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Urteil des
Verwaltungsgerichts zu K 2449/15
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4 K 2449/15
VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
In der
Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser,
............, 79589 Binzen,
-
Klägerin –
gegen
Landkreis Lörrach,
Fachbereich Jugend und Familie,
vertreten durch den Landrat,
Palmstr. 3, 79539 Lörrach, Az: 018.415,
-
Beklagter -
wegen Feststellung
hat das
Verwaltungsgericht Freiburg - 4. Kammer - durch den Richter am
Verwaltungsgericht K. auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2016
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Weiterleitung eines
Berichts der Polizei über einen Vorfall, an dem sie beteiligt
war, an das Amtsgericht Lörrach und gegen das Unterlassen einer
Erklärung, wie es zur Einleitung des Betreuungsverfahrens
gekommen ist.
Am 08.07.2009 erschien eine
Nachbarin-X der Klägerin beim
Polizeirevier Weil am Rhein und berichtete dort über einen
Vorfall vom Vortag, bei dem die Klägerin nach Ansicht der
Nachbarin-X in besonderer Weise auffällig geworden sei.
Mit Datum vom 09.07.2009 erstellte das Polizeirevier Weil am
Rhein einen Bericht über diese Vorsprache, in dem u. a.
Folgendes festgehalten wurde:
Die Klägerin gelte, so die Anzeigeerstatterin, in
polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank. Am
gestrigen Tag sei die Klägerin morgens zwischen 07.30 Uhr und
08.00 Uhr auf dem Gehweg vor ihrem Anwesen erschienen und habe
die auf der gegenüberliegenden Straßenseite arbeitenden
Bauarbeiter durch laute Zurufe belästigt. Sie habe diese u. a.
beschuldigt, mit ihrem Bagger die Festplatte ihres Computers
kaputt gemacht zu haben. Des Weiteren habe sie in einer Psychose
auf dem Gehweg herumgetobt. Da sich ähnliche Vorfälle dauernd
ereigneten, habe sie, die Anzeigenerstatterin, sich
entschlossen, die Polizei hinzuzuziehen und um Rat zu fragen.
Diesen Bericht leitete das Polizeirevier Weil am Rhein an die
Gemeinde Binzen und das Landratsamt Lörrach weiter. Das
Landratsamt wiederum leitete den Bericht mit Schreiben vom
20.07.2009 weiter an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht -
Lörrach mit der Bitte zu prüfen, ob eine gesetzliche Betreuung
der Klägerin notwendig sei.
Das gerichtliche Verfahren endete mit einem Beschluss des
Landgerichts Freiburg vom 07.12.2010 - 4 T 276/10 -, mit dem die
Bestellung eines Betreuers für die Klägerin abgelehnt wurde.
In der Folge wandte sich die Klägerin mit
unzähligen Eingaben an
verschiedenste Stellen gegen die Weiterleitung des Berichts vom
09.07.2009 durch das Landratsamt Lörrach an das Amtsgericht
Lörrach. Diese Eingabe blieben allesamt ohne den von der
Klägerin erwünschten Erfolg. Mit
Schreiben vom 08.10.2015 lehnte das Regierungspräsidium
Freiburg eine Beanstandung des Vorgehens des Landratsamts
Lörrach ab. |
GM-Kommentar:
Hier wird abfällig von unzähligen Eingaben geschrieben ohne auf
mögliche berechtigte Gründe einzugehen, z.B. war dann das Recht
auf rechtliches Gehör und das Recht auf Zeugen nicht angebracht
???Dazu lagen dem Gericht auch meine
Erlebnisse mit bisherigen Anwälten
vor.
Auch auf die angebliche Aktenvernichtung durch das Landratsamt
Lörrach, die selbst in der Petition vermerkt wurde, ist hier
nicht wichtig.
Ebenfalls wird mit keinem Satz auf das negative Verhalten von
Nachbarin-X als mögliche Verantwortliche für Menschen, die in
gewisser Weise von ihr abhängig sein könnten, eingegangen. |
Am 14.10.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung
trug sie zusammengefasst vor:
Das Landratsamt habe den Polizeibericht ungeprüft
weitergeleitet, obwohl dies zum Schutz ihrer Gesundheit nicht
erforderlich gewesen sei. Dadurch sei sie unvorbereitet mit
einer Untersuchung durch das Gesundheitsamt konfrontiert worden. |
GM-Kommentar: Die Klage hat
Anwalt 12 nicht meinen Wünschen gemäß eingereicht. Der mögliche
Zusammenhang mit dem Gewerbe- und Baurecht hat er weggelassen,
obwohl der schriftliche Unterlagen von mir hatte. |
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Weiterleitung des Berichts der
Polizeidirektion Lörrach, Polizeirevier Weil am Rhein, vom
09.07.2009 über die Person der Klägerin an das Amtsgericht
Lörrach rechtswidrig war und dass das Verhalten des Landratsamts
Lörrach rechtswidrig war, als es unterlassen hat, der
ratsuchenden Klägerin zu
erklären, wie es zur Einleitung des Betreuungsverfahrens
gekommen ist.
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GM-Kommentar: Auch hier
übernimmt das Verwaltungsgericht die angebliche "Ratsuche"
als wahre Begebenheit. Das kann aufgrund der
drastischen Falschaussagen nicht rechtmäßig sein. Das ist mir
gegenüber eine ständige Beleidigung. Richter Knorr hat auch die
Verhandlung damit begonnen, in dem er berichtet hat, dass ich
Bauarbeiter belästigt haben soll. Das ist nicht wahr. Laut
meinem
Entschuldigungsschreiben habe ich mich nur gegenüber dem
Ehemann von Nachbarin-X geäußert. Auch die
Vorgeschichte spielt
keine Rolle. Es ist unbeschreiblich
demütigend, wenn mir immer wieder die Falschaussagen und
beleidigenden Aussagen von
Nachbarin-X unterstellt werden. |
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte aus:
Nach Kenntnisnahme des Polizeiberichts vom 09.07.2009 habe
nicht sicher davon ausgegangen werden können, dass die Klägerin
nicht der Hilfe in Form einer Betreuung bedürfe. Vielmehr habe
es Anzeichen für eine Gefährdung der Klägerin gegeben. Für die
Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers sei
allein das Betreuungsgericht zuständig.
Deshalb habe man das Verfahren nach dorthin weitergeleitet.
Die Forderung einer eigenständigen Prüfung durch das Landratsamt
verkenne die rein unterstützende Rolle des Landratsamts in
solchen Verfahren. Im Übrigen habe das Landratsamt keine
Betreuung beantragt, sondern lediglich eine Prüfung angeregt,
wozu jedermann, nicht nur Behörden, berechtigt sei.
Dem Gericht liegen die die Klägerin betreffenden und im
Parallelverfahren 4 K 2170/15 vorgelegten
Akten des Polizeipräsidiums Freiburg
vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war
Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend
Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 16.12.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit
zur Verhandlung und Entscheidung auf den Berichterstatter als
Einzelrichter übertragen. |
GM-Kommentar:
Der Bürgermeister war in Kontakt mit dem Landratsamt aufgrund
meiner Schreiben zum Gewerbe- und Baurecht.
Es ist denkbar, dass ich in ein Betreuungsverfahren gekommen
bin, um zu vertuschen, dass meine Nachbarn ein von der Gemeinde
und vom Landratsamt Lörrach geduldetes nicht zulässiges Gewerbe
hatte.
Die Belege dafür hat Anwalt 12 faktisch unterschlagen, weil er
sie von mir schriftlich hatte.Das Landratsamt bekommt
tagtäglich Polizeiberichte über randalierende, gewaltige Bürger
und ähnliches.
Die werden garantiert in kein Betreuungsverfahren geschickt. |
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach entsprechendem
Übertragungsbeschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den
Berichterstatter als Einzelrichter.
Es spricht bereits Einiges dafür, dass die (Feststellungs-)Klage
der Klägerin, deren Antragstellung ihrem in der mündlichen
Verhandlung ausdrücklich geäußerten Willen entspricht, bereits
deshalb unzulässig ist, weil es sich nicht um eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.
Denn der Beklagte ist in dem Verfahren, für das die Klägerin
die Feststellung begehrt, nicht als Träger öffentlicher
Verwaltung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig
geworden, sondern als jemand, der im Rahmen des Betreuungsrechts
nach den §§ 1896 ff. BGB und §§ 271 ff. FamFG dem insoweit
allein zuständigen Amtsgericht Lörrach in Form der Übermittlung
des Polizeiberichts vom 09.07.2009 lediglich eine Mitteilung
gemacht hat, die als Anregung zur Prüfung der Einleitung eines
Betreuungsverfahrens zu verstehen war.
Darüber hinaus spricht bereits Einiges dafür, dass die
Feststellungsklage zumindest insoweit unzulässig ist, als die
Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung den Antrag
gestellt hat festzustellen, dass das Verhalten des Landratsamts
Lörrach rechtswidrig war, als es unterlassen hat, ihr zu
erklären, wie es zur Einleitung des Betreuungsverfahrens
gekommen ist.
Doch können diese Zulässigkeitsfragen hier dahingestellt
bleiben, da die Klage in keinem Fall begründet ist.
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GM-Kommentar:
Auf meiner Homepage
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de habe ich genügend
Hinweise und Belege, dass es auf dem Gebiet des Betreuungsrechts
gennügend Missstände gibt und Gesetzesänderungsvorschläge
gemacht. |
1. |
Die Weiterleitung des Berichts der
Polizeidirektion Lörrach, Polizeirevier Weil am Rhein, vom
09.07.2009 über die Person der Klägerin an das Amtsgericht
Lörrach durch das Landratsamt Lörrach war nicht rechtswidrig.
Nach den Mitteilungen der Nachbarin-X der Klägerin, die in dem
genannten Polizeibericht enthalten waren, konnte der Beklagte
die Richtigkeit des Inhalts dieses Polizeiberichts, der nur die
subjektiven Erkenntnisse der Anzeigenerstatterin wiedergab
(siehe Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tag im
Parallelverfahren 4 K 2170/15), nicht verifizieren, sie konnte
aber auch nicht von vornherein ausschließen, dass bei der
Klägerin die Anordnung einer Betreuung angezeigt oder gar
erforderlich war.
Da der Beklagte für eine solche Prüfung nicht zuständig war
und ist, leitete er diesen Bericht an das nach den §§ 1896 Abs.
1 Satz 1 BGB, 272 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 FamFG für eine solche
Prüfung allein zuständige Amtsgericht Lörrach weiter.
Das weitere Verfahren lag in der Folge dann allein im
Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich dieses Amtsgerichts
(vgl. §§ 26 und 28 ff. FamFG). Der Beklagte hat hiernach
gehandelt, wie es jedermann, auch jedem privaten Dritten,
zustand, welcher von einem Sachverhalt erfährt, der die
Besorgnis einer Betreuungsbedürftigkeit einer Person begründet
(vgl. § 24 Abs. 1 FamFG; vgl. hierzu Feskorn, in:
Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 24 FamFG RdNrn. 2 f; Schwab, in:
Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1896 RdNr. 123).
Dementsprechend stand die Weiterleitung des Polizeiberichts
mit den gesetzlichen Bestimmungen (in den §§ 1896 ff. BGB und §
24 FamFG) in Einklang.
Wenn schon die Einleitung eines (Betreuungs-)Verfahrens durch
das Amtsgericht nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für
eine Betreuung bereits feststehen (so Feskorn, a.a.O., § 24
FamFG RdNr. 2), dann gilt das erst recht für die von einem
Dritten an das Amtsgericht gerichtete Anregung zu prüfen, ob ein
Betreuungsverfahren überhaupt eingeleitet werden soll.
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GM-Kommentar:
Daher sind Gesetzesänderungen dringend notwendig.
Siehe
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de |
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I |
2. |
Das weitere Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass der
Beklagte rechtswidrig gehandelt habe, als er es unterlassen hat,
der ratsuchenden Klägerin zu erklären, wie es zur Einleitung des
Betreuungsverfahrens gekommen ist, ist schon deshalb
unbegründet, weil es gegenüber der Klägerin insoweit nichts zu
erklären gab, was sie nicht ohnehin schon wusste.
Grund für die Einleitung des Betreuungsverfahrens war allein
der der Klägerin bekannte Umstand, dass der Beklagte den
Polizeibericht ohne eigene Prüfung an das für
Betreuungsverfahren allein zuständig Amtsgericht weitergeleitet
hat.
In der Klagebegründung sowie in der mündlichen
Gerichtsverhandlung hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass
sie der Auffassung ist, der Beklagte hätte vor Weiterleitung des
Polizeiberichts vom 09.07.2009 eine Pflicht zur Prüfung der
Richtigkeit der in dem Polizeibericht enthaltenen (subjektiven)
Tatsachenbehauptungen gehabt und sie (die Klägerin) habe
gegenüber dem Beklagten ein Recht auf Erklärung, weshalb diese
Prüfung zugunsten einer Weiterleitung des Polizeiberichts an das
Amtsgericht ausgefallen ist.
Insoweit unterliegt die Klägerin jedoch einem Rechtsirrtum.
Wie aus den Ausführungen im vorstehenden Absatz hervorgeht,
besteht für denjenigen, der die
Einleitung eines Betreuungsverfahrens anregt, keine Pflicht zur
Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein solches Verfahren
vorliegen.
Eine solche Pflicht trifft allenfalls das für das
Betreuungsverfahren allein zuständige Amtsgericht.
Wenn es aber eine solche Prüfung von Seiten des Beklagten
nicht gegeben und auch keine Rechtspflicht zur Vorabprüfung der
Voraussetzungen eines Betreuungsverfahrens bestanden hat, dann
kann der Betroffene eines Betreuungsverfahrens von demjenigen,
der - wie es der Beklagte hier getan hat - durch Übermittlung
eines Schriftstücks die Einleitung eines Betreuungsverfahrens
angeregt hat, auch keine Erklärung über Inhalt und Ergebnis
einer Vorabprüfung verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus
§ 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, die
Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwG() für vorläufig
vollstreckbar zu erklären.
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die
Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht
gegeben.
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GM-Kommentar:
Daher sind Gesetzesänderungen dringend notwendig.
Siehe
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de |
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn
sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen
wird. Der Antrag auf Zulassung ist beim Verwaltungsgericht
Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, innerhalb eines
Monats nach Zustellung zu stellen. Der Antrag muss das
angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die
Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag
vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim,
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. |
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. |
die Rechtssache besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. |
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. |
das Urteil von einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder
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5. |
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
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Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer
in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte
vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch
die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet
wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum
Richteramt besitzen, und die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7
VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder
juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse vertreten lassen. K. (Richter)
Beschluss vom 27. Januar 2016
Der Streitwert für das Verfahren wird nach den §§ 39 Abs. 1, 52
Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG auf
10.000 EUR (2 x 5.000 EUR)
festgesetzt.
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung
wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.
K. (Richter)
beglaubigt:
x..
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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