| Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht nach entsprechendem 
				Übertragungsbeschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den 
				Berichterstatter als Einzelrichter. Es spricht bereits Einiges dafür, dass die (Feststellungs-)Klage 
				der Klägerin, deren Antragstellung ihrem in der mündlichen 
				Verhandlung ausdrücklich geäußerten Willen entspricht, bereits 
				deshalb unzulässig ist, weil es sich nicht um eine 
				öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.  Denn der Beklagte ist in dem Verfahren, für das die Klägerin 
				die Feststellung begehrt, nicht als Träger öffentlicher 
				Verwaltung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig 
				geworden, sondern als jemand, der im Rahmen des Betreuungsrechts 
				nach den §§ 1896 ff. BGB und §§ 271 ff. FamFG dem insoweit 
				allein zuständigen Amtsgericht Lörrach in Form der Übermittlung 
				des Polizeiberichts vom 09.07.2009 lediglich eine Mitteilung 
				gemacht hat, die als Anregung zur Prüfung der Einleitung eines 
				Betreuungsverfahrens zu verstehen war.  Darüber hinaus spricht bereits Einiges dafür, dass die 
				Feststellungsklage zumindest insoweit unzulässig ist, als die 
				Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung den Antrag 
				gestellt hat festzustellen, dass das Verhalten des Landratsamts 
				Lörrach rechtswidrig war, als es unterlassen hat, ihr zu 
				erklären, wie es zur Einleitung des Betreuungsverfahrens 
				gekommen ist. Doch können diese Zulässigkeitsfragen hier dahingestellt 
				bleiben, da die Klage in keinem Fall begründet ist. 1. Die Weiterleitung des Berichts der Polizeidirektion 
				Lörrach, Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die 
				Person der Klägerin an das Amtsgericht Lörrach durch das 
				Landratsamt Lörrach war nicht rechtswidrig. Nach den Mitteilungen der Nachbarin-X der Klägerin, die in dem 
				genannten Polizeibericht enthalten waren, konnte der Beklagte 
				die Richtigkeit des Inhalts dieses Polizeiberichts, der nur die 
				subjektiven Erkenntnisse der Anzeigenerstatterin wiedergab 
				(siehe Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tag im 
				Parallelverfahren 4 K 2170/15), nicht verifizieren, sie konnte 
				aber auch nicht von vornherein ausschließen, dass bei der 
				Klägerin die Anordnung einer Betreuung angezeigt oder gar 
				erforderlich war.  Da der Beklagte für eine solche Prüfung nicht zuständig war 
				und ist, leitete er diesen Bericht an das nach den §§ 1896 Abs. 
				1 Satz 1 BGB, 272 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 FamFG für eine solche 
				Prüfung allein zuständige Amtsgericht Lörrach weiter.  Das weitere Verfahren lag in der Folge dann allein im 
				Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich dieses Amtsgerichts 
				(vgl. §§ 26 und 28 ff. FamFG).  Der Beklagte hat hiernach gehandelt, wie es jedermann, auch 
				jedem privaten Dritten, zustand, welcher von einem Sachverhalt 
				erfährt, der die Besorgnis einer Betreuungsbedürftigkeit einer 
				Person begründet (vgl. § 24 Abs. 1 FamFG; vgl. hierzu Feskorn, 
				in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 24 FamFG RdNrn. 2 f; Schwab, 
				in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1896 RdNr. 
				123).  Dementsprechend stand die Weiterleitung des Polizeiberichts 
				mit den gesetzlichen Bestimmungen (in den §§ 1896 ff. BGB und § 
				24 FamFG) in Einklang.  Wenn schon die Einleitung eines (Betreuungs)Verfahrens durch 
				das Amtsgericht nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für 
				eine Betreuung bereits feststehen (so Feskorn, a.a.O., § 24 
				FamFG RdNr. 2), dann gilt das erst recht für die von einem 
				Dritten an das Amtsgericht gerichtete Anregung zu prüfen, ob ein 
				Betreuungsverfahren überhaupt eingeleitet werden soll.   2.  Das weitere Begehren der Klägerin auf Feststellung, 
				dass der Beklagte rechtswidrig gehandelt habe, als er es 
				unterlassen hat, der ratsuchenden Klägerin zu erklären, wie es 
				zur Einleitung des Betreuungsverfahrens gekommen ist, ist schon 
				deshalb unbegründet, weil es gegenüber der Klägerin insoweit 
				nichts zu erklären gab, was sie nicht ohnehin schon wusste.  Grund für die Einleitung des Betreuungsverfahrens war allein 
				der der Klägerin bekannte Umstand, dass der Beklagte den 
				Polizeibericht ohne eigene Prüfung an das für 
				Betreuungsverfahren allein zuständig Amtsgericht weitergeleitet 
				hat. In der Klagebegründung sowie in der mündlichen 
				Gerichtsverhandlung hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass 
				sie der Auffassung ist, der Beklagte hätte vor Weiterleitung des 
				Polizeiberichts vom 09.07.2009 eine Pflicht zur Prüfung der 
				Richtigkeit der in dem Polizeibericht enthaltenen (subjektiven) 
				Tatsachenbehauptungen gehabt und sie (die Klägerin) habe 
				gegenüber dem Beklagten ein Recht auf Erklärung, weshalb diese 
				Prüfung zugunsten einer Weiterleitung des Polizeiberichts an das 
				Amtsgericht ausgefallen ist.  Insoweit unterliegt die Klägerin jedoch einem Rechtsirrtum. 
				Wie aus den Ausführungen im vorstehenden Absatz hervorgeht, 
				besteht für denjenigen, der die Einleitung eines 
				Betreuungsverfahrens anregt, keine Pflicht zur Prüfung, ob die 
				Voraussetzungen für ein solches Verfahren vorliegen.  Eine solche Pflicht trifft allenfalls das für das 
				Betreuungsverfahren allein zuständige Amtsgericht. Wenn es aber 
				eine solche Prüfung von Seiten des Beklagten nicht gegeben und 
				auch keine Rechtspflicht zur Vorabprüfung der Voraussetzungen 
				eines Betreuungsverfahrens bestanden hat, dann kann der 
				Betroffene eines Betreuungsverfahrens von demjenigen, der - wie 
				es der Beklagte hier getan hat - durch Übermittlung eines 
				Schriftstücks die Einleitung eines Betreuungsverfahrens angeregt 
				hat, auch keine Erklärung über Inhalt und Ergebnis einer 
				Vorabprüfung verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das 
				Gericht sieht keinen Grund, die Kostenentscheidung gemäß § 167 
				Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die 
				Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht 
				gegeben. 
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