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Blinde,
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Justitia
  
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Klage gegen das Landratsamt Lörrach


Anwalt12 Adresse.....

Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstr. 103
79104 Freiburg

Lörrach, 12.8.2015

  K l a g e
 
der der Gertrud Moser, .......-Str. 9, 7..... B.........- Klägerin -
vertreten durch Rechtsanwalt Anwalt 12
gegen  
den Landkreis Lörrach vertreten durch die Landrätin D.
Landratsamt Lörrach (5210.27) ..... 79539 Lörrach
- Beklagter -
Beizuladende
Beteiligte (§ 65 VwGO)
 
1. Gemeinde ........., Landkreis Lörrach,  vertreten durch den Bürgermeister ......(Ortspolizeibehörde)
- Beigeladene zu 1. -
2. Polizeipräsidium Freiburg (V/RuD-0301.3-6/Moser) Bissierstr.1, 79114 Freiburg
- Beigeladener zu 2. -
   
wegen Folgenbeseitigung
Wert: EUR 3.000/ EUR 5.000

 

Kommentar am 17.04.2016
Erst jetzt entdeckt: Anwalt 12 hat die Klage auf ein Aktenzeichen möglicherweise beschränkt, obwohl es noch mehr Aktenzeichen gibt.

Als Beizuladender sollte der ehemalige Bürgermeister geladen werden.
Die triftigen Gründe sind in der Klage nicht enthalten. Daher wurde später die Beiladung vom Verwaltungsgericht abgelehnt.
Ebenso wurde die Beiladung der Polizei abgelehnt.


 
Mit anliegender Vollmacht der Klägerin erhebe ich in ihrem Namen und Auftrag

Folgenbeseitigungsklage

wegen fehlerhaftem staatlichem Handeln des Beklagen in der Zeit vom 14.7.2009 bis 20.7.2009 zum Nachteil und Schaden der durch den Bericht „Mitteilung über psychisch auffällige Person" des Polizeireviers Weil am Rhein vom 9.7.2009 als Empfänger der Benachrichtigung und durch Weiterleitung des Berichts am das Amtsgericht Lörrach.

Kommentar am 17.04.2016
Erst jetzt entdeckt: Anwalt 12 hat das fehlerhafte staatliche Handeln auf einen engen Zeitbereich (möglicherweise) 14.7.2009 bis 20.7.2009 eingeschränkt.

Er hatte aber meinen Verwaltungsklageversuch mit möglichen Amtspflichtverletzungen des Landratsamts im Bau- und Gewerberecht und im sozialen Bereich.
Später hat Anwalt 12 mal geschrieben,
 dass Kritik  einen schlechten Eindruck macht.

Fatal war auch seine Bemerkung am Schluss:
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten. Dazu hatte er vermutlich kaum Pläne.


Antrag auf Beiladung
 

Beizuladende zu 1.

Die Gemeinde B. wurde als Ortspolizeibehörde vom dem Bericht vom 9.7.2009 benachrichtigt.
 

                   Polizeibericht vom 9.7.2009
Polizeirevier Weil am Rhein
(7236/2009/PR)
Anlage K 1
   
Beizuladender zu 2.
Das rechtliche Interesse folgt aus dem Bescheid des Polizeipräsidiums Freiburg vom 16.6.2015.
 
                   Polizeipräsidium. Freiburg
(V/RuU-0301.3-6/Moser)'
Schreiben vom 16.6.2015
Anlage K 2
(vgl. Anlage K 6
u. Anlage K 7 )
   
Klagantrag

Ich beantrage,

über die Folgenbeseitigungsklage zunächst durch ein Zwischenurteil über den Grund zu entscheiden (§ 111 VwGO) und
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

 

Antrag auf Zwischenurteil über den Grund:

Es wird durch Zwischenurteil festgestellt, dass der Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin wegen der Weiterleitung des Polizeiberichtes des Polizeireviers Weil am Rhein vom 9.7.2009 über die Klägerin ("Mitteilung über psychisch auffällige Person" - Aktenzeichen 7236/2009/PR -) an das Amtsgericht Lörrach (Vormundschaftsgericht) vom 20.7.2009 dem Grunde nach besteht.


Klagebegründung

I.

Ohne Wissen und ohne eine persönliche Beteiligung der betroffenen Klägerin hat der Beklagte mit Schreiben des Landratsamts Lörrach, Fachbereich V Soziale Dienste II, vom 20.7.2009 - Aktenzeichen: 5210.27 - den vom Polizeirevier Weil am Rhein empfangenen Bericht über die Klägerin als "Mitteilung über auffällige Person" vom 9.7.2009 an das Betreuungsgericht: Amtsgericht Lörrach weitergeleitet. (Anlage K 1)

Die Klägerin konnte ein dadurch ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen eingeleitetes Prüfungsverfahren auf Anordnung einer Betreuung beim Amtsgericht Lörrach nicht verhindern;  gleichwohl die Bestellung eines Betreuers mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7.10.2009 abgelehnt wurde.

 

Beweis:

Polizeibericht Anlage K 1  
  Weiterleitung Landratsamt Lörrach vom 2067.2009 Anlage K 3
  Anschreiben Amtsgericht vom 28.7.2009 Anlage K 4
  Beschluss Amtsgericht vorn 7.10.2009 Anlage K 5
 

II.
 

Der Folgenbeseitigungsanspruch wurde angemeldet:
 

Beweis:

mit Anspruchsschreiben vom 27.5.2015
(siehe: Anlage K 2)
Anlage K 6
  mit Streitverkündung im Berufungsverfahren
im Rechtsstreit Moser ./. Nachbarin-X vom 15.5.2015
Anlage K 7
  mit Anspruchsschreiben an Beklagten
vom 15.7.2015
Anlage K 8

Die Anspruchsbegründung in den Anlagen K 6 und K 8 sind Teil der Klagebegründung und deren Ergänzungen.


III.

Der Polizeibericht (Anlage K 1) stellt in den Vordergrund die nicht konkretisierte "Geltungs"-Behauptung der Anzeigenerstatterin Nachbarin-X: Frau Moser gelte als psychisch krank.

Der Kern der Anzeigenerstattung besteht dann im Vorwurf einer "haltlosen, nicht zusammenhängenden Beschuldigung durch die Klägerin gegenüber Bauarbeitern ...................der Bauherren Nachbarn-X am Morgen des 7.7.2009 auf der ..........-Strasse vor dem Haus der Klägerin und gegenüber der Baustelle.

Die Klägerin beklagte weinend die Beschädigung ihres Computers.
Die Klägerin hat sich für diesen "Wutausbruch" beim Bauherrn und Nachbarn- X brieflich entschuldigt, - allerdings in Unkenntnis der zwischenzeitlich schon stattgefundenen Anzeigenerstattung durch Nachbarin-X.
 

Beweis: Schreiben Moser / Nachbar-X vom 9.7.2009

Anlage K 9

als Zeugen,
dass die Entschuldigung der Klägerin angenommen wurde: Eheleute Nachbarn-X
beide: ................Str. ....., 7........ B....
 

Kommentar am 17.6.2016
Hier wurden überflüssigerweise Zeugen für die Entschuldigung angegeben.
Zeugen für die Falschaussagen von Nachbarin-X hat hier Anwalt 12 nicht beantragt. Habe ich erfolglos moniert.

Diese Klage der Klägerin am 7.7.2009 vor dem Haus wurde von der Anzeigenerstatterin unbesehen als ein Hirngespinst aufgefasst und von der Polizei in Weil am Rhein ebenso nicht hinterfragt in Berichtsform übernommen - als Ausdruck einer krankhaften Störung bei der Klägerin.

Es wurde weiter Zusammenhang mit einer "Psychose" und mit "weiteren haltlosem nicht zusammenhängenden Beschuldigungen" hergestellt und aufgezeichnet (Anlage K 1).

In Wirklichkeit handelte es sich um eine falsche Wahrnehmung
durch die Anzeigenerstatterin und durch die Polizei.

Anmerkung am 17.6.2016: Durch den Begriff "falsche Wahrnehmung" entlastet der eigene Anwalt die Denunziantin und die Polizei.

Die Erdarbeiten an der Baustelle führten zu Vibrationen des Hauses der Klägerin gegenüber der Baustelle.
Diese Vibrationen hatten - mit hoher Wahrscheinlichkeit - einem Festplattenschaden am Computer im Arbeitszimmer der Klägerin zur Folge. Dies erlebte die Klägerin am Morgen des 7. Juli 2009 in ihrem Arbeitszimmer. Die Klägerin war vom Beruf Fachlehrerin für Mathematik und für Datenverarbeitung.

 

Beweis: für die Plausibilität des Computerschadens vom. 7.7.2009 als Folge der Vibrationen im Haus der Klägerin J............-Str. 9 aufgrund der Erdarbeiten an der damaligen Baustelle Nachbarn-X ................-Str. .... in Binzen: Lageplan vom 2.2.2015

Anlage K 10

 

Einnahme eines Augenscheins von der Topographie der Johann-Peter-Hebel-Strasse und der Nachbargrundstücke Nr. 9 und Nr. 8.

 

Einholung eines computertechnischen Sachverständigengutachtens.
Dieses beantragte  Gutachten war auch überflüssig.

  Anmerkung am 17.6.2016:
 
  Ausdruck "Head-Crash-Festplattenschaden"
aus Wikipedia, "freie Enzyklopädie'

 Anlage K 11

Geboten gewesen war: Aufklärung über den Grundstücksnachbarschaftskonflikt und eine angebliche Gefahrenlage nach 1 PolG mittels Personenfeststellung, Augenscheinseinnahme in Binzen zw. Vorladung der Betroffenen - vor jeder "Mitteilung". Dies wurde von dem Beklagten fehlerhaft unterlassen.

Die Klägerin war von Berufs wegen im Computerwesen technologisch bewandert. Sie hat am 7.7.2009 auf der Strasse kein Hirngespinst behauptet, sondern einen Schaden, dessen Zusammenhang mit dem Bauarbeiten am Grundstück gegenüber zumindest nahegelegen hat.

Die falsche Wahrnehmung kann nicht der Klägerin angelastet werden.
Hätten Polizei und Behörden einen Kontakt zur Klägerin gesucht und hergestellt, hätten sie wahrgenommen, dass weder eine Gefahrenlage im Sinne von 1 PolG gegeben war noch eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Betreuungsrechts vorgelegen hat.

Durch diese Unterlassungen und die Weiterleitung des die Klägerin diskriminierenden Polizeiberichtes (Anlage K 1) an das Betreuungsgericht wurde und wird die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht tief und schmerzhaft verletzt.

Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.

Rechtsanwalt  12

Anlagen
K 1 bis K 11


Geändert am:   11.01.2019

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