Die ursprüngliche Petition ist länger als 500 Zeichen
und enthält auch Gründe: Der Deutsche Bundestag möge ein Gesetz
beschließen, das folgendes Recht zusichert:
Unverzügliches Recht auf Zeugen, wenn es Rechtsfolgen durch einen
Polizeibericht gibt, der durch die Aussagen einer dritten Person entstanden
ist.
In diesem Fall haben Polizeibedienstete nicht vor Ort den Wahrheitsgehalt
der Aussagen überprüft noch waren sie Zeuge.
Da die Polizei für diesen Bericht verantwortlich ist, darf sie keine
Zeugenbefragung ablehnen.
Kommt es durch den Polizeibericht zu einem Gerichtsverfahren und die
betroffene Person weist darauf hin, dass sie mit Falschaussagen belastet
wird, dann hat jedes deutsche Gericht unverzüglich angemessene Maßnahmen zu
ergreifen, um die Aussagen zu überprüfen.
Wenn es Rechtsfolgen durch einen Polizeibericht gibt und weder die
Polizei noch ein Zivilgericht Zeugen auf Wunsch der betroffenen Person
befragen, dann hat dies zwingend die Staatsanwaltschaft aufgrund der
Strafanzeige der betroffenen Person durchzuführen.
Diese Petition entstand aufgrund eines konkreten Falls, der sich schon
seit über 5 Jahren in die Länge zieht und mehrere Rechtsfolgen für die
betroffene Person hatte.
Die Anzeigeerstatterin wurde bis heute nicht zur Verantwortung gezogen
und konnte sogar ein Strafverfahren wegen Bedrohung gegen die betroffene
Person einleiten.
Durch Zeugenbefragung hätte man schnell die Falschaussagen widerlegen
können.
Dies hat die Polizei in Baden-Württemberg auf mehreren Ebenen verweigert,
ebenfalls haben dies das Amtsgericht, das Landgericht und das
Oberlandesgericht verweigert.
Auch die Staatsanwaltschaft auf allen drei Ebenen hat dies abgelehnt.
Die betroffene Person hat folglich gesundheitliche, finanzielle Folgen und
Rufschädigung, für die es keine vollständige Wiedergutmachung geben kann.
Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention wird ausdrücklich
nicht von allen deutschen Gerichten anerkannt.
Eine entsprechende Petition dafür hat der Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages abgelehnt bei einer früheren Eingabe der Petentin abgelehnt. |