Das Gericht gab bekannt, dass beide Verfahren 4 K 2170/15 und 4
K 2449/15 gemeinsam mündlich verhandelt werden sollen, ohne dass
sie förmlich miteinander verbunden sind. Das Gericht erörterte
nach vorheriger Darstellung des wesentlichen Inhalts der Akten
mit den Beteiligten die den beiden Rechtsstreitigkeiten
zugrundeliegende Konfliktlage.
Folgende Unterlagen wurden zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht:
- die Akten des Beklagten im Verfahren 4 K 2170/15 über die
Klägerin (1 Heft).
Sodann erörterte das Gericht mit der Klägerin die
sachdienliche Antragstellung.
Den ihr vom Gericht im Verfahren 4 K 2170/15 empfohlenen und
von ihrem früheren Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag
„festzustellen, dass der Bericht der Polizeidirektion Lörrach,
Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der
Klägerin und die Weiterleitung dieses Berichts an die Gemeinde
Binzen und an das Landratsamt Lörrach rechtswidrig waren,"
lehnte die Klägerin zunächst ebenso ab wie den ihr im Verfahren
4 K 2449/15 vom Gericht empfohlenen und von ihrem früheren
Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag „festzustellen, dass
die Weiterleitung des Berichts der Polizeidirektion Lörrach,
Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der
Klägerin an das Amtsgericht Lörrach rechtswidrig war."
Unter anderem führte sie, stark zusammengefasst, sinngemäß
aus: Sie beklage vor allem, dass ihr Versuch, eine
Gegenvorstellung über den von ihrer
Nachbarin-X angezeigten
Vorfall bei der Polizei anzubringen, um die Angaben ihrer
Nachbarin-X auf diesem Weg zu erschüttern, erfolglos geblieben
sei, weil die Polizei sich geweigert habe, ihren Bericht ebenso
aufzunehmen wie die Anzeige ihrer
Nachbarin-X vom 09.07.2009.
Dadurch fühle sie sich ungerecht behandelt. Sie fühle sich
aber auch dadurch ungerecht behandelt, dass das Landratsamt von
ihr wegen ihres Nachhilfeunterrichts in der Vergangenheit einen
Stellplatznachweis gefordert und insoweit eine so gen.
Stellplatzakte angelegt habe, bei ihren Nachbarn, die ein
Gewerbe über den Verkauf von Bodenfliesen betrieben hätten, aber
nicht so verfahren sei.
Ungerecht sei auch, dass die Gewerbetreibenden in ihrer
Straße und deren Kundschaft die öffentlichen Stellplätze in
Anspruch nähmen, ohne dass von ihnen, wie in ihrem Fall, ein
Stellplatznachweis gefordert werde. Auch sonst beklage sie
zahlreiche Falschbehandlungen von baurechtlichen Verfahren beim
Landratsamt.
Gegen die Rechtmäßigkeit des Polizeiberichts vom 09.07.2009
und dessen Weiterleitung wende sie sich im Grunde gar nicht bzw.
das wolle sie gar nicht beurteilen. Aus Anlass der Besprechung
einer möglichen vergleichsweisen Lösung, nach der die Polizei
und das Landratsamt sich verpflichten könnten, alle bei ihnen
vorhandenen Unterlagen über die Vorfälle, die zur Einleitung des
Betreuungsverfahrens in der Person der Klägerin geführt hätten,
zu vernichten, führte die Klägerin u. a. weiter aus:
Es gehe ihr im Grunde gar nicht um die Akten der Polizei und
des Landratsamts, sondern um die beim Amtsgericht Lörrach
geführten Betreuungsakten und die insgesamt ungerechten
Behandlungen durch die Polizei, das Landratsamt und andere
öffentliche Stellen in ihrem Fall.
Angesprochen auf den an das Landgericht verwiesenen Prozess
wegen Amtshaftung gab die Klägerin an: Sie habe diese Klage
fallen gelassen. Es gehe ihr gar nicht um Amtshaftung, sondern
um eine gerechte Würdigung der sie in ihrer Ehre verletzenden
Vorfälle im Zusammenhang mit dem gegen sie durchgeführten
Betreuungsverfahren. Sie wolle eine Vernehmung aller von ihr
benannten Zeugen und die weiteren von ihr beantragten
Beweisaufnahmen, um auf diesem Weg beweisen zu können, dass sie
infolge der Vorfälle im September 2009 zu Unrecht in Misskredit
geraten sei.
Das Gericht wies die Klägerin darauf hin, dass sie in diesem
Verfahren konkrete Anträge stellen müsse und dass eine
allgemeine Schilderung über ungerechte Behandlungen durch
verschiedene Behörden und Privatleute keine sachdienliche
Antragstellung ersetze.
Daraufhin bestand die Klägerin im Verfahren 4 K 2170/15 auf
dem Antrag
festzustellen, dass der Bericht der Polizeidirektion Lörrach,
Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der
Klägerin und die Weiterleitung dieses Berichts an die Gemeinde
Binzen und an das Landratsamt Lörrach rechtswidrig waren und
dass die Polizei rechtswidrig gehandelt hat, als sie sich
geweigert hatte, einen Bericht der Klägerin aufzunehmen, als
diese sich ratsuchend an die Polizei gewandt habe, um die
Angaben ihrer Nachbarin-X zu widerlegen.
Im Verfahren 4 K 2449/15 bestand die Klägerin auf dem Antrag
festzustellen, dass die Weiterleitung des Berichts der
Polizeidirektion Lörrach, Polizeirevier Weil am Rhein, vom
09.07.2009 über die Person der Klägerin an das Amtsgericht
Lörrach rechtswidrig war und dass das Verhalten des Landratsamts
Lörrach rechtswidrig war, als es unterlassen hat, der
ratsuchenden Klägerin zu erklären, wie es zur Einleitung des
Betreuungsverfahrens gekommen ist.
Die Vertreter der Beklagten in den Verfahren 4 K 2170/15 und
4 K 2449/15 beantragten jeweils, die Klage abzuweisen.
Anschließend erörterte das Gericht mit den Beteiligten außer
der Sachlage auch die Rechtslage in den Verfahren 4 K 2170/15
und 4 K 2449/15.
Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Hierauf verkündete das Gericht den Beschluss :
Die Entscheidung wird den Beteiligten schriftlich zugestellt
werden.
Sodann schloss der Einzelrichter die mündliche Verhandlung.
Ende: 15.36 Uhr
Der Einzelrichter: K.
beglaubigt:
x.........
Urkündsbeamtin der Geschäftsstelle
|