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 Lörrach, 24.8.2015 VerwaltungsrechtssacheGertrud Moser gegen den Landkreis Lörrach wegen 
				Folgenbeseitigung
 Widerspruch
 gegen die Ablehnung des Landratsamts Lörrach mit
				Schreiben vom 17.8.2015
 Bezug: 
				Schreiben vom 9.6.2015 (Aufsicht über Landkreis Lörrach)
 Anspruchsschreiben vom 15.7.2015
 
				------------------------------------------------------------------------- Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich für Frau Gertrud Moser gegen die Ablehnung 
				einer mit Schreiben vom 15.7.2015 beanspruchten 
				Folgenbeseitigung aus der fehlerhaften Weiterleitung des 
				Polizeiberichts des Polizeireviers Weil am Rhein vom 9.7.2009 an 
				das Amtsgericht Lörrach mit Diskriminierungsfolgen eines dort 
				durchgeführten gerichtlichen Verfahrens über die im Ergebnis 
				abgelehnte Bestellung eines Betreuers - Widerspruch ein. Ich füge zur Widerspruchsbegründung in Kopien bei: Schreiben 
				vom 9.6.2015(-das ohne Antwort noch geblieben ist));  
				Anspruchsschreiben vom 15.7.2015 Polizeibericht vom 9.7.2009 (7236/2009/PR) 
				Eingangsnachricht des Verwaltungsgerichts Freiburgvom 14.8.2015 in der Verwaltungsrechtssache Gertrud Moser
 gegen Landkreis Lörrach wegen Folgenbeseitigung - 4 K 1908/15 -.
 Klagebegründung vom 
				12.8.2015 und
				21.8.2015 In dem angefochtenen ablehnenden Bescheid des Landratsamts 
				Lörrach vom 17.8.2015 
				wird die Aushebelung und Umgehung des Polizeigesetzes 
				dargestellt und gerechtfertigt, wenn es heisst: "Das Recht auf 
				formlose Anregungen eines Betreuungsverfahrens kommt 
				grundsätzlich jedermann und somit auch Behörden zu... Das 
				Landratsamt war somit zur Weiterleitung in der konkret erfolgten 
				Form berechtigt". Nach Mitteilung des Polizeipräsidiums Freiburg oblag dem 
				Landratsamt jedoch die "Entscheidung, ob und ggf. welche 
				Maßnahmen eingeleitet werden mußten", da es sich bei der 
				Übermittlung des Berichts um "keine wertende Äußerung der 
				Polizeidienststelle, sondern ausschließlich um die "Mitteilung 
				der Anzeigenerstatterin handelt". Ohne Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person und ohne 
				Aufklärung durch Ermittlung der zur Ereigniszeit Juli 2009 vor 
				Ort bestandenen Lage zwischen den Grundstücksnachbarn Nachbarn-X 
				und Moser mit der Baustelle vor dem Haus Moser - konnte 
				überhaupt keine Entscheidung über eine Weiterleitung an das 
				Betreuungsgericht verantwortet werden. (vgl. 5 PolG) Frau Moser war die Hauseigentümerin ihres Wohnsitzes und war 
				Fachlehrerin für Mathematik und Datenverarbeitung gewesen. Sie 
				war von Berufs wegen im Computerwesen technologisch bewandert. 
				Sie hat am 7.7.2009 auf der Strasse vor ihrem Haus nicht „wegen 
				nichts und wieder nichts" geweint und sich beklagt, sondern 
				einen Schaden benannt, dessen Zusammenhang mit der Vibration 
				ihres Hauses durch Erdarbeiten auf der Baustelle Nachbarn-X 
				Johann-Peter-Hebel-Strasse 8 in Binzen, plausibel gewesen ist 
				und zumindest nahegelegen hat. Kommentar am 17.4.2016: Mein 
				Entschuldigungsschreiben beschreibt einen anderen Sachverhalt.
 Das Landratsamt war verpflichtet, vor einer Weiterleitung des 
				ohne Verifi-zierung öffentlich beurkundeten diskriminierenden 
				Anzeigentexts einer Nach-barin der Betroffenen, zu ermitteln und 
				Abklärungen über die angebliche Ge-fahrenlage und eine 
				angebliche Hilfebedürftigkeit herzustellen. Das war nicht Aufgabe des Gerichts, sondern Pflicht der 
				Polizeibehörden.  Das ist hier nicht geschehen. Mit freundlichen GrüßenRechtsanwalt 12
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