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Eingabe gegen das Regierungspräsidium


Anwalt 12- Adresse .......

Regierungspräsidium Freiburg
Kaiser-Joseph-Straße 167
79098 Freiburg

Lörrach, 24.8.2015

Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser gegen den Landkreis Lörrach wegen Folgenbeseitigung

Widerspruch
gegen die Ablehnung des Landratsamts Lörrach mit Schreiben vom 17.8.2015
Bezug: Schreiben vom 9.6.2015 (Aufsicht über Landkreis Lörrach)
Anspruchsschreiben vom 15.7.2015

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Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich für Frau Gertrud Moser gegen die Ablehnung einer mit Schreiben vom 15.7.2015 beanspruchten Folgenbeseitigung aus der fehlerhaften Weiterleitung des Polizeiberichts des Polizeireviers Weil am Rhein vom 9.7.2009 an das Amtsgericht Lörrach mit Diskriminierungsfolgen eines dort durchgeführten gerichtlichen Verfahrens über die im Ergebnis abgelehnte Bestellung eines Betreuers - Widerspruch ein.

Ich füge zur Widerspruchsbegründung in Kopien bei:

Schreiben vom 9.6.2015(-das ohne Antwort noch geblieben ist));

Anspruchsschreiben vom 15.7.2015

Polizeibericht vom 9.7.2009 (7236/2009/PR)

Eingangsnachricht des Verwaltungsgerichts Freiburg
vom 14.8.2015 in der Verwaltungsrechtssache Gertrud Moser
gegen Landkreis Lörrach wegen Folgenbeseitigung - 4 K 1908/15 -.

Klagebegründung vom 12.8.2015 und 21.8.2015

In dem angefochtenen ablehnenden Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 17.8.2015 wird die Aushebelung und Umgehung des Polizeigesetzes dargestellt und gerechtfertigt, wenn es heisst: "Das Recht auf formlose Anregungen eines Betreuungsverfahrens kommt grundsätzlich jedermann und somit auch Behörden zu... Das Landratsamt war somit zur Weiterleitung in der konkret erfolgten Form berechtigt".

Nach Mitteilung des Polizeipräsidiums Freiburg oblag dem Landratsamt jedoch die "Entscheidung, ob und ggf. welche Maßnahmen eingeleitet werden mußten", da es sich bei der Übermittlung des Berichts um "keine wertende Äußerung der Polizeidienststelle, sondern ausschließlich um die "Mitteilung der Anzeigenerstatterin handelt".

Ohne Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person und ohne Aufklärung durch Ermittlung der zur Ereigniszeit Juli 2009 vor Ort bestandenen Lage zwischen den Grundstücksnachbarn Nachbarn-X und Moser mit der Baustelle vor dem Haus Moser - konnte überhaupt keine Entscheidung über eine Weiterleitung an das Betreuungsgericht verantwortet werden. (vgl. 5 PolG)

Frau Moser war die Hauseigentümerin ihres Wohnsitzes und war Fachlehrerin für Mathematik und Datenverarbeitung gewesen. Sie war von Berufs wegen im Computerwesen technologisch bewandert. Sie hat am 7.7.2009 auf der Strasse vor ihrem Haus nicht „wegen nichts und wieder nichts" geweint und sich beklagt, sondern einen Schaden benannt, dessen Zusammenhang mit der Vibration ihres Hauses durch Erdarbeiten auf der Baustelle Nachbarn-X Johann-Peter-Hebel-Strasse 8 in Binzen, plausibel gewesen ist und zumindest nahegelegen hat.

Kommentar am 17.4.2016:
Mein Entschuldigungsschreiben beschreibt einen anderen Sachverhalt.

Das Landratsamt war verpflichtet, vor einer Weiterleitung des ohne Verifi-zierung öffentlich beurkundeten diskriminierenden Anzeigentexts einer Nach-barin der Betroffenen, zu ermitteln und Abklärungen über die angebliche Ge-fahrenlage und eine angebliche Hilfebedürftigkeit herzustellen.

Das war nicht Aufgabe des Gerichts, sondern Pflicht der Polizeibehörden.

Das ist hier nicht geschehen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt 12


Geändert am:   10.01.2019

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