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Blinde,
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Justitia
  
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Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Polizei   an  Anwalt 12


Baden-Württemberg
POLIZEIPRÄSIDIUM FREIBURG
REFERAT RECHT UND DATENSCHUTZ

Polizeipräsidium Freiburg, Bissierstr. 1, 79114 Freiburg i.Br. Datum 16.06.2015
  Name W.B.
Rechtsanwalt 12-Adresse.... Durchwahl 0761.........
  Aktenzeichen V/RuD.......
 
Bericht Polizeirevier Weil/Rhein vom 09.07.2009
Ihre Mandantin: Gertrud Moser
Ihr Schreiben vom 27.05.2015

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Anwalt 12,

die von Ihnen geforderte Klaglosstellung Ihrer Mandantin bezüglich eines Folgenbeseitigungsanspruchs wegen des Berichts des Polizeireviers Weil/Rhein vom 09.07.2009 lehnen wir ab.

Die Polizei hat unter anderem die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 1 Abs. 1 PolG) und ggf. entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Durch die Vorsprache der Nachbarin-X Ihrer Mandantin am 08.07.2009 war der aufnehmende Polizeibeamte verpflichtet, tätig zu werden.

Die Beurteilung, ob eine Person psychisch auffällig ist, kann jedoch nur von der dafür zuständigen Stelle getroffen werden.

Der Polizeidienststelle obliegt lediglich die Verpflichtung, die entsprechenden Stellen von der Situation in Kenntnis zu setzen.

Die vom Polizeibeamten gewählte Formulierung "....,so die Anzeigenerstatterin,..." lässt eindeutig darauf schließen, dass es sich bei der Übermittlung des Berichts um keine wertende Äußerung der Polizeidienststelle, sondern ausschließlich um die Mitteilung der Anzeigenerstatterin handelt.

Die Entscheidung, ob und ggf. welche Maßnahmen eingeleitet werden mussten, hatte die zuständige Stelle (Ortspolizeibehörde bzw. Landratsamt) zu treffen.

Gemäß § 74 Abs. 2 PolG sind die Polizeidienststellen verpflichtet, die weisungsbefugten Stellen und die Ortspolizeibehörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten, wobei personenbezogene Daten nur unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 PolG übermittelt werden dürfen.

Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Weitergabe der Daten an die zuständige Gemeinde ...... und an das Landratsamt Lörrach wurde durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz überprüft und für zulässig erklärt. Die entsprechenden Unterlagen dürften Ihnen vorliegen.

Eine Verletzung der Dienstpflicht seitens des aufnehmenden Polizeibeamten lag nicht vor. Ansprüche aus Amtshaftung bestehen nicht.

Mit freundlichen Grüßen
- - Dr. M.E.
 

Anmerkung am 15.4.2016

Die Polizei hat es versäumt, konkrete Beispiele für das angebliche dauernde Auffallen zu erfragen und im Bericht zu vermerken.

Für die Aussage "in Polizeikreisen bekannt als psychisch krank" ist die Polizei verantwortlich. So etwas darf nicht einfach nur von der Denunziantin übernommen werden.


Geändert am:   11.01.2019

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