| Bericht Polizeirevier Weil/Rhein 
				vom 09.07.2009 Ihre Mandantin: Gertrud Moser
 Ihr Schreiben vom 27.05.2015
 Sehr geehrte Damen und 
				Herren, sehr geehrter Herr Anwalt 12, die von Ihnen geforderte Klaglosstellung Ihrer Mandantin 
				bezüglich eines Folgenbeseitigungsanspruchs wegen des Berichts 
				des Polizeireviers Weil/Rhein vom 09.07.2009 lehnen wir ab. Die Polizei hat unter anderem die Aufgabe, Gefahren für die 
				öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 1 Abs. 1 PolG) 
				und ggf. entsprechende Maßnahmen zu treffen. Durch die Vorsprache der Nachbarin-X Ihrer Mandantin am 
				08.07.2009 war der aufnehmende Polizeibeamte verpflichtet, tätig 
				zu werden.  Die Beurteilung, ob eine Person psychisch auffällig ist, kann 
				jedoch nur von der dafür zuständigen Stelle getroffen werden.
				 Der Polizeidienststelle obliegt lediglich die Verpflichtung, 
				die entsprechenden Stellen von der Situation in Kenntnis zu 
				setzen. Die vom Polizeibeamten gewählte Formulierung "....,so die 
				Anzeigenerstatterin,..." lässt eindeutig darauf schließen, dass 
				es sich bei der Übermittlung des Berichts um keine wertende 
				Äußerung der Polizeidienststelle, sondern ausschließlich um die 
				Mitteilung der Anzeigenerstatterin handelt. Die Entscheidung, ob und ggf. welche Maßnahmen eingeleitet 
				werden mussten, hatte die zuständige Stelle (Ortspolizeibehörde 
				bzw. Landratsamt) zu treffen. Gemäß § 74 Abs. 2 PolG sind die Polizeidienststellen 
				verpflichtet, die weisungsbefugten Stellen und die 
				Ortspolizeibehörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu 
				unterrichten, wobei personenbezogene Daten nur unter den 
				Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 PolG übermittelt werden dürfen. Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Weitergabe der Daten an 
				die zuständige Gemeinde ...... und an das Landratsamt Lörrach 
				wurde durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz überprüft 
				und für zulässig erklärt. Die entsprechenden Unterlagen dürften 
				Ihnen vorliegen. Eine Verletzung der Dienstpflicht seitens des aufnehmenden 
				Polizeibeamten lag nicht vor. Ansprüche aus Amtshaftung bestehen 
				nicht. Mit freundlichen Grüßen- - Dr. M.E.
 
 |