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Klage gegen das Landratsamt
Lörrach
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Anwalt12 Adresse.....
Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstr. 103
79104 Freiburg
Lörrach, 12.8.2015
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K l a g e
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der |
der Gertrud Moser, .......-Str. 9, 7.....
B.........- Klägerin -
vertreten durch Rechtsanwalt Anwalt 12 |
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den |
Landkreis Lörrach vertreten durch die Landrätin
D.
Landratsamt Lörrach (5210.27)
..... 79539 Lörrach
- Beklagter - |
Beizuladende
Beteiligte (§ 65 VwGO) |
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1. |
Gemeinde ........., Landkreis Lörrach,
vertreten durch den Bürgermeister ......(Ortspolizeibehörde)
- Beigeladene zu 1. - |
2. |
Polizeipräsidium Freiburg
(V/RuD-0301.3-6/Moser) Bissierstr.1, 79114 Freiburg
- Beigeladener zu 2. - |
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wegen Folgenbeseitigung
Wert: EUR 3.000/ EUR 5.000 |
Kommentar am
17.04.2016
Erst jetzt entdeckt: Anwalt 12 hat die Klage auf ein
Aktenzeichen möglicherweise beschränkt, obwohl es noch mehr
Aktenzeichen gibt.Als Beizuladender sollte der ehemalige
Bürgermeister geladen werden.
Die triftigen Gründe sind in der Klage nicht enthalten. Daher
wurde später die Beiladung vom Verwaltungsgericht abgelehnt.
Ebenso wurde die Beiladung der Polizei abgelehnt. |
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Mit anliegender Vollmacht der
Klägerin erhebe ich in ihrem Namen und Auftrag
Folgenbeseitigungsklage
wegen fehlerhaftem staatlichem Handeln des Beklagen in der
Zeit vom 14.7.2009 bis 20.7.2009 zum Nachteil und Schaden
der durch den Bericht „Mitteilung über psychisch auffällige
Person" des Polizeireviers Weil am Rhein vom 9.7.2009 als
Empfänger der Benachrichtigung und durch Weiterleitung des
Berichts am das Amtsgericht Lörrach. |
Kommentar am
17.04.2016
Erst jetzt entdeckt: Anwalt 12 hat das fehlerhafte staatliche
Handeln auf einen engen Zeitbereich (möglicherweise) 14.7.2009
bis 20.7.2009 eingeschränkt.Er hatte aber
meinen
Verwaltungsklageversuch mit möglichen
Amtspflichtverletzungen des Landratsamts im
Bau- und
Gewerberecht und im
sozialen Bereich.
Später hat Anwalt 12 mal geschrieben,
dass Kritik einen schlechten Eindruck macht.
Fatal war auch seine Bemerkung am Schluss:
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten. Dazu hatte er vermutlich
kaum Pläne. |
Antrag auf Beiladung
Beizuladende zu 1.
Die Gemeinde B. wurde als Ortspolizeibehörde vom dem Bericht
vom 9.7.2009 benachrichtigt.
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Polizeibericht vom 9.7.2009
Polizeirevier Weil am Rhein
(7236/2009/PR) |
Anlage K 1 |
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Beizuladender zu 2. |
Das rechtliche Interesse folgt aus
dem Bescheid des Polizeipräsidiums Freiburg vom 16.6.2015.
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Polizeipräsidium. Freiburg
(V/RuU-0301.3-6/Moser)'
Schreiben vom 16.6.2015 |
Anlage K 2
(vgl. Anlage K 6
u. Anlage K 7 ) |
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Klagantrag Ich
beantrage,
über die Folgenbeseitigungsklage zunächst durch ein
Zwischenurteil über den Grund zu entscheiden (§ 111 VwGO) und
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. |
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Antrag auf Zwischenurteil über den Grund:
Es wird durch Zwischenurteil festgestellt, dass der
Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin wegen der Weiterleitung
des Polizeiberichtes des Polizeireviers Weil am Rhein vom
9.7.2009 über die Klägerin ("Mitteilung über psychisch
auffällige Person" - Aktenzeichen 7236/2009/PR -) an das
Amtsgericht Lörrach (Vormundschaftsgericht) vom 20.7.2009 dem
Grunde nach besteht. |
Klagebegründung
I.
Ohne Wissen und ohne eine persönliche Beteiligung der
betroffenen Klägerin hat der Beklagte mit Schreiben des
Landratsamts Lörrach, Fachbereich V Soziale Dienste II, vom
20.7.2009 - Aktenzeichen: 5210.27 - den vom Polizeirevier Weil
am Rhein empfangenen Bericht über die Klägerin als "Mitteilung
über auffällige Person" vom 9.7.2009 an das Betreuungsgericht:
Amtsgericht Lörrach weitergeleitet. (Anlage K 1)
Die Klägerin konnte ein dadurch ohne ihr Wissen und gegen
ihren Willen eingeleitetes Prüfungsverfahren auf Anordnung einer
Betreuung beim Amtsgericht Lörrach nicht verhindern;
gleichwohl die Bestellung eines Betreuers mit
Beschluss des
Amtsgerichts vom 7.10.2009 abgelehnt wurde.
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Beweis: |
Polizeibericht Anlage K 1 |
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Weiterleitung Landratsamt Lörrach vom 2067.2009 |
Anlage K 3 |
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Anschreiben Amtsgericht vom 28.7.2009 |
Anlage K 4 |
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Beschluss Amtsgericht vorn 7.10.2009 |
Anlage K 5
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II.
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Der Folgenbeseitigungsanspruch wurde
angemeldet:
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Beweis: |
mit Anspruchsschreiben vom 27.5.2015
(siehe: Anlage K 2) |
Anlage K 6 |
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mit Streitverkündung im Berufungsverfahren
im Rechtsstreit Moser ./. Nachbarin-X
vom 15.5.2015 |
Anlage K 7 |
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mit Anspruchsschreiben an Beklagten
vom 15.7.2015 |
Anlage K 8 |
Die Anspruchsbegründung in den Anlagen K 6 und K
8 sind Teil der Klagebegründung und deren Ergänzungen. |
III.
Der Polizeibericht (Anlage K 1) stellt in den Vordergrund die
nicht konkretisierte "Geltungs"-Behauptung der
Anzeigenerstatterin Nachbarin-X: Frau Moser gelte als psychisch
krank.
Der Kern der Anzeigenerstattung besteht dann im Vorwurf einer
"haltlosen, nicht zusammenhängenden Beschuldigung durch die
Klägerin gegenüber Bauarbeitern ...................der Bauherren
Nachbarn-X am Morgen des 7.7.2009 auf der ..........-Strasse vor
dem Haus der Klägerin und gegenüber der Baustelle.
Die Klägerin beklagte weinend die Beschädigung ihres
Computers.
Die Klägerin hat sich für diesen "Wutausbruch" beim Bauherrn und
Nachbarn- X brieflich entschuldigt, - allerdings in Unkenntnis
der zwischenzeitlich schon stattgefundenen Anzeigenerstattung
durch Nachbarin-X.
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Beweis: |
Schreiben Moser / Nachbar-X vom 9.7.2009
Anlage K 9
als Zeugen,
dass die Entschuldigung der Klägerin angenommen
wurde: Eheleute Nachbarn-X
beide: ................Str. ....., 7........ B....
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Kommentar am 17.6.2016
Hier wurden überflüssigerweise Zeugen für die Entschuldigung
angegeben.
Zeugen für die Falschaussagen von
Nachbarin-X hat hier Anwalt
12 nicht beantragt. Habe ich erfolglos moniert. |
Diese Klage der Klägerin am
7.7.2009 vor dem Haus wurde von der Anzeigenerstatterin
unbesehen als ein Hirngespinst aufgefasst und von der Polizei in
Weil am Rhein ebenso nicht hinterfragt in Berichtsform
übernommen - als Ausdruck einer krankhaften Störung bei der
Klägerin. Es wurde weiter Zusammenhang mit einer "Psychose"
und mit "weiteren haltlosem nicht zusammenhängenden
Beschuldigungen" hergestellt und aufgezeichnet (Anlage K 1).
In Wirklichkeit handelte es sich um eine falsche Wahrnehmung
durch die Anzeigenerstatterin und durch die Polizei. |
Anmerkung am
17.6.2016: Durch den Begriff "falsche Wahrnehmung" entlastet
der eigene Anwalt die Denunziantin und die Polizei. |
Die Erdarbeiten an der Baustelle führten zu Vibrationen des
Hauses der Klägerin gegenüber der Baustelle.
Diese Vibrationen hatten - mit hoher Wahrscheinlichkeit - einem
Festplattenschaden am Computer im Arbeitszimmer der Klägerin zur
Folge. Dies erlebte die Klägerin am Morgen des 7. Juli 2009 in
ihrem Arbeitszimmer. Die Klägerin war vom Beruf Fachlehrerin für
Mathematik und für Datenverarbeitung.
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Beweis: |
für die Plausibilität des Computerschadens vom.
7.7.2009 als Folge der Vibrationen im Haus der Klägerin
J............-Str. 9 aufgrund der Erdarbeiten an der damaligen
Baustelle Nachbarn-X ................-Str. .... in Binzen:
Lageplan vom 2.2.2015
Anlage K 10 |
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Einnahme eines Augenscheins von
der Topographie der Johann-Peter-Hebel-Strasse und der
Nachbargrundstücke Nr. 9 und Nr. 8. |
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Einholung eines
computertechnischen Sachverständigengutachtens.
Dieses beantragte Gutachten war auch überflüssig. |
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Anmerkung am 17.6.2016:
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Ausdruck "Head-Crash-Festplattenschaden"
aus Wikipedia, "freie Enzyklopädie' Anlage
K 11 |
Geboten gewesen war: Aufklärung
über den Grundstücksnachbarschaftskonflikt und eine angebliche
Gefahrenlage nach 1 PolG mittels Personenfeststellung,
Augenscheinseinnahme in Binzen zw. Vorladung der Betroffenen -
vor jeder "Mitteilung". Dies wurde von dem Beklagten fehlerhaft
unterlassen. Die Klägerin war von Berufs wegen im
Computerwesen technologisch bewandert. Sie hat am 7.7.2009 auf
der Strasse kein Hirngespinst behauptet, sondern einen Schaden,
dessen Zusammenhang mit dem Bauarbeiten am Grundstück gegenüber
zumindest nahegelegen hat.
Die falsche Wahrnehmung kann nicht der Klägerin angelastet
werden.
Hätten Polizei und Behörden einen Kontakt zur Klägerin gesucht
und hergestellt, hätten sie wahrgenommen, dass weder eine
Gefahrenlage im Sinne von 1 PolG gegeben war noch eine
Hilfebedürftigkeit im Sinne des Betreuungsrechts vorgelegen hat.
Durch diese Unterlassungen und die Weiterleitung des die
Klägerin diskriminierenden Polizeiberichtes (Anlage K 1) an das
Betreuungsgericht wurde und wird die Klägerin in ihrem
Persönlichkeitsrecht tief und schmerzhaft verletzt.
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
Rechtsanwalt 12
Anlagen
K 1 bis K 11 |
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