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Justitia
  
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Brief: Regierungspräsidiuum an Anwalt 12


Baden-Württemberg
REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG
ABTEILUNG WIRTSCHAFT, RAUMORDNUNG, BAU-, DENKMAL- UND GESUNDHEITSWESEN

Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 2 • 79083 Freiburg Br.

An
Anwalt 12
Adresse....

 Freiburg i. Br. 08.10.2015
Name Günter Menzemer
Durchwahl 0761 .........
Aktenzeichen 23-0141.7
(Bitte bei Antwort angeben)
 
Rechtliches Vorgehen in Wahrnehmung der Interessen Ihrer Mandantin Frau Gertrud Moser;
Ihr Schreiben vom 24.08.2015

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt 12,

die Beantwortung Ihres Schreibens mit einer Reihe von Anlagen verzögerte sich, weil die Zuordnung nach der Zuständigkeitsverteilung beim Regierungspräsidium Freiburg nicht ohne Weiteres möglich war.

Nach sorgfältiger Prüfung des Vorgangs kommen wir zu der Auffassung, dass die Einlegung eines Widerspruches nicht das richtige Mittel ist, um das Anliegen Ihrer Mandantin einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Die Einlegung eines Widerspruches setzt das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraus.

Wenn wir die beanstandeten Maßnahmen betrachten, dann geht es zum einen um einen Polizeibericht des Polizeireviers Weil am Rhein, der dem Landratsamt Lörrach zugeleitet wurde.

Diesen Vorgang fassen wir nicht als eine Polizeiverfügung, also nicht als einen Verwaltungsakt auf, sondern als einen polizeilichen Realakt.

Der Begriff des Verwaltungsaktes ist im Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) geregelt. Ein Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach Außen gerichtet ist.

Die Polizei wollte mit der Weiterleitung des fraglichen Berichts keine Regelung eines Einzelfalles treffen und hat das auch nicht getan. Es wurde ein bestimmtes Vorkommnis schriftlich festgehalten, aus dem sich ein möglicher Hilfebedarf für Ihre Mandantin ableiten lassen konnte.

Es wurden aber keine Schlussfolgerungen gezogen, vor allem keine rechtlichen. Folglich kam es nicht zu einer Regelung. Denkbar wäre in Hinsicht auf das polizeiliche Tätigwerden somit nur ein sog. formloser Rechtsbehelf, also eine Beschwerde an die übergeordnete Behörde (Rechtsaufsichts– oder Fachaufsichtsbeschwerde).

Anschließend war das Landratsamt Lörrach mit der Angelegenheit befasst, wo man die Frage prüfte, ob Frau Moser der Hilfe und Unterstützung in Form einer rechtlichen Betreuung bedurfte.

Der zu diesem Zeitpunkt bekannte Sachverhalt reichte bei Weitem nicht aus, um sich darüber eine Meinung bilden zu können.

Im Übrigen ist für die Anordnung einer Betreuung das Betreuungsgericht zuständig. Das Landratsamt wandte sich deshalb ganz zu Recht an das Gericht, um einen Hinweis zu geben, zu informieren, allenfalls i.S. einer Anregung.

Ein solches Tun ist aber ebenfalls kein Verwaltungsakt. Er hat keinen Regelungscharakter. Außerdem meinen wir, dass es um keine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ging, weil Betreuungsangelegenheiten in die Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit fallen.

Soweit Sie sich darauf stützen, dass auf jeden Fall von Behörden gehandelt wurde, also Trägern öffentlicher Verwaltung (Landesverwaltung und Kommunalverwaltung), sind außer den bereits erwähnten nichtförmlichen Rechtsbehelfen nur die allgemeine Leistungsklage beim Verwaltungsgericht oder evtl. eine Amtshaftungsklage denkbar.

Eine allgemeine Leistungsklage kann z. B. erhoben werden, wenn ein Anspruch auf Rücknahme einer öffentlich geäußerten Behauptung verfolgt werden soll, z. B. eine Produktwarnung.

Wir wollen aber jedem Missverständnis zuvorkommen:

Weder die Polizeibeamten noch Angehörige des Landratsamtes Lörrach haben eine Behauptung in die Welt gesetzt.

Eine Amtshaftung wiederum ist nur bei einer Amtspflichtverletzung denkbar. Bei sorgfältiger Prüfung des gesamten Ablaufes ergibt sich für uns, dass weder die Polizeibeamten noch die Bediensteten des Landratsamtes eine ihnen gegenüber Frau Moser obliegende Amtspflicht verletzt haben.

Sie haben vielmehr sehr umsichtig gehandelt und damit gerade verhindert, dass eine Amtspflicht verletzt wurde. Es war nicht von vornherein auszuschließen, dass Frau Moser einer Hilfe bedurfte.

Wenn einer zuständigen Stelle solche Umstände bekannt werden und sie dennoch untätig bleibt, sehen wir das Risiko eines Versäumnisses.

Sie vertreten die Interessen Ihrer Mandantin mit großem Aufwand und ebenso großem Engagement.

Wir meinen aber, dass dieser Einsatz auf nützlichere, praktischere Ziele gerichtet werden sollte.

Mit freundlichen Grüßen
Günter Menzemer
 


Geändert am:   10.01.2019

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