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Verwaltungsgericht Freiburg an
Anwalt 12
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Verwaltungsgericht Freiburg - Postfach 19 01 51 - 79061 Freiburg |
Datum |
31.08.2015 |
Rechtsanwalt 12-Adresse.... |
Durchwahl |
0761........ |
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Aktenzeichen |
4 K 1908/15 |
Verwaltungsrechtssache Gertrud Moser
gegen Landkreis Lörrach wegen FolgenbeseitigungUnter
Bezugnahme auf Ihre Schreiben vom
21.08.2015
und vom
25.08.2015 weist Sie das Gericht auf Folgendes hin:
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a) |
Für das Begehren auf Aussonderung und Vernichtung von
Gerichtsakten dürfte der beklagte Landkreis unter keinem in
Betracht kommenden Gesichtspunkt zuständig sein.
Wie Sie selbst zu Recht schreiben, dürfte sich dieses Begehren
nach den §§ 23 ff. EGGVG richten. Für Entscheidungen darüber
wäre nach § 25 EGGVG wohl allein das Oberlandesgericht
(Karlsruhe) zuständig.
Dementsprechend wird die auf dieses Begehren gerichtete Klage
wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten voraussichtlich
als unbegründet abzuweisen sein.
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b) |
Soweit Sie die Zahlung einer Entschädigung begehren, ist der
Verwaltungsrechtsweg unter keinem Gesichtspunkt, weder als
Amtshaftungsanspruch noch als allgemeiner Aufopferungsanspruch,
gegeben (siehe § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO). Vielmehr
dürfte gerade auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten
Entschädigungshöhe (von 10.000 EUR) nach § 71 Abs. 1 und 2 Nr. 2
GVG das Landgericht Freiburg für einen solchen Rechtsstreit
zuständig sein.
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Falls Sie den Rechtsstreit in der bisherigen Form fortsetzen,
beabsichtigt das Gericht, das Verfahren über die Geltendmachung
des Entschädigungsanspruchs von dem Verfahren über die
Aussonderung und Vernichtung von Gerichtsakten abzutrennen und
das Verfahren über den Entschädigungsanspruch durch
Beschluss an
das Landgericht Freiburg zu verweisen. Sie haben Gelegenheit,
hierzu bis zum 20.09.2015 Stellung zu nehmen.
Der Berichterstatter:
K.
Beglaubigt:
x.......
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Kommentar am 21.4.2014
Mit gemeinsamer Zusammenarbeit und Internetrecherchen hätte man
die Zuständigkeiten der Gerichte schnell feststellen können. Das
möchte Anwalt 12 nicht. Anwalt 12 hat auch nicht vor, den
gesamten Inhalt des Polizeiberichts widerlegen zu lassen. Daher
sind künftige Bemühungen sowieso umsonst. Viel zu schnell
befasst er sich mit Aktenlöschung.
Dabei hat mich nicht einmal gegen die falschen Aussagen beim
Landgericht verteidigt. Da diese mir jetzt angelastet werden
können, ist eine Aktenlöschung sowieso erfolglos. |
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