Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach entsprechendem
Übertragungsbeschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den
Berichterstatter als Einzelrichter.
Es spricht bereits Einiges dafür, dass die (Feststellungs-)Klage
der Klägerin, deren Antragstellung ihrem in der mündlichen
Verhandlung ausdrücklich geäußerten Willen entspricht, bereits
deshalb unzulässig ist, weil es sich nicht um eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.
Denn der Beklagte ist in dem Verfahren, für das die Klägerin
die Feststellung begehrt, nicht als Träger öffentlicher
Verwaltung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig
geworden, sondern als jemand, der im Rahmen des Betreuungsrechts
nach den §§ 1896 ff. BGB und §§ 271 ff. FamFG dem insoweit
allein zuständigen Amtsgericht Lörrach in Form der Übermittlung
des Polizeiberichts vom 09.07.2009 lediglich eine Mitteilung
gemacht hat, die als Anregung zur Prüfung der Einleitung eines
Betreuungsverfahrens zu verstehen war.
Darüber hinaus spricht bereits Einiges dafür, dass die
Feststellungsklage zumindest insoweit unzulässig ist, als die
Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung den Antrag
gestellt hat festzustellen, dass das Verhalten des Landratsamts
Lörrach rechtswidrig war, als es unterlassen hat, ihr zu
erklären, wie es zur Einleitung des Betreuungsverfahrens
gekommen ist.
Doch können diese Zulässigkeitsfragen hier dahingestellt
bleiben, da die Klage in keinem Fall begründet ist.
1. Die Weiterleitung des Berichts der Polizeidirektion
Lörrach, Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die
Person der Klägerin an das Amtsgericht Lörrach durch das
Landratsamt Lörrach war nicht rechtswidrig.
Nach den Mitteilungen der Nachbarin-X der Klägerin, die in dem
genannten Polizeibericht enthalten waren, konnte der Beklagte
die Richtigkeit des Inhalts dieses Polizeiberichts, der nur die
subjektiven Erkenntnisse der Anzeigenerstatterin wiedergab
(siehe Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tag im
Parallelverfahren 4 K 2170/15), nicht verifizieren, sie konnte
aber auch nicht von vornherein ausschließen, dass bei der
Klägerin die Anordnung einer Betreuung angezeigt oder gar
erforderlich war.
Da der Beklagte für eine solche Prüfung nicht zuständig war
und ist, leitete er diesen Bericht an das nach den §§ 1896 Abs.
1 Satz 1 BGB, 272 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 FamFG für eine solche
Prüfung allein zuständige Amtsgericht Lörrach weiter.
Das weitere Verfahren lag in der Folge dann allein im
Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich dieses Amtsgerichts
(vgl. §§ 26 und 28 ff. FamFG).
Der Beklagte hat hiernach gehandelt, wie es jedermann, auch
jedem privaten Dritten, zustand, welcher von einem Sachverhalt
erfährt, der die Besorgnis einer Betreuungsbedürftigkeit einer
Person begründet (vgl. § 24 Abs. 1 FamFG; vgl. hierzu Feskorn,
in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 24 FamFG RdNrn. 2 f; Schwab,
in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1896 RdNr.
123).
Dementsprechend stand die Weiterleitung des Polizeiberichts
mit den gesetzlichen Bestimmungen (in den §§ 1896 ff. BGB und §
24 FamFG) in Einklang.
Wenn schon die Einleitung eines (Betreuungs)Verfahrens durch
das Amtsgericht nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für
eine Betreuung bereits feststehen (so Feskorn, a.a.O., § 24
FamFG RdNr. 2), dann gilt das erst recht für die von einem
Dritten an das Amtsgericht gerichtete Anregung zu prüfen, ob ein
Betreuungsverfahren überhaupt eingeleitet werden soll.
2. Das weitere Begehren der Klägerin auf Feststellung,
dass der Beklagte rechtswidrig gehandelt habe, als er es
unterlassen hat, der ratsuchenden Klägerin zu erklären, wie es
zur Einleitung des Betreuungsverfahrens gekommen ist, ist schon
deshalb unbegründet, weil es gegenüber der Klägerin insoweit
nichts zu erklären gab, was sie nicht ohnehin schon wusste.
Grund für die Einleitung des Betreuungsverfahrens war allein
der der Klägerin bekannte Umstand, dass der Beklagte den
Polizeibericht ohne eigene Prüfung an das für
Betreuungsverfahren allein zuständig Amtsgericht weitergeleitet
hat.
In der Klagebegründung sowie in der mündlichen
Gerichtsverhandlung hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass
sie der Auffassung ist, der Beklagte hätte vor Weiterleitung des
Polizeiberichts vom 09.07.2009 eine Pflicht zur Prüfung der
Richtigkeit der in dem Polizeibericht enthaltenen (subjektiven)
Tatsachenbehauptungen gehabt und sie (die Klägerin) habe
gegenüber dem Beklagten ein Recht auf Erklärung, weshalb diese
Prüfung zugunsten einer Weiterleitung des Polizeiberichts an das
Amtsgericht ausgefallen ist.
Insoweit unterliegt die Klägerin jedoch einem Rechtsirrtum.
Wie aus den Ausführungen im vorstehenden Absatz hervorgeht,
besteht für denjenigen, der die Einleitung eines
Betreuungsverfahrens anregt, keine Pflicht zur Prüfung, ob die
Voraussetzungen für ein solches Verfahren vorliegen.
Eine solche Pflicht trifft allenfalls das für das
Betreuungsverfahren allein zuständige Amtsgericht. Wenn es aber
eine solche Prüfung von Seiten des Beklagten nicht gegeben und
auch keine Rechtspflicht zur Vorabprüfung der Voraussetzungen
eines Betreuungsverfahrens bestanden hat, dann kann der
Betroffene eines Betreuungsverfahrens von demjenigen, der - wie
es der Beklagte hier getan hat - durch Übermittlung eines
Schriftstücks die Einleitung eines Betreuungsverfahrens angeregt
hat, auch keine Erklärung über Inhalt und Ergebnis einer
Vorabprüfung verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das
Gericht sieht keinen Grund, die Kostenentscheidung gemäß § 167
Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die
Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht
gegeben.
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