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Regierungspräsidium Freiburg
Kaiser-Joseph-Straße 167
79098 Freiburg
Lörrach, 24.8.2015
Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser gegen den Landkreis Lörrach wegen
Folgenbeseitigung
Widerspruch
gegen die Ablehnung des Landratsamts Lörrach mit
Schreiben vom 17.8.2015
Bezug:
Schreiben vom 9.6.2015 (Aufsicht über Landkreis Lörrach)
Anspruchsschreiben vom 15.7.2015
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich für Frau Gertrud Moser gegen die Ablehnung
einer mit Schreiben vom 15.7.2015 beanspruchten
Folgenbeseitigung aus der fehlerhaften Weiterleitung des
Polizeiberichts des Polizeireviers Weil am Rhein vom 9.7.2009 an
das Amtsgericht Lörrach mit Diskriminierungsfolgen eines dort
durchgeführten gerichtlichen Verfahrens über die im Ergebnis
abgelehnte Bestellung eines Betreuers - Widerspruch ein.
Ich füge zur Widerspruchsbegründung in Kopien bei:
Schreiben
vom 9.6.2015(-das ohne Antwort noch geblieben ist));
Anspruchsschreiben vom 15.7.2015
Polizeibericht vom 9.7.2009 (7236/2009/PR)
Eingangsnachricht des Verwaltungsgerichts Freiburg
vom 14.8.2015 in der Verwaltungsrechtssache Gertrud Moser
gegen Landkreis Lörrach wegen Folgenbeseitigung - 4 K 1908/15 -.
Klagebegründung vom
12.8.2015 und
21.8.2015
In dem angefochtenen ablehnenden Bescheid des Landratsamts
Lörrach vom 17.8.2015
wird die Aushebelung und Umgehung des Polizeigesetzes
dargestellt und gerechtfertigt, wenn es heisst: "Das Recht auf
formlose Anregungen eines Betreuungsverfahrens kommt
grundsätzlich jedermann und somit auch Behörden zu... Das
Landratsamt war somit zur Weiterleitung in der konkret erfolgten
Form berechtigt".
Nach Mitteilung des Polizeipräsidiums Freiburg oblag dem
Landratsamt jedoch die "Entscheidung, ob und ggf. welche
Maßnahmen eingeleitet werden mußten", da es sich bei der
Übermittlung des Berichts um "keine wertende Äußerung der
Polizeidienststelle, sondern ausschließlich um die "Mitteilung
der Anzeigenerstatterin handelt".
Ohne Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person und ohne
Aufklärung durch Ermittlung der zur Ereigniszeit Juli 2009 vor
Ort bestandenen Lage zwischen den Grundstücksnachbarn Nachbarn-X
und Moser mit der Baustelle vor dem Haus Moser - konnte
überhaupt keine Entscheidung über eine Weiterleitung an das
Betreuungsgericht verantwortet werden. (vgl. 5 PolG)
Frau Moser war die Hauseigentümerin ihres Wohnsitzes und war
Fachlehrerin für Mathematik und Datenverarbeitung gewesen. Sie
war von Berufs wegen im Computerwesen technologisch bewandert.
Sie hat am 7.7.2009 auf der Strasse vor ihrem Haus nicht „wegen
nichts und wieder nichts" geweint und sich beklagt, sondern
einen Schaden benannt, dessen Zusammenhang mit der Vibration
ihres Hauses durch Erdarbeiten auf der Baustelle Nachbarn-X
Johann-Peter-Hebel-Strasse 8 in Binzen, plausibel gewesen ist
und zumindest nahegelegen hat.
Kommentar am 17.4.2016:
Mein
Entschuldigungsschreiben beschreibt einen anderen Sachverhalt.
Das Landratsamt war verpflichtet, vor einer Weiterleitung des
ohne Verifi-zierung öffentlich beurkundeten diskriminierenden
Anzeigentexts einer Nach-barin der Betroffenen, zu ermitteln und
Abklärungen über die angebliche Ge-fahrenlage und eine
angebliche Hilfebedürftigkeit herzustellen.
Das war nicht Aufgabe des Gerichts, sondern Pflicht der
Polizeibehörden.
Das ist hier nicht geschehen.
Mit freundlichen Grüßen
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