Zurück Menü

Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

Startseite - Home
Vorgeschichte
Mathematik-Lexikon
Polizeirevier Weil
Ereignisse 2023
Ereignisse 2022
Ereignisse 2021
Ereignisse 2020
Ereignisse 2019 ab 7
Ereignisse 2019
Ereignisse 2018 ab 7
Ereignisse 2018 bis 6
Ereignisse 2017 ab 7
Ereignisse 2017 bis 6
Ereignisse 2016 ab 7
Ereignisse 2016 bis 6
Ereignisse 2015
Ereignisse 2014
Ereignisse 2013
Ereignisse 2012
Ereignisse 2011
Ereignisse 2010
Ereignisse 2009
Lebenshilfe e.V.
Ermittlungsverfahren
Falsche Verdächtigung
Verfahrensbeginn
Nachbarin-X
Polizei
Anwälte
Staatsanwaltschaft
Amtsgericht
Landgericht
Oberlandesgericht
Verwaltungsgericht
Aktenberg !!!
Landratsamt  Bau
Landratsamt Sozial
Anwaltskammer
Europ. Gerichtshof
European Court
Belastungen
Kosten
Nachbar X
Nachbarn X
Einzelpetition 2013
Petitionen
Prozessbetrug ?
Datenschutzbehörde
Verfahrensfehler
Keine Zeugen
Betreuung für ...
"psychisch krank"
Stigmatisierung
Heile Welt !!??
Rechtsschutz
Presse
Humor
Staatl. Informationen
Hunde
Statistiken
Weinende Justitia
Impressum    


Brief an die Rechtsanwaltskammer Freiburg


G. Moser, Adresse....

Rechtsanwaltskammer Freiburg
Bertoldstr. 44

79098 Freiburg

15.01.2016

Ihr Aktenzeichen BA/........./2015 (Anwalt 12)

1. Mögliche absichtliche Unterlassung von wichtigen Informationen
bei der Berufung beim Landgericht Freiburg Aktenzeichen 3 S 24/15

2. Hinweise zur Entlastung von Anwalt 12

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Folgenden nur Argumente zum Verfahren 3 S ........./15 beim Landgericht Freiburg.

Falls Sie zur Beurteilung die Akteneinsicht in die Gerichtsakten benötigen,
erteile ich hiermit die Vollmacht zur Akteneinsicht der Akten 2 C 1446/14 beim Amtsgericht Lörrach und 3 S ...../15 beim Landgericht Freiburg

Zu anderen Verfahren, z.B. beim Verwaltungsgericht, folgt ein weiteres Schreiben.

 

1. Überlegungen zu möglichen Fehlern bzw. Unterlassungen von Anwalt 12 im Berufungsverfahren vor dem Landgericht.
  während ich zur Zeit den Kontakt und Schriftwechsel mit Anwalt 12 analysiere, ist bei mir der Verdacht entstanden, dass seine Bereitschaft, für mich Berufung beim Landgericht einzulegen, von vornherein zum Scheitern verurteilt war.

Laut meinem Laienwissen gilt folgendes:
Für die Berufung muss ein Schriftsatz vorgetragen werden, der das Ziel und die Gründe der Berufung geführt wird und aus welchen Gründen die Berufung enthält.

Es muss dargelegt werden, dass

  a) die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts auf einem Fehler beruht oder
  b) noch Tatsachen dem Gericht vorzutragen sind, die zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht haben geltend gemacht werden können.
  Zu a)

Bis vor kurzem machte ich die Erfahrung, dass Anwalt 12 auch im Verfahren beim Verwaltungsgericht wichtige Wünsche von mir nicht respektierte. Möglicherweise hat er Schreiben zu schnell weggeschickt, ohne dass ich genügend Bedenkzeit hatte.
Außerdem hat er Schreiben weggeschickt, ohne dass ich Änderungsvorschläge machen konnte.

So hat er am 29.9.2015 u.a. mir geschrieben:

Eine Kritik an den anderen Gerichten - oder auch am Petitionsausschuss - wirkt nur negativ gegen Sie, statt für Sie.  Glauben Sie mir.

Mit dieser Einstellung kann m.E. keine Berufung eingelegt werden.

Als einzig möglicher Grund für die Berufung hat er den Nachweis für meine möglicherweise vorhandene Prozessunfähigkeit angegeben.
Etwas Derartiges widerstrebt mir, so dass ich zunächst abgelehnt und dann zugestimmt habe.

Im Urteil vom Amtsgericht ist beispielsweise die Feststellung enthalten, dass Übertreibungen in Aussagen bei der Polizei zulässig sind.
Aus meiner Sicht gehören zu Übertreibungen auch die enthaltenen Grundaussagen. Der gesamte Polizeibericht ist inhaltlich falsch und hatte fatale Rechtsfolgen für mich.

Seine Einstellung "Keine Kritik an anderen Gericht" lässt sich auch durch folgende Aussage belegen:
Ausschnitt aus einer Eingabe an das Oberlandesgericht Karlsruhe vom 14.12.2015, für die er keine Vollmacht von mir hatte und sie trotzdem mit dem zur Zeit sinnlosen Ziel der Löschung der Betreuungsakte X.... abgab:

Die Aktenvernichtung wird damit begründet, dass der Polizeibericht auf falschen Tatsachen und unzutreffenden Annahmen beruhen, die nicht vom Betreuungsgericht zu verantworten sind.

Aber das Betreuungsgericht hat ein Verfahren wegen "psychischer Erkrankung" der Betroffenen eröffnet, hat ein Gutachten erhoben, das die Betroffene, belasten musste,— auch wenn am Ende eine Betreuerbestellung mit Recht abgelehnt wurde. Das Betreuungsgericht hat den. Polizeibericht "Eins zu Eins" dem gerichtlichen Verfahren zugrundegelegt.

Ich bin aber der Meinung, dass das Amtsgericht eine Mitschuld trägt, weil es meine sofortigen Einwendungen ignoriert hat.

  Zu b)
  b1) Keine Verwendung meiner Einwendungen gegen die Klageerwiderung der Gegenpartei

Anwalt 12 hatte auch meine Einwendungen gegen die Klageerwiderung der Gegenpartei in der ersten Instanz bekommen.
Er hat sie weder bei der Berufung noch bei der Klageerwiderung der Gegenpartei in der Berufung verwendet. Angeblich sollten die Richter die falschen Aussagen der Gegenpartei erkennen.

Sogar, nachdem die Berufungsklage abgewiesen wurde, hat er mir von einer Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsbeschluss abgeraten bzw. wollte sie auf keinen Fall.
Und so habe ich viel zu spät in einer eigenen Stellungnahme auf die vielen herabsetzenden und falschen Aussagen der Gegenpartei reagiert.

Sein Kommentar dazu am 19.9.2015

Kostenfestsetzung in Sachen Moser ./. Nachbarin-X

Sehr geehrte Frau Moser,

ich muss Ihnen ausdrücklich davon abraten, zu dem Kostenfestsetzungsgesuch der Prozesspartei Nachbarn-X eine persönliche Stellungnahme materieller Art abzugeben.

Der Grund: Sie könnten nicht verhindern dass Ihre Stellungnahme in "falsche Hände" anderer Richter oder der Nachbarn-X-Partei käme und dann in irgend einer Weise gegen Sie und zu Ihrem Schaden verwendet werden würde.

Wir sind - bedenken Sie! - noch nicht am Ende Ihrer Rechtsverfolgung, die Prozessakten: Moser ./. Nachbarin-X können beigezogen werden: zum Beispiel vom Verwaltungsgericht gemäß meiner Klageschrift.

Das würde einen negativen Eindruck auf Sie machen und könnte den Prozessverlauf nicht nur positiv beeinflussen.
 

  b2) Möglicher Prozessbetrug durch die Gegenpartei
    Obwohl ich in der Amtsgerichtsklage die Mitarbeiter eines Bauunternehmens als Zeugen benannt habe, wurden sie nicht als Zeugen geladen.

Die Gegenpartei hat aber den Bauleiter als Zeugen namentlich benannt und ihm Sachverhalte zugeordnet, die übertrieben und nicht richtig sein können. Laut Anwalt 12 verhalten sich die Bauarbeiter loyal gegenüber ihrem Bauherrn.

Ich habe den Bauleiter angeschrieben und nachgefragt, ob die ihm zugeordneten Sachverhalte aus seiner Sicht richtig sind. Als er nicht antwortete, habe ich später einen zweiten Brief geschrieben. Schließlich habe ich auch den Bauunternehmer angeschrieben.
Ich habe keine Antwort erhalten.


Daher gibt es bei mir jetzt einen Antrag beim Verwaltungsgericht,
die Mitarbeiter des Bauunternehmens zu befragen.
Wäre das nicht durch Eingaben im Rahmen der Berufung möglich gewesen?

Meine Strafanzeige wegen Prozessbetrug wurde vom Amtsgericht Lörrach und der Generalstaatsanwaltschaft abgelehnt. Der telefonische gestrige Versuch, einen Lörracher Anwalt für Strafverteidigung, Herrn Rechtsanwalt x, zu beauftragen, wurde von seiner Büromitarbeiterin Frau y abgelehnt. Nach ihrer Auskunft nimmt die Kanzlei keine Mandanten auf, bei denen ein Verfahren bei der Rechtsanwaltskammer anhängig ist.

Aus meinem Brief vom 2.11.2015 an ihn:

Ihre Adresse und die von der Anwältin 10 habe ich von der oben genannten Liste, weil ich mir sicher bin, dass es verschiedene Strafrechtsverstöße mir gegenüber gab und gibt.

Trotzdem gab es von Ihnen und der Anwältin keinen Hinweis bzw. eine Bemerkung dazu.
Diese Information wollte ich Ihnen doch mal mitteilen.

Zuletzt habe ich am 28.9.2015 eine Strafanzeige wegen möglicher Zeugenbeeinflussung, Verleumdung usw. gestellt.
Am gleichen Tag habe ich auch eine Beschwerdeschreiben abgegeben, und zwar über die Nichteinleitung von Strafverfahren zu meinen Gunsten und über die nicht zulässige Einleitung des Strafverfahrens wegen Bedrohung gegen mich.

Bis heute habe ich kein Schreiben von der Staatsanwaltschaft erhalten.
 

  b3) Zu schnelle Reaktionen in der Berufung ohne Rücksicht auf mich?
    (1) Die Klageerwiderung der Gegenseite hat er am 14.4., ich am 15.4. erhalten.
Am 16.4. hat er schon die Klageerwiderung fertig, bittet um Kenntnisnahme und Rückruf, weil er die Post so aufgeben möchte, dass sie am 20.4. ankommt.
    (2)  Eine 14tägige Frist zur Reaktion auf die Klageerwiderung hat er nicht ausgeschöpft.
14 + 14 = 28. Die Klageerwiderung hätte auch einige Tage später weggeschickt werden können.
Und sie enthielt keine ausdrücklichen Hinweise auf die Falschaussagen der Gegenpartei bzw. Hinweise zur Überprüfung der Falschaussagen durch das Gericht.
    (3) Am 20.04. 2015 erlässt das Landgericht Freiburg den Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Anwalt 12 ist der Meinung, dass sein Schreiben vorher nicht gelesen wurde.
Das ist aber nicht sicher. Ich habe daher vor einigen Tagen an das Landgericht geschrieben, um darüber eine Auskunft zu erhalten.
    (4) Am 1.5.2015 erhalte ich das Schreiben vom 30.4. vom Landgericht.
Am gleichen Tag schreibt Anwalt 12 den 1. Entwurf zum Hinweis und schickt ihn am 2.5. ab. Eingang bei mir am 3.5.
Am 4.5. schreibe ich einige Ideen dazu. Meine Stellungnahme mit Hinweise möchte er nicht haben. Am 6.6. lehnt er meine Vorschläge "den Schriftsatz – ohne Zusätze als Partei – " ab.
    (5) Obwohl die Frist bis zum 15.5. läuft, reicht er sein Schreiben am 8.5.2015 ein.
Dabei bezeichnet er mich als "prozessunfähig'", weil dies seiner Meinung nach nicht zu vermeiden ist. Auf die unwahren Behauptungen der Gegenpartei und die seltsamen Zeugenbenennungen geht er nicht ein.
    (6) Laut Brief vom 27.5. 2015 sind Rechtsmittel nur möglich, wenn ich für prozessunfähig erklärt werde. Er rät mir von Rechtsmitteln ab, nachdem die Berufungsklage abgewiesen wurde.
    (7) Sowohl beim Landgericht als auch beim Verwaltungsgericht weise ich mehrfach Anwalt 12 darauf hin, dass der gesamte Inhalt des Polizeiberichts untersucht bzw. mit Beweisen belegt werden muss.

Er bezieht sich aber nur auf das "Festplatten-Thema". .
2. Hinweise zur Entlastung von Anwalt 12
  Andererseits muss ich die Bereitschaft von Anwalt 12 honorieren, praktisch in letzter Sekunde die Berufung beim Landgericht anzukündigen, ohne dass er meinen Fall richtig kannte. Aktenzeichen 3 S ,,,4/15.

Unter Ihrem Aktenzeichen BA/...../2014 geht hervor, dass ich praktisch ein Jahr lang Kontakt zu Anwalt 7 hatte und mehrere tausend Euro bezahlt habe, ohne das er etwas mit Außenwirkung gegenüber einer staatlichen Institution oder der gegnerischen Partei getan hat. Er hat hat mir gegenüber so getan als hätte er eine Klage eingereicht. Als dem nicht so war, war kein anderer Anwalt bereit, für mich zu klagen, sobald ich meinen Fall grob schilderte.

Daher habe ich alleine eine Klageschrift verfasst (2 C 1446/14), mit dem Hauptziel Beweise zu meine Gunsten (Recht auf Zeugen, die Nachbarin-X  muss ihre belastenden Aussagen mir gegenüber beweisen). Es ist klar, das ich keine "professionelle" Klage abgegeben habe. Diese Rechte schienen nur mit einer Schadenersatzklage möglich zu sein.

Als Reaktion auf diese Klage hat die Gegenpartei neue belastende falsche Aussagen getätigt. Somit war mir klar, dass ich dringend eine anwaltliche Vertretung dafür benötige.
Das Fatale war, dass ich nicht wusste, dass man auf diese Klageerwiderung innerhalb von 14 Tagen wieder schriftlich antworten kann. Über diese wichtige Möglichkeit gibt es leider kein Hinweis durch das Amtsgericht.

Nach mehreren Telefonaten war Anwältin 10 bereit, etwas für mich zu tun.
Sie hat aber verdeutlicht, dass sie eigentlich wenig Zeit hat.
Beim ersten Gespräch habe ich ihr die wichtigsten Unterlagen mitgebracht, auch die eingescannte Klageerwiderung mit meinen Hinweisen auf die Falschaussagen.

Später nach Ablauf der 14-Tages-Frist hat sie noch einmal eine ausführlichere Version bekommen.

Bei der mündlichen Verhandlung kam sie nur mit einem kleinen Rucksack, der unmöglich DIN-A4-Unterlagen enthalten konnte. Auf meine Frage, ob sie meine Unterlagen dabei hat, gab es keine Antwort von ihr.

Während der Verhandlung hat sie auch meine Argumente nicht verwendet.

Später hat Anwalt 12 festgestellt, dass sie keine Akteneinsicht durchgeführt hat.
Ihre Rechtsanwaltskostenabrechnung halte ich daher nicht unbedingt für gerechtfertigt.
 


Meine Vorwürfe an Anwältin 10:

1. Unterlassen der Information, dass man innerhalb 14 Tage auf eine Klageerwiderung wieder schriftlich antworten kann. Ich hätte auch schriftlich antworten können.

2. Sie hat es unterlassen, auf die Klageerwiderung schriftlich und mündlich zu antworten.

3. Nachdem ich über eine zu späte, nachträgliche Internet-Recherche von diesen Informationen erfahren hatte, schrieb ich am 28.1.2015 einen Brief an sie.
Darauf habe ich keine Antwort bekommen.

Sofort nach Bekanntwerden des negativen Amtsgerichtsurteils für mich, suchte ich nach einer neuen anwaltlichen Vertretung. Ein Anwalt nannte mir zunächst einen Termin, sagte mir dann ab, wegen meiner Veröffentlichungen im Internet.


Am 8.1.2015 war ich zu einem Beratungstermin bei Rechtsanwältin 11.

Sie hat mich praktisch hingehalten, so dass ich geglaubt habe, dass sie die Berufung für mich einlegt. Mehr über sie in einem extra Schreiben. Am 12.1.2015 brachte ich die meiner Meinung nach erforderlichen Unterlagen persönlich zu ihrer Kanzlei. Dann wartete ich vergeblich auf Hilfe, schrieb auch am 29.1.2015 einen Brief, der nicht beantwortet wurde.

Aus diesem Grund ist es wohl angebracht, dass ich eine Extra-Beschreibung zur Rechtsanwältin 11. abgebe.

Die Hauptübeltäter in meinem Fall sind allerdings meine Nachbarfarmilie Nachbarn-X.
Sie werden aus meiner Sicht von der Polizei, der Gemeinde Binzen, dem Landratsamt Lörrach, den Zivilgerichten, der Staatsanwaltschaft und dem Petitionsausschuss direkt und indirekt gegen mich unterstützt, so dass Korruptionsmerkmale enthalten sind.

Es ist einfach nur entsetzlich, dass sie bisher "ungeschoren" davon gekommen sind.
Es gibt mehrere Gründe, dass sie es auf mein Grundstück abgesehen haben könnten.

G. Moser


Geändert am:   11.01.2019

Impressum

Startseite:  www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de