Es wird sodann im Rahmen der Güteverhandlung in den Sach- und
Streitstand eingeführt. Zu Beginn der Sitzung wird beschlossen
und verkündet:
Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Ausschluss der
Öffentlichkeit gemäß § 171 b Abs. 1, Abs. 3 GVG in eigener Sache
wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor:
§ 171 b Abs. 2 ZPO ist nicht einschlägig; gleiches gilt für
den einzig hier als Grund in Betracht kommenden Tatbestand nach
§ 171 b Abs. 1 Satz 1 GVG:
Es werden keine Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich
des Verfügungsbeklagten, der als Rechtsanwalt zugelassen ist und
sich auch in dieser Sache selbst vertritt, erörtert. Vielmehr
geht es nur um dessen beruflichen Bereich, nämlich die
Verfahrensführung als Prozessbevollmächtigter der
Verfügungsklägerin bzw. sich als ein solcher gerierender.
Die Verfügungsklägerin, hinsichtlicher derer eine Erörterung
auch von deren Lebensbereich betroffen sein könnte (Verfügungsbeklagtenseits
behauptete Prozessunfähigkeit) ihrerseits hat einem Ausschluss
der Öffentlichkeit widersprochen, so dass § 171 b, Abs. 4 GVG
zum Tragen kommt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 171 b Abs. 5 GVG).
Den Parteien wird bekannt gegeben, dass das Gericht
beigezogen hat die Akten 2 C 1840/14 (bereits in Bezug
genommen im erlassenen Beschluss vom 15.04.2016) samt
Berufungsakte sowie die Akten 2 C 1446./15, gleichfalls in
Bezug genommen im oben genannten Beschluss. Insoweit wird darauf
hingewiesen, dass die dortige Verfügung auf AS 43 als vom
11.04.2016 stammend nicht vom 11.04.2016 stammt, was auf
Nachfrage ausweislich des Vermerks vom 08.06.2016 der dort
befasste Richter bestätigt hat.
Der entsprechende Vermerk auf AS 83 wird den Parteien bekannt
gegeben.
Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich mit den Parteien
erörtert, die Parteien angehört.
Der Verfügungsbeklagte erklärt, hätte er gewusst, dass es
bereits abschließende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Freiburg gegeben habe, an denen er nicht beteiligt gewesen sei
bzw. nicht mehr beteiligt gewesen sei, hätte er auch die
Beschwerde zum VGH im April 2016 nicht mehr unternommen.
Er habe zwischenzeitlich die betreffenden Akten sämtlich
eingesehen. Sämtliche Verfahren seien beendet.
Auf Nachfrage erklärt der Verfügungsbeklagte:
Ich werde auch künftig in diesen Verfahren nicht mehr für die
Verfügungsklägerin auftreten.
Auf Nachfrage des Gerichts, ob vorliegend eine gütliche
Einigung möglich ist, um das Verfügungsverfahren zu beenden,
erklärt sich die Verfügungsklägerin: Das wäre aus meiner Sicht
möglich.
Der Verfügungsbeklagte erklärt: Aus meiner Sicht auch.
Das Gericht weist darauf hin, dass es vorliegend nicht um
eine Aufarbeitung der voran gegangenen vielfältigen Prozesse der
Verfügungsklägerin in Sachen Moser gegen Landkreis Lörrach oder
Moser gegen Nachbarin-X gehe.
Die Parteien erklären: Das ist verstanden.
Nach weiterer Erörterung schließen die Parteien auf Vorschlag
des Gerichts folgenden
Vergleich:
1.
Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, künftig im Namen der
Verfügungsklägerin keine weiteren Anträge mehr zu stellen in
bereits laufenden oder abgeschlossenen Verfahren. Eine Ausnahme
gilt nur dann, sollte die Verfügungsklägerin dies ausdrücklich
und schriftlich von ihm verlangen und ihm insoweit eine
Vollmacht erteilen.
2.
Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich weiterhin es zu
unterlassen, in Verfahren, die im Namen der Verfügungsklägerin
geführt wurden oder noch werden oder gegenüber Dritten
(außerhalb eventueller eigener gegen sie gerichteter zukünftiger
Prozesse), diese als prozessunfähig zu bezeichnen und in diesem
Zusammenhang zu behaupten, dass ihr mehrfacher Vollmachtsentzug,
etwa vom 08.12.2015, ihm gegenüber nichtig sei.
3.
Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, in von ihm im Namen
der Verfügungsklägerin anhängig gemachter oder geführter
Verfahren ohne deren ausdrücklichen Zustimmung Behauptungen über
ihren Gesundheitszustand und ähnlichen Eigenschaften zur Person
der Verfügungsklägerin vor Gericht nicht vorzutragen oder ältere
ärztliche Atteste, die Verfügungsklägerin betreffend nicht
einzureichen.
4.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass damit der vorliegende
Rechtsstreit erledigt ist. Erledigt ist auch der Umstand, dass
der Verfügungsbeklagte - wie gerade zur Gerichtsakte gereicht -
unter dem 07.06.2016 nochmals an das Verwaltungsgericht Freiburg
in Sachen Gertrud Moser gegen Land Baden-Württemberg geschrieben
und um Überprüfung des Streitwerts gebeten hat.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits werde gegeneinander aufgehoben.
Vom Tonträger laut vorgespielt und genehmigt.
Streitwert: im einstweiligen Verfügungsverfahren 2.000,00 €;
für die mündliche Verhandlung 1.500,00 €.
Der Verfügungsbeklagte übergibt noch ein Paket an Unterlagen
an die Verfügungsklägerin.
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