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Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Klage von Anwalt 12 gegen die Polizei
abgeschickt am 17.9.2015 mit Datum vom 18.9.

Meine Abänderung seiner Klage kommt am 18.9. zu spät an,
obwohl Anwalt 12 die Klage am 21.9. wegschicken wollte.
Meine erfolglosen, gewünschten Änderungen in roter Farbe.


Anwalt-Adresse ................

Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstrasse 103
 

79104 Freiburg

Lörrach, 18.9.2015


Feststellungsklage
-------------------
 
der Gertrud Moser,
Johann-Peter-Hebel-Strasse 9
79589 Binzen
- Klägerin: -

vertreten durch
Rechtsanwalt 12, .............. Lörrach

gegen  
das Land Baden-Württemberg
Innenministerium
vertreten durch das
Polizeipräsidium Freiburg
Bissierstr.1, 79114 Freiburg
(Aktenzeichen: V/RuD-0301.3-6/Moser)
- Beklagter -
   
wegen Folgenbeseitigung

Wert: EUR 5.000,--
 
  Weitere berufliche Daten zu Anwalt 12..................

Mit anliegender Vollmacht erhebe ich namens und im Auftrag der Klägerin

Klage

mit dem

Antrag:
 

  Es wird festgestellt, dass der Bericht der Polizeidirektion Lörrach, Polizeirevier Weil am Rhein, vom 9.7.2009 über die Person der Klägerin auf die Anzeigenerstattung vom 8.7.2009 (Aktenzeichen 7236/2009/PR) -

sowie die Weiterleitung der "Mitteilung über psychisch auffällige Person" als Bericht an die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach rechtswidrig sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
 


Begründung:

I.

Dokumente des Klagantrages sind:
 

  Polizeibericht vom 9.7.2009 auf Anzeigenerstattung der Nachbarin-X vom 8.7.2009 Anlage K 1
  Weiterleitung vom Landratsamt Lörrach
an das Amtsgericht Lörrach vom 20.7.2009
(Fachbereich Soziale Dienste 5210.27)
Anlage K 2

Der Polizeibericht (Anlage K 1) wurde Gegenstand und Anlass eines Verfahrens auf Anordnung einer Betreuung bei dem Amtsgericht Lörrach.
Dieses Verfahren endete mit der Ablehnung einer Betreuerbestellung.
 
Beweis: Beschluss des Landgerichts Freiburg
vom 7.12.2010 - 4 T 276/10 -
(Formel ohne Gründe):
Anlage K 3
  Er wurde aber erst einige Wochen später an den Rechtsanwalt (Eingang 28.10.09) und an die Klägerin verschickt"  
Allerdings wurde die Klägerin zu einem psychiatrischen Gutachten ge-zwungen, dass zwingend mit einem Betreuungsverfahren verbunden ist.

In der Öffentlichkeit und in den Medien sind derartige Gutachten um-stritten, weil sie je nach Gutachter sehr unterschiedlich ausfallen können. So ist es auch bei der Klägerin passiert.

Erst ein halbes Jahr später erlangte sie im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis von den Gutachteninhalten. Zunächst hatte sie dem Gutachter vertraut, weil er sich ihr gegenüber äußerte, dass sie sich keine Sorgen machen müsse.

Offensichtliche Fehler im Inhalt wurden aufgrund ihrer Beschwerde beim Landgericht Freiburg ignoriert. Ebenfalls gab es weder vom Amtsgericht noch vom Landgericht Überprüfungen zum Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts. Konkrete Einwendungen der Klägerin und Antrag auf Zeugen wurden ignoriert.
 

Beweis: Beschluss des Landgerichts Freiburg
vom 7.12.2010 - 4 T 276/10 -
(Formel ohne Gründe):
Anlage K 3

Weil ihr erster Anwalt nichts gegen den Polizeibericht unternahm, erstattete die Klägerin Anfang Oktober 2009 Strafanzeige und Straf-antrag gegen die Anzeigeerstatterin. Für die Klägerin war dies die erste Strafanzeige gegen eine andere Person in ihrem Leben.

Die Staatsanwaltschaft Lörrach leitete kein Strafverfahren gegen die Anzeigenerstatterin ein. Die Ablehnung erfolgte nach Meinung der Klägerin aus nicht gerechtfertigten bzw. unzureichenden Gründen.

Schlimmer noch. Hinter ihrem Rücken hat die Staatsanwaltschaft Teile aus der Betreuungsakte einschließlich des Gutachtens und sie vermut-lich gegen die Klägerin verwendet (Feststellung durch die Klägerin erst im Jahr 2012). Somit wurden Folgebelege archiviert, aber keine Zeugenvernehmung oder ähnliche Maßnahmen zugunsten der Klägerin.

Auch Beschwerden bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe und sehr viel später beim Justizministerium waren erfolglos.
 


II.

Die Klägerin ist weder von der Polizei noch vom Landratsamt vor Erstellung des Berichts und vor seiner Weiterleitung angehört worden.
Gegen diese Rechteverletzung kämpft die Klägerin seit sechs Jahren an.

Weiterhin war der Tatbestand Gegenstand:
Der Tatbestand war Gegenstand:

- einer Petition der Klägerin, der der Landtag von Baden-Württemberg nicht abgeholfen hat;

Drucksache 15/3705
Petition 15/2512 betr. polizeiliche
Ermittlungen

Anlage K 4a
  Die Klägerin bemängelt, dass nicht ihre nummerierte Originalpetition bearbeitet wurde, sondern nur eine Zusammenfassung von belastenden bzw. ungünstigen Schriftstücken über sie erstellt wurde. Damit hat der Petitionsausschuss ihrer Meinung nach seine eigenen Petitionsrichtlinien nicht eingehalten.
Als Anlage gibt es eine veröffentlichte Petiti-onsversion mit Quellenangabe als Beweis für die Nichteinhaltung der Petitionsrichtlinien.
 
Anlage K 4b
- einer erfolglosen Schadensersatzklage der Klägerin gegen die Nachbarin-X und Anzeigenerstatterin X...........

Beweis:
Beiziehung der Akten: Moser gegen Nachbarin-X Amtsgericht Lörrach: 2 C 1840/14
Landgericht Freiburg: 3 S ...../15
 

 
Von November 2013 bis Ende 2014 gab es Kontakte zu einem Rechtsanwalt, der entgegen ihrem Willen keine Eingabe bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gemacht hat und im Sommer 2013 ihr vorgegeben hat, dass er eine Klage beim Amtsgericht Lörrach eingereicht hat. Erst nach über zwei Monate erfuhr sie die Wahrheit.

Bei einem langjährigen Rechtsfall ist es fast unmöglich, einen Anwalt zu akzeptablen Honorarkosten zu finden.

Nach erfolgslosen Versuchen reichte die Klägerin daher eine selbstgeschriebene Klage ein, so wie sie es von ihrem Rechtsempfinden als angemessen empfand.
 

Der Tatbestand ist auch Gegenstand der
Verwaltungsrechtssache Moser gegen Landkreis Lörrach
wegen Folgenbeseitigung vor dem angerufenen Verwaltungsgericht.

Beiziehung der Akten: VG Freiburg 4 K 1908/15.
 

III.

Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellungsklage des Klagantrages besteht auf der Zurückweisung
 

des    
  Ersuchens der Klägerin vom 7.2.2015
 

Anlage K 5
 

  mit "Teilen einer Rechtsauskunft"' als Anlage 2" zum "Recht auf Zeugen.."


Anlage K 6

durch    
  Bescheid des Beklagten. (Polizeipräsidiums)
(0300.8-1) vom 12.2.2015


Anlage K 7

 

Das Polizeipräsidium hat ausserdem eine Klaglosstellung der Klägerin abgelehnt mit dem Verweis:
 

"Die Entscheidung, ob und ggf. welche Maßnahmen eingeleitet werden mussten, hatte die zuständige Stelle (Ortspolizeibehörde bzw. Landratsamt) zu treffen,"
Bescheid Polizeipräsidium: Freiburg
(V/RuD-0301.3-6/Moser) vom 16.6.2015

 Anlage K 8

Der Polizeibericht vom 9.7.2009 (Anlage K 1) hatte bei der Weiterleitung an das Landratsamt Lörrach dessen "zuständige Stelle" offengelassen. (Kommentar: weggelassen)

Zuständig konnte nur die Polizeibehörde-, nicht jedoch der Fachbe-reich Soziale Dienste gewesen sein.

Von der Polizeibehörde ist keine Entscheidung über weitere Maßnahmen bekannt.

Der Fachbereich Soziales des Landratsamts Lörrach hat ebenso die Anerkennung eines Folgenbeseitigungsanspruches der Klägerin mit Schreiben des Fachbereichsleiters vom 17.8.2015 abgelehnt.
 

 

Bescheid des Landratsamts Lörrach
(51.Me-) vom 17.8.2015

Anlage K 9


Es wurde gerade keine Entscheidung im Sinne des Polizeirechts ge-troffen, wie im Bescheid des Polizeipräsidiums. (Anlage .K 8) aufgezeigt.
Daher ist das Feststellinteresse der Klägerin im Sinne des Klagan-trags begründet.

IV.

Die Klägerin ist alleinige Grundstückseigentümerin des seit 1993 von ihr bewohnten Hauses .........Strasse ... in Binzen.

Die Klägerin war beruflich Fachlehrerin für Mathematik und für Da-tenverarbeitung, war also im Computerwesen bewandert, und war in ihrem Bürozimmer mit Computereinrichtung ausgestattet.

Der Büroraum lag im Obergeschoss des Hauses mit Fenster zur Strasse und zum gegenüberliegenden Grundstück Nachbarn-X .....Strasse .....
 

Beweis: Einnahme eines Augenscheins
Lage-Karte ..............Strasse
Anlage K 10
Die Anzeigenerstatterin und ihr Ehemann X..... waren seit ca. 2000 Nachbarn.
Die Anzeigenerstatterin und ihr Ehemann X....... waren seit ca. 2005 Nachbarn.

Das Haus der Klägerin steht in einer Hanglage relativ hoch über der Strasse und über dem gegenüberliegenden Grundstück Nachbarn-X ........Strasse ..., das im Jahr 2009 neu bebaut wurde.

Die Bauarbeiten begannen am 1. Juli 2009.

Die Bauarbeiten begannen am 1. Juli 2009
und waren für die Klägerin eine nervenstrapazierende Belästigung.
Es waren die Erdarbeiten, Baggerarbeiten auf dem Grundstück ......Strasse ...   (vgl.Anlage K 10).
Aufgrund des Baulärms musste sie kurzfristig einer Nachhilfeschülerin absagen, obwohl für diese eine Klassenarbeit bevorstand.
Unangenehm waren die zeitweisen Vibrationen im Haus aufgrund der Baggerarbeiten auf dem Grundstück Johann-Peter-Hebel-Straße 8 (vgl. Anlage K 10). Da der Untergrund aus Lehmboden besteht, werden Vibrationen begünstigt.
Am 7.7.2009 hatten die Baggerarbeiten auf dem Grundstück gegenüber in der Frühe des Tages wieder begonnen. Das Haus der Klägerin kam durch die Erdarbeiten zum Vibrieren. Die Klägerin erlebte das in ihrem Bürozimmer. Der Computerschaden trat ein. Die Klägerin führte diesen Absturz der Festplatte auf die Erschütterungen durch die Bauarbeiten gegenüber zurück. Das war eine rationale Annahme.
 
Beweis:  Blatt der Klägerin
"Informationen zu meinem Computerschaden im Juli 2009"
Anlage K 11
  Servicerechnung V..... GmbH vom 21.8.2009 Anlage K 12
  Ausdruck "Head-Crash bzw. Festplattenschaden" Wikipedia Anlage K 13
  fürsorglich: Einholung eines computertechnischen Sachverständigengutachtens  
  Sachverständiger Zeuge N.N.
der V. Firma .........79540 Lörrach
(Bearbeiter/in: H. S.
Servicerechnung Nr. 11708179, Kunden-Nummer: 01055687.
Aus Anlage K 12 ergibt sich, das der Festplattenschaden bei einer anderen Firma bestätigt und behoben wurde.
 
 

In ihrer Erregung über den Computerschaden lief die Klägerin am Morgen des 7.7.2009 vor das Haus auf die Strasse und beklagte dort weinend vor dem Bauherrn und vor den Bauarbeitern den verursachten Schaden.

Ob Nachbarin-X auch anwesend war, hat die Klägerin zunächst nicht bemerkt. Die Klägerin hat sich nur gegenüber Herrn X..... geäussert.

Dann lief die Klägerin nach ihrer Erinnerung etwa 10 m bis zur Ab-zweigung der J.............Straße am Grundstück entlang.

Dann kam plötzlich Nachbarin-X von hinten auf sie zu und meinte, die Klägerin solle doch mal zum Arzt gehen.

Die Klägerin hat sich für diesen „Wutausbruch" brieflich bei den Nachbarn entschuldigt.
Von der Anzeigenerstattung ahnte die Klägerin gar nichts.
 

Beweis:  Schreiben Moser an Nachbar-X vom 9.7.2009

Anlage K 14


Die Entschuldigung wurde vom Nachbarn und Bauherrn X..... an einem der folgenden Tage ausdrücklich angenommen.
 
Beweis: Ehemann von Nachbarin-X......
als Zeuge
 

Der Vorfall war zwischen den Nachbarn abgeschlossen und anscheinend beigelegt und erledigt.

Der Vorfall war damit zwischen den Nachbarn Moser und X..... abgeschlossen und schien beigelegt und erledigt.

Der private Charakter der Nachbar-Angelegenheit war eindeutig.

Und die rationale Ursache des Computerschadens vom 7.7.2009 und der Entschuldigungsbrief der Klägerin vom 9.7.2009 sind objektive Tatsachen, die die Annahme einer psychischen Auffälligkeit der Klägerin - geschweige denn eine Hilfebedürftigkeit, weil sie "psychisch krank" gelte (!) ausschliessen.

Aber die falsche Darstellung der Anzeigenerstatterin und der Polizei geht von einem Hirngespinst der Schadensverursachung aus.
 

Aus ihrem Entschuldigungsschreiben ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin am Tag zuvor über ein Ereignis geärgert hat.
Die Klägerin hatte schon seit längerer Zeit den Eindruck, dass ihre Nachbarn sich abfällig über sie äußerten. Beispielsweise gerade dann, wenn die Straße durch einen Liefer-Lkw verengt war und sie mit dem Pkw wendete, um über einen Umweg zu ihrem Haus zu kommen.

Es ist bekannt, dass Mimik, Gestik und Körperhaltung anderen Menschen non-verbale Kommunikationssignale vermitteln.
Nachträglich wird ihr Eindruck bestätigt durch die vielen falschen und herabsetzenden Äußerungen über sie.

Beweis: Blatt der Klägerin
"Aussagen meiner Nachbarn X....... über mich" Anlage K 14a

Ein weiterer Grund waren seit langem die überdurchschnittliche Neugierde von Herrn X......, senior. Näher beschrieben in einem nicht beantworteten Schreiben an die Polizei vom 28.04.2010.

Ein derartiges Verhalten ist unangenehm und kann auf Dauer auch die Mitursache für das Verhalten am 7.7.2009 sein.

Analoger Hinweis:
Neuerdings gibt es mobile Stellwände, um bei Unfällen die Opfer vor Gaffern zu schützen.

Anlage K 14b

Der Festplattenschaden war nur der Auslöser für die eben beschriebenen Erlebnisse mit den Nachbarn X......
So ein Schaden ist auf keinen Fall die Ursache für die Reaktion der Klägerin.
Im übrigen hat sich die Wut der Klägerin auf keinen Fall so ereignet, wie die Gegenpartei es beschreibt.

 


V.

Die Polizei ist irrtümlich von einer Gefahrenlage im Sinne von § 1 Polizeigesetz und von einer Hilfebedürftigkeit der Klägerin ausge-gangen. Dieser Irrtum war schon aufgrund der Anzeige der Anzeigenerstatterin vermeidbar.

Es handelte sich um eine private und privatrechtlich zu beurteilende Angelegenheit unter Grundstücksnachbarn.

Dass der Computerschaden der Klägerin hinsichtlich der Verursachung als Hirngespinst und als Anzeichen einer geistigen Störung gegen die Person der Klägerin eingeschätzt wurde, - diese Fehleinschätzung geht zu Lasten des Beklagten.

Fachliche Unkenntnis der Computer-Technologie durfte nicht zu Lasten der betroffenen Person der angezeigten Klägerin dokumentiert und weitergeleitet werden, mit dem Beweiswert einer öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO).

Ganz unmöglich war der Verweis - "...so die Anzeigenerstatterin,.." auf "polizeiliche und familiäre Kreise", "in" denen die Person der Klägerin "als psychisch krank gilt".(Anlage K 1) Eine Überhöhung der Diskriminierungswirkung gegen die Klägerin - mit nicht nur einer Behauptung der Anzeigenerstatterin, sondern quasi als Ergebnis einer der Anzeigenerstatterin überlassenen "internen Ermittlung" der Polizei!

Dass die vorgegebene Sorge für die angeblich psychisch auffällige Person am 8.7.2009 von Interessen der Bauherrschaft begleitet wur-den, ist der Ratsuche im Polizeibericht zu folgern.

Auch deshalb war die Verpflichtung einer Nachschau bei der angegriffenen Person der Klägerin vor jeder polizeilichen Berichterstattung und Benachrichtigung nach § 74 PolG zwingend.

Die Unterlassung hat die "sachdienlichen Wahrnehmungen" (§ 74 Abs.2 Po1G) hinsichtlich dem Computerschaden der Klägerin und der Baustelle der Anzeigenerstatterin nämlich geradezu. verhindert.

Gelegenheit zu einer Verifizierung und Falsifizierung war hier geboten und wurde der Klägerin auch nachträglich verweigert.

 


VI.

Die Folgenbeseitigung dieser polizeilichen Berichterstattung ist auch nach sechs Jahren nicht erledigt.

Es sind Akten des Betreuungsgerichts Amtsgericht Lörrach
über die Person der Klägerin angelegt worden, die ohne vorzeitige
Aussonderung zehn Jahre - bis 2021 - aufbewahrt werden und deren Akteninhalte der Klägerin weiterhin schaden können.

Die vorgerichtliche Anspruchstellung beim Beklagten blieb, erfolglos (vgl. Anlage K 8).

Ich erkläre ergänzend den Vortrag der
 

  Anspruchsschreiben vom 27.5.2015

Anlage K 15

  Widerspruch vom 19.6.2015

Anlage K 16


zum Teil der Klagebegründung.

Auch der Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.6.2015 (Anlage K 8) ist erfolglos.

  Bescheid Polizeipräsidium vom 25.6.2015

Anlage K 17

Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.

Rechtsanwalt 12

Anlagen
K 1 bis K 17
 


Geändert am:   11.01.2019

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