1 S 493/16
VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BADEN-WÜRTTEMBERG
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser ............ Binzen
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Klägerin -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt 12, -... Lörrach
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Beschwerdeführer -
gegen
Landkreis Lörrach,
vertreten durch den Landrat,
Palmstraße 3, 79539 Lörrach, Az: 018.415
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Beklagter -
wegen Feststellung
hier: Zurückweisung als Bevollmächtigter
hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg durch den Präsidenten des
Verwaltungsgerichtshofs E., den Richter am
Verwaltungsgerichtshof P. und den Richter am Verwaltungsgericht
Dr. S.
am 18. Mai 2016 beschlossen:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen
die Verfügung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. November
2015 - 4 K 2449/15 - wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls
unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer zu
Recht als Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen,
weil er zur Vertretung nicht mehr befugt ist, nachdem die
Klägerin die ihm erteilte Prozessvollmacht mit Schreiben vom
11.11.2015 gegenüber dem Gericht widerrufen hat.
Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe seines Beschlusses
vom 19.04.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
abgelehnt worden ist, Bezug.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Ein Streitwert muss nicht festgesetzt werden, weil bei
Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige
Gerichtsgebühr von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des
Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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