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Von mir abgeänderte Klage von Anwalt 12 gegen
die Polizei
abgeschickt am 17.9.2015 mit Datum vom 18.9.
Meine Abänderung seiner Klage kommt am
18.9. zu spät an,
obwohl Anwalt 12 die Klage am
21.9. wegschicken wollte.
Die hier durchgestrichenen Texte waren nicht in meinem
Klagevorschlag enthalten. |
Kommentar am 23.4.2016:
Zu spät. Anwalt 12 hat keine Geduld, auf meine Antwort zu
warten.
Später verliere ich die Klage und muss somit die Gerichts- und
Anwaltskosten, einschließlich meiner eigenen Verwaltungskosten
für die unzähligen Schriftstücke und Porti zahlen.
Auch weitere Eingaben von Ihm verliere ich und muss somit die
Gerichts- und Anwaltskosten, einschließlich meiner eigenen
Verwaltungskosten für die unzähligen Schriftstücke und Porti
zahlen. |
Anwalt-Adresse ................
Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstrasse 103
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79104 Freiburg |
Lörrach, 21.9.2015 |
Feststellungsklage
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der |
Gertrud Moser,
Johann-Peter-Hebel-Strasse 9
79589 Binzen
- Klägerin: -vertreten durch
Rechtsanwalt 12, .............. Lörrach |
gegen |
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das |
Land Baden-Württemberg
Innenministerium
vertreten durch das
Polizeipräsidium Freiburg
Bissierstr.1, 79114 Freiburg
(Aktenzeichen: V/RuD-0301.3-6/Moser)
- Beklagter - |
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wegen Folgenbeseitigung
Wert: EUR 5.000,--
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Weitere berufliche Daten zu Anwalt 12.................. |
Mit anliegender Vollmacht erhebe ich
namens und im Auftrag der Klägerin
Klage
mit dem
Antrag:
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Es wird festgestellt, dass der Bericht
der Polizeidirektion Lörrach, Polizeirevier Weil am Rhein, vom
9.7.2009 über die Person der Klägerin auf die Anzeigenerstattung
vom 8.7.2009 (Aktenzeichen 7236/2009/PR) -
sowie die Weiterleitung der "Mitteilung
über psychisch auffällige Person" als Bericht an die Gemeinde
Binzen und an das Landratsamt Lörrach rechtswidrig sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des
Verfahrens.
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Begründung:
I.
Dokumente des Klagantrages sind:
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Polizeibericht vom 9.7.2009 auf
Anzeigenerstattung der Nachbarin-X vom 8.7.2009 |
Anlage K 1 |
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Weiterleitung vom Landratsamt Lörrach
an das Amtsgericht Lörrach vom 20.7.2009
(Fachbereich Soziale Dienste 5210.27) |
Anlage K 2 |
Der Polizeibericht (Anlage K 1) wurde Gegenstand und Anlass
eines Verfahrens auf Anordnung einer Betreuung bei dem
Amtsgericht Lörrach.
Dieses Verfahren endete mit der Ablehnung einer
Betreuerbestellung.
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Beweis: |
Beschluss des Landgerichts Freiburg
vom 7.12.2010 - 4 T 276/10 -
(Formel ohne Gründe): |
Anlage K 3 |
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Er wurde aber erst einige
Wochen später an den Rechtsanwalt (Eingang 28.10.09) und an die
Klägerin verschickt" |
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Allerdings wurde die Klägerin zu einem
psychiatrischen Gutachten ge-zwungen, dass zwingend mit einem
Betreuungsverfahren verbunden ist.
In der Öffentlichkeit und in den Medien
sind derartige Gutachten um-stritten, weil sie je nach Gutachter
sehr unterschiedlich ausfallen können. So ist es auch bei der
Klägerin passiert.
Erst ein halbes Jahr später erlangte
sie im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis von den
Gutachteninhalten. Zunächst hatte sie dem Gutachter vertraut,
weil er sich ihr gegenüber äußerte, dass sie sich keine Sorgen
machen müsse.
Offensichtliche Fehler im Inhalt wurden
aufgrund ihrer Beschwerde beim Landgericht Freiburg ignoriert.
Ebenfalls gab es weder vom Amtsgericht noch vom Landgericht
Überprüfungen zum Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts. Konkrete
Einwendungen der Klägerin und Antrag auf Zeugen wurden
ignoriert.
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Beweis: |
Beschluss des Landgerichts Freiburg
vom 7.12.2010 - 4 T 276/10 -
(Formel ohne Gründe): |
Anlage K 3 |
Weil ihr erster Anwalt nichts gegen den
Polizeibericht unternahm, erstattete die Klägerin Anfang Oktober
2009 Strafanzeige und Straf-antrag gegen die Anzeigeerstatterin.
Für die Klägerin war dies die erste Strafanzeige gegen eine
andere Person in ihrem Leben.
Die Staatsanwaltschaft Lörrach leitete kein Strafverfahren gegen
die Anzeigenerstatterin ein. Die Ablehnung erfolgte nach Meinung
der Klägerin aus nicht gerechtfertigten bzw. unzureichenden
Gründen.
Schlimmer noch. Hinter ihrem Rücken hat die Staatsanwaltschaft
Teile aus der Betreuungsakte einschließlich des Gutachtens und
sie vermut-lich gegen die Klägerin verwendet (Feststellung durch
die Klägerin erst im Jahr 2012). Somit wurden Folgebelege
archiviert, aber keine Zeugenvernehmung oder ähnliche Maßnahmen
zugunsten der Klägerin.
Auch Beschwerden bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe und
sehr viel später beim Justizministerium waren erfolglos.
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II.
Die Klägerin ist weder von der
Polizei noch vom Landratsamt vor Erstellung des Berichts und vor
seiner Weiterleitung angehört worden.
Gegen diese Rechteverletzung kämpft die Klägerin seit sechs
Jahren an.
Weiterhin war der Tatbestand
Gegenstand:
Der Tatbestand war Gegenstand: |
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einer
Petition der Klägerin, der der
Landtag von Baden-Württemberg nicht abgeholfen hat;
Drucksache 15/3705
Petition 15/2512 betr. polizeiliche
Ermittlungen |
Anlage K 4a |
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Die Klägerin bemängelt, dass nicht ihre
nummerierte Originalpetition bearbeitet wurde, sondern nur eine
Zusammenfassung von belastenden bzw. ungünstigen Schriftstücken
über sie erstellt wurde. Damit hat der Petitionsausschuss ihrer
Meinung nach seine eigenen Petitionsrichtlinien nicht
eingehalten.
Als Anlage gibt es eine veröffentlichte Petiti-onsversion mit
Quellenangabe als Beweis für die Nichteinhaltung der
Petitionsrichtlinien.
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Anlage K 4b |
- |
einer erfolglosen Schadensersatzklage
der Klägerin gegen die Nachbarin-X und Anzeigenerstatterin
X...........
Beweis:
Beiziehung der Akten: Moser gegen
Nachbarin-X
Amtsgericht Lörrach: 2 C 1840/14
Landgericht Freiburg: 3 S ...../15
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Von November 2013 bis Ende 2014 gab es
Kontakte zu einem Rechtsanwalt, der entgegen ihrem Willen keine
Eingabe bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gemacht hat
und im Sommer 2013 ihr vorgegeben hat, dass er eine Klage beim
Amtsgericht Lörrach eingereicht hat. Erst nach über zwei Monate
erfuhr sie die Wahrheit. Bei
einem langjährigen Rechtsfall ist es fast unmöglich, einen
Anwalt zu akzeptablen Honorarkosten zu finden.
Nach erfolgslosen Versuchen reichte die
Klägerin daher eine selbstgeschriebene Klage ein, so wie sie es
von ihrem Rechtsempfinden als angemessen empfand.
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Der Tatbestand ist auch Gegenstand der
Verwaltungsrechtssache Moser gegen Landkreis Lörrach
wegen Folgenbeseitigung vor dem angerufenen Verwaltungsgericht.
Beiziehung der Akten: VG Freiburg 4 K 1908/15.
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III.
Das rechtliche Interesse der
Klägerin an der Feststellungsklage des Klagantrages besteht auf
der Zurückweisung
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des |
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Ersuchens der Klägerin vom 7.2.2015
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Anlage K 5
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mit "Teilen einer Rechtsauskunft"' als
Anlage 2" zum "Recht auf Zeugen.." |
Anlage K 6
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durch |
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Bescheid des Beklagten.
(Polizeipräsidiums)
(0300.8-1) vom 12.2.2015 |
Anlage K 7
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Das Polizeipräsidium hat außerdem eine
Klaglosstellung der Klägerin abgelehnt mit dem Verweis: |
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"Die Entscheidung, ob und ggf. welche
Maßnahmen eingeleitet werden mussten, hatte die zuständige
Stelle (Ortspolizeibehörde bzw. Landratsamt) zu treffen,"
Bescheid Polizeipräsidium: Freiburg
(V/RuD-0301.3-6/Moser) vom
16.6.2015
Anlage K 8 |
Der Polizeibericht vom 9.7.2009 (Anlage
K 1) hatte bei der Weiterleitung an das Landratsamt Lörrach
dessen "zuständige Stelle" offengelassen
weggelassen.
Zuständig konnte nur die Polizeibehörde-, nicht jedoch der
Fachbe-reich Soziale Dienste gewesen sein.
Von der Polizeibehörde ist keine
Entscheidung über weitere Maßnahmen bekannt.
Der Fachbereich Soziales des
Landratsamts Lörrach hat ebenso die Anerkennung eines
Folgenbeseitigungsanspruches der Klägerin mit Schreiben des
Fachbereichsleiters vom 17.8.2015 abgelehnt.
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Bescheid des Landratsamts Lörrach
(51.Me-) vom
17.8.2015
Anlage K 9 |
Es wurde gerade keine Entscheidung
im Sinne des Polizeirechts ge-troffen, wie im Bescheid des
Polizeipräsidiums. (Anlage .K 8) aufgezeigt.
Daher ist das Feststellinteresse der Klägerin im Sinne des
Klagan-trags begründet. |
IV.
Die Klägerin ist alleinige
Grundstückseigentümerin des seit 1993 von ihr bewohnten Hauses
.........Strasse ... in Binzen.
Die Klägerin war beruflich
Fachlehrerin für Mathematik und für Da-tenverarbeitung, war also
im Computerwesen bewandert, und war in ihrem Bürozimmer mit
Computereinrichtung ausgestattet.
Der Büroraum lag im Obergeschoss des
Hauses mit Fenster zur Strasse und zum gegenüberliegenden
Grundstück Nachbarn-X .....Strasse .....
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Beweis: |
Einnahme eines Augenscheins
Lage-Karte ..............Strasse |
Anlage K 10 |
Die Anzeigenerstatterin und ihr Ehemann
X....... waren seit ca. 2005
2000 Nachbarn.
Das Haus der Klägerin steht in einer
Hanglage relativ hoch über der Strasse und über dem
gegenüberliegenden Grundstück Nachbarn-X ........Strasse ...,
das im Jahr 2009 neu bebaut wurde.
Die Bauarbeiten begannen am 1. Juli
2009. |
Die Bauarbeiten begannen am 1. Juli
2009
und waren für die Klägerin eine nervenstrapazierende
Belästigung.
Es waren die Erdarbeiten, Baggerarbeiten auf dem Grundstück
......Strasse ... (vgl.Anlage K 10). |
Aufgrund des Baulärms musste sie
kurzfristig einer Nachhilfeschülerin absagen, obwohl für diese
eine Klassenarbeit bevorstand.
Unangenehm waren die zeitweisen Vibrationen im Haus aufgrund der
Baggerarbeiten auf dem Grundstück Johann-Peter-Hebel-Straße 8
(vgl. Anlage K 10). Da der Untergrund aus Lehmboden besteht,
werden Vibrationen begünstigt.
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Am 7.7.2009 hatten die Baggerarbeiten
auf dem Grundstück gegenüber in der Frühe des Tages wieder
begonnen. Das Haus der Klägerin kam durch die Erdarbeiten zum
Vibrieren. Die Klägerin erlebte das in ihrem Bürozimmer. Der
Computerschaden trat ein. Die Klägerin führte diesen Absturz der
Festplatte auf die Erschütterungen durch die Bauarbeiten
gegenüber zurück. Das war eine rationale Annahme.
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Beweis: |
Blatt der Klägerin
"Informationen zu meinem Computerschaden im Juli 2009" |
Anlage K 11 |
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Servicerechnung V..... GmbH vom
21.8.2009 |
Anlage K 12 |
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Ausdruck "Head-Crash bzw.
Festplattenschaden" Wikipedia |
Anlage K 13 |
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fürsorglich: Einholung eines
computertechnischen Sachverständigengutachtens |
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Sachverständiger Zeuge N.N.
der V. Firma .........79540 Lörrach
(Bearbeiter/in: H. S.
Servicerechnung Nr. 11708179, Kunden-Nummer: 01055687.
Aus Anlage K 12 ergibt sich, das der Festplattenschaden bei
einer anderen Firma bestätigt und behoben wurde.
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Aus ihrem Entschuldigungsschreiben ist zu
entnehmen, dass sich die Klägerin am Tag zuvor über ein Ereignis
geärgert hat.
Die Klägerin hatte schon seit längerer Zeit den Eindruck, dass
ihre Nachbarn sich abfällig über sie äußerten. Beispielsweise
gerade dann, wenn die Straße durch einen Liefer-Lkw verengt war
und sie mit dem Pkw wendete, um über einen Umweg zu ihrem Haus
zu kommen.Es ist bekannt, dass
Mimik, Gestik und Körperhaltung anderen Menschen non-verbale
Kommunikationssignale vermitteln.
Nachträglich wird ihr Eindruck bestätigt durch die vielen
falschen und herabsetzenden Äußerungen über sie.
Beweis:
Blatt der Klägerin
"Aussagen meiner Nachbarn X....... über mich"
Anlage K 14a
Ein weiterer Grund waren seit langem die überdurchschnittliche
Neugierde von Herrn X......, senior. Näher beschrieben in einem
nicht beantworteten
Schreiben an die Polizei vom 28.04.2010.
Ein derartiges Verhalten ist unangenehm
und kann auf Dauer auch die Mitursache für das Verhalten am
7.7.2009 sein.
Analoger Hinweis:
Neuerdings gibt es mobile Stellwände, um bei Unfällen die Opfer
vor Gaffern zu schützen.
Anlage K 14b
Der Festplattenschaden war nur der Auslöser für die eben
beschriebenen Erlebnisse mit den Nachbarn X......
So ein Schaden ist auf keinen Fall die Ursache für die Reaktion
der Klägerin.
Im übrigen hat sich die Wut der Klägerin auf keinen Fall so
ereignet, wie die Gegenpartei es beschreibt.
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In ihrer Erregung über den Computerschaden lief die Klägerin am
Morgen des 7.7.2009 vor das Haus auf die Strasse und beklagte
dort weinend vor dem Bauherrn und vor den Bauarbeitern den
verursachten Schaden.Ob
Nachbarin-X auch anwesend war, hat die Klägerin zunächst nicht
bemerkt. Die Klägerin hat sich nur gegenüber Herrn X.....
geäußert.
Dann lief die Klägerin nach ihrer
Erinnerung etwa 10 m bis zur Ab-zweigung der
J.............Straße am Grundstück entlang.
Dann kam plötzlich
Nachbarin-X von
hinten auf sie zu und meinte, die Klägerin solle doch mal zum
Arzt gehen.
Die Klägerin hat sich für diesen
„Wutausbruch" für ihr
Verhalten brieflich bei den Nachbarn entschuldigt.
Von der Anzeigenerstattung ahnte die Klägerin gar nichts.
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Beweis: |
Schreiben Moser an Nachbar-X vom
9.7.2009 |
Anlage K 14c |
Die Entschuldigung wurde vom Nachbarn
und Bauherrn X..... an einem der folgenden Tage ausdrücklich
angenommen.
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Beweis: |
Ehemann von
Nachbarin-X ......
als Zeuge |
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Der Vorfall war zwischen den Nachbarn abgeschlossen und
anscheinend beigelegt und erledigt.
Der Vorfall war damit zwischen den
Nachbarn Moser und X..... abgeschlossen und schien beigelegt und
erledigt.
Der private Charakter der
Nachbar-Angelegenheit war eindeutig.
Und die rationale Ursache des
Computerschadens vom 7.7.2009 und der Entschuldigungsbrief der
Klägerin vom 9.7.2009 sind objektive Tatsachen, die die Annahme
einer psychischen Auffälligkeit der Klägerin - geschweige denn
eine Hilfebedürftigkeit, weil sie "psychisch krank" gelte (!)
ausschließen.
Aber die falsche Darstellung der
Anzeigenerstatterin und der Polizei geht von einem Hirngespinst
der Schadensverursachung aus.
Dann die weiteren Aussagen der
Anzeigenerstatterin, dass sie fachlich kompetent sei und sich
derartige Ereignisse andauernd ereignen. Drastische, unwahre
Aussagen mit verheerenden Wirkungen. |
V.
Die Polizei ist irrtümlich von einer
Gefahrenlage im Sinne von § 1 Polizeigesetz und von einer
Hilfebedürftigkeit der Klägerin ausge-gangen. Dieser Irrtum war
schon aufgrund der Anzeige der Anzeigenerstatterin vermeidbar.
Es handelte sich um eine private und
privatrechtlich zu beurteilende Angelegenheit unter
Grundstücksnachbarn.
Dass der Computerschaden der
Klägerin hinsichtlich der Verursachung als Hirngespinst und als
Anzeichen einer geistigen Störung gegen die Person der Klägerin
eingeschätzt wurde, - diese Fehleinschätzung geht zu Lasten des
Beklagten.
Fachliche Unkenntnis der
Computer-Technologie durfte nicht zu Lasten der betroffenen
Person der angezeigten Klägerin dokumentiert und weitergeleitet
werden, mit dem Beweiswert einer öffentlichen Urkunde (§ 415
ZPO).
Ganz unmöglich war der Verweis -
"...so die Anzeigenerstatterin,.." auf "polizeiliche und
familiäre Kreise", "in" denen die Person der Klägerin "als
psychisch krank gilt".(Anlage K 1) Eine Überhöhung der
Diskriminierungswirkung gegen die Klägerin - mit nicht nur einer
Behauptung der Anzeigenerstatterin, sondern quasi als Ergebnis
einer der Anzeigenerstatterin überlassenen "internen Ermittlung"
der Polizei!
Dass die vorgegebene Sorge für die
angeblich psychisch auffällige Person am 8.7.2009 von Interessen
der Bauherrschaft begleitet wur-den, ist der Ratsuche im
Polizeibericht zu folgern.
Auch deshalb war die Verpflichtung
einer Nachschau bei der angegriffenen Person der Klägerin vor
jeder polizeilichen Berichterstattung und Benachrichtigung nach
§ 74 PolG zwingend.
Die Unterlassung hat die
"sachdienlichen Wahrnehmungen" (§ 74 Abs.2 Po1G) hinsichtlich
dem Computerschaden der Klägerin und der Baustelle der
Anzeigenerstatterin nämlich geradezu. verhindert.
Gelegenheit zu einer Verifizierung
und Falsifizierung war hier geboten und wurde der Klägerin auch
nachträglich verweigert.
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VI.
Die Folgenbeseitigung dieser
polizeilichen Berichterstattung ist auch nach sechs Jahren nicht
erledigt.
Es sind Akten des Betreuungsgerichts
Amtsgericht Lörrach
über die Person der Klägerin angelegt worden, die ohne
vorzeitige
Aussonderung zehn Jahre - bis 2021 - aufbewahrt werden und deren
Akteninhalte der Klägerin weiterhin schaden können.
Die vorgerichtliche Anspruchstellung
beim Beklagten blieb, erfolglos (vgl. Anlage K 8).
Ich erkläre ergänzend den Vortrag
der
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Anspruchsschreiben vom 27.5.2015 |
Anlage K 15 |
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Widerspruch vom 19.6.2015 |
Anlage K 16 |
zum Teil der Klagebegründung.
Auch der Widerspruch gegen den Bescheid
vom 16.6.2015 (Anlage K 8) ist erfolglos. |
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Bescheid Polizeipräsidium vom 25.6.2015 |
Anlage K 17 |
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
Rechtsanwalt 12Anlagen
K 1 bis K 17
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