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Gertrud Moser (XVII 9........)
Ihr Schreiben vom 03.12.2015
Ihrer Anregung in Ihrem Schriftsatz vom 03.12.2015 kann keine
Folge geleistet werden. Im vorliegenden Falle kommt § 23 Abs. 2
LDSG nicht zur Anwendung, da besondere Rechtsvorschriften im
Sinne des § 2 Abs. 2 LDSG vorgehen.
Hierbei handelt es sich um
die Aktenordnung. Es ist beabsichtigt, die dort genannten Aufbewahrungsvorschriften auch hinsichtlich der Akte über das
Betreuungsverfahren von Frau Gertrud Moser einzuhalten.
Ihre
Belange, sicherzustellen, dass Dritte, die keinen Anspruch
hierauf haben, schützenswerte personenbezogene Daten über Frau
Moser nicht in Erfahrung bringen können, sind durch das
gesetzlich geregelte Akteneinsichtsrecht ausreichend gewahrt.
Soweit personenbezogene Daten im EDV-Programm ForumStar
gespeichert sind, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Löschung,
da diese Daten u.a. auch dazu dienen, die Aufbewahrungsfristen
hinsichtlich der weggelegten Akten so auch hinsichtlich der
Frau Moser betreffenden Akten überwachen zu können (siehe
hierzu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.01.2009 20 VA
10/06 - zitiert nach Juris).
L.
Beglaubigt
x.........
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