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Stellungnahme zum Schreiben von Anwalt 12 vom 19.4.2016


Gertrud Moser, .............. 79589 Binzen

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

79539 Lörrach

26.04.2016

6 C 472/16
In Sachen
Moser gegen Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung

Im Folgenden die Argumente gegen die Gründe des Antraggegners vom 19.4.2016.

Das Gericht möge mir nachsehen, dass ich mich nicht wie eine ausgebildete Juristin ausdrücke. Aufgrund meines ersten Schreibens vom 14.04.2016 in diesem Fall hat das Gericht auch meine Absichten richtig verstanden. Damit hoffe ich, dass auch diesem Schreiben meine wirklichen Ziele entnommen werden.

Ich möchte mit Rechtsanwalt 12 aus folgenden Gründen nichts mehr zu tun haben:

I.

Er war Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfahren beim Landgericht Freiburg Az 3 S 24/15. Dieses Verfahren habe ich verloren.

Möglicherweise nachteilige Verhaltensweisen von Rechtsanwalt 12 in diesem Fall:
 

1. Auf konkrete belastende Aussagen der Gegenpartei ist er nicht durch konkrete Gegenargumente in seiner Klageerwiderung eingegangen,
obwohl er schriftliche Unterlagen von mir hatte.

Darauf angesprochen meinte er, dass dies der Richter schon erkennen würde. Im Nachhinein habe ich mich damit zufriedengegeben, weil ich am Anfang noch vollstes Vertrauen zu ihm hatte. Vertrauen kann blind machen.
Dieses Verhalten ist eine der größten Belastungen für mich in diesem Rechtsfall.

M.E. muss ich mir jetzt falsche, herabsetzende Aussagen gefallen lassen, die auch noch aktenkundig sind.

In meiner Not habe ich meine Argumente gegen sämtliche Aussagen der Gegenpartei, d.h. meine Nachbarin-X und teilweise ihr Mann, in einer umfangreichen Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Lörrach und habe Strafanzeige wegen Prozessbetrug gegen die Gegenpartei erstattet. Die Strafanzeige wurde abgelehnt.

Ähnliche belastende Aussagen wurden allerdings schon in der Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach Az 2 C 1840/14 gemacht.

Damals hatte ich der neuen Anwältin die eingescannte Klageerwiderung gebracht mit meinen Gegenargumenten. Sie hat mich nicht informiert, dass man innerhalb 14 Tagen auf eine Klageerwiderung wieder antworten kann. Sie selbst hat es nicht getan, auch nicht in der mündlichen Verhandlung.
Somit muss ich m.E. die Falschaussagen in der 1. Instanz mir als wahre Aussagen anrechnen lassen.
 

2. Rechtsanwalt 12 hat behauptet, dass im Berufungsverfahren nur meine fehlende Prozessfähigkeit eine Rolle spielen kann.

Diese Aussage zweifle ich inzwischen an.
Im Verfahren ist er sogar soweit gegangen, dass er einmal statt den Begriff "Prozessfähigkeit" den Begriff "Geschäftsunfähigkeit" verwendet hat. Zum Glück hatte er damit keinen Erfolg.
 

3. Für das Misslingen der beiden Klagen 2 C 1446/14 und 3  S 24/15 macht er mich verantwortlich.
Er weiß aber, dass ich von November 2013 bis Sommer 2014 Kontakt mit einem Anwalt hatte, der mir nach relativer langer Zeit einen Klageplan und eine Klage vorgelegt hat.
Dann hat er mir vorgegaukelt, dass er die Klage beim Amtsgericht Lörrach eingereicht hat, was nicht der Fall war.
An diesen Anwalt habe ich etwa 3.700 Euro bezahlt ohne dass er etwas mit Außenwirkung getan hat. Eine angeforderte Endabrechnung habe ich auch nicht bekommen.
 
4. Ähnliche Hinweise in meinem Schreiben vom 15.01.2016 an die Rechtsanwaltskammer, das er auch erhalten hat. Anlage 1


II.

Er war Prozessbevollmächtigter in verschiedenen Verfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg.
Diese Verfahren habe ich fast alle verloren. Bei einem Verfahren ist es ihm gelungen, noch nicht als Prozessbevollmächtigter von mir abgelehnt zu werden.

Alle Eingaben entsprechen nicht meinen Wünschen. Das lässt sich schriftlich belegen.
Ursprünglich sollten es nur zwei Klagen sein. Daraus sind 6 Aktenzeichen geworden. Die Inhalte der beiden letzten Aktenzeichen hätten schon in die beiden Anfangsklagen gehört.
Meiner Meinung nach hat Rechtsanwalt 12 eine falsche Reihenfolge seiner Anliegen gewählt, z.B. sehr schnell das Ziel einer Aktenlöschung.
Außerdem hätte eine Eingabe beim Landgericht Freiburg eingereicht werden müssen.
Meiner Meinung kann ein Anwalt nicht alle Vorschriften und Gesetze kennen. Eine große Erleichterung ist inzwischen das Internet für eine schnelle Informationssuche im juristischen Bereich.
Diese Möglichkeiten hatte und habe ich, Rechtsanwalt 12 nicht.
Daher wäre eine Zusammenarbeit in meinem Arbeitszimmer sinnvoll gewesen, was er abgelehnt hat.

Beide Gegenparteien haben behauptet, dass der Petitionsausschuss im Landtag ihr Aktivitäten geprüft und für rechtens befunden hat.
Auf diese Behauptung ging Rechtsanwalt 12 nicht ein, obwohl er mündliche und schriftliche Unterlagen von mir hatte, dass der Petitionsausschuss ziemlich sicher nur eine Zusammenfassung der eingereichten Belege erstellt hat. Aus dieser Zusammenfassung ist keine Bearbeitung nach den Petitionsrichtlinien erkennbar.

In den Verwaltungsgerichtsverfahren beruft er sich auch auf die erfolglose Petition und die erfolglosen Gerichtsverfahren 2 C 1840/14 und 3  S 24/15, ohne auf die damit verbundenen Ungerechtigkeiten für mich hinzuweisen.
Meiner Meinung nach hat er damit die Erfolgschancen beim Verwaltungsgericht verringert.

Eine Klage gegen das Landratsamt hat er stark gekürzt, obwohl er genügend Unterlagen und Belege für mögliche Amtspflichtsverletzungen von mir hatte.

Konkrete Sachverhalte und Argumente hat er in vage, kurze Beschreibungen umgeändert, die meiner Meinung nach keine rechtliche Wirkung bzw. rechtlicher Erfolg haben können.

Beispiel 1:
In einer Eingabe hat der die Beiladung der Ortspolizeibehörde beantragt.
Diese Beiladung wurde abgelehnt, weil dazu keine konkreten Gründe genannt wurden.
Richtig wäre es gewesen, den ehemaligen Bürgermeister beizuladen, der sich aufgrund meiner Unterlagen vermutlich nicht ordnungsgemäß mir gegenüber verhalten hat.

Beispiel 2:
Zum Verhalten meiner Nachbarin-X schreibt er nur etwas von "Interessen der Bauherrenschaft". Tatsächlich verschweigt er, dass meine Nachbarn ein nicht zulässiges Gewerbe im Wohngebiet hatten, das ziemlich sicher von der Gemeinde und dem Landratsamt geduldet wurde.


III.

Bei den Eingaben beim Verwaltungsgericht hat er wichtige Anliegen von mir nicht respektiert und umgesetzt.
Daher sind seine Eingaben zu den Aktenzeichen 4 K 1908/15, 4 K 2170/15, 4 K 2377/15, 4 K 2449/9, 4 K 2590/15, 4 K 2591/15 nicht völlig mit mir abgestimmt.

 

1. Beim Verfahren 4 K 2170/15, d.h. Klage gegen die Polizei, wollte er zunächst nicht klagen und dann hatte er es plötzlich eilig.
Am 21.9.2016 wollte er die Klage wegschicken. Am 17.9.2016 habe ich ihm seinen Klageentwurf abgeändert und ihm zugeschickt. Am gleichen Tag hat er aber schon seine Version abgegeben und war sich sicher dass er alles richtig gemacht hat.
Das Urteil war zu meinen Ungunsten und somit muss ich die Gerichts- und Anwaltskosten tragen.
 
2. Beim Verfahren 4 K 2449/15, d.h. Klage gegen das Landratsamt war es ähnlich. Er hatte einen selbstgeschrieben Klageentwurf von mir, aus dem hervorgeht, dass es nicht nur mögliche Amtspflichtsverletzungen beim Landratsamt Lörrach im sozialen Bereich gab, sondern auch beim Bau- und Gewerberecht und dass der ehemalige Bürgermeister von Binzen eine Rolle spielt. Da diese Vorgänge zeitgleich geschahen, ist ein Zusammenhang möglich.

Somit ist die Klage gegen das Landratsamt nicht in meinem Sinne, was sich wieder durch Schriftwechsel belegen lässt.
Und damit sind auch seine Eingaben beim Verwaltungsgerichtshof sinnlos und ohne meine Zustimmung erfolgt.
Damit kann der Verwaltungsgerichtshof nicht das Gericht der Hauptsache sein.
 

3. Beim den Verfahren 4 K 2590/15 und 4 K 2591/15 ging es um Beweise zu meinen Gunsten, um die Falschaussagen im Polizeibericht zu widerlegen, der diesen umfangreichen Rechtsfall ausgelöst hat.
Auch hier hat Anwalt 12 Änderungsvorschläge ignoriert.
In einem Schreiben vom Landratsamt wurde richtig erkannt, dass diese Inhalte zum bisherigen Klageverfahren gehören.
Er hat in beiden Verfahren angegeben, dass die Gegenpartei zustimmen muss.

Und so haben die Polizei und das Landratsamt mögliche Beweise zu meinen Gunsten, z.B. Zeugenbefragung abgelehnt.

Damit muss ich wieder die Kosten und die Demütigungen für abgelehnte Beweisverfahren zu meine Gunsten akzeptieren:

Zu diesen Beweisverfahren habe ich ihm die gesamte Verwaltungsgerichtsordnung ausgedruckt und im Begleitschreiben die Paragraphen angegeben, die sich auf Zeugen beziehen. Danach entscheidet der Richter über die Zeugenbefragung.

 

IV.

Seine Mitleidsmasche "mich als prozessunfähig zu bezeichnen" reicht für einen Erfolg bei Gericht nicht aus.
Es müssen m.E. die konkreten Ursachen, die Ungerechtigkeiten genannt werden.

V.

Rechtsanwalt 12 hat sehr oft keine Geduld.
Oft hat er sofort am Tag des Eingangs eines Schreibens vom Verwaltungsgericht geantwortet, so dass ich keine Mitwirkungsmöglichkeiten hatte.
Das lässt sich über einen umfangreichen Schriftwechsel belegen.
 

VI.

Thema: Meine bisherigen Rechtsanwälte:

Obwohl er eine ausführliche Beschreibung zu meinen bisherigen Rechtsanwälten hat, gibt es von ihm konträre Behauptungen über mich.

Mal habe ich Pech mit Anwälten, dann wieder will er mein Spiel "Ein Anwalt nach dem anderen nicht mitmachen".

Dass bisherige Anwälte vermutlich und sicher wichtige Pflichten mir gegenüber verletzt haben, scheint er aus Kollegensolidarität nicht zu sehen.

 

VII.

Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass ich sinngemäß aufgeben sollte.

Er zwingt mich zu Weitermachen, indem er mehrfach geschrieben hat, dass er sein Mandat nur niederlegt, wenn ich einem anderen Anwalt beauftrage.
Einmal sogar hat er von einem kompetenten Betreuer geschrieben, worauf ich befürchtete, dass er gegen mich ein gerichtliches Betreuungsverfahren einleitet.
Aufgrund dieses Schreibens war ich bei einem Anwalt zur Beratung (226,10 €) und bei einem weiteren Anwalt zur Beratung wegen möglichem Fehlverhalten der drei letzten Anwälte. Dafür habe ich 357 Euro bezahlt.
Beide Anwälte haben aber ein Stundenhonorar von 250 bzw. 200 Euro + MwSt.

VIII.

Ich kann mir keine neuen Gerichts- und Anwaltskosten mehr leisten.
Ich muss jetzt noch die weiteren Kosten für die Verwaltungsgerichtsverfahren zahlen. Angeblich könnte ich Kostenreduktionen beantragen. Das mache ich nicht. Von Rechtsanwalt 12 lasse ich mich nicht mehr beraten und einen neuen Anwalt möchte ich nicht. Wenn das Verwaltungsgericht nicht selbst die Kostenreduktionen erkennen kann, dann sollen sie so bleiben.


IX.

Abschließend stelle ich die Frage, ob Rechtsanwalt 12 prozessfähig ist, wenn er wichtige Anliegen von mir ignoriert.

Von einem Anwalt aus dem Kreis Lörrach habe ich erfahren, dass er möglicherweise nicht immer rational und vernunftgemäß handelt?

Wie viele Anwälte aus dem Kreis Lörrach wissen noch davon?

Hat das Amtsgericht Lörrach auch derartige Kenntnisse über ihn aus anderen Verfahren?

Seine Absichten, mir als Anwalt zu helfen, sind eindeutig zu erkennen.

Aufgrund meines umfangreichen Falles und seiner Arbeitsweise mit der Schreibmaschine wäre nur eine gemeinsame Zusammenarbeit sinnvoll gewesen.
Dafür ist es jetzt aber zu spät.

G. Moser
 


Anlage zu diesem Schreiben:
15.01.2016 Moser RAK BA/..../2015 Mögl. absichtl. Unterlassung von Anwalt 12  Mehr ...

Geändert am:   11.01.2019

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