17.08.2015 Gertrud Moser ./. Landkreis
Lörrach wegen Folgenbeseitigung Sehr geehrter Herr Anwalt
12,
wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 15.07.2015 wegen
Geltendmachung eines behaupteten Folgenbeseitigungsanspruchs
Ihrer Mandantin Frau Gertrud Moser. Hiermit lehnen wir die
Anerkennung des von Ihnen geltend gemachten
Folgenbeseitigungsanspruchs ab. Zum damaligen Zeitpunkt konnte
aufgrund des vorliegenden Polizeiberichtes nicht sicher davon
ausgegangen werden, dass Frau Moser Hilfe in Form einer
rechtlichen Betreuung nicht bedurfte.
Vielmehr stand eine mögliche Gefährdung von Frau Moser im
Raum, weshalb das Landratsamt den Vorgang an das
Vormundschaftsgericht weiterleitete. In der Weitergabe des
Berichts verbunden mit der Frage, ob ein Betreuer bestellt
werden sollte, ist lediglich ein Hinweis an das
Vormundschaftsgericht zu sehen, auf keinen Fall jedoch mehr als
eine Anregung, ein solches Betreuungsverfahren zu prüfen. Ein
förmlicher Antrag seitens der Behörde lag nicht vor. Das Recht
auf formlose Anregungen eines Betreuungsverfahrens kommt
grundsätzlich jedermann und somit jedenfalls auch Behörden zu
(siehe BeckOK BGB § 1896, Rn. 32). Dem Vormundschaftsgericht
(seit 01.09.2009 Betreuungsgericht) obliegt sodann die Prüfung,
ob ein solches Verfahren eingeleitet werden soll oder nicht.
Das Landratsamt war somit zur Weitergabe in der konkret
erfolgten Form berechtigt. Soweit Sie sich gegen eine
unterlassene Anhörung wenden ist dem entgegenzuhalten, dass es
sich beim Behördenhandeln nicht um einen Verwaltungsakt bzw. um
eine behördliche Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls
handelte.
Vielmehr war Ziel des behördlichen Handelns, das
Vormundschaftsgericht mit seiner Prüfungs- und
Entscheidungshoheit in die Lage zu versetzen, einen Fall einer
möglicherweise notwendigen Betreuung zu prüfen und zu
entscheiden.
Herrin des vorliegenden Verfahrens war somit zu jeder Zeit
das Vormund-schaftsgericht. Das Landratsamt regte das Verfahren
lediglich im Rahmen seiner Kompetenzen und Aufgaben an, ohne
eine konkrete Regelung gegenüber Ihrer Mandantin zu treffen.
Eine Anhörung musste demnach nicht erfolgen. Wir erlauben uns
den Hinweis, dass sich auch schon der
Petitionsausschuss des
Landtages mit der Sache befasst hat und kein
behördliches Fehlverhalten feststellen konnte.
Wir verweisen auf beigefügte Kopie der
Drucksache 15/3705. Mit freundlichen Grüßen
Hugo Mehlin Fachbereichsleiter Soziales Anlage:
Kopie der Drucksache 15/3705.
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