Rechtliches Vorgehen in
Wahrnehmung der Interessen Ihrer Mandantin Frau Gertrud Moser;
Ihr
Schreiben vom 24.08.2015Sehr geehrter Herr
Rechtsanwalt 12,
die Beantwortung Ihres Schreibens mit einer Reihe von Anlagen
verzögerte sich, weil die Zuordnung nach der
Zuständigkeitsverteilung beim Regierungspräsidium Freiburg nicht
ohne Weiteres möglich war.
Nach sorgfältiger Prüfung des Vorgangs kommen wir zu der
Auffassung, dass die Einlegung eines Widerspruches nicht das
richtige Mittel ist, um das Anliegen Ihrer Mandantin einer
rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Die Einlegung eines
Widerspruches setzt das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraus.
Wenn wir die beanstandeten Maßnahmen betrachten, dann geht es
zum einen um einen Polizeibericht des Polizeireviers Weil am
Rhein, der dem Landratsamt Lörrach zugeleitet wurde.
Diesen Vorgang fassen wir nicht als eine Polizeiverfügung,
also nicht als einen Verwaltungsakt auf, sondern als einen
polizeilichen Realakt.
Der Begriff des Verwaltungsaktes ist im
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) geregelt. Ein
Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder
andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines
Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
die auf unmittelbare Rechtswirkung nach Außen gerichtet ist.
Die Polizei wollte mit der Weiterleitung des fraglichen
Berichts keine Regelung eines Einzelfalles treffen und hat das
auch nicht getan. Es wurde ein bestimmtes Vorkommnis schriftlich
festgehalten, aus dem sich ein möglicher Hilfebedarf für Ihre
Mandantin ableiten lassen konnte.
Es wurden aber keine Schlussfolgerungen gezogen, vor allem
keine rechtlichen. Folglich kam es nicht zu einer Regelung.
Denkbar wäre in Hinsicht auf das polizeiliche Tätigwerden somit
nur ein sog. formloser Rechtsbehelf, also eine Beschwerde an die
übergeordnete Behörde (Rechtsaufsichts– oder
Fachaufsichtsbeschwerde).
Anschließend war das Landratsamt Lörrach mit der
Angelegenheit befasst, wo man die Frage prüfte, ob Frau Moser
der Hilfe und Unterstützung in Form einer rechtlichen Betreuung
bedurfte.
Der zu diesem Zeitpunkt bekannte Sachverhalt reichte bei
Weitem nicht aus, um sich darüber eine Meinung bilden zu können.
Im Übrigen ist für die Anordnung einer Betreuung das
Betreuungsgericht zuständig. Das Landratsamt wandte sich deshalb
ganz zu Recht an das Gericht, um einen Hinweis zu geben, zu
informieren, allenfalls i.S. einer Anregung.
Ein solches Tun ist aber ebenfalls kein Verwaltungsakt. Er
hat keinen Regelungscharakter. Außerdem meinen wir, dass es um
keine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ging, weil
Betreuungsangelegenheiten in die Zuständigkeit der freiwilligen
Gerichtsbarkeit fallen.
Soweit Sie sich darauf stützen, dass auf jeden Fall von
Behörden gehandelt wurde, also Trägern öffentlicher Verwaltung
(Landesverwaltung und Kommunalverwaltung), sind außer den
bereits erwähnten nichtförmlichen Rechtsbehelfen nur die
allgemeine Leistungsklage beim Verwaltungsgericht oder evtl.
eine Amtshaftungsklage denkbar.
Eine allgemeine Leistungsklage kann z. B. erhoben werden,
wenn ein Anspruch auf Rücknahme einer öffentlich geäußerten
Behauptung verfolgt werden soll, z. B. eine Produktwarnung.
Wir wollen aber jedem Missverständnis zuvorkommen:
Weder die Polizeibeamten noch Angehörige des Landratsamtes
Lörrach haben eine Behauptung in die Welt gesetzt.
Eine Amtshaftung wiederum ist nur bei einer
Amtspflichtverletzung denkbar. Bei sorgfältiger Prüfung des
gesamten Ablaufes ergibt sich für uns, dass weder die
Polizeibeamten noch die Bediensteten des Landratsamtes eine
ihnen gegenüber Frau Moser obliegende Amtspflicht verletzt
haben.
Sie haben vielmehr sehr umsichtig gehandelt und damit gerade
verhindert, dass eine Amtspflicht verletzt wurde. Es war nicht
von vornherein auszuschließen, dass Frau Moser einer Hilfe
bedurfte.
Wenn einer zuständigen Stelle solche Umstände bekannt werden
und sie dennoch untätig bleibt, sehen wir das Risiko eines
Versäumnisses.
Sie vertreten die Interessen Ihrer Mandantin mit großem
Aufwand und ebenso großem Engagement.
Wir meinen aber, dass dieser Einsatz auf nützlichere,
praktischere Ziele gerichtet werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Menzemer
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