Zurück Menü

Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Landratsamt   an  Anwalt 12


LANDKREIS LÖRRACH

LANDRATSAMT LÖRRACH Postfach 1860 79537 Lörrach Fachbereich  Soziales
Fachbereichsleiter
  Kontakt Hugo Mehlin
Rechtsanwalt 12-Adresse.... Telefon, Fax 07261.........
  Zimmer ........
  E-Mail .........
  Unser Zeichen 51.Me
 

17.08.2015

Gertrud Moser ./. Landkreis Lörrach wegen Folgenbeseitigung

Sehr geehrter Herr Anwalt 12,

wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 15.07.2015 wegen Geltendmachung eines behaupteten Folgenbeseitigungsanspruchs Ihrer Mandantin Frau Gertrud Moser.

Hiermit lehnen wir die Anerkennung des von Ihnen geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs ab.

Zum damaligen Zeitpunkt konnte aufgrund des vorliegenden Polizeiberichtes nicht sicher davon ausgegangen werden, dass Frau Moser Hilfe in Form einer rechtlichen Betreuung nicht bedurfte.

Vielmehr stand eine mögliche Gefährdung von Frau Moser im Raum, weshalb das Landratsamt den Vorgang an das Vormundschaftsgericht weiterleitete.

In der Weitergabe des Berichts verbunden mit der Frage, ob ein Betreuer bestellt werden sollte, ist lediglich ein Hinweis an das Vormundschaftsgericht zu sehen, auf keinen Fall jedoch mehr als eine Anregung, ein solches Betreuungsverfahren zu prüfen.

Ein förmlicher Antrag seitens der Behörde lag nicht vor.

Das Recht auf formlose Anregungen eines Betreuungsverfahrens kommt grundsätzlich jedermann und somit jedenfalls auch Behörden zu (siehe BeckOK BGB § 1896, Rn. 32).

Dem Vormundschaftsgericht (seit 01.09.2009 Betreuungsgericht) obliegt sodann die Prüfung, ob ein solches Verfahren eingeleitet werden soll oder nicht.

Das Landratsamt war somit zur Weitergabe in der konkret erfolgten Form berechtigt.

Soweit Sie sich gegen eine unterlassene Anhörung wenden ist dem entgegenzuhalten, dass es sich beim Behördenhandeln nicht um einen Verwaltungsakt bzw. um eine behördliche Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls handelte.

Vielmehr war Ziel des behördlichen Handelns, das Vormundschaftsgericht mit seiner Prüfungs- und Entscheidungshoheit in die Lage zu versetzen, einen Fall einer möglicherweise notwendigen Betreuung zu prüfen und zu entscheiden.

Herrin des vorliegenden Verfahrens war somit zu jeder Zeit das Vormund-schaftsgericht. Das Landratsamt regte das Verfahren lediglich im Rahmen seiner Kompetenzen und Aufgaben an, ohne eine konkrete Regelung gegenüber Ihrer Mandantin zu treffen.

Eine Anhörung musste demnach nicht erfolgen.

Wir erlauben uns den Hinweis, dass sich auch schon der Petitionsausschuss des Landtages mit der Sache befasst hat und kein behördliches Fehlverhalten feststellen konnte.
 Wir verweisen auf beigefügte Kopie der Drucksache 15/3705.

Mit freundlichen Grüßen
Hugo Mehlin Fachbereichsleiter Soziales

Anlage:
Kopie der Drucksache 15/3705.

 

Anmerkung am 17.4.2016

Als ich zur 1. Akteneinsicht beim Amtsgericht Lörrach erschien, dass das Gericht aufgrund der beiden (wenigen) Unterlagen verpflichtet war, ein gerichtliches Betreuungsverfahren einzuleiten.


Geändert am:   10.01.2019

Impressum

Startseite:  www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de