Betreuungrecht:
Betreuungsrecht:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass ein gerichtliches
Betreuungsverfahren abgebrochen oder unterbrochen werden muss,
wenn die betroffene Person beim Verfahren darauf hinweist, dass es aufgrund
von Falschaussagen eingeleitet wurde. Das Gericht muss dann vorrangig
eine Prüfung der Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt durchführen, z.B. mit
Hilfe von Zeugen.
Der betroffenen Person sind die Rechte zu gewähren, die in Artikel 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention enthalten sind. |
Bei der derzeitigen Rechtslage werden alle Bürger und
Bürgerinnen, die in ein gerichtliches Betreuungsverfahren geraten, zu einem
psychiatrischen Gutachten gezwungen. Für die Einleitung eines
gerichtlichen Betreuungsverfahrens gibt es keine Formvorschriften.
Jeder kann die Einleitung es gerichtlichen Betreuungsverfahren anregen.
Die Gerichte müssen diese Anregungen nicht prüfen.
Psychiatrische Gutachten sind umstritten. Außerdem kann ein Gutachter
nicht durch Schnelldiagnose feststellen, ob ein Mensch tatsächlich der
rechtlichen Vertretung bedarf. Ein gerichtliches Betreuungsverfahren hat oft
die tatsächliche Entrechtung bzw. Selbstbestimmung zur Folge, d.h. wichtige
vom Grundgesetz garantierten Rechte werden entzogen. Es wird die volle
Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, und damit die Verfügung über das Eigentum.
Bei vorhandenem Vermögen muss der gesetzliche Betreuer selbst bezahlt
werden. Auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann entzogen werden. |