4 K 1908/15
VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG
Beschluss
In der
Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser,
Adresse........................,
-
Klägerin -
prozessbevollmächtigt:
Anwalt 12............Adresse
gegen
Landkreis Lörrach,
Fachbereich Jugend und Familie,
vertreten durch den Landrat,
Palmstr. 3, 79539 Lörrach, Az: 5210.27,
-
Beklagter –
wegen
Folgenbeseitigung
hat das
Verwaltungsgericht Freiburg - 4. Kammer - durch den
Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Sennekamp, den Richter
am Verwaltungsgericht K. und die Richterin am
Verwaltungsgericht Dr. Osteneck
am 13. Oktober 2015
beschlossen:
Das Verfahren der
Klägerin wird von diesem Verfahren (4 K 1908/15)
abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 4 K 2377/15
fortgeführt, soweit die Klägerin eine Entschädigung für
erlittenen Personenschaden und Rehabilitierung begehrt.
Gründe
Die Abtrennung des
Verfahrens beruht auf § 93 VwGO. Die Klägerin macht mit der
vorliegenden Klage zwei Ansprüche gegen den Beklagten geltend,
einen Anspruch auf Aussonderung und Vernichtung von
Gerichtsakten des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Lörrach und
einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für erlittenen
Personenschaden und Rehabilitierung.
Eine Trennung ist
deshalb zweckmäßig und hier sogar geboten, weil für die auf
Zahlung einer Entschädigung für erlittenen Personenschaden und
Rehabilitierung gerichtete Klage ein anderes Gericht zuständig
ist (als das für den Anspruch auf Aktenaussonderung und
-vernichtung der Fall ist) und das Verfahren insoweit an ein
anderes Gericht zu verweisen ist (siehe hierzu
Verfügung des Gerichts vom 31.08.2015).
Das auf Aussonderung und Vernichtung von Gerichtsakten
gerichtete Verfahren behält das Aktenzeichen 4 K 1908/15.
Der Beschluss ist
unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).
S. K. Dr. O.
beglaubigt:
x.........
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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