Zurück Menü

Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Verwaltungsgericht Freiburg  an  Anwalt 12


Verwaltungsgericht Freiburg - Postfach 19 01 51 - 79061 Freiburg Datum 31.08.2015
Rechtsanwalt 12-Adresse.... Durchwahl 0761........
  Aktenzeichen 4 K 1908/15

Verwaltungsrechtssache Gertrud Moser
gegen Landkreis Lörrach wegen Folgenbeseitigung

Unter Bezugnahme auf Ihre Schreiben vom 21.08.2015 und vom 25.08.2015 weist Sie das Gericht auf Folgendes hin:
 

a) Für das Begehren auf Aussonderung und Vernichtung von Gerichtsakten dürfte der beklagte Landkreis unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt zuständig sein.
Wie Sie selbst zu Recht schreiben, dürfte sich dieses Begehren nach den §§ 23 ff. EGGVG richten. Für Entscheidungen darüber wäre nach § 25 EGGVG wohl allein das Oberlandesgericht (Karlsruhe) zuständig.
Dementsprechend wird die auf dieses Begehren gerichtete Klage wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten voraussichtlich als unbegründet abzuweisen sein.
 
b) Soweit Sie die Zahlung einer Entschädigung begehren, ist der Verwaltungsrechtsweg unter keinem Gesichtspunkt, weder als Amtshaftungsanspruch noch als allgemeiner Aufopferungsanspruch, gegeben (siehe § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO). Vielmehr dürfte gerade auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Entschädigungshöhe (von 10.000 EUR) nach § 71 Abs. 1 und 2 Nr. 2 GVG das Landgericht Freiburg für einen solchen Rechtsstreit zuständig sein.
 
Falls Sie den Rechtsstreit in der bisherigen Form fortsetzen, beabsichtigt das Gericht, das Verfahren über die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von dem Verfahren über die Aussonderung und Vernichtung von Gerichtsakten abzutrennen und das Verfahren über den Entschädigungsanspruch durch Beschluss an das Landgericht Freiburg zu verweisen.

Sie haben Gelegenheit, hierzu bis zum 20.09.2015 Stellung zu nehmen.

Der Berichterstatter:
K.
Beglaubigt:
x.......
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


Kommentar am 21.4.2014

Mit gemeinsamer Zusammenarbeit und Internetrecherchen hätte man die Zuständigkeiten der Gerichte schnell feststellen können. Das möchte Anwalt 12 nicht. Anwalt 12 hat auch nicht vor, den gesamten Inhalt des Polizeiberichts widerlegen zu lassen. Daher sind künftige Bemühungen sowieso umsonst. Viel zu schnell befasst er sich mit Aktenlöschung.
Dabei hat mich nicht einmal gegen die falschen Aussagen beim Landgericht verteidigt. Da diese mir jetzt angelastet werden können, ist eine Aktenlöschung sowieso erfolglos.


Geändert am:   10.01.2019

Impressum

Startseite:  www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de