| 4 K 1908/15 
				VERWALTUNGSGERICHT FREIBURGBeschluss
 
 In der 
				Verwaltungsrechtssache   Gertrud Moser, Adresse........................,
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				Klägerin -   
				prozessbevollmächtigt:Anwalt 12............Adresse
   gegen   Landkreis Lörrach,Fachbereich Jugend und Familie,
 vertreten durch den Landrat,
 Palmstr. 3, 79539 Lörrach, Az: 5210.27,
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				Beklagter –   wegen 
				Folgenbeseitigung   hat das 
				Verwaltungsgericht Freiburg - 4. Kammer - durch den 
				Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Sennekamp, den Richter 
				am Verwaltungsgericht K. und die Richterin am 
				Verwaltungsgericht Dr. Osteneck   am 13. Oktober 2015   beschlossen:   Das Verfahren der 
				Klägerin wird von diesem Verfahren (4 K 1908/15) 
				abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 4 K 2377/15 
				fortgeführt, soweit die Klägerin eine Entschädigung für 
				erlittenen Personenschaden und Rehabilitierung begehrt.   
				Gründe   Die Abtrennung des 
				Verfahrens beruht auf § 93 VwGO. Die Klägerin macht mit der 
				vorliegenden Klage zwei Ansprüche gegen den Beklagten geltend, 
				einen Anspruch auf Aussonderung und Vernichtung von 
				Gerichtsakten des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Lörrach und 
				einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für erlittenen 
				Personenschaden und Rehabilitierung.    Eine Trennung ist 
				deshalb zweckmäßig und hier sogar geboten, weil für die auf 
				Zahlung einer Entschädigung für erlittenen Personenschaden und 
				Rehabilitierung gerichtete Klage ein anderes Gericht zuständig 
				ist (als das für den Anspruch auf Aktenaussonderung und 
				-vernichtung der Fall ist) und das Verfahren insoweit an ein 
				anderes Gericht zu verweisen ist (siehe hierzu 
				
				Verfügung des Gerichts vom 31.08.2015). Das auf Aussonderung und Vernichtung von Gerichtsakten 
				gerichtete Verfahren behält das Aktenzeichen 4 K 1908/15.
   Der Beschluss ist 
				unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).   S. K. Dr. O.beglaubigt:
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 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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