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Niederschrift bzw. Protokoll des mündlichen Termins am 27.1.2016. Eingang 5.3.2016


Verwaltungsgericht Freiburg

- 4 K 2170/15 -
- 4 K 2449/15 -

Niederschrift

über die mündliche Verhandlung der 4. Kammer am 27.01.2016 in Freiburg, im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichts Freiburg, Habsburgerstraße 103, Sitzungssaal IV

in den Verwaltungsrechtssachen

Gertrud Moser gegen Land Baden-Württemberg
wegen Feststellung - 4 K 2170/15 –

und


Gertrud Moser gegen Landkreis Lörrach
wegen Feststellung - 4 K 2449/15 –

Beginn: 14.00 Uhr

Anwesend:

als Einzelrichter: Richter am VG K..

Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten wurde abgesehen.

Bei Aufruf der beiden Sachen 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15 sind erschienen:
 

die Klägerin
 
persönlich;
 
für den Beklagten
im Verfahren 4 K 2170/15:
Herr M. (mit dem Versprechen, eine Terminsvollmacht seines Dienstvorgesetzten nachzureichen); (und eine Praktikantin oder Referendarin bei der Polizei. Dies wurde in der Original-Niederschrift nicht erwähnt)
für den Beklagten im Verfahren 4 K 2449/15: Herr K. (mit Terminsvollmacht).
(und eine Mitarbeiterin des Landratsamts. Dies wurde in der Original-Niederschrift nicht erwähnt. Bei dieser Frau klingte während der Verhandlung mehrfach ihr Handy. Am Anfang sahen die restlichen anwesenden Personen sofort zu mir, weil sie mich verdächtigten. Etwas später verwies der Richter diese Frau aus dem Saal.)
Das Gericht gab bekannt, dass beide Verfahren 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15 gemeinsam mündlich verhandelt werden sollen, ohne dass sie förmlich miteinander verbunden sind.

Das Gericht erörterte nach vorheriger Darstellung des wesentlichen Inhalts der Akten mit den Beteiligten die den beiden Rechtsstreitigkeiten zugrundeliegende Konfliktlage.

Folgende Unterlagen wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht:

- die Akten des Beklagten im Verfahren 4 K 2170/15 über die Klägerin (1 Heft).

Sodann erörterte das Gericht mit der Klägerin die sachdienliche Antragstellung.

Den ihr vom Gericht im Verfahren 4 K 2170/15 empfohlenen und von ihrem früheren Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag „festzustellen, dass der Bericht der Polizeidirektion Lörrach, Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der Klägerin und die Weiterleitung dieses Berichts an die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach rechtswidrig waren," lehnte die Klägerin zunächst ebenso ab wie den ihr im Verfahren 4 K 2449/15 vom Gericht empfohlenen und von ihrem früheren Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag „festzustellen, dass die Weiterleitung des Berichts der Polizeidirektion Lörrach, Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der Klägerin an das Amtsgericht Lörrach rechtswidrig war."

Unter anderem führte sie, stark zusammengefasst, sinngemäß aus: Sie beklage vor allem, dass ihr Versuch, eine Gegenvorstellung über den von ihrer Nachbarin-X angezeigten Vorfall bei der Polizei anzubringen, um die Angaben ihrer Nachbarin-X auf diesem Weg zu erschüttern, erfolglos geblieben sei, weil die Polizei sich geweigert habe, ihren Bericht ebenso aufzunehmen wie die Anzeige ihrer Nachbarin-X vom 09.07.2009.

Dadurch fühle sie sich ungerecht behandelt. Sie fühle sich aber auch dadurch ungerecht behandelt, dass das Landratsamt von ihr wegen ihres Nachhilfeunterrichts in der Vergangenheit einen Stellplatznachweis gefordert und insoweit eine so gen. Stellplatzakte angelegt habe, bei ihren Nachbarn, die ein Gewerbe über den Verkauf von Bodenfliesen betrieben hätten, aber nicht so verfahren sei.

Ungerecht sei auch, dass die Gewerbetreibenden in ihrer Straße und deren Kundschaft die öffentlichen Stellplätze in Anspruch nähmen, ohne dass von ihnen, wie in ihrem Fall, ein Stellplatznachweis gefordert werde. Auch sonst beklage sie zahlreiche Falschbehandlungen von baurechtlichen Verfahren beim Landratsamt.

Gegen die Rechtmäßigkeit des Polizeiberichts vom 09.07.2009 und dessen Weiterleitung wende sie sich im Grunde gar nicht bzw. das wolle sie gar nicht beurteilen. Aus Anlass der Besprechung einer möglichen vergleichsweisen Lösung, nach der die Polizei und das Landratsamt sich verpflichten könnten, alle bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Vorfälle, die zur Einleitung des Betreuungsverfahrens in der Person der Klägerin geführt hätten, zu vernichten, führte die Klägerin u. a. weiter aus:

Es gehe ihr im Grunde gar nicht um die Akten der Polizei und des Landratsamts, sondern um die beim Amtsgericht Lörrach geführten Betreuungsakten und die insgesamt ungerechten Behandlungen durch die Polizei, das Landratsamt und andere öffentliche Stellen in ihrem Fall.

Angesprochen auf den an das Landgericht verwiesenen Prozess wegen Amtshaftung gab die Klägerin an: Sie habe diese Klage fallen gelassen. Es gehe ihr gar nicht um Amtshaftung, sondern um eine gerechte Würdigung der sie in ihrer Ehre verletzenden Vorfälle im Zusammenhang mit dem gegen sie durchgeführten Betreuungsverfahren. Sie wolle eine Vernehmung aller von ihr benannten Zeugen und die weiteren von ihr beantragten Beweisaufnahmen, um auf diesem Weg beweisen zu können, dass sie infolge der Vorfälle im September 2009 zu Unrecht in Misskredit geraten sei.

Das Gericht wies die Klägerin darauf hin, dass sie in diesem Verfahren konkrete Anträge stellen müsse und dass eine allgemeine Schilderung über ungerechte Behandlungen durch verschiedene Behörden und Privatleute keine sachdienliche Antragstellung ersetze.

Daraufhin bestand die Klägerin im Verfahren 4 K 2170/15 auf dem Antrag
festzustellen, dass der Bericht der Polizeidirektion Lörrach, Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der Klägerin und die Weiterleitung dieses Berichts an die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach rechtswidrig waren und dass die Polizei rechtswidrig gehandelt hat, als sie sich geweigert hatte, einen Bericht der Klägerin aufzunehmen, als diese sich ratsuchend an die Polizei gewandt habe, um die Angaben ihrer Nachbarin-X zu widerlegen.

Im Verfahren 4 K 2449/15 bestand die Klägerin auf dem Antrag
festzustellen, dass die Weiterleitung des Berichts der Polizeidirektion Lörrach, Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der Klägerin an das Amtsgericht Lörrach rechtswidrig war und dass das Verhalten des Landratsamts Lörrach rechtswidrig war, als es unterlassen hat, der ratsuchenden Klägerin zu erklären, wie es zur Einleitung des Betreuungsverfahrens gekommen ist.

Die Vertreter der Beklagten in den Verfahren 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15 beantragten jeweils, die Klage abzuweisen.

Anschließend erörterte das Gericht mit den Beteiligten außer der Sachlage auch die Rechtslage in den Verfahren 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15.

Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Hierauf verkündete das Gericht den Beschluss :
Die Entscheidung wird den Beteiligten schriftlich zugestellt werden.
Sodann schloss der Einzelrichter die mündliche Verhandlung.
Ende: 15.36 Uhr

Der Einzelrichter: K.

beglaubigt:
x.........
Urkündsbeamtin der Geschäftsstelle
 


GM-Kommentar: Leider gibt es (noch) nicht die Möglichkeit, eine vollständige Gerichtsverhandlung per Tonträger aufzunehmen. Dann wäre Richter Knorr möglicherweise zeitweise nicht ironisch geworden. Er erwähnte auch, dass er im Internet kritisiert wird und dass ihm das nichts ausmache.

Geändert am:   11.01.2019

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