Bericht Polizeirevier Weil/Rhein
vom 09.07.2009
Ihre Mandantin: Gertrud Moser
Ihr Schreiben vom 27.05.2015Sehr geehrte Damen und
Herren, sehr geehrter Herr Anwalt 12,
die von Ihnen geforderte Klaglosstellung Ihrer Mandantin
bezüglich eines Folgenbeseitigungsanspruchs wegen des Berichts
des Polizeireviers Weil/Rhein vom 09.07.2009 lehnen wir ab.
Die Polizei hat unter anderem die Aufgabe, Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 1 Abs. 1 PolG)
und ggf. entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Durch die Vorsprache der Nachbarin-X Ihrer Mandantin am
08.07.2009 war der aufnehmende Polizeibeamte verpflichtet, tätig
zu werden.
Die Beurteilung, ob eine Person psychisch auffällig ist, kann
jedoch nur von der dafür zuständigen Stelle getroffen werden.
Der Polizeidienststelle obliegt lediglich die Verpflichtung,
die entsprechenden Stellen von der Situation in Kenntnis zu
setzen.
Die vom Polizeibeamten gewählte Formulierung "....,so die
Anzeigenerstatterin,..." lässt eindeutig darauf schließen, dass
es sich bei der Übermittlung des Berichts um keine wertende
Äußerung der Polizeidienststelle, sondern ausschließlich um die
Mitteilung der Anzeigenerstatterin handelt.
Die Entscheidung, ob und ggf. welche Maßnahmen eingeleitet
werden mussten, hatte die zuständige Stelle (Ortspolizeibehörde
bzw. Landratsamt) zu treffen.
Gemäß § 74 Abs. 2 PolG sind die Polizeidienststellen
verpflichtet, die weisungsbefugten Stellen und die
Ortspolizeibehörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu
unterrichten, wobei personenbezogene Daten nur unter den
Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 PolG übermittelt werden dürfen.
Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Weitergabe der Daten an
die zuständige Gemeinde ...... und an das Landratsamt Lörrach
wurde durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz überprüft
und für zulässig erklärt. Die entsprechenden Unterlagen dürften
Ihnen vorliegen.
Eine Verletzung der Dienstpflicht seitens des aufnehmenden
Polizeibeamten lag nicht vor. Ansprüche aus Amtshaftung bestehen
nicht.
Mit freundlichen Grüßen
- - Dr. M.E.
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