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Brief an die
Rechtsanwaltskammer Freiburg
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G. Moser, Adresse.... Rechtsanwaltskammer
Freiburg
Bertoldstr. 44
79098 Freiburg
15.01.2016
Ihr Aktenzeichen
BA/........./2015 (Anwalt 12)
1. Mögliche absichtliche Unterlassung von wichtigen
Informationen
bei der Berufung beim Landgericht Freiburg Aktenzeichen 3 S
24/152. Hinweise zur Entlastung von
Anwalt 12
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Folgenden nur Argumente zum Verfahren 3 S ........./15
beim Landgericht Freiburg.
Falls Sie zur Beurteilung die Akteneinsicht in die
Gerichtsakten benötigen,
erteile ich hiermit die Vollmacht zur Akteneinsicht der Akten 2
C 1446/14 beim Amtsgericht Lörrach und 3 S ...../15 beim
Landgericht Freiburg
Zu anderen Verfahren, z.B. beim Verwaltungsgericht, folgt ein
weiteres Schreiben.
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1. |
Überlegungen zu möglichen Fehlern bzw. Unterlassungen von
Anwalt 12 im Berufungsverfahren vor dem Landgericht. |
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während ich zur Zeit den Kontakt
und Schriftwechsel mit Anwalt 12
analysiere, ist bei mir der Verdacht entstanden, dass seine
Bereitschaft, für mich Berufung beim Landgericht einzulegen, von
vornherein zum Scheitern verurteilt war. Laut meinem
Laienwissen gilt folgendes:
Für die Berufung muss ein Schriftsatz vorgetragen werden, der
das Ziel und die Gründe der Berufung geführt wird und aus
welchen Gründen die Berufung enthält.
Es muss dargelegt werden, dass |
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a) |
die Entscheidung des
erstinstanzlichen Gerichts auf einem Fehler beruht oder |
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b) |
noch Tatsachen dem Gericht
vorzutragen sind, die zum Schluss der mündlichen Verhandlung in
der ersten Instanz nicht haben geltend gemacht werden können. |
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Zu a)
Bis vor kurzem machte ich die Erfahrung, dass
Anwalt 12 auch im Verfahren
beim Verwaltungsgericht wichtige Wünsche von mir nicht
respektierte. Möglicherweise hat er Schreiben zu schnell
weggeschickt, ohne dass ich genügend Bedenkzeit hatte.
Außerdem hat er Schreiben weggeschickt, ohne dass ich
Änderungsvorschläge machen konnte.
So hat er am 29.9.2015 u.a. mir geschrieben:
Eine Kritik an den anderen Gerichten - oder auch am
Petitionsausschuss - wirkt nur negativ gegen Sie, statt für Sie.
Glauben Sie mir.
Mit dieser Einstellung kann m.E. keine Berufung eingelegt
werden.
Als einzig möglicher Grund für die Berufung hat er den
Nachweis für meine möglicherweise vorhandene Prozessunfähigkeit
angegeben.
Etwas Derartiges widerstrebt mir, so dass ich zunächst abgelehnt
und dann zugestimmt habe.
Im Urteil vom Amtsgericht ist beispielsweise die Feststellung
enthalten, dass Übertreibungen in Aussagen bei der Polizei
zulässig sind.
Aus meiner Sicht gehören zu Übertreibungen auch die enthaltenen
Grundaussagen. Der gesamte Polizeibericht ist inhaltlich falsch
und hatte fatale Rechtsfolgen für mich.
Seine Einstellung "Keine Kritik an anderen Gericht"
lässt sich auch durch folgende Aussage belegen:
Ausschnitt aus einer Eingabe an das Oberlandesgericht Karlsruhe
vom 14.12.2015, für die er keine Vollmacht von mir hatte und sie
trotzdem mit dem zur Zeit sinnlosen Ziel der Löschung der
Betreuungsakte X.... abgab:
Die Aktenvernichtung wird damit begründet, dass der
Polizeibericht auf falschen Tatsachen und unzutreffenden
Annahmen beruhen, die nicht vom Betreuungsgericht zu
verantworten sind.
Aber das Betreuungsgericht hat ein Verfahren wegen
"psychischer Erkrankung" der Betroffenen eröffnet, hat ein
Gutachten erhoben, das die Betroffene, belasten musste,— auch
wenn am Ende eine Betreuerbestellung mit Recht abgelehnt wurde.
Das Betreuungsgericht hat den. Polizeibericht "Eins zu Eins" dem
gerichtlichen Verfahren zugrundegelegt.
Ich bin aber der Meinung, dass das Amtsgericht eine Mitschuld
trägt, weil es meine sofortigen Einwendungen ignoriert hat. |
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Zu b) |
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b1) |
Keine Verwendung meiner
Einwendungen gegen die Klageerwiderung der Gegenpartei
Anwalt 12 hatte auch meine
Einwendungen gegen die Klageerwiderung der Gegenpartei in der
ersten Instanz bekommen.
Er hat sie weder bei der Berufung noch bei der Klageerwiderung
der Gegenpartei in der Berufung verwendet. Angeblich sollten die
Richter die falschen Aussagen der Gegenpartei erkennen.
Sogar, nachdem die Berufungsklage abgewiesen wurde, hat er
mir von einer Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsbeschluss
abgeraten bzw. wollte sie auf keinen Fall.
Und so habe ich viel zu spät in einer eigenen Stellungnahme auf
die vielen herabsetzenden und falschen Aussagen der Gegenpartei
reagiert.
Sein Kommentar dazu am 19.9.2015
Kostenfestsetzung in Sachen Moser ./.
Nachbarin-X
Sehr geehrte Frau Moser,
ich muss Ihnen ausdrücklich davon abraten, zu dem
Kostenfestsetzungsgesuch der Prozesspartei Nachbarn-X eine
persönliche Stellungnahme materieller Art abzugeben.
Der Grund: Sie könnten nicht verhindern dass Ihre
Stellungnahme in "falsche Hände" anderer Richter oder der
Nachbarn-X-Partei käme und dann in irgend einer Weise gegen Sie
und zu Ihrem Schaden verwendet werden würde.
Wir sind - bedenken Sie! - noch nicht am Ende Ihrer
Rechtsverfolgung, die Prozessakten: Moser ./.
Nachbarin-X können
beigezogen werden: zum Beispiel vom Verwaltungsgericht gemäß
meiner Klageschrift.
Das würde einen negativen Eindruck auf Sie machen und könnte den
Prozessverlauf nicht nur positiv beeinflussen.
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b2) |
Möglicher Prozessbetrug durch
die Gegenpartei |
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Obwohl ich in der Amtsgerichtsklage
die Mitarbeiter eines Bauunternehmens als Zeugen benannt habe,
wurden sie nicht als Zeugen geladen. Die Gegenpartei hat aber
den Bauleiter als Zeugen namentlich benannt und ihm Sachverhalte
zugeordnet, die übertrieben und nicht richtig sein können. Laut
Anwalt 12 verhalten sich die
Bauarbeiter loyal gegenüber ihrem Bauherrn.
Ich habe den Bauleiter angeschrieben und nachgefragt, ob die
ihm zugeordneten Sachverhalte aus seiner Sicht richtig sind. Als
er nicht antwortete, habe ich später einen zweiten Brief
geschrieben. Schließlich habe ich auch den Bauunternehmer
angeschrieben.
Ich habe keine Antwort erhalten.
Daher gibt es bei mir jetzt einen Antrag beim
Verwaltungsgericht,
die Mitarbeiter des Bauunternehmens zu befragen.
Wäre das nicht durch Eingaben im Rahmen der Berufung möglich
gewesen?
Meine Strafanzeige wegen Prozessbetrug wurde vom Amtsgericht
Lörrach und der Generalstaatsanwaltschaft abgelehnt. Der
telefonische gestrige Versuch, einen Lörracher Anwalt für
Strafverteidigung, Herrn Rechtsanwalt x, zu beauftragen, wurde
von seiner Büromitarbeiterin Frau y abgelehnt. Nach ihrer
Auskunft nimmt die Kanzlei keine Mandanten auf, bei denen ein
Verfahren bei der Rechtsanwaltskammer anhängig ist.
Aus meinem Brief vom 2.11.2015 an ihn:
Ihre Adresse und die von der
Anwältin
10 habe ich von der oben genannten Liste, weil ich mir
sicher bin, dass es verschiedene Strafrechtsverstöße mir
gegenüber gab und gibt.
Trotzdem gab es von Ihnen und der Anwältin keinen Hinweis
bzw. eine Bemerkung dazu.
Diese Information wollte ich Ihnen doch mal mitteilen.
Zuletzt habe ich am 28.9.2015 eine Strafanzeige wegen
möglicher Zeugenbeeinflussung, Verleumdung usw. gestellt.
Am gleichen Tag habe ich auch eine Beschwerdeschreiben
abgegeben, und zwar über die Nichteinleitung von Strafverfahren
zu meinen Gunsten und über die nicht zulässige Einleitung des
Strafverfahrens wegen Bedrohung gegen mich.
Bis heute habe ich kein Schreiben von der Staatsanwaltschaft
erhalten.
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b3) |
Zu schnelle Reaktionen in der
Berufung ohne Rücksicht auf mich? |
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(1) |
Die Klageerwiderung der Gegenseite hat er am
14.4., ich am 15.4. erhalten.
Am 16.4. hat er schon die Klageerwiderung fertig, bittet um
Kenntnisnahme und Rückruf, weil er die Post so aufgeben möchte,
dass sie am 20.4. ankommt. |
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(2) |
Eine 14tägige Frist zur Reaktion auf die
Klageerwiderung hat er nicht ausgeschöpft.
14 + 14 = 28. Die Klageerwiderung hätte auch einige Tage später
weggeschickt werden können.
Und sie enthielt keine ausdrücklichen Hinweise auf die
Falschaussagen der Gegenpartei bzw. Hinweise zur Überprüfung der
Falschaussagen durch das Gericht. |
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(3) |
Am 20.04. 2015 erlässt das Landgericht Freiburg
den Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Anwalt 12 ist der Meinung, dass
sein Schreiben vorher nicht gelesen wurde.
Das ist aber nicht sicher. Ich habe daher vor einigen Tagen an
das Landgericht geschrieben, um darüber eine Auskunft zu
erhalten. |
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(4) |
Am 1.5.2015 erhalte ich das Schreiben vom 30.4.
vom Landgericht.
Am gleichen Tag schreibt Anwalt 12 den 1. Entwurf zum Hinweis
und schickt ihn am 2.5. ab. Eingang bei mir am 3.5.
Am 4.5. schreibe ich einige Ideen dazu. Meine Stellungnahme mit
Hinweise möchte er nicht haben. Am 6.6. lehnt er meine
Vorschläge "den Schriftsatz – ohne Zusätze als Partei – " ab. |
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(5) |
Obwohl die Frist bis zum 15.5. läuft, reicht er
sein Schreiben am 8.5.2015 ein.
Dabei bezeichnet er mich als "prozessunfähig'", weil dies seiner
Meinung nach nicht zu vermeiden ist. Auf die unwahren
Behauptungen der Gegenpartei und die seltsamen Zeugenbenennungen
geht er nicht ein. |
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(6) |
Laut Brief vom 27.5. 2015 sind Rechtsmittel nur
möglich, wenn ich für prozessunfähig erklärt werde. Er rät mir
von Rechtsmitteln ab, nachdem die Berufungsklage abgewiesen
wurde. |
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(7) |
Sowohl beim Landgericht als auch beim
Verwaltungsgericht weise ich mehrfach
Anwalt 12 darauf hin, dass der
gesamte Inhalt des Polizeiberichts untersucht bzw. mit Beweisen
belegt werden muss.
Er bezieht sich aber nur auf das "Festplatten-Thema". . |
2. |
Hinweise zur Entlastung von
Anwalt 12 |
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Andererseits muss ich die
Bereitschaft von Anwalt 12
honorieren, praktisch in letzter Sekunde die Berufung beim
Landgericht anzukündigen, ohne dass er meinen Fall richtig
kannte. Aktenzeichen 3 S ,,,4/15.
Unter Ihrem Aktenzeichen BA/...../2014 geht hervor, dass ich
praktisch ein Jahr lang Kontakt zu
Anwalt 7 hatte und mehrere tausend Euro bezahlt habe, ohne
das er etwas mit Außenwirkung gegenüber einer staatlichen
Institution oder der gegnerischen Partei getan hat. Er hat hat
mir gegenüber so getan als hätte er eine Klage eingereicht. Als
dem nicht so war, war kein anderer Anwalt bereit, für mich zu
klagen, sobald ich meinen Fall grob schilderte.Daher habe ich
alleine eine Klageschrift verfasst (2 C 1446/14), mit dem
Hauptziel Beweise zu meine Gunsten (Recht auf Zeugen, die
Nachbarin-X muss ihre belastenden Aussagen mir gegenüber
beweisen). Es ist klar, das ich keine "professionelle" Klage
abgegeben habe. Diese Rechte schienen nur mit einer
Schadenersatzklage möglich zu sein.
Als Reaktion auf diese Klage hat die Gegenpartei neue
belastende falsche Aussagen getätigt. Somit war mir klar, dass
ich dringend eine anwaltliche Vertretung dafür benötige.
Das Fatale war, dass ich nicht wusste, dass man auf diese
Klageerwiderung innerhalb von 14 Tagen wieder schriftlich
antworten kann. Über diese wichtige Möglichkeit gibt es leider
kein Hinweis durch das Amtsgericht.
Nach mehreren Telefonaten war
Anwältin 10 bereit, etwas für mich zu tun.
Sie hat aber verdeutlicht, dass sie eigentlich wenig Zeit hat.
Beim ersten Gespräch habe ich ihr die wichtigsten Unterlagen
mitgebracht, auch die eingescannte Klageerwiderung mit meinen
Hinweisen auf die Falschaussagen.
Später nach Ablauf der 14-Tages-Frist hat sie noch einmal
eine ausführlichere Version bekommen.
Bei der mündlichen Verhandlung kam sie nur mit einem kleinen
Rucksack, der unmöglich DIN-A4-Unterlagen enthalten konnte. Auf
meine Frage, ob sie meine Unterlagen dabei hat, gab es keine
Antwort von ihr.
Während der Verhandlung hat sie auch meine Argumente nicht
verwendet.
Später hat Anwalt 12
festgestellt, dass sie keine Akteneinsicht durchgeführt hat.
Ihre Rechtsanwaltskostenabrechnung halte ich daher nicht
unbedingt für gerechtfertigt.
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Meine Vorwürfe an
Anwältin 10: 1.
Unterlassen der Information, dass man innerhalb 14 Tage auf eine
Klageerwiderung wieder schriftlich antworten kann. Ich hätte
auch schriftlich antworten können.
2. Sie hat es unterlassen, auf die Klageerwiderung
schriftlich und mündlich zu antworten.
3. Nachdem ich über eine zu späte, nachträgliche
Internet-Recherche von diesen Informationen erfahren hatte,
schrieb ich am 28.1.2015 einen Brief an sie.
Darauf habe ich keine Antwort bekommen.
Sofort nach Bekanntwerden des negativen Amtsgerichtsurteils
für mich, suchte ich nach einer neuen anwaltlichen Vertretung.
Ein Anwalt nannte mir zunächst einen Termin, sagte mir dann ab,
wegen meiner Veröffentlichungen im Internet. |
Am 8.1.2015 war ich zu einem Beratungstermin
bei Rechtsanwältin 11.
Sie hat mich praktisch hingehalten, so dass ich geglaubt habe,
dass sie die Berufung für mich einlegt. Mehr über sie in einem
extra Schreiben. Am 12.1.2015 brachte ich die meiner Meinung
nach erforderlichen Unterlagen persönlich zu ihrer Kanzlei. Dann
wartete ich vergeblich auf Hilfe, schrieb auch am 29.1.2015
einen Brief, der nicht beantwortet wurde.
Aus diesem Grund ist es wohl angebracht, dass ich eine
Extra-Beschreibung zur
Rechtsanwältin 11. abgebe.
Die Hauptübeltäter in meinem Fall sind allerdings meine
Nachbarfarmilie Nachbarn-X.
Sie werden aus meiner Sicht von der Polizei, der Gemeinde Binzen,
dem Landratsamt Lörrach, den Zivilgerichten, der
Staatsanwaltschaft und dem Petitionsausschuss direkt und
indirekt gegen mich unterstützt, so dass Korruptionsmerkmale
enthalten sind.
Es ist einfach nur entsetzlich, dass sie bisher "ungeschoren"
davon gekommen sind.
Es gibt mehrere Gründe, dass sie es auf mein Grundstück
abgesehen haben könnten.
G. Moser |
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