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Stellungnahme zum Schreiben
von Anwalt 12 vom 19.4.2016
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Gertrud Moser, .............. 79589
Binzen Amtsgericht
Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
26.04.2016
6 C 472/16
In Sachen
Moser gegen Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung
Im Folgenden die Argumente gegen die Gründe des
Antraggegners vom 19.4.2016.
Das Gericht möge mir nachsehen, dass ich mich nicht wie eine
ausgebildete Juristin ausdrücke. Aufgrund meines ersten
Schreibens vom 14.04.2016 in diesem Fall hat das Gericht auch
meine Absichten richtig verstanden. Damit hoffe ich, dass auch
diesem Schreiben meine wirklichen Ziele entnommen werden.
Ich möchte mit Rechtsanwalt 12 aus folgenden Gründen
nichts mehr zu tun haben:
I.
Er war Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfahren beim
Landgericht Freiburg Az 3 S 24/15. Dieses Verfahren habe ich
verloren.
Möglicherweise nachteilige Verhaltensweisen von
Rechtsanwalt 12 in diesem Fall:
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1. |
Auf konkrete belastende Aussagen
der Gegenpartei ist er nicht durch konkrete
Gegenargumente in seiner Klageerwiderung eingegangen,
obwohl er schriftliche Unterlagen von mir hatte.Darauf
angesprochen meinte er, dass dies der Richter schon erkennen
würde. Im Nachhinein habe ich mich damit zufriedengegeben, weil
ich am Anfang noch vollstes Vertrauen zu ihm hatte. Vertrauen
kann blind machen.
Dieses Verhalten ist eine der größten Belastungen für mich in
diesem Rechtsfall.
M.E. muss ich mir jetzt falsche, herabsetzende Aussagen
gefallen lassen, die auch noch aktenkundig sind.
In meiner Not habe ich meine Argumente gegen sämtliche
Aussagen der Gegenpartei, d.h. meine
Nachbarin-X und
teilweise ihr Mann, in einer
umfangreichen Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsbeschluss
des Amtsgericht Lörrach und habe Strafanzeige wegen
Prozessbetrug gegen die Gegenpartei erstattet. Die Strafanzeige
wurde abgelehnt.
Ähnliche belastende Aussagen wurden allerdings schon in
der Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach Az 2 C 1840/14
gemacht.
Damals hatte ich der neuen Anwältin die eingescannte
Klageerwiderung gebracht mit meinen Gegenargumenten. Sie hat
mich nicht informiert, dass man innerhalb 14 Tagen auf eine
Klageerwiderung wieder antworten kann. Sie selbst hat es nicht
getan, auch nicht in der mündlichen Verhandlung.
Somit muss ich m.E. die Falschaussagen in der 1. Instanz mir als
wahre Aussagen anrechnen lassen.
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2. |
Rechtsanwalt 12 hat behauptet, dass
im Berufungsverfahren nur meine fehlende
Prozessfähigkeit eine Rolle spielen kann. Diese Aussage
zweifle ich inzwischen an.
Im Verfahren ist er sogar soweit gegangen, dass er einmal statt
den Begriff "Prozessfähigkeit" den Begriff "Geschäftsunfähigkeit"
verwendet hat. Zum Glück hatte er damit keinen Erfolg.
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3. |
Für das Misslingen der beiden
Klagen 2 C 1446/14 und 3 S 24/15 macht er mich
verantwortlich.
Er weiß aber, dass ich von November 2013 bis Sommer 2014
Kontakt mit einem Anwalt hatte, der mir nach relativer langer
Zeit einen Klageplan und eine Klage vorgelegt hat.
Dann hat er mir vorgegaukelt, dass er die Klage beim Amtsgericht
Lörrach eingereicht hat, was nicht der Fall war.
An diesen Anwalt habe ich etwa 3.700 Euro bezahlt ohne dass er
etwas mit Außenwirkung getan hat. Eine angeforderte
Endabrechnung habe ich auch nicht bekommen.
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4. |
Ähnliche Hinweise in meinem
Schreiben vom 15.01.2016 an die Rechtsanwaltskammer, das er
auch erhalten hat.
Anlage 1 |
II.
Er war Prozessbevollmächtigter in verschiedenen Verfahren
beim Verwaltungsgericht Freiburg.
Diese Verfahren habe ich fast alle verloren. Bei einem Verfahren
ist es ihm gelungen, noch nicht als Prozessbevollmächtigter von
mir abgelehnt zu werden.
Alle Eingaben entsprechen nicht meinen Wünschen. Das
lässt sich schriftlich belegen.
Ursprünglich sollten es nur zwei Klagen sein. Daraus sind 6
Aktenzeichen geworden. Die Inhalte der beiden letzten
Aktenzeichen hätten schon in die beiden Anfangsklagen gehört.
Meiner Meinung nach hat Rechtsanwalt 12 eine falsche Reihenfolge
seiner Anliegen gewählt, z.B. sehr schnell das Ziel einer
Aktenlöschung.
Außerdem hätte eine Eingabe beim Landgericht Freiburg
eingereicht werden müssen.
Meiner Meinung kann ein Anwalt nicht alle Vorschriften und
Gesetze kennen. Eine große Erleichterung ist inzwischen das
Internet für eine schnelle Informationssuche im juristischen
Bereich.
Diese Möglichkeiten hatte und habe ich, Rechtsanwalt 12 nicht.
Daher wäre eine Zusammenarbeit in meinem Arbeitszimmer sinnvoll
gewesen, was er abgelehnt hat.
Beide Gegenparteien haben behauptet, dass der
Petitionsausschuss im Landtag ihr Aktivitäten geprüft und für
rechtens befunden hat.
Auf diese Behauptung ging Rechtsanwalt 12 nicht ein, obwohl er
mündliche und schriftliche Unterlagen von mir hatte, dass der
Petitionsausschuss ziemlich sicher nur eine Zusammenfassung der
eingereichten Belege erstellt hat. Aus dieser Zusammenfassung
ist keine Bearbeitung nach den Petitionsrichtlinien erkennbar.
In den Verwaltungsgerichtsverfahren beruft er sich auch auf
die erfolglose Petition und die erfolglosen
Gerichtsverfahren 2 C 1840/14 und 3 S 24/15, ohne
auf die damit verbundenen Ungerechtigkeiten für mich
hinzuweisen.
Meiner Meinung nach hat er damit die Erfolgschancen beim
Verwaltungsgericht verringert.
Eine Klage gegen das Landratsamt hat er stark gekürzt, obwohl
er genügend Unterlagen und Belege für mögliche
Amtspflichtsverletzungen von mir hatte.
Konkrete Sachverhalte und Argumente hat er in vage, kurze
Beschreibungen umgeändert, die meiner Meinung nach keine
rechtliche Wirkung bzw. rechtlicher Erfolg haben können.
Beispiel 1:
In einer Eingabe hat der die Beiladung der Ortspolizeibehörde
beantragt.
Diese Beiladung wurde abgelehnt, weil dazu keine konkreten
Gründe genannt wurden.
Richtig wäre es gewesen, den ehemaligen Bürgermeister
beizuladen, der sich aufgrund meiner Unterlagen vermutlich nicht
ordnungsgemäß mir gegenüber verhalten hat.
Beispiel 2:
Zum Verhalten meiner Nachbarin-X schreibt er nur etwas von
"Interessen der Bauherrenschaft". Tatsächlich verschweigt er,
dass meine Nachbarn ein nicht zulässiges Gewerbe im Wohngebiet
hatten, das ziemlich sicher von der Gemeinde und dem Landratsamt
geduldet wurde. |
III.
Bei den Eingaben beim Verwaltungsgericht hat er wichtige
Anliegen von mir nicht respektiert und umgesetzt.
Daher sind seine Eingaben zu den Aktenzeichen 4 K 1908/15, 4 K
2170/15, 4 K 2377/15, 4 K 2449/9, 4 K 2590/15, 4 K 2591/15 nicht
völlig mit mir abgestimmt.
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1. |
Beim Verfahren 4 K 2170/15, d.h.
Klage gegen die Polizei, wollte er zunächst nicht klagen und
dann hatte er es plötzlich eilig.
Am 21.9.2016 wollte er die Klage wegschicken. Am
17.9.2016 habe ich ihm seinen Klageentwurf abgeändert und
ihm zugeschickt. Am gleichen Tag hat er aber schon seine
Version abgegeben und war sich sicher dass er alles richtig
gemacht hat.
Das Urteil war zu meinen Ungunsten und somit muss ich die
Gerichts- und Anwaltskosten tragen.
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2. |
Beim Verfahren 4 K 2449/15,
d.h. Klage gegen das Landratsamt war es ähnlich. Er hatte einen
selbstgeschrieben Klageentwurf von mir, aus dem hervorgeht, dass
es nicht nur mögliche Amtspflichtsverletzungen beim Landratsamt
Lörrach im sozialen Bereich gab, sondern auch beim Bau- und
Gewerberecht und dass der ehemalige Bürgermeister von Binzen
eine Rolle spielt. Da diese Vorgänge zeitgleich geschahen, ist
ein Zusammenhang möglich. Somit ist die Klage gegen das
Landratsamt nicht in meinem Sinne, was sich wieder durch
Schriftwechsel belegen lässt.
Und damit sind auch seine Eingaben beim Verwaltungsgerichtshof
sinnlos und ohne meine Zustimmung erfolgt.
Damit kann der Verwaltungsgerichtshof nicht das Gericht der
Hauptsache sein.
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3. |
Beim den Verfahren 4 K 2590/15
und 4 K 2591/15 ging es um Beweise zu meinen Gunsten,
um die Falschaussagen im Polizeibericht zu widerlegen, der
diesen umfangreichen Rechtsfall ausgelöst hat.
Auch hier hat Anwalt 12 Änderungsvorschläge ignoriert.
In einem Schreiben vom Landratsamt wurde richtig erkannt, dass
diese Inhalte zum bisherigen Klageverfahren gehören.
Er hat in beiden Verfahren angegeben, dass die Gegenpartei
zustimmen muss.Und so haben die Polizei und das
Landratsamt mögliche Beweise zu meinen Gunsten, z.B.
Zeugenbefragung abgelehnt.
Damit muss ich wieder die Kosten und die Demütigungen für
abgelehnte Beweisverfahren zu meine Gunsten akzeptieren:
Zu diesen Beweisverfahren habe ich ihm die gesamte
Verwaltungsgerichtsordnung ausgedruckt und im Begleitschreiben
die Paragraphen angegeben, die sich auf Zeugen beziehen. Danach
entscheidet der Richter über die Zeugenbefragung. |
IV.
Seine Mitleidsmasche "mich als prozessunfähig zu
bezeichnen" reicht für einen Erfolg bei Gericht nicht aus.
Es müssen m.E. die konkreten Ursachen, die Ungerechtigkeiten
genannt werden.
V.
Rechtsanwalt 12 hat sehr oft keine Geduld.
Oft hat er sofort am Tag des Eingangs eines Schreibens vom
Verwaltungsgericht geantwortet, so dass ich keine
Mitwirkungsmöglichkeiten hatte.
Das lässt sich über einen umfangreichen Schriftwechsel
belegen.
VI.
Thema: Meine bisherigen Rechtsanwälte:
Obwohl er eine ausführliche Beschreibung zu meinen bisherigen
Rechtsanwälten hat, gibt es von ihm konträre Behauptungen über
mich.
Mal habe ich Pech mit Anwälten, dann wieder will er mein
Spiel "Ein Anwalt nach dem anderen nicht mitmachen".
Dass bisherige Anwälte vermutlich und sicher wichtige
Pflichten mir gegenüber verletzt haben, scheint er aus
Kollegensolidarität nicht zu sehen.
VII.
Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass ich sinngemäß
aufgeben sollte.
Er zwingt mich zu Weitermachen, indem er mehrfach geschrieben
hat, dass er sein Mandat nur niederlegt, wenn ich einem anderen
Anwalt beauftrage.
Einmal sogar hat er von einem kompetenten Betreuer geschrieben,
worauf ich befürchtete, dass er gegen mich ein gerichtliches
Betreuungsverfahren einleitet.
Aufgrund dieses Schreibens war ich bei einem Anwalt zur Beratung
(226,10 €) und bei einem weiteren Anwalt zur Beratung wegen
möglichem Fehlverhalten der drei letzten Anwälte. Dafür habe ich
357 Euro bezahlt.
Beide Anwälte haben aber ein Stundenhonorar von 250 bzw. 200
Euro + MwSt.
VIII.
Ich kann mir keine neuen Gerichts- und Anwaltskosten mehr
leisten.
Ich muss jetzt noch die weiteren Kosten für die
Verwaltungsgerichtsverfahren zahlen. Angeblich könnte ich
Kostenreduktionen beantragen. Das mache ich nicht. Von
Rechtsanwalt 12 lasse ich mich nicht mehr beraten und einen
neuen Anwalt möchte ich nicht. Wenn das Verwaltungsgericht nicht
selbst die Kostenreduktionen erkennen kann, dann sollen sie so
bleiben.
IX.
Abschließend stelle ich die Frage, ob Rechtsanwalt 12
prozessfähig ist, wenn er wichtige Anliegen von mir ignoriert.
Von einem Anwalt aus dem Kreis Lörrach habe ich erfahren,
dass er möglicherweise nicht immer rational und vernunftgemäß
handelt?
Wie viele Anwälte aus dem Kreis Lörrach wissen noch davon?
Hat das Amtsgericht Lörrach auch derartige Kenntnisse über
ihn aus anderen Verfahren?
Seine Absichten, mir als Anwalt zu helfen, sind eindeutig zu
erkennen.
Aufgrund meines umfangreichen Falles und seiner Arbeitsweise
mit der Schreibmaschine wäre nur eine gemeinsame Zusammenarbeit
sinnvoll gewesen.
Dafür ist es jetzt aber zu spät.
G. Moser
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Anlage zu diesem Schreiben: |
15.01.2016 |
Moser |
RAK |
BA/..../2015
Mögl. absichtl. Unterlassung von Anwalt 12
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