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Von Verwaltungsgericht bzgl. 4 K 2449/15


4 K 2449/15

VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG

Im Namen des Volkes
Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

Gertrud Moser,.......... 79589 Binzen,

- Klägerin -

gegen

Landkreis Lörrach,
Fachbereich Jugend und Familie,
vertreten durch den Landrat,
Palmstr. 3, 79539 Lörrach, Az: 018.415,

- Beklagter -

wegen Feststellung

hat das Verwaltungsgericht Freiburg - 4. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht K. auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Januar 2016

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Weiterleitung eines Berichts der Polizei über einen Vorfall, an dem sie beteiligt war, an das Amtsgericht Lörrach und gegen das Unterlassen einer Erklärung, wie es zur Einleitung des Betreuungsverfahrens gekommen ist.

Am 08.07.2009 erschien eine Nachbarin-X der Klägerin beim Polizeirevier Weil am Rhein und berichtete dort über einen Vorfall vom Vortag, bei dem die Klägerin nach Ansicht der Nachbarin-X in besonderer Weise auffällig geworden sei.

Mit Datum vom 09.07.2009 erstellte das Polizeirevier Weil am Rhein einen Bericht über diese Vorsprache, in dem u. a. Folgendes festgehalten wurde: Die Klägerin gelte, so die Anzeigeerstatterin, in polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank. Am gestrigen Tag sei die Klägerin morgens zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr auf dem Gehweg vor ihrem Anwesen erschienen und habe die auf der gegenüberliegenden Straßenseite arbeitenden Bauarbeiter durch laute Zurufe belästigt. Sie habe diese u. a. beschuldigt, mit ihrem Bagger die Festplatte ihres Computers kaputt gemacht zu haben. Des Weiteren habe sie in einer Psychose auf dem Gehweg herumgetobt. Da sich ähnliche Vorfälle dauernd ereigneten, habe sie, die Anzeigenerstatterin, sich entschlossen, die Polizei hinzuzuziehen und um Rat zu fragen.

Diesen Bericht leitete das Polizeirevier Weil am Rhein an die Gemeinde Binzen und das Landratsamt Lörrach weiter.

Das Landratsamt Lörrach wiederum leitete den Bericht mit Schreiben vom 20.07.2009 weiter an das  Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Lörrach mit der Bitte zu prüfen, ob eine gesetzliche Betreuung der Klägerin notwendig sei.

Das gerichtliche Verfahren endete mit einem Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 07.12.2010 - 4 T 276/10 -, mit dem die Bestellung eines Betreuers für die Klägerin abgelehnt wurde.

In der Folge wandte sich die Klägerin mit unzähligen Eingaben an verschiedenste Stellen gegen die Weiterleitung des Berichts vom 09.07.2009 durch das Landratsamt Lörrach an das Amtsgericht Lörrach.

Diese Eingabe blieben allesamt ohne den von der Klägerin erwünschten Erfolg. Mit Schreiben vom 08.10.2015 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg eine Beanstandung des Vorgehens des Landratsamts Lörrach ab.
 

GM-Kommentar: Bei allen diesen Eingaben wurden niemals Zeugen befragt und die Nachbarin-X musste ihre Behauptungen nicht belegen.
 

Am 14.10.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trug sie zusammengefasst vor: Das Landratsamt habe den Polizeibericht ungeprüft weitergeleitet, obwohl dies zum Schutz ihrer Gesundheit nicht erforderlich gewesen sei. Dadurch sei sie unvorbereitet mit einer Untersuchung durch das Gesundheitsamt konfrontiert worden.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Weiterleitung des Berichts der Polizeidirektion Lörrach, Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der Klägerin an das Amtsgericht Lörrach rechtswidrig war und dass das Verhalten des Landratsamts Lörrach rechtswidrig war, als es unterlassen hat, der ratsuchenden Klägerin zu erklären, wie es zur Einleitung des Betreuungsverfahrens gekommen ist.

Der Beklagte beantragt,

 die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte aus: Nach Kenntnisnahme des Polizeiberichts vom 09.07.2009 habe nicht sicher davon ausgegangen werden können, dass die Klägerin nicht der Hilfe in Form einer Betreuung bedürfe. Vielmehr habe es Anzeichen für eine Gefährdung der Klägerin gegeben. Für die Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers sei allein das Betreuungsgericht zuständig. Deshalb habe man das Verfahren nach dorthin weitergeleitet. Die Forderung einer eigenständigen Prüfung durch das Landratsamt verkenne die rein unterstützende Rolle des Landratsamts in solchen Verfahren. Im Übrigen habe das Landratsamt keine Betreuung beantragt, sondern lediglich eine Prüfung angeregt, wozu jedermann, nicht nur Behörden, berechtigt sei.

Dem Gericht liegen die die Klägerin betreffenden und im Parallelverfahren 4 K 2170/15 vorgelegten Akten des Polizeipräsidiums Freiburg vor.

Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 16.12.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht nach entsprechendem Übertragungsbeschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Es spricht bereits Einiges dafür, dass die (Feststellungs-)Klage der Klägerin, deren Antragstellung ihrem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich geäußerten Willen entspricht, bereits deshalb unzulässig ist, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.

Denn der Beklagte ist in dem Verfahren, für das die Klägerin die Feststellung begehrt, nicht als Träger öffentlicher Verwaltung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig geworden, sondern als jemand, der im Rahmen des Betreuungsrechts nach den §§ 1896 ff. BGB und §§ 271 ff. FamFG dem insoweit allein zuständigen Amtsgericht Lörrach in Form der Übermittlung des Polizeiberichts vom 09.07.2009 lediglich eine Mitteilung gemacht hat, die als Anregung zur Prüfung der Einleitung eines Betreuungsverfahrens zu verstehen war.

Darüber hinaus spricht bereits Einiges dafür, dass die Feststellungsklage zumindest insoweit unzulässig ist, als die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt hat festzustellen, dass das Verhalten des Landratsamts Lörrach rechtswidrig war, als es unterlassen hat, ihr zu erklären, wie es zur Einleitung des Betreuungsverfahrens gekommen ist.

Doch können diese Zulässigkeitsfragen hier dahingestellt bleiben, da die Klage in keinem Fall begründet ist.

1. Die Weiterleitung des Berichts der Polizeidirektion Lörrach, Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der Klägerin an das Amtsgericht Lörrach durch das Landratsamt Lörrach war nicht rechtswidrig.

Nach den Mitteilungen der Nachbarin-X der Klägerin, die in dem genannten Polizeibericht enthalten waren, konnte der Beklagte die Richtigkeit des Inhalts dieses Polizeiberichts, der nur die subjektiven Erkenntnisse der Anzeigenerstatterin wiedergab (siehe Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tag im Parallelverfahren 4 K 2170/15), nicht verifizieren, sie konnte aber auch nicht von vornherein ausschließen, dass bei der Klägerin die Anordnung einer Betreuung angezeigt oder gar erforderlich war.

Da der Beklagte für eine solche Prüfung nicht zuständig war und ist, leitete er diesen Bericht an das nach den §§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, 272 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 FamFG für eine solche Prüfung allein zuständige Amtsgericht Lörrach weiter.

Das weitere Verfahren lag in der Folge dann allein im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich dieses Amtsgerichts (vgl. §§ 26 und 28 ff. FamFG).

Der Beklagte hat hiernach gehandelt, wie es jedermann, auch jedem privaten Dritten, zustand, welcher von einem Sachverhalt erfährt, der die Besorgnis einer Betreuungsbedürftigkeit einer Person begründet (vgl. § 24 Abs. 1 FamFG; vgl. hierzu Feskorn, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 24 FamFG RdNrn. 2 f; Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1896 RdNr. 123).

Dementsprechend stand die Weiterleitung des Polizeiberichts mit den gesetzlichen Bestimmungen (in den §§ 1896 ff. BGB und § 24 FamFG) in Einklang.

Wenn schon die Einleitung eines (Betreuungs)Verfahrens durch das Amtsgericht nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung bereits feststehen (so Feskorn, a.a.O., § 24 FamFG RdNr. 2), dann gilt das erst recht für die von einem Dritten an das Amtsgericht gerichtete Anregung zu prüfen, ob ein Betreuungsverfahren überhaupt eingeleitet werden soll.

 

2.  Das weitere Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass der Beklagte rechtswidrig gehandelt habe, als er es unterlassen hat, der ratsuchenden Klägerin zu erklären, wie es zur Einleitung des Betreuungsverfahrens gekommen ist, ist schon deshalb unbegründet, weil es gegenüber der Klägerin insoweit nichts zu erklären gab, was sie nicht ohnehin schon wusste.

Grund für die Einleitung des Betreuungsverfahrens war allein der der Klägerin bekannte Umstand, dass der Beklagte den Polizeibericht ohne eigene Prüfung an das für Betreuungsverfahren allein zuständig Amtsgericht weitergeleitet hat.

In der Klagebegründung sowie in der mündlichen Gerichtsverhandlung hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie der Auffassung ist, der Beklagte hätte vor Weiterleitung des Polizeiberichts vom 09.07.2009 eine Pflicht zur Prüfung der Richtigkeit der in dem Polizeibericht enthaltenen (subjektiven) Tatsachenbehauptungen gehabt und sie (die Klägerin) habe gegenüber dem Beklagten ein Recht auf Erklärung, weshalb diese Prüfung zugunsten einer Weiterleitung des Polizeiberichts an das Amtsgericht ausgefallen ist.

Insoweit unterliegt die Klägerin jedoch einem Rechtsirrtum. Wie aus den Ausführungen im vorstehenden Absatz hervorgeht, besteht für denjenigen, der die Einleitung eines Betreuungsverfahrens anregt, keine Pflicht zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein solches Verfahren vorliegen.

Eine solche Pflicht trifft allenfalls das für das Betreuungsverfahren allein zuständige Amtsgericht. Wenn es aber eine solche Prüfung von Seiten des Beklagten nicht gegeben und auch keine Rechtspflicht zur Vorabprüfung der Voraussetzungen eines Betreuungsverfahrens bestanden hat, dann kann der Betroffene eines Betreuungsverfahrens von demjenigen, der - wie es der Beklagte hier getan hat - durch Übermittlung eines Schriftstücks die Einleitung eines Betreuungsverfahrens angeregt hat, auch keine Erklärung über Inhalt und Ergebnis einer Vorabprüfung verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.


 

Rechtsmittelbelehrung
 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, innerhalb eines Monats nach Zustellung zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.  ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.  die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.  das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, und die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

K.

Beschluss vom 27. Januar 2016

Der Streitwert für das Verfahren wird nach den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG auf

10.000 EUR (2 x 5.000 EUR)

festgesetzt.

Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

K.
beglaubigt:
x
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Geändert am:   28.01.2019

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