Frau Moser ist aufgrund juristischer Probleme psychisch in einer totalen Erschöpfungs-Situation..."
(Attest vom 12.11.2014)'
Anlage B 16
  GM-Kommentar:
Ich bin körperlich seit 2009 im Dauerstress durch diesen Rechtsfall, so dass ich möglicherweise in der nächsten Zeit an einer "natürlichen" Todesursache sterben kann, z.B. Herzversagen.
Ich habe die Befürchtung, dass ich vor meiner Bobtailhündin sterben könnte. Sie ist kürzlich 9 Jahre alt geworden.
wurde die Bejahung der Prozessfähigkeit vom Berufungsgericht einstimmig bestätigt, wonach dem Rechtsmittel in der Sache keine Folge gegeben: wurde.
Beweis:

Beiziehung der Gerichtsakten in dem Rechtsstreit Moser gegen Nachbarin-X

Anlage B 12.

  Amtsgericht Lörrach: 2 C 1446/14 1. Instanz  
  Landgericht Freiburg: 3 S 24/15 2. Instanz  
  Hinweis gem. § 522 Abs.2 ZPO vom 20.4.2015  
  Beschluss der Zivilkammer vom 18.5.2015 Anlage B 13
     
     
  GM-Kommentar:
Anwalt 12 hätte unbedingt auf die Falschaussagen der Gegenpartei hingewiesen und auf zugehörige Beweismittel hinzuweisen statt hier auf meiner angeblichen Prozessunfähigkeit zu bestehen.
Wenn mein Fall genau betrachtet wird, sind alle meine bisherigen Anwälte prozessunfähig gewesen, weil sie nicht die nötigen mir zustehenden Beweise durchgesetzt haben.

Anwalt 12 zählt hier die erfolglosen Verfahren auf. Welchen Sinn soll das haben?


Parallel zur Zivilklage gegen ihre Nachbarin-X reichte die Mandantin ebenso ohne Anwalt bei dem Verwaltungsgericht
Freiburg im Herbst 2014 ein Paket mit "'Diversen Schriftsätzen
und Unterlagen" als Klagebegehren gegen Behörden wegen dem
Polizeibericht vom 9.7.2009 ein.

Vor Erhebung der Klagen in den o.g. Verwaltungsrechtssachen
/diese wurden/dem von der Mandantin bevollmächtigten Beschwerdeführer
mit Schreiben des Vorsitzenden vom 1.6.2015 zurückgegeben.


Die Begehren der Mandantin verblieben über ein halbes Jahr lang im Allgemeinen Register des Verwaltungsgerichts Freiburg, da sie in Absprache mit Frau Moser nicht als Klage und ohne Kostenfolgen geführt wurden.

Beweis: Schreiben des Vorsitzenden Sennekamp
vom 1.6.2015 - 4 AR 48/14 - Anlage B 14
vorsorglich: Dienstliche Äusserung des Vorsitzenden Sennekamp,
Verwaltungsgericht Freiburg - 4 AR 48/14 -
 

Anwalt 12 verschweigt, dass ich von Anwalt 7 hintergangen wurden. Er sollte eine ordnungsgemäße Klage für mich einreichen. Dafür hat er über 3000 Euro bekommen ohne etwas mit Außenwirkung für mich getan zu haben.


III.

Der Verlust der Prozessfähigkeit hatte - wohl seit dem 11.8.2015 - auch einen Vertrauensverlust der Mandantin zu mir (Beschwerdeführer) zur Folge.
Beginnend mit einer schriftlichen Beendigungserklärung vom 11.8.2015:
zit. "Einige Aussagen beim letzten Telefongespräch haben mich sehr verletzt... Daher möchte ich mich künftig nur noch schriftlich mit Ihnen austauschen..."

Die Klageführung beim Verwaltungsgericht war mir trotzdem möglich, da ich durch die vorausgegangene Berufungsführung beim Landgericht über die Sachverhalte ausreichend informiert war. Trotz einer Anomalie der Kommunikation.+)
Ich habe auch den verlangten schriftlichen Austausch eingehalten.

 

IV.

Aus ihrer gut motivierten und kämpferischen Disposition im Rechtsstreit gegen die Nachbarin-X und auch noch danach - ist die Mandantin inzwischen nach dem Eindruck des Beschwerdeführers geradezu abgestürzt in eine andauernde Phase der Depression und Resignation mit eindeutig selbstbeschädigender Tendenz.
 

GM-Kommentar:
Total falsche Einschätzung: Da ich keinen Kontakt mehr zu Anwalt 12 habe, kann er gar nicht wissen, wie es mir geht.

Das ist der Grund dafür, daß ich an den Mandaten festhalten möchte und nicht niedergelegt habe, solange Frau Moser nicht 4-) Vgl. MünchKommBGB/Schmitt § 105 RdNr.40 (4.Auf1.2001)  anderweitig vertreten wird.
GM-Kommentar:
Frechheit und unglaubliche Dreistigkeit: Solange ich keinen anderen Anwalt beauftrage, legt Anwalt 12 sein Mandat nicht nieder.

Über die Prozessleitung des Verwaltungsgerichts seit 12.11.2015 ist mir nichts mehr bekannt.
Dieses Beschwerdeverfahren hat einen Pilot-Charakter zu meinem gleichen Statusverlust in den - wohl noch nicht abgeschlossenen - Verwaltungsrechtssachen: 4 K 2170/15 und 4 K 2590/15.

Anlagen
B 1 bis B 16

Rechtsanwalt 12
Beschwerdeführer
 

Geändert am:   04.09.2019

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