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Vom Verwaltungsgerichtshof


1 S 493/16

VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BADEN-WÜRTTEMBERG

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

Gertrud Moser ............ Binzen

- Klägerin -

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt 12, -... Lörrach

- Beschwerdeführer -

gegen

Landkreis Lörrach,
vertreten durch den Landrat,
Palmstraße 3, 79539 Lörrach, Az: 018.415

- Beklagter -

wegen Feststellung
hier: Zurückweisung als Bevollmächtigter
 

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs E., den Richter am Verwaltungsgerichtshof P. und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. S.
am 18. Mai 2016 beschlossen:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. November 2015 - 4 K 2449/15 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer zu Recht als Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen, weil er zur Vertretung nicht mehr befugt ist, nachdem die Klägerin die ihm erteilte Prozessvollmacht mit Schreiben vom 11.11.2015 gegenüber dem Gericht widerrufen hat.

Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe seines Beschlusses vom 19.04.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt worden ist, Bezug.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.


Ein Streitwert muss nicht festgesetzt werden, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
 

E. P. Dr. S
Beglaubigt:
xxxx
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Geändert am:   10.01.2019

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